Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 14. April 2010
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wenger
Hefti Wenger Rechtsanwälte
Lavaterstrasse 69, 8002 Zürich
gegen
Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge
c/o Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1968 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 2001 als Allrounder bei der W.___ beziehungsweise der V.___ als deren Rechtsnachfolgerin angestellt (Urk. 2/2, Urk. 2/3, Urk. 31/1, Urk. 29/12) und bei der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (Bâloise) berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/6), als er am 26. Februar 2004 stürzte und sich am linken oberen Sprunggelenk (OSG) und am Kleinfinger der rechten Hand verletzte. Infolge der ihm daraufhin attestierten Arbeitsunfähigkeit verlängerte sich das Arbeitsverhältnis, das ihm am 26. November 2003 per 29. Februar 2004 gekündigt worden war (Urk. 2/14, Urk. 29/1 S. 1, Urk. 31/15), noch bis 31. Mai 2004 (Urk. 1 S. 5, Urk. 2/7 S. 2, Urk. 2/11, Urk. 13 S. 3, Urk. 14/13).
Die AXA Versicherungen AG (vormals: Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft; nachfolgend: AXA) als Unfallversicherer von X.___ stellte ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. Februar 2004 mit Verfügung vom 29. März 2005 (Urk. 31/57) beziehungsweise mit Einspracheentscheid vom 23. September 2005 (Urk. 31/72) per 31. Januar 2005 ein. Die gegen letztgenannten Entscheid erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit - in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsenem - Urteil vom 28. September 2007 (Urk. 2/7) im Wesentlichen mit der Begründung ab, aus organischer Sicht sei der Versicherte im Zeitpunkt der Leistungseinstellung sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen und die psychische Gesundheitsstörung - sofern und soweit diese denn auf den fraglichen Sturz zurückzuführen gewesen sei - habe jedenfalls in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum im Februar 2004 erlittenen Unfall gestanden. Mit Verfügung vom 2. Juni 2008 (Urk. 31/106) sprach die AXA dem Versicherten für die unfallbedingte Einschränkung am rechten Kleinfinger eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 5 % zu.
1.2 Am 6. Januar 2005 meldete sich X.___ unter Hinweis auf verschiedene im Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. Februar 2004 stehende Beschwerden zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 29/2). Nachdem sie medizinische und erwerbliche Abklärungen getroffen und den Versicherten am 21. April 2005 auf seine Schadenminderungspflicht (medikamentöse und gesprächstherapeutische Behandlung der Depression und der dissoziativen Störung) aufmerksam gemacht hatte (Urk. 29/22), sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihm mit Verfügung vom 5. Juli 2005 (Urk. 29/33) mit Wirkung ab 1. Februar 2005 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende Rente zu. Diese Rente bestätigte sie daraufhin am 4. April 2007 (Urk. 29/43) und am 30. Oktober 2007 (Urk. 29/64).
1.3 In der Folge wandte sich X.___ an die Bâloise und beantragte die Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, was die genannte Vorsorgeeinrichtung - unter Hinweis auf das Fehlen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall vom 26. Februar 2004 beziehungsweise den daraus resultierenden physischen Beschwerden und der mittlerweile invalidisierenden psychischen Gesundheitsstörung - mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 (Urk. 2/11), vom 6. Februar 2008 (Urk. 2/12) und schliesslich vom 26. Mai 2008 (Urk. 2/13) ablehnte.
2. Am 19. Juni 2008 liess der Versicherte mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die Bâloise erheben (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. März 2006 eine Invalidenrente und Kinderinvalidenrenten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zu bezahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins ab Klageeinleitung.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene Partei- entschädigung, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu bezahlen."
Die Bâloise schloss am 29. Oktober 2008 auf Klageabweisung (Urk. 13 S. 2). Replicando (Urk. 19) und duplicando (Urk. 25) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Nachdem sie mit Eingaben vom 7. September 2008 (Urk. 41, Urk. 42) Stellung zu den mit Verfügung vom 14. Mai 2009 (Urk. 26) beigezogenen Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 29), der AXA Winterthur Versicherungen (Urk. 31) sowie der Basler-Versicherungs-Gesellschaft, Unfall-/Krankenversicherung (Urk. 33) genommen hatten, äusserten sich die Parteien schliesslich am 20. (Urk. 48) respektive 22. Oktober 2009 (Urk. 49) je zur Eingabe der Gegenpartei vom 7. September 2009 (Urk. 41, Urk. 42).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 lit. b) in Verbindung mit Art. 26 BVG invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.4 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
2.
2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, die durch den Unfall vom 26. Februar 2004 ausgelöste und mittlerweile invalidisierende dissoziative Bewegungsstörung und die mittelgradige depressive Episode seien bereits im April beziehungsweise Mai 2004 - mithin noch während der Dauer des Vorsorgeschutzes der Beklagten - aufgetreten und hätten schon damals eine (seither ohne Unterbruch andauernde) Arbeitsunfähigkeit gezeitigt (Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 19 S. 3 ff., Urk. 42 S. 2 f., Urk. 49 S. 3). Angesichts des Umstands, dass ihm noch bis am 28. Februar 2006 Krankentaggelder ausgerichtet worden seien, habe er ab dem 1. März 2006 Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten (Urk. 1 S. 8).
