Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2008.00061[9C_378/2011]
BV.2008.00061

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Sonderegger


Urteil vom 22. März 2011
in Sachen
Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)
Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian von Kaenel
Streiff Pellegrini & von Kaenel, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 67, Postfach 183, 8622 Wetzikon

gegen

X.___
 
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst F. Schmid und Rechtsanwalt Walter Bauer
Niederer Kraft & Frey Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 13, 8001 Zürich

Sachverhalt


1.       Die X.___ ist seit ihrer Gründung Mitglied des Schweizerischen Baumeisterverbandes (SBV), der zusammen mit der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI), der Gewerkschaft SYNA sowie dem Verband Baukader Schweiz Vertragspartner des am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) ist. Nachdem die X.___ am 6. Februar 2003 gegenüber dem SBV ihre Mitgliedschaft bezüglich der Sparte Holzbau per 31. März 2003 gekündigt hatte (Urk. 12/8), meldete sie am 27. Juni 2003 der mit dem Vollzug des GAV FAR betrauten Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), dass sie dem GAV FAR nur teilweise beziehungsweise bezüglich der Sparten Holzbau und Gebäudehülle nicht unterstellt sei (Urk. 12/6). Mit Beschluss vom 5. Juli 2006 stellte die Stiftung FAR fest, dass auch die Abteilung Holzbau und der Bereich Fassadenbau der X.___ dem GAV FAR unterstellt seien (Urk. 2/4). Das gegen diesen Entscheid gerichtete Wiedererwägungsgesuch vom 15. August 2006 beziehungsweise 12. Februar 2007 lehnte sie am 4. Juni 2007 ab (Urk. 2/4-6). Mit Schreiben vom 13. August 2007 teilte die X.___ der Stiftung FAR mit, sie anerkenne diesen Entscheid nicht. Dementsprechend rechnete sie für ihre in der Abteilung Holzbau und in der ehemaligen Abteilung Fassadenbau beschäftigten Arbeitnehmer keinerlei Beiträge an die Stiftung (FAR) ab.
2.       Am 13. Juni 2008 erhob die Stiftung FAR gegen die X.___ Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die folgenden Beträge gemäss GAV FAR zu bezahlen: Eintrittsbeiträge CHF   37'400.- für die Periode 1.7.-31.12.2003 CHF   98'134.85 für das Jahr 2004 CHF 179'675.50 für das Jahr 2005 CHF 132'893.25 für das Jahr 2006 CHF 122'101.65 für das Jahr 2007 CHF 62'348.95 Total CHF 632'554.20
     Dies alles nebst Zins zu 5 % seit 1.1.2004 auf CHF 135'534.85, seit 1.1.2005 auf CHF 179’675.50, seit 1.1.2006 auf CHF 132'893.25, seit 1.1.2007 auf CHF 122'101.65 und seit 1.1.2008 auf CHF 62'348.95.
 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“
         Die Beklagte stellte mit der Klageantwort vom 2. Oktober 2008 den Antrag, es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (Urk. 11 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen vollumfänglich fest (Replik vom 27. Januar 2009, Urk. 17; Duplik vom 20. April 2009, Urk. 24).
3.       Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die umfangreichen Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:


1.
1.1     Der am 12. November 2002 geschlossene, am 1. Juli 2003 in Kraft getretene und am 5. Juni 2003 allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsvertrag für den flexibeln Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR; Urk. 2/1) soll den ihm unterstellten Arbeitnehmern laut Art. 12 GAV FAR zwischen vollendetem 60. Altersjahr und dem ordentlichen AHV-Alter den Altersrücktritt ermöglichen. Finanziert wird der flexible Altersrücktritt im Wesentlichen durch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, wobei der Arbeitgeber der Stiftung FAR die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge schuldet und vierteljährlich Akontozahlungen abzuliefern hat, fällig 30 Tage nach der Rechnungsstellung, spätestens jedoch per Quartalsende (Art. 7 ff. GAV FAR).
1.2     In räumlicher Hinsicht gilt der GAV FAR laut dessen Art. 1, vorbehältlich hier nicht interessierender Ausnahmebestimmungen, für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Zum betrieblichen Geltungsbereich bestimmt Art. 2 Abs. 1 GAV FAR folgendes:
Der GAV FAR gilt für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe beziehungsweise für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind, insbesondere in folgenden Bereichen:
a) Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau)
b) Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe usw.
c) Zimmereigewerbe
d) Steinhauer und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe
e) Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff „Gebäudehülle“ schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung)
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbereich
g) - i) ………
         In persönlicher Hinsicht gilt der GAV FAR nach Art. 3 Abs. 1 für die Arbeitnehmer bestimmter, unter lit. a bis e aufgeführter Berufskategorien, die auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art. 2 tätig sind.
         Der im GAV FAR festgelegte Geltungsbereich wurde in der per 1. Juli 2003 vom Bundesrat beschlossenen Allgemeinverbindlicherklärung (Urk. 12/20) praktisch wörtlich übernommen. Einzig das Zimmereigewerbe ist in dem den betrieblichen Geltungsbereich betreffenden Art. 2 Abs. 4 nicht aufgeführt und somit von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
         Anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 16. Juni 2005 wurde auf Antrag des SR-A-RK Art. 2 Abs. 1 lit. e GAV FAR wie folgt präzisiert (Urk. 2/10):
"Verputzte Aussendämmungen gehören zu Fassadenarbeiten, welche dem GAV FAR unterstellt sind."
1.3     Der Gesamtarbeitsvertrag gilt grundsätzlich nur für die Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmer, die Mitglied der vertragsschliessenden Verbände sind. Die Allgemeinverbindlicherklärung bewirkt die Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs auf alle Arbeitnehmer und -geberinnen des Berufs- oder Wirtschaftszweigs (vgl. Geiser/Müller, Arbeitsrecht in der Schweiz, Bern 2009, Rz. 837, 846)
         Bei einem Branchen- beziehungsweise Industrievertrag unterstehen diejenigen Arbeitnehmer dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV), die in einem bestimmten Wirtschaftszweig tätig sind. Die Frage, welchem Wirtschaftszweig ein Unternehmen zuzurechnen ist, beantwortet sich nach der Tätigkeit, die ihm das Gepräge gibt; entscheidend ist nicht der Handelsregistereintrag, sondern die tatsächliche Tätigkeit. Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit gilt der GAV für den ganzen Betrieb und somit auch für berufsfremde Arbeitnehmer, wobei regelmässig gewisse Funktionsstufen und besondere Anstellungsverhältnisse ausgenommen werden. Allerdings kann ein Unternehmen mehrere Betriebe umfassen, welche unterschiedlichen Branchen angehören, oder es können innerhalb ein und desselben Betriebes mehrere Teile bestehen, welche eine unterschiedliche Zuordnung rechtfertigen, weil sie eine genügende, auch nach aussen erkennbare Selbständigkeit aufweisen. In diesen Fällen können auf die einzelnen Teile des Unternehmens unterschiedliche Gesamtarbeitsverträge zur Anwendung gelangen. Massgebendes Zuordnungskriterium bei einem Industrievertrag ist somit die Art der Tätigkeit, die dem Betrieb oder dem selbständigen Betriebsteil - und nicht dem Unternehmen als wirtschaftlichem Träger allenfalls mehrerer Betriebe - das Gepräge gibt. Dabei ist Tatfrage, welche Tätigkeiten in einem Betrieb oder selbständigen Betriebsteil in welchem Ausmass vorkommen. Rechtsfrage ist dagegen, welche der festgestellten Tätigkeiten dem Betrieb das Gepräge geben (Bundesgerichtsurteil 4A_377/2009 vom 25. November 2009, Erw. 3.1 mit Hinweis).
         Von einem selbständigen Betriebsteil innerhalb eines Mischunternehmens wird dann gesprochen, wenn dieser eine eigene organisatorische Einheit bildet, was voraussetzt, dass die einzelnen Arbeitnehmer klar zugeordnet werden können und die entsprechenden Arbeiten im Rahmen der übrigen Tätigkeiten des Unternehmens nicht nur hilfsweise erbracht werden. Im Interesse der Rechtssicherheit ist zudem zu fordern, dass der Betriebsteil mit seinen besonderen Produkten und Dienstleistungen insofern auch nach Aussen als entsprechender Anbieter gegenüber den Kunden in Erscheinung tritt. Demgegenüber bedarf der Betriebsteil keiner eigenen Verwaltung oder gar einer separaten Rechnungsführung, um als solcher gelten zu können (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 12. März 2001, 4C.350/2000 Erw. 3d).

