BV.2008.00063

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 3. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Marty & Rüegg AG
Hansheiri Rüegg
Allmeindstrasse 10, Postfach, 8716 Schmerikon

gegen

Pensionskasse W.___
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann
Schwarzmann Binkert Rechtsanwälte
Theaterstrasse 2, Postfach 163, 8024 Zürich


Sachverhalt:
1.       Der 1953 geborene X.___ war vom 22. Januar bis 4. Mai 2001 als Organisator bei der V.___ angestellt und bei der Pensionskasse W.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 14/19, Urk. 14/73 S. 1, Urk. 14/87 S. 1-4, Urk. 2/1).
         Am 30. Januar 2004 meldete sich der Versicherte - unter Hinweis auf eine seit dem 20. Lebensjahr bestehende und seit drei Jahren akut vorhandene Depression sowie einen Verlust des Selbstwertgefühls - bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 14/1). Diese erteilte in der Folge wiederholt Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (vgl. Verfügungen vom 15. Juni 2004 [Urk. 14/13], vom 21. September 2004 [Urk. 14/26], vom 28. Oktober 2004 [Urk. 14/31], vom 12. Januar 2005 [Urk. 14/43] und vom 18. Februar 2005 [Urk. 14/46]), brach diese indes aufgrund einer Verschlechterung der psychischen Situation per 18. Mai 2005 wieder ab (vgl. Verfügung vom 21. Juli 2005, Urk. 14/56) und sprach dem Versicherten - nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 14/70, Urk. 14/71) - mit Verfügungen vom 12. Juli 2007 (Urk. 14/103/5 ff.) unter Hinweis auf die verspätete Anmeldung für die Zeit vom 1. Februar 2003 bis 31. August 2004 eine befristete und für die Zeit ab 1. Mai 2005 eine unbefristete ganze Rente für einen Invaliditätsgrad von 100 % zu. Letztere bestätigte sie im Rahmen des im Jahr 2008 durchgeführten amtlichen Revisionsverfahrens mit Schreiben vom 4. Juli 2008 (Urk. 14/119).
         Die Pensionskasse der W.___ verneinte auf entsprechendes Gesuch hin am 15. August 2007 einen Rentenanspruch, da der Versicherte schon bei Antritt der - als (gescheiterter) Arbeitsversuch zu qualifizierenden - Tätigkeit bei der V.___ Ende Januar 2001 arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 2/1). Daran hielt sie mit Schreiben vom 28. Januar 2008 (Urk. 2/2) fest.

2.       Am 19. Juni 2008 liess der Versicherte mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Beklagte sei unter Entschädigungsfolgen zu verpflichten, ihm eine Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2), Klage gegen die Pensionskasse W.___ erheben. Die Beklagte liess am 30. Oktober 2008 Klageabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers beantragen (vgl. Klageantwort, Urk. 8 S. 2). Nachdem der Kläger auf Erstattung einer Replik verzichtet hatte (Urk. 10, Urk. 11), wurden am 11. Dezember 2008 der Beizug der Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 14/1-120) und der Abschluss des Schriftenwechsels verfügt (Urk. 12).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2         Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
         Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
         Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).

3.
3.1     Der Kläger führte zur Klagebegründung im Wesentlichen sinngemäss aus, er sei bis Februar 2001 uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen, was denn auch seine bis dahin erfolgten verschiedenen Arbeitseinsätze beziehungsweise die Tatsache, dass er von der Arbeitslosenversicherung als vermittelbar betrachtet worden sei, belegten. Angesichts des Umstands, dass der von der IV-Stelle korrekt und in für die Beklagte verbindlicher Weise auf Februar 2001 festgesetzte Beginn der Wartefrist und damit der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit einen Zeitpunkt betreffe, zu dem er bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen sei, habe diese ihm auch eine Rente auszurichten (Urk. 1).
3.2     Die Beklagte stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, da ihr die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 12. Juli 2007, in der diese den Beginn der Wartzeit - in willkürlicher Weise (Urk. 8 S. 4) - auf Februar 2001 festgelegt habe, nicht zugestellt worden sei, sei der fragliche Entscheid für sie auch nicht verbindlich (Urk. 8 S. 3). Tatsächlich ergebe sich aus den medizinischen Akten, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit spätestens im Jahr 2000 und damit bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses eingetreten sei (Urk. 8 S. 4 ff.).