2.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, ursächlich für die - schliesslich in der Invalidität resultierende - psychische Störung sei nicht der im Februar 2004 erlittene Sturz, dessen somatische Folgen noch während der Dauer des Vorsorgeschutzes soweit abgeheilt seien, dass wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 48 S. 3), sondern der - nach dem Ablauf der Nachdeckungsfrist erfolgte - Wegzug der Ehegattin und der Kinder des Klägers nach Y.___ im August 2004 (Urk. 13 S. 4 ff., Urk. 25 S. 3 ff., Urk. 41 S. 2 ff., Urk. 48 S. 2 ff.). So sei denn echtzeitlich auch erst Ende September 2004 eine psychische Störung diagnostiziert worden (Urk. 13 S. 10, Urk. 25 S. 6, Urk. 41 S. 3, Urk. 48 S. 2). Überdies hätten sich die Gutachter des Begutachtungsinstituts T.___ (und in der Folge auch die IV-Stelle [Urk. 25 S. 11]) die fragliche Symptomatik mit dem eher geringfügigen Unfall beziehungsweise dessen wenig erheblichen physischen Folgen nicht zu erklären vermocht (Urk. 25 S. 9, Urk. 41 S. 4). Mangels eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen der beim Unfall vom 26. Februar 2004 zugezogenen Ruptur des kleinen Fingers und der - nun invalidisierenden - psychischen Störung falle eine Leistungspflicht der Beklagten ausser Betracht.
3.
3.1 Streitig ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache später eine Invalidität zeitigte, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten (1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004 [Urk. 2/2, Urk. 2/14, Urk. 2/6, Art. 336c Abs. 1 lit. b des Obligationenrechts, Art. 3 Ziff. 7 des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 2/5), Urk. 1 S. 5, Urk. 13 S. 3 und S. 7]) eintrat.
3.2 Da die IV-Stelle es unterlassen hat, ihre Rentenverfügung vom 5. Juli 2005 (Urk. 2/10) der Beklagten zuzustellen, kommt dem fraglichen Entscheid für das vorliegende Verfahren keine bindende Wirkung zu.
4.
4.1 Die Ärzte des Spitals Z.___, Chirurgische Klinik, zu denen sich der Kläger nach dem Unfall vom 26. Februar 2004 in ambulante Behandlung begab, stellten gestützt auf die Ergebnisse ihrer Untersuchung vom 2. März 2004 folgende Diagnosen (Urk. 31/M1):
- OSG-Distorsionstrauma links, Verdacht auf laterale Bandläsion Ligamentum talofibulare anterior
- Ruptur Extensionssehne Digitus V Hand rechts
Betreffend die Verletzung am OSG sei dem Kläger für sechs Wochen eine Aircastschiene verordnet worden; die Behandlung der Fingerläsion erfolge mittels Einfingerschiene. Bezüglich des OSG-Distorsionstraumas könne voraussichtlich am 6. April 2004 der Behandlungsabschluss erfolgen (Urk. 31/M1).
Am 2. Juni 2004 diagnostizierten die genannten Ärzte einen Status nach Strecksehnennaht und temporärer Arthrodese DIP Kleinfinger rechts wegen gedeckter Strecksehnenruptur mit Knopflochdeformität vom 22. März 2004. Möglicherweise sei erneut eine Revision erforderlich. Betreffend die Kopfschmerzen, Sehstörungen und Schwächeereignisse im rechten Arm sei eine neurologische Abklärung veranlasst worden (Urk. 31/M3).
4.2 Nachdem sie den Kläger am 28. Mai sowie am 8. und 10. Juni 2004 untersucht hatten, stellten die Ärzte des Neurologie-Zentrums A.___ in ihrem Bericht vom 11. Juni 2004 (Urk. 31/M4 = Urk. 20/3) nachstehende Diagnosen (Urk. 31/M4 S. 1):
- Status nach infraclaviculärer Plexusanästhesie mit/bei gedeckter Strecksehnenruptur über DIP V mit Knopflochdeformität und Strecksehnennaht und temporärer Arthrodese
- Vorwiegend neurapraktische Läsion vorwiegend sensibler Fasern im distalen unteren Plexusanteil: Nervus medianus und Nervus ulnaris rechts
Anamnestisch habe sich nach dem Eingriff vom 22. März 2004 unter infraclaviculärer Plexusanästhesie eine plötzlich auftretende rezidivierende motorische Parese des rechten Arms bemerkbar gemacht. Überdies klage der - rechtsdominante - Patient über eine dauernd vorhandene, in ihrer Ausprägung variierende Gefühllosigkeit der rechten Hand und des Unterarms. Ingesamt bestehe seit dem Unfall eine Krafteinbusse des ganzen rechten Arms, insbesondere der Hand. Ebenfalls seit dem fraglichen Sturz leide der Kläger vermehrt unter häufig (täglich) auftretenden und jeweils während weniger Stunden persistierenden starken druckartigen Kopfschmerzen im Bereich der Schläfen. In psychischer Hinsicht habe sich im Rahmen der Untersuchung ein liebenswürdiger, kooperativer Patient mit gut geordneter Anamnese gezeigt (Urk. 31/M4 S. 1).
Die weitaus wahrscheinlichste Ursache der geklagten Symptomatik sei ein Status nach vorwiegend neuropraktischer Läsion unterer rechtsseitiger Plexusanteile unter Einbezug sensibler Fasern des Nervus medianus und des Nervus ulnaris anlässlich der infraclaviculären Plexusanästhesie beim Eingriff vom 22. März 2004 (Urk. 31/M4 S. 2). Demnach sei mit einer baldigen Rückbildung sowohl der persistierenden motorischen Schwäche des rechten Arms und der rechten Hand als auch der Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten Hand und des rechten Unterarms zu rechnen (Urk. 31/M4 S. 3).
4.3 Um abzuklären, ob der Fehlstellung des rechten Kleinfingers eine neurogene Schädigung zugrunde liege, fand am 29. Juli 2004 eine Untersuchung durch die Ärzte des Universitätsspitals U.___, Departement für Chirurgie, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, statt. Diese hielten in ihrem Bericht vom 4. August 2004 (Urk. 31/M11 S. 3 f.) fest, dass Anhaltspunkte für eine Ulnarisparese fehlten, und äusserten Verdacht auf eine Verletzung des Streckapparates. Hinsichtlich der geklagten Störungen des rechten Arms (Schwäche und Gefühlsstörung) rechneten sie mangels eines neurografisch festgestellten Defizits mit einer Rückbildung der entsprechenden Symptomatik.