2.       Die eingeklagten Beiträge beziehen sich auf die Mitarbeiter, die bei der Beklagten ab Inkrafttreten des GAV FAR bis Ende 2006 in den Abteilungen Gebäudehülle und Holzbau tätig waren. Es steht ausser Frage, dass es sich bei diesen Abteilungen um selbständige Betriebsteile im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GAV FAR und Art. 2 Abs. 4 des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung handelt. Strittig und zu prüfen ist, ob die beiden Betriebsteile dem GAV FAR unterstellt sind.

3.
3.1     Die Abteilung Holzbau ist eindeutig dem Zimmereigewerbe zuzurechnen und wird somit von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfasst (Urk. 1 S. 9). Die Unterstellung dieses Betriebsteils unter den GAV FAR und damit auch die Beitragspflicht der Beklagten für die Mitarbeiter dieser Abteilung hängt somit ausschliesslich davon ab, ob dieser Betriebsteil dem vertragsschliessenden SBV zuzurechnen ist oder nicht.
         Diesbezüglich macht die Beklagte geltend, mit der Abteilung Holzbau per 31. März 2003 aus dem SBV ausgetreten zu sein. Die Klägerin betrachtet einen Verbandsaustritt auf diesen Zeitpunkt jedoch für statutenwidrig. Auch hält sie den Austritt bloss eines Teils eines Betriebes aus dem vertragsschliessenden Verband für rechtlich unmöglich; die Beklagte, die weiterhin dem SBV angehöre, sei als juristische Person insgesamt dem GAV FAR unterstellt.
3.2         Hinsichtlich des Austritts ihrer Holzbauabteilung aus dem vertragsschliessenden SBV beruft sich die Beklagte auf das offenbar vom Verband Holzbau Schweiz herausgegebene Formular mit dem Titel „Austritt als Mitglied aus dem SBV per 31. März 2003“. Dieses wurde von der Beklagten am 6. Februar 2003 mit dem Firmenstempel und den Unterschriften der zeichnungsberechtigten Personen sowie mit dem handschriftlichen Vermerk „Betrifft nur die Abteilung Holzbau, nicht aber den Baubetrieb (Hoch- und Tiefbau)“ versehen. Es enthält die folgende vorgedruckte Erklärung (Urk. 12/8):
Holzbau Schweiz wird ab 1. April 2003 die Interessen der Holzbau- und Zimmereibranche selbständig vertreten und deshalb gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 15. November 2002 in Biel als „Fachgruppe“ aus dem SBV austreten. Die Zusammenarbeit mit dem SBV wird auf der Basis eines Kooperationsvertrages neu gestaltet.
Um dies zu ermögliche, möchten wir die Doppelmitgliedschaft mit dem SBV aufheben und uns künftig für alle Belange der Holzbaubranche nur noch durch Holzbau Schweiz vertreten lassen.
Die untenstehende Firma kündigt ihre Mitgliedschaft beim Schweizerischen Baumeisterverband per 31. März 2003 gemäss den Beschlüssen der a.o. Generalversammlung SBV (vom 26. März 2003).
3.3     Zu der zwischen den Parteien zunächst strittigen Frage nach der Zulässigkeit des in der vorgedruckten Erklärung vorgesehenen Austritts der dem Verband Holzbau Schweiz angehörenden Betriebe aus dem SBV per 31. März 2003 (Urk. 1 S. 10 f., Urk. 11 S. 20, 22) ergingen zwei wegleitende Bundesgerichtsentscheide:
         Zunächst erklärte die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts in ihrem unter BGE 132 III 503 publizierten Entscheid 5C.67/2006 vom 8. Juni 2006, die in der obgenannten Austrittserklärung erwähnte, anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung des SBV vom 26. März 2003 beschlossene Ergänzung der Statuten, wonach die Fachgruppe Holzbau Schweiz und deren Mitgliederbetriebe ohne Einhaltung der gemäss Art. 11.1 sechsmonatigen Kündigungsfrist per 31. März 2003 aus dem als Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) organisierten SBV austreten könnten, für ungültig.
         Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts befand dann im unter BGE 134 III 625 publizierten Urteil 9C_547/2007 vom 25. September 2008, die ungültig erklärte Statutenergänzung habe sich lediglich auf den in Art. 11.1 geregelten einseitigen Austritt bezogen (Erw. 3.5.3). Statt durch einseitige Austrittserklärung könne die Mitgliedschaft auch durch einvernehmliche vertragliche Regelung zwischen Mitglied und Verein aufgelöst werden (Art. 1 Abs. 1 OR), namentlich auch mit dem Ziel, eine statutarische Austrittsordnung zu erleichtern. Denn da der Erwerb der Mitgliedschaft durch Vertrag zwischen dem Verein und dem Mitglied zustande komme, sei auch eine Beendigung der Mitgliedschaft durch Vertrag möglich. Eine solche vertragliche Einigung sei aufgrund der Vertragsfreiheit (Art. 19 OR) auch dann zulässig, wenn sie in den Statuten nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Es verhalte sich gleich wie bei einem Dauervertragsverhältnis, welches eine einseitige Kündigung nur unter Einhaltung bestimmter Fristen vorsehe, nichtsdestoweniger aber durch übereinstimmende Willensäusserung der Vertragsparteien jederzeit aufgehoben werden könne, solange dadurch nicht zwingende Bestimmungen des Gesetzes umgangen würden (Erw. 3.5.2). Die ohnehin bestehende Möglichkeit eines vertraglich vereinbarten Ausscheidens werde durch Art. 11.1 der Statuten weder begründet noch eingeschränkt. Die Zulässigkeit eines vertraglichen Austritts aus dem als Verein organisierten Verband könne deshalb auch nicht dadurch tangiert werden, dass der Generalversammlungsbeschluss vom 26. März 2003 schliesslich wegen formeller Mängel bei der Beschlussfassung gerichtlich aufgehoben worden sei. Dass sich die Beteiligten - wie erwähnt - offenbar der rechtlichen Zulässigkeit einer konsensualen Aufhebung der Mitgliedschaft nicht bewusst gewesen seien und daher eine - letztlich in der konkreten Situation unnötige - Statutenänderung initiiert hätten, ändere daran nichts (Erw. 3.5.3). Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts erkannte schliesslich, dass eine Holzbaufirma, deren weitere Mitgliedschaft beim SBV und Unterstellung unter den GAV FAR strittig war, mit der sich auf die ungültige Statutenänderung stützenden Austrittserklärung einen klaren Austrittswillen geäussert habe. Wenn der SBV den Austritt angenommen und die Holzbaufirma ab 1. April 2003 nicht mehr als Mitglied behandelt habe, so sei es durch stillschweigende gegenseitige übereinstimmende Willenserklärung deshalb zwischen dem SBV und der Holzbaufirma zu einer einverständlichen Auflösung der Mitgliedschaft per Ende März 2003 gekommen (Erw. 3.4).