4.
4.1     Streitig ist, ob in der Zeit, während der Kläger bei der Beklagten vorsorgeversichert war (22. Januar bis 4. Juni 2001 [Urk. 14/19 S. 1, Urk. 14/87 S. 1 und S. 4 sowie Art. 10 Abs. 1 und 3 BVG), eine Arbeitsunfähigkeit eintrat, deren Ursache später eine Invalidität zeitigte.
         Da die IV-Stelle es unterlassen hat, die Rentenverfügungen vom 12. Juli 2007 (Urk. 14/103, Urk. 14/94) auch der Beklagten zuzustellen, besteht im vorliegenden Prozess keine Bindung an die in den genannten Entscheiden getroffenen Feststellungen.
4.2     Aus den medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
         Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Kläger vom 19. August 1994 bis 16. Mai 1995 und erneut ab 9. Juli 2002 behandelte (Urk. 14/4 S. 2), stellte in seinem Bericht vom 3. März 2004 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/4 S. 1):
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen Zügen, bestehend seit 1990, mit Krise bereits im Jahr 1993
- Rezidivierende depressive Episoden mit phasenweise psychotischer Färbung und massiver Suizidalität, bestehend seit 2000
         In der Tätigkeit als ungelernter Administrator bestehe seit dem Jahr 2000 eine mindestens 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/4 S. 1). Unter Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs und des Beschwerdebilds sei an sich von einer 100%igen Invalidität des schon seit Jahren unter - 1992 erstmals therapierten - psychischen Beschwerden leidenden (Urk. 14/4 S. 3 f.) Patienten auszugehen (Urk. 14/4 S. 4). Im Rahmen der Behandlung habe sich indes ergeben, dass die Ausübung einer Arbeitstätigkeit für den Kläger wichtig sei und sich positiv auf dessen Selbstwertgefühl auswirke; auch habe der Patient immer wieder eine eindrückliche Leistungsfähigkeit gezeigt. Insofern erscheine eine Berentung als verfrüht (Urk. 14/4 S. 5). Betreffend einen Berufsförderungskurs bestehe eine 100%ige und bezüglich einer Tätigkeit in einem beruflichen Trainingszentrum eine 50%ige, sich bei guter Integration und Arbeitsleistung nach kurzer Zeit auf mindestens 80 % steigern lassende Arbeitsfähigkeit (vgl. ergänzender Bericht vom 17. März 2004, Urk. 14/5 S. 2).
4.3     Vom 30. Juni bis 3. August 2005 liess sich der Kläger stationär in der Psychiatrischen Klinik Z.___ behandeln. In ihrem Bericht vom 12. August 2005 stellten die dortigen Ärzte folgende, seit mindestens vier Monaten bestehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/60 S. 1):
- Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, ICD-10 F32.2
- Substanzabusus (Alkohol)
- Schwierige psychosoziale Situation
         Der Patient, der schon drei- bis viermal eine mehrmonatige Krise durchlebt habe, befinde sich in einer schwierigen psychosozialen Belastungssituation (Urk. 14/60 S. 2). Die dringend indizierte antidepressive Medikation habe er abgelehnt und die - weiterhin angezeigte - psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung nur in geringem Masse in Anspruch genommen (Urk. 14/60 S. 3). Zumindest während der Dauer der Hospitalisation habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 14/60 S. 1). Die Prognose hänge vom weiteren Verlauf der depressiven Erkrankung ab (Urk. 14/60).
4.4     Am 7. September 2005 stellte Dr. Y.___ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/61 S. 3):
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und dystymen Zügen und einer ausgeprägten Selbstwertproblematik, ICD-10 F61.0, bestehend seit 1990
- Rezidivierende depressive Episoden mit phasenweise psychotischer Färbung, ICD-10 F33.1, bestehend seit 2001
         In der Tätigkeit als ungelernter Administrator sei der Kläger seit dem Jahr 2000 zu mindestens 80 % arbeitsunfähig (Urk. 14/61 S. 3).