4.4 Die Ärzte des Spitals Z.___ berichteten am 8. September 2004, nach einem initial problemlosen Verlauf und nach der Entfernung der temporären Arthrodese sei es zu einer erneuten Fehlstellung mit Hyperextension im MCP-Gelenk und einer eingeschränkten aktiven Flexion im Kleinfinger gekommen. Das Vorliegen sich auf den Heilungsverlauf auswirkender unfallfremder Faktoren sei eher zu verneinen. Es bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 31/M12 S. 6).
4.5 Am 28. September 2004 stellten die Ärzte des Spitals Z.___ folgende Diagnosen (Urk. 31/M17 S. 1):
- Rezidiv Knopflochdeformität Kleinfinger rechts
- Psychosoziale Krisensituation
Betreffend die Bewegungsfähigkeit des Kleinfingers habe sich eine deutliche Besserung eingestellt; bei Streckung trete indes nach wie vor eine gewisse Schwanenhalsdeformität auf. Daneben bestünden gelegentlich noch etwas Schmerzen über dem PIP, wo sich auch unverändert bläulich-livide Veränderungen zeigten. Der Finger scheine derzeit allerdings das geringste Problem darzustellen. So gebe der Patient auch rezidivierende Schmerzen im Unterarm und im Schultergelenk sowie - insbesondere - linksseitige Kopfschmerzen an. Überdies berichte der Kläger über seine zunehmend entgleisende soziale Situation. Wegen der immer wieder auftretenden Beschwerden sowie der Arbeitslosigkeit und der dadurch bedingten finanziellen Schwierigkeiten habe ihn seine Ehefrau verlassen; sie sei mit den beiden Kindern nach Y.___ zurückgekehrt. Aus finanziellen Gründen habe er zudem die bisherige Wohnung gekündigt, ohne über eine neue zu verfügen. Derzeit wohne er an einzelnen Tagen bei seiner Schwester oder einem Freund. Daneben beschreibe der - sehr depressiv wirkende und während der Sprechstunde mehrmals weinende - Patient eindrücklich neu aufgetretene, sich in der Furcht, jemanden anzufahren oder zu töten, manifestierende Ängste beim Autofahren (Urk. 31/M17 S. 1).
4.6 Gestützt auf die im Rahmen der am 1. und 9. November 2004 erfolgten Untersuchungen erhobenen Befunde stellten die Ärzte des Neurologie-Zentrums A.___ am 15. November 2004 folgende Diagnosen (Urk. 31/M14 S. 1):
- Wahrscheinlich vorwiegend Dysbalance-bedingte Schmerzen im Bereich des rechten Arms, Schultergürtels und Nackens
- Keine Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Verletzung von Axonen des Nervus ulnaris oder medianus im Bereich der rechten Hand respektive des rechten Arms
Der depressiv wirkende Patient sei während der Untersuchung vom 1. November 2004 in Tränen ausgebrochen (Urk. 31/M14 S. 1). Es sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerden unter Physiotherapie noch weiter zurückbilden würden (Urk. 31/M14 S. 3).
4.7 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt am 7. Dezember 2004 fest, der Heilungsverlauf werde durch keine unfallfremden Faktoren beeinflusst. Es sei eine vertrauensärztlich Untersuchung indiziert. Der Patient sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 31/M15 S. 1).
Am 16. Dezember 2004 gab Dr. B.___ an, der Kläger stehe wegen Unfalls und wegen Krankheit bei ihm in Behandlung (Urk. 31/M18).
4.8 Die Ärzte des Spitals Z.___ hielten am 14. Dezember 2004 fest, die Beweglichkeit des Kleinfingers habe sich verbessert. Da bei Weglassen der Extensionsblockschiene wieder die Knopflochdeformität auftrete, werde eine Revision geprüft. Die weiterhin persistierenden Beschwerden im Nacken-/Schul- ter-/Armbereich würden mittels physikalischer Massnahmen behandelt. Im Übrigen stehe der Patient bei seinem Hausarzt Dr. B.___ in Behandlung (Urk. 31/M19).
4.9 Am 6. Januar 2005 stellten die Ärzte des Universitätsspitals U.___, Departement Chirurgie, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, folgende Diagnosen (Urk. 31/M23 S. 1):
- Rezidiv Boutonnière-Deformität Digitus V rechts bei
- Status nach Strecksehnenraffung und temporärer Arthrodese bei traumatischer Strecksehnenruptur Digitus V rechts am 22. März 2004
Nach der Entfernung des Spickdrahts sei es bei der im März 2004 mittels Strecksehnennaht und temporärer Arthrodese versorgten gedeckten Strecksehnenruptur über dem PIP des Digitus V rechts zu einer erneuten Ruptur des Strecksehnen-Mittelzügels und einer Boutonnière-Deformität gekommen. Bereits anlässlich der Konsultation vom 29. Juli 2004 habe der Patient auch über Sensibilitätsstörungen im Bereich des gesamten Arms geklagt; die in der Folge veranlasste elektroneurographische Untersuchung habe indes unauffällige Befunde ergeben (Urk. 31/M23 S. 1).