         Aufgrund des letztgenannten Entscheides steht nun fest, dass der vom Holzbau Schweiz und von einzelnen Holzbaubetrieben per Ende März 2003 erklärte Austritt aus dem SBV unabhängig von den statutarischen Voraussetzungen und Modalitäten eines einseitigen Verbandsaustritts insofern rechtlich zulässig und möglich war, als dieser zu einer Austrittsvereinbarung führte, indem der SBV ihn stillschweigend per Ende März 2003akzeptiert hatte.
3.4         Vorliegendenfalls opponierte der SBV gegen die Austrittserklärung der Beklagten hinsichtlich ihrer Holzbauabteilung ebenfalls nicht. Auch wurden gemäss der in der Aktennotiz der Klägerin vom 27. Juni 2006 (Urk. 18/11) wiedergegebenen und von ihr nicht in Zweifel gezogenen Äusserung eines Mitarbeiters der Beklagten für die Angestellten der Abteilung Holzbau keine Parifonds-Beiträge mehr abgerechnet (Urk. 24 S. 12). Es darf folglich davon ausgegangen werden, dass nach dem übereinstimmenden Willen des SBV und der Beklagten die Holzbauabteilung ab 1. April 2003 nicht mehr als dem SVB zugehörig betrachtet wurde. Dafür spricht nicht nur der Umstand, dass die Interessen der Holzbauabteilung ab diesem Zeitpunkt vom Holzbau Schweiz wahrgenommen wurden und die Beklagte unbestrittenermassen an diesen Verband Beiträge leistete (Urk. 11 S. 8), sondern auch die im Schreiben vom 5. September 2003 an die Klägerin vom SBV erwähnte langjährige Praxis, wonach Unternehmungen, die als Mischbetriebe auch nicht zum Bauhauptgewerbe zu zählende Tätigkeitsbereiche abdeckten, grundsätzlich Mitglieder seien, ohne dass die branchenfremden Abteilungen, für die im Übrigen auch kein Mitgliederbeitrag zu bezahlen sei, einbezogen seien (Urk. 12/13).
3.5     Es ist der Klägerin darin beizupflichten, dass ein Ausscheiden eines Betriebsteils aus der Mitgliedschaft des laut Art. 1.1 seiner Statuten (Urk. 2/11) als Verein konstituierten SBV nicht in Betracht fällt, weil die Mitgliedschaft einem Betriebsteil nicht zugänglich ist, solange es sich dabei nicht um eine eigenständige juristische Person handelt. Wesentliches Kennzeichen des Vereins als Unterart der körperschaftlich organisierten Personenverbindungen ist nämlich eine personifizierte, das heisst mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete, zur Erreichung eines bestimmten Zieles verbundene Mehrheit von natürlichen oder juristischen Personen (vgl. Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Auflage, Zürich 2009 Rz 14 zu § 14).
         Soweit in Art. 4.1 der Statuten festgehalten ist, dass dem SBV als Mitglieder nebst gewissen Verbänden Betriebe des Bauhauptgewerbes angehören können, so können folglich mit dem Begriff Betriebe nur die natürlichen oder juristischen Personen gemeint sein, in deren Eigentum sich ein derartiger Betrieb befindet. Die Frage nach den Aufnahme- und Austrittsmöglichkeiten eines Betriebsteils kann sich daher gar nicht stellen. In den Statuten des SBV werden denn auch Betriebsteile von Mischbetrieben nicht als mögliche Mitglieder aufgeführt. Dass laut Art. 5.2 „Zweigniederlassungen von Mitgliederfirmen“ dem SBV beizutreten und sich um die entsprechende Mitgliedschaft zu bewerben haben, mag sich damit erklären, dass diesen Unternehmensteilen immerhin eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Selbständigkeit zukommt (vgl. Basler Kommentar, OR II, Schenker/Neuhaus/Steiger, Art. 641 N 2 ff., Art. 957 N 53).
         Hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft erkennen die Statuten des SBV den Betriebsteilen von gemischten Betrieben jedoch insofern eine gewisse Eigenständigkeit zu, als Art. 37.2 für Betriebsteile, „auf die sich der Mitgliedschaftsbegriff gemäss Art. 4.1 nicht erstreckt“, eine Befreiung von der unter anderem von der Lohnsumme abhängenden, in Art. 36 geregelten Beitragpflicht vorsieht. Für die von der Beitragspflicht befreiten Betriebsteile entfallen jegliche Ansprüche gegenüber dem SBV. Die Befreiung von der Beitragspflicht von Betriebsteilen setzt voraus, dass diese nicht mehr unter den Mitgliedschaftsbegriff gemäss Art. 4.1 fallen, mithin nicht mehr dem Bauhauptgewerbe sowie diesem nahe stehenden Verbänden angehören. Dies bedeutet insbesondere, dass deren Interessen vom SBV nicht mehr, wie in Art. 2 und 3 vorgesehen, vertreten werden. Auf diesen Bestimmungen scheint denn auch die im obgenannten Schreiben vom 5. September 2003 (Urk. 12/13) erwähnte Praxis des SBV zu beruhen, wonach ein Mitglied bezüglich eines branchenfremden Betriebsteils auf seine Mitgliedschaftsrechte und der SBV auf den diesbezüglichen lohnsummenabhängigen Leistungsbeitrag verzichten kann.
         Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen und statutarischen Grundlagen muss die aufgrund der Austrittserklärung vom 6. Februar 2003 stillschweigend zwischen dem SBV und der Beklagten zustande gekommene Übereinkunft, wonach die Holzbauabteilung nicht mehr dem SVB angehören sollte, dahingehend verstanden werden, dass die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten der Beklagten sich ab 1. April 2003 nicht mehr auf ihre Holzbauabteilung bezogen. Fortan mussten die diesbezüglichen Interessen der Beklagten vom SBV nicht mehr wahrgenommen werden und brauchte diese ihm die entsprechenden lohnsummenabhängigen Beiträge nicht mehr zu entrichten.
3.6     Dieser zwischen der Beklagten und dem vertragsschliessenden SBV zustande gekommene gegenseitige Verzicht auf die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten bezüglich des Betriebsteils Holzbau liegt im Rahmen der Verbandsautonomie (vgl. Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Heini/Scherrer, Art. 59 N 9 ff.). Diese kann vom GAV FAR nicht eingeschränkt werden. Das Dahinfallen der Mitgliedschaftsrechte und -pflichten musste daher auch zum Ausschluss der Holzbauabteilung aus dem Geltungsbereich des GAV FAR führen.
         Dieses Ergebnis ist mit dem GAV FAR ohne weiteres vereinbar. Denn der Anknüpfungspunkt für den betrieblichen Geltungsbereich ist nach dessen Art. 2 Abs. 1 ohnehin nicht personenrechtlicher, sondern betrieblicher Art. Auch ist bezüglich einzelner Betriebsteile von Mischbetrieben die Möglichkeit einer vom Gesamtbetrieb unabhängigen Unterstellung sogar ausdrücklich vorgesehen. Folglich ist davon auszugehen, dass die Holzbauabteilung der Beklagten ab 1. April 2003 dem Geltungsbereich des GAV FAR entzogen war und ihm ab diesem Zeitpunkt nur noch die übrigen in den betrieblichen Geltungsbereich fallenden Betriebsteile unterstanden.