4.5         Nachdem sie den Kläger am 25. Oktober 2005 und am 15. März 2006 untersucht hatten, diagnostizierten die Ärzte der Psychiatrischen Klinik U.___ in ihrem Gutachten vom 28. März 2006 (Urk. 14/70) eine Persönlichkeitsstörung (sensitiv-phobisch mit abhängigen Zügen; ICD-10 F60.9) mit gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F33.11). Der Lebenslauf des Patienten, die erhobenen Befunde und die Gestaltung des Alltags liessen auf eine deutlich ausgeprägte psychische Störung mit Krankheitswert schliessen. Das Leben des hochsensiblen Klägers sei geprägt von längeren reaktiv depressiven Phasen und Ängsten (Urk. 14/70 S. 9).
         Zwar ginge der Kläger gerne einer Berufstätigkeit nach; ohne eine psychotherapeutische Behandlung werde er es indes kaum schaffen, im Erwerbsleben Fuss zu fassen. Derzeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Retrospektiv sei davon auszugehen, dass die Lebensgeschichte und die Berufsanamnese durch die Persönlichkeitsstörung geprägt seien; die seit mehreren Jahren zusätzlich vorhandene depressive Symptomatik, die weit über eine Befindlichkeitsstörung hinausgehe, wirke sich noch erschwerend auf die Situation aus (Urk. 14/70 S. 10).
         In Ergänzung zu ihrem Gutachten vom 28. März 2006 (Urk. 14/70) hielten die Ärzte der der Psychiatrischen Klinik U.___ am 30. Mai 2006 auf entsprechende Nachfrage (Urk. 14/72) hin fest, der Kläger sei jedenfalls seit dem Eintritt in die Psychiatrische Klinik Z.___ am 30. Juni 2005 vollständig arbeitsunfähig. Schon vor diesem Zeitpunkt habe wohl eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden, deren Beginn lasse sich so weit rückblickend nicht mehr festlegen (Urk. 14/71 S. 1).
4.6     Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, berichtete am 16. Januar 2007, im Jahr 2001 mehrmals vom Kläger, der ab Februar 2001 unter erheblichen psychischen Beschwerden mit Angstzuständen gelitten habe, konsultiert worden zu sein. Nachdem ihm für die Zeit vom 26. Februar bis 18. März 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei, habe der Patient im Bestreben, seine Arbeitsstelle zu behalten, trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen versucht, die Arbeit wieder aufzunehmen. In der Folge sei ihm dann gekündigt worden. Im Zusammenhang mit der persistierenden psychischen Symptomatik habe sich der Kläger schliesslich im Juni 2002 bei Dr. Y.___ in psychiatrische Behandlung begeben (Urk. 14/87 S. 5).
         Auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle hin gab Dr. A.___ an, den - unter einem depressiven psychischen Erschöpfungszustand mit Angstzuständen und schweren Schlafstörungen leidenden - Kläger im Februar und März 2001 mit Antidepressiva behandelt zu haben. Zuhanden des damaligen Arbeitgebers habe er - Dr. A.___ - dem Patienten für die Zeit vom 26. Februar bis 18. März 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Effektiv habe allerdings auch über diese Periode hinaus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Kläger habe sich in seinem depressiven Zustand zurückgezogen und sei absolut ausserstande gewesen, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Im Juni 2002 habe er sich dann entschlossen, sich - bei Dr. Y.___ - in psychiatrische Behandlung zu begeben (vgl. undatiertes Schreiben, Urk. 14/90).
4.7     Dr. med. T.___, Arzt des Regionalärztlichen Diensts (RAD) der IV, hielt am 30. März 2007 zusammenfassend fest, Dr. Y.___ habe dem Kläger am 7. September 2005 einen seit dem Jahr 2001 relevanten psychischen Gesundheitsschaden attestiert, die Gutachter der Psychiatrischen Klinik U.___ hätten Dr. Y.___s Befunde noch bestätigt, und Dr. A.___ sei - aus nachvollziehbaren Gründen - präzisierend von einer anfangs Februar 2001 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (Urk. 14/91 S. 2).
4.8     In seinem anlässlich des im Jahr 2008 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens verfassten Bericht vom 30. Juni 2008 (Urk. 14/117) bestätigte Dr. Y.___ seine am 7. September 2005 gestellten Diagnosen (Urk. 14/61 S. 3) und hielt fest, als ungelernter Administrator habe seit dem Jahr 2000 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden; seit September 2007 bestehe in der genannten Tätigkeit wieder eine 30%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/117 S. 2).