Die neurologischen Probleme stünden nun eindeutig im Vordergrund. Der Patient klage über Sensibilitätsstörungen und beim Strecken des Arms auftretende Kribbelparästhesien, ein anschliessendes starkes Zittern des ganzen Arms sowie ein auffälliges Schwitzen. Zudem gebe er starke Kopfschmerzen an und beschreibe häufig auftretende Panikattacken sowie als Klaustrophobie zu interpretierende Ängste. Beim Kleinfinger habe wieder eine gute passive Beweglichkeit erreicht werden können, und der Kläger fühle sich durch die Fehlstellung im Alltag nicht gestört. Derzeit käme den psychischen Problemen eindeutig vordergründige Bedeutung zu. Es sei davon auszugehen, dass die angegebenen Beschwerden (Sensibilitätsstörungen, Kribbelparästhesien sowie anfallsweiser Kraftverlust im Bereich des gesamten rechten Arms) keinen Zusammenhang mit der Boutonnière-Fehlstellung des Digitus V aufwiesen (Urk. 31/M23 S. 1). Zum aktuellen Zeitpunkt erscheine ein operativer Eingriff am Kleinfinger nicht als angezeigt; bei einer Stabilisierung der psychischen Situation könne jederzeit eine Reevaluation der Operationsindikation erfolgten (Urk. 31/M23 S. 2).
4.10 Nachdem sie den Kläger am 14. Dezember 2004 im Auftrag der AXA polydisziplinär untersucht hatten, stellten die Ärzte des Begutachtungsinstituts T.___ in ihrem Gutachten vom 19. Januar 2005 (Urk. 31/M20) nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 31/M20 S. 18):
- Dissoziative Bewegungsstörung der rechten Hand und im rechten Arm (ICD-10 F44.4)
- Mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.1)
Keine Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit hätten folgende Diagnosen (Urk. 31/M20 S. 18):
- Status nach Sturz am 26. Februar 2004 mit lateraler OSG-Distorsion links und gedeckter Extensorensehnenverletzung über dem PIP des Digitus V rechts mit/bei:
- Status nach Strecksehnennaht und temporärer Arthrodese am 22. März 2004
- sekundär persistierender Knopflochdeformität mit Hyperextension im MP-Gelenk
- Adipositas mit/bei:
- BMI = 35,2 kg/m2
- arterieller Hypertonie
- Status nach Cholesteatomoperation beidseits 2000/2001
- Status nach Osteosynthese einer Os metacarpale V-Fraktur rechts 1991
Aufgrund der rheumatologischen Befunde und mangels einer neurogenen Schädigung sei von einer psychogenen Ursache der geklagten Beschwerden im Bereich der rechten Hand auszugehen. Aus somatischer Sicht bestehe in einer leichten bis allenfalls mittelschweren Tätigkeit, wie sie die zuletzt ausgeübte Arbeit als Butler und Chauffeur darstelle, eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 31/M20 S. 20 f.).
In psychischer Hinsicht zeige der Explorand - insbesondere seit dem Wegzug seiner Familie - das Bild einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode. Daneben bestehe eine dissoziative Störung im Bereich des rechten Arms und der rechten Hand, wobei der zugrunde liegende seelische Konflikt noch unklar sei. In seinem aktuellen Zustand sei der Kläger aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig und bedürfe dringend einer intensiven psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung, um die Hintergründe der Konversionssymptomatik zu erörtern (Urk. 31/M20 S. 21). Diese sei zwar zeitlich nach dem Unfall vom 26. Februar 2004 aufgetreten, durch diesen allein (in ihrem Ausmass [Urk. 31/M20 S. 23]) indes nicht erklärbar (Urk. 31/M20 S. 22). So vermöchten ein OSG-Distorsionstrauma und Sehnenverletzungen am Kleinfinger per se bei einer psychisch gesunden Person noch keine schwere Depression und keine Konversionsneurose auszulösen (Urk. 31/M20 S. 23). Der fragliche Sturz, den der Kläger in einem psychisch wie auch physisch vollständig beschwerdefreien Zustand erlitten habe, sei höchstens eine mögliche Teilursache der psychischen Störung (Urk. 31/M20 S. 22). Die mittelgradige depressive Episode sei nicht als direkte Unfallfolge zu werten, sondern als Konsequenz des Wegzuges der Familie nach Y.___, unter dem der Explorand stark leide, zu interpretieren. Der status quo sine beziehungsweise ante sei bis anhin nicht erreicht worden. Die diesbezügliche Prognose hänge im Wesentlichen vom Erfolg der psychiatrischen Behandlung ab. Eine weitere (psychiatrische) Behandlung sei unfallbedingt notwendig und geeignet, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit nachhaltig zu verbessern (Urk. 31/M20 S. 23).
4.11 In ihrem Bericht vom 26. Januar 2005 (Urk. 31/M21) hielten die Ärzte des Universitätsspitals U.___, Departement Chirurgie, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, fest, der Patient klage über massive Sensibilitätsstörungen im Bereich des gesamten Arms und beschreibe ein Zittern des Arms sowie ein auffälliges Schwitzen. Die elektroneurographische Untersuchung habe unauffällige Befunde ergeben. Es wirkten sich insofern unfallfremde Faktoren auf den Heilungsverlauf aus, als derzeit neurologische Probleme sowie wiederholt auftretende Panikattacken im Vordergrund stünden. Weitere Kontrollen seien nicht geplant.
4.12 Die Ärzte des Spitals Z.___ stellten am 18. Februar 2005 folgende Diagnosen (Urk. 29/13 S. 5):
- Schmerzsyndrom rechter Arm bis Schulter unklarer Genese (Differentialdiagnose: psychosomatisch, neurogen) seit März 2003 [richtig: 2004 (vgl. Urk. 29/75 = Urk. 20/4)]
- Psychische Belastungssituation mit Depressionen (durch berichtende Ärzte nicht beurteilbar)
- Schwanenhalsdeformität Digitus V rechts bei
- Status nach Strecksehnenraffung und temporärer Arthrodese mit traumatischer Strecksehnenruptur Digitus V rechts vom 22. März 2004, dadurch Beeinträchtigung für feinmotorische Tätigkeiten
Für die bisherige Arbeitsunfähigkeit des seit dem 18. Februar 2005 [richtig: 26. Februar 2004 (vgl. Urk. 43)] bei ihnen in Behandlung stehenden Klägers seien schwergewichtig die psychischen Probleme ursächlich. Die Leistungsfähigkeit lasse sich allenfalls durch eine psychiatrische Therapie noch verbessern, sofern mittels der entsprechenden Behandlung eine Reduktion der Schmerzen im rechten Arm erreicht werden könne. Der derzeit arbeitslose Patient habe bereits einen Arbeitsversuch als Butler unternommen, diesen wegen Zitterns der Hand beziehungsweise fallengelassener Gegenstände indes wieder abbrechen müssen (Urk. 29/13 S. 5).