4.
4.1     Der Betriebsteil Fassadenbau, der Ende 2006 geschlossen wurde, war im Organigramm der Beklagten vom 23. Juni 2003 (Urk. 12/1) als „Gebäudehülle“ bezeichnet worden und hatte die Bereiche Fassadenbau, Flachdacharbeiten und Asbestsanierung umfasst. Zwischen den Parteien ist strittig, ob dieser Betriebsteil aufgrund seines effektiven Tätigkeitsgebiets tatsächlich in der Gebäudehülle tätig und daher laut dem eingangs (Erw. 1.2) wiedergegebenen Art. 2 Abs. 1 lit. e GAV FAR dessen betrieblichem Geltungsbereich unterstand.
         Die Klägerin macht geltend, dass der GAV FAR auf Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebsteile, die herkömmliche, kompakte Fassadenkonstruktionen anbieten würden, ohne weiteres anwendbar sei. Fassadenarbeiten, bei denen ein Verputz oder eine Isolation auf das Mauerwerk angebracht werde, seien Teil der Mauerwerkkonstruktion. Derartige kompakte Fassaden bildeten eine zentrale Bauleistung im Bereich des Bauhauptgewerbes und unterstünden daher dem GAV FAR. Als Fassadenbekleidungen, die zu der von der Unterstellung ausgenommenen Gebäudehülle zählten, fielen nur vorgehängte und hinterlüftete Elemente mit Unterbau und Wärmedämmung in Betracht. Nicht jede Fassadengestaltung sei eine Fassadenbekleidung. Um eine solche handle es sich nur, wenn es sich um eine zusätzliche Gebäudeumhüllung handle, die von der Mauer- beziehungsweise Wandkonstruktion abgesetzt sei. Sowohl bei der kompakten Fassade wie auch bei der Fassadenbekleidung würden das Isoliermaterial und die Fassadenteile mittels Unterbau an die Mauerkonstruktion montiert. Im Unterschied zur verputzten Fassade bestehe bei hinterlüfteten Fassaden aber ein Zwischenraum zwischen Mauerwerk und Fassadenteilen, der eine Luftzirkulation ermögliche und damit isoliere. Kompaktfassaden oder verputzte Fassadenstellen bildeten - anders als vorgehängte oder hinterlüftete Fassadenverkleidungen - Teil der Mauerwerkskonstruktion. Die Parteien des GAV FAR hätten zwischen vorgehängten und hinterlüfteten, nicht zum Bauhauptgewerbe gehörenden Arbeiten und kompakten Fassaden unterschieden. Bei der Beklagten hätten Arbeiten im Bereich der Ausführung kompakter Fassaden mehr als zwei Drittel der Arbeiten der Abteilung ausgemacht und seien somit für diesen Betriebsteil prägend gewesen. Daneben seien auch andere Fassadenarbeiten und Arbeiten im Bereich Flachdach/Abdichtungen ausgeführt worden (Urk. 1 S. 7, 8; Urk. 17 S. 3, 5 f., 31 f., 34).
         Die Beklagte wendet ein, dass selbständige Betriebsteile, die hauptsächlich kompakte Fassaden erstellten, vom ursprünglichen, zwischen den Sozialpartnern vereinbarten Ausnahmekatalog erfasst worden seien. Nach dem allgemeinen Verständnis seien unter Fassadenbekleidung auch verputzte Fassaden zu subsumieren, da auch in diesem Fall eine Isolation nötig sei. Vorgehängte/hinterlüftete Fassaden würden sich von den kompakten/verputzten Fassaden einzig in der Konstruktionsart unterscheiden. Die Nachfrage nach den günstigeren kompakten Fassaden sei auf dem Markt grösser. Solche Fassaden würden nicht nur von klassischen Bauunternehmungen hergestellt, sondern beispielsweise auch von Malermeister- oder Gipsereibetrieben. Die unterschiedliche Konstruktionsart der Fassaden könne nicht ernsthaft ein relevantes Unterscheidungskriterium für die Frage der FAR-Unterstellung bilden. Die Vertragsparteien hätten keine derartige Unterscheidung treffen wollen und hätten dies auch nicht getan. Die Differenzierung sei erst nachträglich zur Generierung von FAR-Beiträgen erfolgt. Die gesamte Tätigkeit der Sparte Gebäudehülle, die anerkanntermassen eine selbständige Organisationseinheit bilde, sei vom Ausnahmekatalog von Art. 2 Abs. 1 lit. e GAV FAR erfasst. In der Sparte Gebäudehülle habe die Beklagte als Kernaufgabe nur Fassadenbekleidungen beziehungsweise eine von der Mauer beziehungsweise Wandkonstruktion abgesetzte, zusätzliche Gebäudeumhüllung, also Isolation angeboten. Auch bei hinterlüfteten Fassaden sei Isolationsmaterial vorhanden. Kompaktfassaden stellten nicht Teil der Mauerwerkskonstruktion dar. Denn die Isolation habe im Gegensatz zum Mauerwerk keinerlei statische Funktion, sondern werde lediglich am Mauerwerk befestigt. Die Sparte Gebäudehülle habe verschiedentlich die Isolations- und Fassadenarbeiten an Gebäuden erledigt, die von dritten, mit der Beklagten konkurrierenden Bauunternehmen erstellt wurden. Mauerwerk und Kompaktfassade bildeten keine Einheit, ansonsten wäre eine getrennte Vergabe gar nicht möglich (Urk. 11 S. 29, 31, Urk. 24 S. 16).
4.2     Dem in Art. 2 Abs. 1 lit. e GAV FAR verwendeten Begriff Gebäudehülle scheinen die Parteien somit unterschiedliche Gebäudeteile oder Fassadentypen zuzuordnen, weshalb zunächst zu klären ist, wie diese Bestimmung auszulegen ist. Dabei ist zu beachten, dass gesamtarbeitsvertragliche Regelungen über die berufliche Vorsorge als normative Bestimmungen beziehungsweise indirekt-schuldrechtliche Solidarnormen nach denselben Regeln auszulegen sind wie Gesetze (vgl. Vischer, Der Arbeitsvertrag, 3. Auflage, Basel 2005, S. 330; Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Aufl. 2006, Art. 356 N 15; Basler Kommentar OR I, Portmann, 4. Auflage, Basel 2007, Art. 356 N 16; ferner Bundesgerichtsurteil 4A_535/2009 vom 25. März 2010, Erw. 5.2 mit Hinweis auf BGE  127 III 318 Erw. 2a). Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der Ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (BGE 134 III 16 E. 3 S. 21; 134 V 170 E. 4.1 S. 174; 133 III 175 E. 3.3.1 S. 178).