5.
5.1     Aus den Akten geht übereinstimmend hervor, dass der Kläger schon vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten am 22. Januar 2001 seit Jahren unter einer psychischen Störung litt (Urk. 14/1, Urk. 14/4, Urk. 14/70 S. 10). Was deren Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit anbelangt, bestätigte der bereits in den Jahren 1994 und 1995 konsultierte und ab Mitte 2002 erneut behandelnde Psychiater Dr. Y.___ dem Kläger wiederholt eine seit dem Jahr 2000 bestehende mindestens 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/4 S. 1, Urk. 14/61 S. 3, Urk. 14/117 S. 2). Dass der genannte Arzt von einem erst seit dem Jahr 2001 relevanten psychischen Gesundheitsschaden ausgegangen sei, wie dies die IV-Stelle ihrem Rentenentscheid zugrunde legt (Urk. 14/91 S. 2), ist demnach aktenwidrig.
5.2         Aufgrund der medizinischen und der weiteren Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger bei Antritt der Stelle bei der V.___ im Januar 2001 aufgrund der psychischen Symptomatik schon seit geraumer Zeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. So gab er in seiner Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV am 30. Januar 2004 denn auch selbst an, seit dem Jahr 2000 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig zu sein (Urk. 14/1 S. 5).
         Auf einen späteren Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit lässt keiner der vorliegenden Arztberichte schliessen. Die Akten deuten gar eher darauf hin, dass der Kläger, der gemäss eigenen Angaben schon seit dem 20. Lebensjahr unter einer Depression und einem Verlust des Selbstwertgefühls leidet (Urk. 14/1 S. 5), bereits vor dem Jahr 2000 seit längerem aus psychischen Gründen zumindest teilweise in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass er - nach dreimaligem Wechsel der Studienrichtung und insgesamt dreizehnjähriger Studiendauer - sein Ökonomiestudium 1985 schliesslich wegen einer (erneuten) schweren Lebenskrise kurz vor dem Lizentiat abbrach (Urk. 14/4 S. 5, Urk. 14/1 S. 4) und in der Folge gemäss IK-Auszug (Urk. 14/3) einzig in den Jahren 1988, 1997 und 1998 ein über Fr. 10'000.-- liegendes jährliches Erwerbseinkommen erzielte. Nachdem sich der Kläger, der bis 1994 immer wieder unter schwersten depressiven Episoden gelitten hatte (Urk. 14/4 S. 3), von 1992 bis 1995 einer Psychotherapie unterzogen hatte und gemäss Dr. Y.___ nur aufgrund der günstigen familiären Verhältnisse im Jahre 1996 wieder in der Lage gewesen war, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, bezog er zwei Jahre lang Leistungen der Arbeitslosenversicherung und war er im Zeitpunkt des Stellenantritts bei der V.___ ausgesteuert (Urk. 14/4 S. 4). Da er sich während der Dauer seiner Arbeitslosigkeit keiner ärztlichen Behandlung unterzog, erstaunt auch nicht, dass die Arbeitslosenversicherung den Kläger, der offenbar nie etwas Gegenteiliges behauptet hatte, als vermittelbar taxierte; auf das Fehlen einer psychisch bedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit lässt insofern auch dieser Umstand nicht schliessen (Urk. 1 S. 1). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Kläger sich über die Jahre hinweg - trotz erheblicher psychischer Beschwerden - insgesamt nur während einer vergleichsweise kurzen Periode einer Therapie unterzogen und sich selbst nach der (mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit einhergehenden) Verschlechterung seines Gesundheitszustands anfangs 2001 ursprünglich lediglich zwei Monate lang vom Hausarzt behandeln lassen hatte, bis er sich - über ein Jahr später - im Juni 2002 zu Dr. Y.___ begab (Urk. 14/90, Urk. 14/88 S. 1).
         Schliesslich vermag auch der Umstand, dass der Kläger nach dem Stellenantritt bei der V.___ am 22. Januar 2001 noch bis am 25. Februar 2001 in der Lage war, ein volles Arbeitspensum zu erfüllen (Urk. 14/90), keine unbeeinträchtigte Arbeitsfähigkeit zu belegen, zeigte er doch auch noch im Rahmen der ab 2004 durchgeführten beruflichen Massnahmen über Monate hinweg eine beachtliche Leistungsfähigkeit, bis er nach einer erneuten psychischen Dekompensation - auch rückwirkend - als in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig qualifiziert wurde (Urk. 14/54 S. 2 f.). Anzumerken ist hiezu, dass die Einschätzung Dr. Y.___s vom 7. September 2005, gemäss welcher der leistungsbereite, -willige und auch -fähige Kläger an sich durchaus in der Lage wäre, eine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern in der freien Wirtschaft Arbeitsstellen für Leute mit einer entsprechenden psychischen Behinderung bestünden (Urk. 14/61 S. 6), wohl bereits für den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses mit der V.___ Geltung beanspruchen kann.
5.3     Nach dem Gesagten ging die Beklagte zu Recht davon aus, dass das Arbeitsverhältnis mit der V.___ als Arbeitsversuch des - schon zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses aufgrund seiner seit Jahren bestehenden psychischen Beeinträchtigung zumindest teilweise arbeitsunfähigen - Klägers zu qualifizieren sei (Urk. 8 S. 5). Die Klage erweist sich demnach als unbegründet.

6.         Betreffend den Antrag der obsiegenden Beklagten auf Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 10 S. 2) ist festzuhalten, dass Art. 73 Abs. 2 BVG zwar einen entsprechenden Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin nicht ausschliesst. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG]) - und in Übereinstimmung mit § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] e contrario - praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Marty & Rüegg AG
- Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).