4.13 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, stellte am 30. März 2005 nachstehende Diagnosen (Urk. 31/M22):
- Rezidiv Knopfloch-Deformität mit Hyperextension im MP-Gelenk V rechts bei/mit
- Status nach Extensorensehnenverletzung anlässlich Sturz am 26. Februar 2004
- Status nach Strecksehnenraffung und temporärer Arthrodese (Operation vom 22. März 2004)
- sekundärem Schmerzsyndrom im rechten Kleinfinger, rechten Arm und Nacken rechtsbetont
Die Erstkonsultation am 23. Februar 2005 sei wegen progredienter, vom rechten Kleinfinger in den rechten Unter- und Oberarm bis in den Nacken aufsteigender, teilweise von einem Lähmungsgefühl und von Parästhesien im rechten Arm begleiteter Schmerzen erfolgt. Ein neurologischer Ausfall habe sich im Rahmen der Untersuchung nicht objektivieren lassen; es liege ein sekundäres Schmerzsyndrom des rechten Arms vor. Seit dem 26. Februar 2004 und bis auf Weiteres sei der Patient zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 31/M22).
4.14 In seinem Bericht vom 22. April 2005 (Urk. 33/6) zuhanden des Krankentaggeldversicherers diagnostizierte Dr. B.___ eine psychosoziale Dekompensation in Überbelastungssituation, die sich bereits Ende 2004 erstmals manifestiert habe. Seit dem 10. Januar 2005 und bis auf Weiteres bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Wiederaufnahme der Arbeit werde auch durch die rechtsseitige Einschränkung der Handfunktion behindert.
4.15 Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 21. Juni 2005 stellten die Ärzte der Klinik S.___, Ambulatorium Neurologie, in ihrem gleichentags verfassten Bericht folgende Diagnosen (Urk. 31/M25 S. 1):
- Status nach Arthrodese DIP Kleinfinger rechts am 22. März 2004 im Spital Z.___ bei Status nach Ruptur der Extensorensehne Digitus V nach Sturz auf Treppe am 26. Februar 2004
- Zervikozephales Schmerzsyndrom mit myofaszialer Komponente über der Schulter und im interscapulären Bereich
- Depression
- Adipositas
Bei den vom Kläger, dem vom behandelnden Psychiater eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, angegebenen Beschwerden stehe eine Depression im Vordergrund. Es sei eine Beurteilung durch die Ärzte des Schmerzzentrums veranlasst worden; Nachkontrollen seien keine vorgesehen (Urk. 13/M25 S. 2).
4.16 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Kläger seit dem 22. Februar 2005 behandelte, diagnostizierte am 30. Mai 2005 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10) und hielt fest, bis zum Sturz vom 26. Februar 2004 habe keine psychische Störung bestanden. Die depressive Episode sei sehr wahrscheinlich vor dem Hintergrund der unfallbedingten Veränderung der Lebensumstände (Behinderung am Arm und am Kleinfinger, Arbeits- und Freizeituntätigkeit, offene Eheprobleme, durch Schmerzen gestörter Schlaf, fehlende Zukunftsperspektive, schliesslich Trennung von Ehefrau und Kindern) zu sehen (Urk. 31/M26 = Urk. 2/17).
4.17 Nachdem sie am 24. Oktober 2005 zur Abklärung der rechtsseitigen Armschmerzen und der damit einhergehenden Sensibilitätsstörung eine elektrophysiologische Untersuchung durchgeführt hatten, hielten die Ärzte der Klinik S.___, Wirbelsäulenzentrum, in ihrem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 31/M29) fest, es gebe keine Hinweise für das Vorliegen einer Schädigung radikulärer oder zentraler Nervenstrukturen. Die Weiterführung der konservativen Therapiemassnahmen (einschliesslich der psychiatrischen Gesprächstherapie) sei indiziert.
4.18 Dr. D.___ gab am 2. Dezember 2005 an, der Patient, der über körperliche Beschwerden wie Nacken-, Rücken-, Arm- und Kleinfingerschmerzen sowie über Müdigkeit, fehlenden Antrieb, Zukunftsängste sowie Schlaf- und Konzentrationsstörungen klage, leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.10; Urk. 3/18 S. 1).
Am 23. Dezember 2005 hielt Dr. D.___ fest, gerade im Hinblick darauf, dass die Verletzung an der rechten Hand nach dem operativen Eingriff noch nicht vollständig ausgeheilt sei, sei nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb die Gutachter des Begutachtungsinstituts T.___ am 19. Januar 2005 die Diagnose einer dissoziativen Bewegungsstörung in der rechten Hand und im Arm (ICD-10 F44.4) gestellt hätten (Urk. 2/19).
4.19 In seinem Verlaufsbericht zuhanden der IV-Stelle vom 6. Juli 2007 (Urk. 29/58) gab Dr. B.___ an, der Gesundheitszustand habe sich noch verschlechtert. Es bestünden nebst dem chronifizierten Schmersyndrom bei Status nach chirurgisch versorgter Boutonnière-Verletzung mit Reruptur der Streckaponeurose sowie dem depressiven Zustandsbild neu auch eine Impaired fasting Glukose 08/06 sowie eine sensoneurale Schwerhörigkeit. Überdies sei es zu einer Zunahme der Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparats mit Kopf- und Rückenschmerzen gekommen. Insbesondere leide der Kläger unter Schmerzen im Schultergürtel-Nacken-Bereich; auch klage er über ausstrahlende Schmerzen im rechten Arm, eine zunehmend verminderte Kraft sowie Sensibilitätsdefizite. Seit Beginn des Jahres 2007 träten zudem mit einem Verlust der Kontrolle verbundene Panikattacken auf, aufgrund derer der Patient im laufenden Jahr schon zweimal mit dem Auto in eine Mauer gefahren sei.