         Die Entstehungsgeschichte oder die Meinung der vertragsschliessenden Verbände zur Unterstellung einzelner Betriebe oder Branchen unter den GAV FAR hat somit bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 1 lit. e GAV FAR entgegen der Auffassung der Beklagten (Urk. 17 S. 22, 25; Urk. 24 S. 30, 35) keineswegs im Vordergrund zu stehen. Vorliegend kann davon von vornherein kein Aufschluss erwartet werden, da namentlich zur hier interessierenden Frage, welche Fassadenbaubetriebe und -betriebsteile unter den GAV FAR fallen sollen und welche nicht, keine echtzeitlichen Dokumente vorliegen und die diesbezüglichen persönlichen Meinungen einzelner Exponenten der vertragsschliessenden Verbände, namentlich der von der Beklagten als Zeugen angerufenen Organe des SBV, keine entscheidende Bedeutung zukommen kann.
         Stellt man auf den Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 lit. e GAV FAR ab, so fällt auf, dass der Begriff Gebäudehülle nicht definiert, sondern nur dahingehend umschrieben wird, dass exemplarisch geneigte Dächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen angeführt werden. Der Begriff Gebäudehülle scheint indes im Baugewerbe höchst unterschiedlich verwendet zu werden. Zuweilen ist er gleichbedeutend wie Aussenwand und umfasst das doppelschalige und das monolithische Mauerwerk ebenso wie die Kompaktfassade, die hinterlüftete Fassade und den Holzbau (vgl. etwa Othmar Humm, Die richtige Fassade am richtigen Ort, in: wohnen 1-2/2007 S. 15 ff.). Der Gebäudehülle können aber auch das Dach, die Außenwände, die Fenster und die Kellerdecke zugeordnet werden (vgl. etwa: www.zukunftaltbau.de) oder alle Bauteile eines Gebäudes, die dieses nach außen abschließen, zum Beispiel Wände, Fenster, Decken und Böden (www.baunetzwissen.de). Andererseits beschränkt sich die berufliche Grundbildung im Berufsfeld Gebäudehülle auf Abdichten, Dachdecken, Fassadenbau, Gerüstbau und Sonnenschutz-Systeme (www.polybau.ch). Die Beklagte selber führte in ihrem Organigramm vom 23. Juni 2003 die Bereiche Asbestsanierung, Flachdacharbeiten und Fassadenbau unter der Sparte Gebäudehülle an (Urk. 2/3).
         Die verschiedenen Begriffsverwendungen und -umschreibungen machen immerhin deutlich, dass im Bereich der Gebäudehülle nicht nur Bauunternehmen tätig sind, sondern sich das Dachdeckergewerbe damit ebenso befasst wie Holzbaubetriebe, Spengler-, Sanitär-, Maler- und Gipserbetriebe. Gerade dies ist für die Auslegung der vorliegenden gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmung jedoch von besonderer Bedeutung, geht es doch bei der Regelung des betrieblichen Geltungsbereichs in erster Linie darum, die auf das Bauhauptgewerbe entfallenden Leistungen von den für andere Branchen typischen Arbeiten abzugrenzen. Dabei ist zu beachten, dass Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe grundsätzlich als dem Bauhauptgewerbe zugehörig betrachtet werden, wohingegen die im Ausnahmekatalog von Art. 2 Abs. 1 lit. e GAV FAR angeführten geneigten Dächer, Unterdächer und Flachdächer eindeutig dem Dach- und Wandgewerbe zugeordnet werden können.
         Anders als der Begriff Gebäudehülle wird der im Ausnahmekatalog ebenfalls genannte Begriff Fassadenbekleidungen einheitlich verwendet und etwa wie folgt umschrieben: Fassadenbekleidungen werden an tragenden Wandkonstruktionen aus schuppen- oder tafelförmig angebrachten ebenen oder profilierten klein- oder großformatigen Elementen hergestellt. Sie werden auch Außenwandbekleidung genannt. Fassaden können mit Fassadenschindeln oder Fassadenplatten, aber auch mit Paneelen aus unterschiedlichen Materialien wie Holz oder Faserzement bekleidet werden. Bei dem in diesem Zusammenhang bisweilen verwendeten Begriff vorgehängte Fassade handelt es sich um einen Sammelbegriff für Fassaden, die vor die tragende Außenwandkonstruktion eines Gebäudes "gehängt" werden. Das Wort "hängen" ist durchaus wörtlich zu nehmen, denn bei der Vorhangfassade werden Bauteile wie Marmorplatten, Schindeln, Keramik- oder Zementfaserplatten tatsächlich mittels Fassadenanker an das Tragwerk gehängt. Je nach Konstruktionsart können Vorhangfassaden eine Hinterlüftung aufweisen. Dies ist speziell bei Holzfassaden unumgänglich. Statt von einer vorgehängten Fassade wird in der Architektur auch von einer Vorsatzschale oder Vorhangfassade gesprochen (www.das-baulexikon.de).
         Die Fassadenbekleidung als solche ist somit durchaus mit dem tragenden Teil der Aussenwand verbunden. Ihre einzelnen Elemente wie Platten, Paneelen oder Schindeln werden jedoch von einer vom tragenden Gebäudeteil unabhängigen, eigenständigen Konstruktion zusammengehalten. Derartige Fassadenbekleidungen werden vorwiegend von Dachdecker- oder Spenglerbetrieben angeboten. Soweit sie hinterlüftet oder mit einer Wärmedämmung versehen sind, dienen sie ihrerseits der Gebäudeisolation.
         Demgegenüber wird der Fassadenverputz oder die zur Kompaktfassade gehörende Wärmedämmung direkt auf den tragenden Teil der Aussenwand angebracht. Auch wenn diese Arbeiten separat vergeben werden können und die äussere verputzte Isolationsschicht das Gebäude umhüllt, ohne dass sie Teil der Wandkonstruktion ist und ohne dass ihr eine tragende Funktion zukommt (vgl. Urk. 24 S. 16 f., Urk. 25/4-5), so stehen der Verputz oder die verputzte Wärmedämmung doch in unmittelbarer Verbindung mit der Wandkonstruktion. Ihre Erstellung zählt daher zu den klassischen Baumeisterarbeiten. Nicht nur Verputzarbeiten, sondern auch das Dämmen und Sperren gehören denn auch zur Grundausbildung eines Maurers (Ausbildungsreglement, Urk. 18/2, Urk. 17 S. 5). Wenn die Beklagte geltend macht, das Isolieren werde vom Maurer nicht erlernt (Urk. 24 S. 16/17), so verkennt sie, dass namentlich die Wärmedämmung der Gebäudeisolation dient (vgl. Othmar Humm, a.a.O., S. 15 f.).
         Unabhängig von der im Jahr 2005 erfolgten Präzisierung von Art. 2 Abs. 1 lit. e GAV FAR, über deren Zulässigkeit die Parteien unterschiedliche Auffassungen vertreten (Urk. 11 S. 10, 28 f., 40; Urk. 17 S. 8, 32; Urk. 24 S. 35), führt somit allein schon eine sich am Sinn und Zweck dieser Bestimmung orientierende Auslegung zum Schluss, dass verputzte Fassaden und Kompaktfassaden im Gegensatz zu vorgehängten und hinterlüfteten Fassaden eindeutig dem Bauhauptgewerbe zuzurechnen sind und somit nicht unter die dem Geltungsbereich des GAV FAR entzogene sogenannte Gebäudehülle fallen.
4.3     Der als Gebäudehülle bezeichnete Betriebsteil umfasste laut dem bereits erwähnten Organigramm vom 23. Juni 2003 (Urk. 2/3) die Bereiche Asbestsanierung, Flachdacharbeiten und Fassadenbau. Der vorliegenden Werbebroschüre der Beklagten ist in einem Beitrag zur Fassade zu entnehmen, dass die Kunden zwischen einer konventionell verputzten und einer isolierten Fassade wählen konnten, wobei letztere sowohl eine kompakte wie auch eine hinterlüftete Fassade sein könne. Es würden alle bewährten Fassadensysteme angeboten, unabhängig davon, ob es sich um einen Neubau oder um älteres Objekt handle (Urk. 12/23 S. 17).
         An sich blieb unbestritten, dass die Mitarbeiter des Betriebsteils Gebäudehülle für sämtliche Aufgaben in der Abteilung eingesetzt wurden (Urk. 1 S. 3, 7 f.). Allein der von der Beklagten angeführte Umstand, dass fünf der insgesamt 33 Arbeitnehmer ausschliesslich in der Abdichtung unter einem eigenen Bauführer tätig und somit führungsmässig von den 28 anderen Mitarbeitern getrennt gewesen seien (Urk. 24 S. 23, 35), belegt keineswegs die Verselbständigung der in der Abdichtung tätig gewesenen Arbeitnehmer. Etwas Derartiges geht weder aus dem Organigramm hervor, noch spricht die genannte Werbebroschüre für einen eigenständigen Marktauftritt mit Abdichtungsarbeiten, denn diese wurden nur im Beitrag zur Fassade und eher am Rande erwähnt.
         Innerhalb des Betriebsteils Gebäudehülle kam den Abdichtungsarbeiten denn auch ebenso wenig wie den Asbestsanierungs- oder Flachdacharbeiten ein besonderer Stellenwert zu. Da auch die Beklagte die Fassadenbekleidungen als Kernaufgabe der Sparte Gebäudehülle bezeichnet (Urk. 24 S. 16), kann daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Fassadenbau für den Betriebsteil Gebäudehülle prägend war. Dass es sich dabei aber vorwiegend um eigentliche Fassadenbekleidungen im oben dargelegten Sinn mit einer von der tragenden Aussenwand losgelösten Konstruktion und nicht um Kompaktfassaden handelt, hat die Beklagte in keiner Weise dargelegt. Die Verwendung des Begriffs Fassadenbekleidung in der oben erwähnten Äusserung erklärt sich einzig damit, dass die Beklagte darunter fälschlicherweise die Kompaktfassaden subsumiert, indem sie die fehlende statische Funktion der Isolation und deren umhüllenden Charakter betont und die Eigenständigkeit der Fassadenkonstruktion als Charakteristikum der Fassadenbekleidung verkennt (Urk. 24 S. 16, 22). Weder im Unterstellungsverfahren noch im vorliegenden Verfahren hat sie jedoch die Aussage der Klägerin bestritten, wonach Arbeiten im Bereich kompakter Fassaden mehr als zwei Drittel der Abteilung Fassadenbau ausgemacht und dem Betriebsteil Gebäudehülle das Gepräge gegeben hätten (Urk. 2/4 S. 4; Urk. 2/5 S. 11-13; 17 S. 3). Da diese Arbeiten nicht unter die Ausnahmeklausel von Art. 2 Abs. 1 lit. e GAV FAR fallen, sondern dem Bauhauptgewerbe zurechnen sind, unterstand die Abteilung Gebäudehülle dem GAV FAR. Für die im Betriebsteil Gebäudehülle beschäftigt gewesenen Mitarbeiter sind demnach laut Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 GAV FAR Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge geschuldet.