4.20 Auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle vom 2. Juli 2007 hin diagnostizierte der den Kläger seit dem 22. Mai 2005 - in Delegation - psychopharmako- und psychotherapeutisch behandelnde Dr. med. E.___ in seinem undatierten Bericht (Urk. 29/60 S. 2 ff.) eine seit 22. Februar 2005 bestehende depressive Störung (ICD-10 F32.10) sowie eine - seit dem nämlichen Datum vorhandene - Panikstörung (ICD-10 F41.0). Beim Kläger, der seit dem 26. Februar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig sei, habe bis Juni 2006 eine sukzessive Besserung der Symptomatik erreicht werden könne, was im Juli 2006 einen - in der Folge allerdings gescheiterten - Arbeitsversuch in einer geschützten Werkstatt möglich gemacht habe. Der Patient klage über Schmerzen im Bereich des Arms, des Nackens und des Kopfs sowie über Schwindelgefühle, Weinanfälle und Stimmungsschwankungen. Es bestünden eine depressive Symptomatik mit Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie Panikattacken (Urk. 29/60 S. 3).
Am 28. Juli 2006 gab Dr. E.___ an, beim Kläger, der anamnestisch bis zum Unfall vom 26. Februar 2004 nie unter psychischen Problemen gelitten habe, bestehe eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10) mit Panikattacken (ICD-10 F41.0; Urk. 2/20 S. 1, S. 2). Nachdem es zwischen dem Patienten und dessen Ehefrau immer wieder zu Konflikten wegen der Untätigkeit und ständigen Anwesenheit des ersteren sowie der knappen finanziellen Verhältnisse gekommen sei, habe man sich darauf geeinigt, dass die Gattin mit den Kindern vorübergehend nach Y.___ ziehe. Seither lebten die Eheleute getrennt. Der Kläger mache sich grosse Sorgen um seine Zukunft; die Unfall- und Operationsfolgen beunruhigten und beängstigten ihn sehr. Seit dem im Februar 2004 erlittenen Sturz leide er unter Ein- und Durchschlafstörungen, Angstzuständen im Zusammenhang mit den Lähmungserscheinungen im rechten Arm, unter einer Konzentrationsstörung und unter Müdigkeit. Er denke oft, dass das Leben mit den vorhandenen Beschwerden keinen Sinn mache (Urk. 2/20 S. 1). Es sei davon auszugehen, dass zwischen der psychischen Störung und den durch den fraglichen Unfall ausgelösten gravierenden Veränderung der Lebensumstände ein Zusammenhang bestehe (Urk. 2/20 S. 2).
4.21 Dr. B.___ gab am 31. Januar 2008 an, die bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit sei zu rund 40 % durch den Unfall bedingt und zu rund 60 % psychischer Genese (Urk. 31/M30).
4.22 Die Ärzte des Universitätsspitals U.___, Departement Chirurgie, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, hielten am 23. Januar 2008 fest, betreffend den dringlichen Wunsch des Patienten nach einer Strahlamputation sei eindeutig Zurückhaltung angezeigt (Urk. 31/M34).
4.23 Auf entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters des Klägers (Urk. 2/16 S. 2) hin gab Dr. E.___ am 27. Februar 2008 an, nach seiner Kenntnis hätten vor dem Sturz vom 26. Februar 2004 keine psychischen Störungen bestanden. Zur depressiven Entwicklung und zur Panikstörung hätten die verbleibenden unfallbedingten somatischen Beschwerden sowie die chronischen Schmerzen und die damit zusammenhängende schwierige psychosoziale Situation geführt. Zu Beginn der psychiatrischen Behandlung am 22. Februar 2005 habe aufgrund der starken depressiven Störung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Unfall, infolge dessen ununterbrochen eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, habe zur zwischenzeitlich eingetretenen Invalidität geführt. Diese beruhe auf keiner anderen Ursache als die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/16 S. 1).
4.24 In seinem Schreiben vom 11. März 2008 (Urk. 2/21) hielt Dr. B.___ fest, die Invalidität sei auf den Unfall vom 26. Februar 2004, bei dem sich der Kläger am linken OSG und am Kleinfinger der rechten Hand verletzt und konsekutiv Schmerzen im Schultergürtel-/Nackenbereich entwickelt habe, zurückzuführen. Infolge der chronischen Schmerzen und der psychosozialen Situation sei es zu einer zunehmenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit gekommen. Die depressive Symptomatik habe am Tag des Unfalls vom 26. Februar 2004 eingesetzt; zu welchem Zeitpunkt genau sie ein invalidisierendes Ausmass erreicht habe, lasse sich nicht sagen.
4.25 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, stellte am 25. März 2008 nachstehende Diagnosen (Urk. 31/M31 S. 4):
- Status nach Fraktur des Metacarpale V vor 20 Jahren
- Status nach Versorgung einer Boutonnière-Verletzung mit Reruptur der Streckaponeurose V
- Status nach Operation und Reoperation
- Chronifiziertes Schmerzsyndrom, Schmerzausweitung auf Ellbogen und Schulter rechts
- Massive depressive Verstimmung
In allererster Linie leide der Kläger - bei mehreren depressiven Episoden ohne somatisches Syndrom - unter einer dissoziativen Bewegungsstörung an der rechten Hand und im rechten Ellbogen. Der Endzustand sei erreicht; weitere Therapien erschienen nicht als angezeigt, ein operativer Eingriff sei gar kontraindiziert (Urk. 31/M31 S. 4).
5.