5.
5.1     Einer Nachforderung dieser Beiträge stehen nach Auffassung der Beklagten der Vertrauensschutz und der Bestandesschutz entgegen. Sie macht geltend, bereits vor Inkrafttreten des GAV FAR habe sie vom SBV die Auskunft erhalten, dass die fraglichen Betriebsteile diesem nicht unterstehen würden. Auch habe die Klägerin auf die Selbstdeklaration vom 27. Juni 2003 nicht reagiert und sie in der Auffassung bestärkt, für die Mitarbeiter der fraglichen Abteilungen bestehe keine Beitragspflicht. Die rückwirkende Beitragspflicht sei nicht nur für sie selber existenzgefährdend, indem sie nebst den Arbeitgeberanteilen auch die nicht mehr erhältlich zu machenden Arbeitnehmeranteile zu bezahlen habe; vielmehr hätte die rückwirkende Unterstellung unter den Geltungsbereich des GAV FAR auch für die betroffenen Mitarbeiter einschneidende Konsequenzen, weil diese nun trotz anfänglich gegenteiliger Information Beiträge in der Höhe eines Lohnprozents unabhängig davon nachzahlen müssten, ob sie wegen Rückkehr ins Ausland oder Wechsel in eine andere Branche überhaupt noch in den Leistungsgenuss kämen oder nicht (Urk. 11 S. 5-13, 33-39; Urk. 24 S. 5-9, 20 f., 26-31, 34-37).
5.2     Gemäss Art. 9 GAV FAR schuldet die Beklagte als Arbeitgeberin sowohl die Arbeitgeber- wie auch die Arbeitnehmerbeiträge. Ob und inwieweit sie ihrerseits die Arbeitnehmerbeiträge von den früheren Mitarbeitern der Abteilung Gebäudehülle nachfordern und erhältlich machen kann, ist für Bestand und Umfang der Beitragsforderung unerheblich. Von einer Beiladung dieser Mitarbeiter im Sinne von § 14 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer), wie die Beklagte sie in Betracht zieht (Urk. 11 S. 13), ist im Übrigen abzusehen. Denn der damit im vorliegenden Verfahren verbundene prozessuale Aufwand erweist sich angesichts der Tatsache, dass für die Rückerstattung eines irrtümlicherweise zu hohen Lohnbetrages nicht nur die Beitragspflicht als solche massgebend ist, sondern zusätzlich die Grundsätze des Bereicherungsrechts zur Anwendung gelangen (vgl. Vischer, a.a.O., S. 95; Basler Kommentar, Portmann, a.a.O., Art. 322 N 10-11; Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art. 322 N 11, 14), als unverhältnismässig.
5.3         Namentlich bezüglich der Abteilung Gebäudehülle hängt die Beitragspflicht der Beklagten entgegen der von ihr vertretenen Auffassung (Urk. 11 S. 25-27) nicht von der Zugehörigkeit der Mitarbeiter zu einer der am GAV FAR beteiligten Gewerkschaften ab. Denn die Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. e GAV FAR wurden von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht ausgenommen, so dass dieser für alle unter den persönlichen Geltungsbereich fallenden Mitarbeiter Geltung hatte.
         Der Umstand, dass die nachzuzahlenden Beiträge Arbeitnehmer betreffen können, die inzwischen die Branche gewechselt haben oder vor Eintritt des Versicherungsfalls ins Ausland zurückgekehrt sind, vermag an der Beitragspflicht für die Dauer der Zugehörigkeit zur Beklagten nichts zu ändern. Dass der flexible Altersrücktritt unter anderem auch mit Arbeitnehmerbeiträgen finanziert wird, ist Ausdruck der Solidarität zwischen Beitragszahlenden und Leistungsempfängern und entspricht dem Willen der vertragsschliessenden Verbände. Die im Bauhauptgewerbe vergleichsweise hohe Mitarbeiterfluktuation ist denn auch Voraussetzung für eine gesicherte finanzielle Entwicklung der Klägerin, indem eine grosse Zahl an Arbeitnehmern zwar jahrelang Beiträge bezahlen muss, bei einem Ausscheiden aus dem Bauhauptgewerbe vor dem 60. Altersjahr mangels Freizügigkeitsleistungen jedoch selber von den Stiftungsleistungen nicht profitieren kann (vgl. Stefan Keller, Der flexible Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe, Zürich 2008, S. 768 f.).
5.4     Der Vertrauensschutz, auf den sich die Beklagte beruft, bewirkt eine Bindung einer Behörde an die Vertrauensgrundlage und gewährleistet damit den so genannten Bestandesschutz oder verschafft dem Bürger zumindest einen Entschädigungsanspruch gegen den Staat (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_542/2007 vom 14. April 2008, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Vorausgesetzt wird, dass die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder die rechtsuchende Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; die rechtssuchende die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können,und schliesslich dass die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. BGE 131 II 636 Erw. 6.1, 129 I 170 Erw. 4.1, 126 II 387 Erw. 3a, 122 II 123 Erw. 3b/cc, 121 V 66 Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223). Unterbleibt eine Auskunft, obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (vgl. BGE 131 V 480 Erw. 5 mit Hinweisen).
         Soweit diese Grundsätze hinsichtlich der Klägerin als privatrechtlich organisierte Stiftung überhaupt anwendbar sind, fallen als direkt gegenüber der Beklagten abgegebene Zusicherungen, die fraglichen Betriebsteile würden dem GAV FAR nicht unterstehen, höchstens gewisse Äusserungen einzelner Organe des SBV in Betracht, die anlässlich der Informationsveranstaltung des Kantonalen Baumeisterverbandes Zürich vom 5. Juni 2003 gemacht wurden, nicht aber die Stellungnahmen, die gegenüber oder im Zusammenhang mit der Y.___ AG abgegeben wurden (Urk. 12/11-13). Aufgrund der Vorbringen der Beklagten (Urk. 11 S. 6; Urk. 24 S. 4) ist indes davon auszugehen, dass allfällige Erklärungen zum Geltungsbereich des GAV FAR sich ohnehin in erster Linie auf die hier nicht mehr interessierende Abteilung Holzbau bezogen haben. Selbst wenn die Beklagte aber von Seiten des SBV zunächst die Auskunft erhalten hätte, ihre Abteilung Gebäudehülle unterstehe dem GAV FAR nicht, so musste ihr spätestens aufgrund der entsprechenden, offenbar auf Art. 23 Abs. 3 lit. a GAV-FAR Bezug nehmende Auskunft des Rechtsdienstes des SBV vom 24./25. Juni 2006 (Urk. 18/7) klar geworden sein, dass nicht der SBV und seine Organe, sondern die mit dem Vollzug des GAV FAR betraute Klägerin zur Beurteilung der Zugehörigkeit zum betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich zuständig war.
         Bei dieser Ausgangslage kann auch die von der Beklagten angeführte Tatsache, dass die Klägerin auf ihre Selbstdeklaration vom 27. Juni 2003 betreffend Nichtunterstellung ihrer Abteilungen Holzbau und Gebäudehülle überhaupt nicht reagierte, sondern erst auf ihre Anfrage vom 23. Juni 2006 hin schliesslich den Unterstellungsentscheid erliess (Urk. 11 S. 7, 9 35 f., Urk. 12/6), nicht mit einer unrichtigen Auskunft gleichgesetzt oder gar als Zustimmung zu der von der Beklagten zum Ausdruck gebrachten Auffassung verstanden werden, die fraglichen Betriebsteile würden nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich fallen. In diesem Zusammenhang weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass sie mit dem gesetzmässigen Vollzug des GAV FAR betraut sei und es nicht in ihrem Ermessen stehe, im Einzelfall von vornherein auf die Einforderung geschuldeter Beiträge ganz oder teilweise zu verzichten, und dies auch gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen würde (Urk. 17 S. 16, 18, 21).
5.5     Die gegen die nachträgliche Erhebung von Beiträgen gerichteten Einwände erweisen sich somit als unbegründet. Folglich ist die Beklagte zu verpflichten, für die in ihrem Betriebsteil Gebäudehülle vom 1. Juni 2003 bis 31. Dezember 2006 beschäftigt gewesenen 33 Mitarbeiter die Beiträge zu bezahlen. Diese setzten sich zusammen aus dem einmaligen Eintrittsbeitrag von Fr. 680.- pro Mitarbeiter sowie den Arbeitnehmerbeiträgen in der Höhe von 1 % des massgeblichen, das heisst AHV-pflichtigen Lohnes und die Arbeitgeberbeiträge, die ab Inkrafttreten bis zum 31. Dezember 2004 4,66 % und danach 4 % des massgeblichen Lohnes betrugen (Art. 8 Abs. 1-2 und 4, Art. 28 Abs. 2 und 3 GAV FAR). Aufgrund der der Klage zugrunde liegenden Lohndeklaration vom 13. März 2008 (Urk. 2/7) ergeben sich für die Abteilung Gebäudehülle folgende Beiträge:
        