5.1 Aus den zitierten medizinischen Berichten geht im Wesentlichen übereinstimmend hervor, dass der Kläger voll arbeitsfähig war und unter keinen behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörungen litt, als er am 26. Februar 2004 stürzte und sich dabei am linken OSG und am rechten Kleinfinger verletzte (vgl. etwa Urk. 31/M20 S. 22, Urk. 2/20, Urk. 2/16 S. 1).
Während die OSG-Distorsion aktenkundig schon bald folgenlos abheilte, klagt der Kläger seit dem fraglichen Unfall ohne Unterbruch über erhebliche - sich im Lauf der Zeit sowohl in ihrer Intensität als auch im Ausmass der betroffenen Körperregionen noch verschlimmernde - vom rechten Kleinfinger ausgehende Beeinträchtigungen. Zwar steht fest, dass es aus objektivierbaren unfallbedingten Gründen insofern zu einer bleibenden Einschränkung kam, als das PIP-V rechts praktisch versteift (Flexionsstellung von zirka 30° mit Wackelbewegungen) und der Faustschluss rechtsseitig mit dem fünften Finger nicht mehr vollständig möglich ist (Urk. 31/M34 S. 3). Für die schon sehr bald nach dem Unfall geklagte, sich in Kopf- und Nackenschmerzen, Sehstörungen, Schwächeereignissen im rechten Arm, einer rezidivierenden Parese des rechten Arms, einer Gefühllosigkeit in der rechten Hand und im Unterarm, Schmerzen im Unterarm und im Schultergelenk, Kribbelparästhesien und temporärem Kraftverslust im Bereich des gesamten rechten Arms (Urk. 31/M3, Urk. 31/M4 S. 1, Urk. 31/M11, Urk. 31/M17 S. 1, Urk. 31/M19, Urk. 31/M23 S. 1) manifestierende massive weitergehende, sich von der Hand zunehmend auf andere Körperbereiche verlagernde respektive ausweitende Symptomatik liess sich indes im Rahmen der umfassenden und fundierten Abklärungen keine (insbesondere auch keine neurogene, wie sie von den behandelnd Ärzten über lange Zeit immer wieder vermutete worden war) - organisch hinreichend nachweisbare Ursache finden.
5.2 Nachdem die Ärzte bereits verschiedentlich auf eine erhebliche psychische Symptomatik hingewiesen hatten (vgl. Bericht Spital Z.___ vom 28. September 2004 [Urk. 31/M17 S. 1], Bericht Neurologie-Zentrum A.___ vom 15. November 2004 [Urk. 31/M14], Bericht Universitätsspital U.___ vom 6. Januar 2005 [Urk. 31/M23]), gelangten die Experten des Begutachtungsinstituts T.___ am 19. Januar 2005 mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass die vom - depressiven und aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähigen - Kläger angegebenen Beschwerden im Bereich der rechten Hand und des rechten Arms mit einer dissoziative Störung zu erklären seien (Urk. 31/M20 S. 18 und S. 20 f.). Diese - in Kenntnis der medizinischen Akten ergangene (Urk. 31/M20 S. 1-5) und auf den Ergebnissen der anlässlich der Begutachtung durchgeführten internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen (Urk. 31/M20 S. 5-18) beruhende Einschätzung wird durch die Beurteilung von Dr. D.___ und Dr. E.___ (Urk. 31/M26, Urk. 3/18 S. 1, Urk. 2/19, Urk. 29/60 S. 3, Urk. 2/20, Urk. 2/16 S. 1) nicht in Frage gestellt. Dass die beiden genannten behandelnden Psychiater keine dissoziative Bewegungsstörung diagnostizierten, sondern (ausschliesslich) von einer depressiven Störung und einer Panikstörung ausgingen, ist nämlich damit zu erklären, dass sie - fälschlicherweise - davon ausgingen, den vom Kläger angegebenen, schliesslich gar den Wunsch nach einer Fingeramputation hervorrufenden (Urk. 31/M34) somatischen Beschwerden liege eine strukturelle Schädigung zugrunde (Urk. 2/19, Urk. 2/16 S. 1).
5.3 Was den Zeitpunkt des Eintritts der - nun invalidisierenden - psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit anbelangt, wurde eine psychische Störung bis zum Ablauf des Vorsorgeschutzes der Beklagten am 30. Juni 2004 zwar echtzeitlich von keinem Arzt erwähnt. Aus den medizinischen Akten und den tatsächlichen Verhältnissen ist indes klar zu schliessen, dass der Kläger bereits kurz nach dem Sturz vom 26. Februar 2004 - wenn nicht ausschliesslich, so doch schon bald zu einem weit überwiegenden Teil - aus psychischen Gründen in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt war.