Eintrittspauschale:
33 Mitarbeiter à
Fr. 680.-
Fr.   22'440.-
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge:
Periode:
Lohnsumme:
%-Satz
01.06.03 - 31.12.03
Fr. 1'024'040.85
5,66
Fr.   57'960.70
01.01.04 - 31.12.04
Fr. 1'866'141.30
5,66
Fr. 105'623.60
01.01.05 - 31.12.05
Fr. 1'398'428.90
5
Fr.   69'921.45
01.01.06 - 31.12.06
Fr. 1'193'030.85
5
Fr.   59'651.55
                            Total
Fr. 5'481'641.90
Fr. 315'597.30






         Demnach ist die Klage im Betrag von Fr. 315'597.30 teilweise gutzuheissen.
6.         Grundlage des von der Klägerin geforderten Verzugszinses bildet Art. 9 Abs. 2 und 3 GAV FAR, der in teilweiser Abweichung von Art. 100 ff. OR vorsieht, dass Akontozahlungen spätestens per Quartalsende fällig sind und ab Fälligkeit ein Verzugszins von 5 % geschuldet ist.
         Ebenso wenig wie aus dem Verhalten der Klägerin auf einen Verzicht auf die Unterstellung einzelner Betriebsteile der Beklagten unter den Geltungsbereich des GAV FAR oder auf die Beitragserhebung geschlossen werden kann, so kann daraus abgeleitet werden, die Klägerin hätte die Beitragsforderung gestundet und damit die Fälligkeit aufgeschoben beziehungsweise den Eintritt des Schuldnerverzugs verhindert, wie dies die Beklagte geltend macht (Urk. 24 S. 37). Der jeweils nur per Jahresende eingeklagte Verzugszins ist daher ohne weiteres ausgewiesen.

7.       Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren kostenlos.
         Die zur Hälfte obsiegende Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Bundesgerichtsurteil 9C_1033/2009 vom 30. April 2010, Erw. 4 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 134 III 625 Erw. 4 S. 636).
         Die der Beklagten zustehende Prozessentschädigung bemisst sich laut § 34 Abs. 3 GSVGer insbesondere nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Dementsprechend ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'900.- (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 315'597.30 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von je 5 % auf Fr. 80'400.70 ab 1. Januar 2004, auf Fr. 105'623.60 ab 1. Januar 2005, auf Fr. 69'921.45 ab 1. Januar 2006 und auf Fr. 59'651.55 ab 1. Januar 2007. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'900.- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Adrian von Kaenel
- Rechtsanwalt Dr. Ernst Felix Schmid und Rechtsanwalt Walter Bauer
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).