Ob die psychische Symptomatik beziehungsweise die daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit tatsächlich ausschliesslich und ohne Latenzzeit durch den fraglichen Unfall ausgelöst wurde, wie dies Dr. B.___ am 11. März 2008 annahm (Urk. 2/21), kann vorliegend offen bleiben. Einerseits ist die Unfallkausalität der invalidisierenden Beschwerden entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beklagten (Urk. 25 S. 9, Urk. 41 S. 4) keine Voraussetzung für deren Leistungspflicht, und andererseits ist den Akten zu entnehmen, dass die von den Ärzten immer wieder erwähnte und als (mit-)ursächlich für die psychische Dekompensation erachtete psychosoziale Belastungssituation nicht erst ab dem Zeitpunkt der Trennung von der Ehefrau (und - damit verbunden - auch von den beiden Kindern) im August 2004 (Urk. 31/M20 S. 16) bestand, sondern schon sehr bald nach dem Unfall eintrat. So gab der Kläger den Ärzten des Neurologie-Zentrums A.___ gegenüber bereits anlässlich der zwischen dem 28. Mai und dem 18. Juni 2004 erfolgten drei Konsultationen an, seit dem Eingriff vom 22. März 2004 unter einer rezidivierenden motorischen Parese des rechten Arms und sei dem fraglichen Sturz unter einer Gefühllosigkeit der rechten Hand, einer Krafteinbusse des rechten Arms und insbesondere der Hand sowie druckartigen Kopfschmerzen zu leiden (Urk. 31/M4 S. 1), was er am 2. Juni 2004 insofern noch bestätigte, als er auch im Rahmen der damaligen Untersuchung durch die Ärzte des Spitals Z.___ über Kopfschmerzen, Sehstörungen und Schwächeereignisse im rechten Arm klagte (Urk. 31/M3). Bei den genannten Beeinträchtigungen handelt es sich durchwegs um Beschwerden, die im Rahmen der späteren Abklärungen keiner organischen Ursache zugeordnet werden konnten und sich schliesslich als Symptome der dissoziativen Bewegungsstörung herausstellten (vgl. etwa Urk. 31/M20 S. 20 f., Urk. 31/M31 S. 4). Zudem brachte der Kläger auch mit seinem Schreiben an die AXA vom 30. Juni 2004 (Urk. 31/5), in dem er - unter Hinweis auf seine Arbeitslosigkeit und seine desolate finanzielle Situation - festhielt, dass er lieber von dieser Welt verschwände und derzeit trotz des Geburtstags seines Sohnes nichts zu feiern habe, unmissverständlich zum Ausdruck, dass er psychisch angeschlagen sei. Dies bestätigte er denn - explizit - noch im gleichentags mit einem Mitarbeiter der AXA geführten Telefongespräch, anlässlich dessen er angab, nebst Kopfschmerzen unklarer Genese seit zwei Monaten - mithin seit etwa Ende April 2004 - auch unter einer Depression zu leiden (Urk. 31/6 = Urk. 2/22).
Dass erst der Wegzug der Ehefrau nach Y.___ im August 2004 zur psychischen Erkrankung geführt hätte (Urk. 13 S4 ff., Urk. 25 S. 3 ff., Urk. 41 S. 2 ff., Urk. 48 S. 2 ff.), ist nicht nur aufgrund des baldigen Fehlens einer organischen Ursache zumindest für den weit überwiegenden Teil der geklagten somatischen Beschwerden, sondern auch deshalb nicht anzunehmen, weil die Trennung nicht völlig abrupt, sondern nach seit mindestens März 2004 andauernden und sich stetig verschlimmernden Eheproblemen erfolgte. Diese sind gemäss dem Kläger vor dem Hintergrund seiner - auch Panikattacken beinhaltenden - gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des damit in Zusammenhang stehenden zunehmenden sozialen Rückzugs, der Arbeitslosigkeit, der nach der Kündigung der Wohnung ungewissen künftigen Wohnsituation sowie der generell schwierigen finanziellen Situation zu sehen (Urk. 31/23, Urk. 31/M17 S. 1, Urk. 31/M20 S. 7, S. 9, S. 16 und S. 19, Urk. 31/M26, Urk. 2/20 S. 2), mithin von ungünstigen Umständen, die schon seit längerem und jedenfalls noch vor dem Enden des Versicherungsschutzes der Beklagten Ende Juni 2004 bestanden hatten.
Anzumerken ist sodann, dass die Beklagte angesichts der diesbezüglich eindeutigen Aktenlage (vgl. etwa Urk. 31/M20 S. 21) richtigerweise selber davon ausgeht, dass dem Kläger die angestammte Tätigkeit aus rein physischer Sicht noch vor dem Ende des Vorsorgeverhältnisses wieder in vollem Pensum zumutbar gewesen wäre (Urk. 48 S. 3). Wenn er jedoch weiterhin beziehungsweise, wie aus den Beurteilungen sämtlicher behandelnder und begutachtender Ärzte einhellig hervorgeht und unbestritten blieb, seit dem Sturz vom 26. Februar 2004 ohne Unterbruch vollständig arbeitsunfähig ist, so belegt dies, dass die in der Invalidität mündende psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vor dem 30. Juni 2004 eintrat.
5.4 Da die zur vollständigen Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit nach dem Gesagten noch während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eintrat, hat der Kläger somit Anspruch auf entsprechende Invalidenleistungen, das heisst auf eine Invalidenrente und Invalidenkinderrenten im Sinne von Art. 6.5 und Art. 7 des Kassenreglements (Urk. 2/4) sowie von Art. 18 und Art. 19 des Vorsorgereglements (Urk. 2/5). In Ergänzung zur Rente der Invalidenversicherung (vgl. etwa Urk. 33/35) waren dem Kläger vom 1. Februar 2005 bis am 21. Januar 2007 - und nicht nur bis am 28. Februar 2006, wie er geltend macht, (Urk. 1 S. 8) - für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % Krankentaggelder ausgerichtet worden (Urk. 33/8, Urk. 33/58, Urk. 33/64-65). Gemäss Art. 18 Ziff. 8 des Vorsorgereglements beginnt der Anspruch auf Invalidenleistungen daher erst am 22. Januar 2007. Über deren Art und Höhe wird die Beklagte noch zu befinden haben.
5.5 Für die bis zum Zeitpunkt der Eröffnung dieses Urteils fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ist antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ab 19. Juni 2008 (Einreichung der Klage) Verzugszins geschuldet. Dessen Höhe beträgt mangels einer anderweitigen Regelung im Reglement der Beklagten 5 % (vgl. BGE 119 V 135 Erw. 4c).
6. Angesichts seines teilweisen Obsiegens in diesem Verfahren ist dem anwaltlich vertretenen Kläger gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 4'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 22. Januar 2007 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende Invalidenrente sowie entsprechende Invaliden-Kinderrenten auszurichten, wobei die einzelnen Rentenbetreffnisse im Sinne der Erwägungen zu verzinsen sind.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Wenger
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).