BV.2008.00065
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 31. Mai 2011
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Armand M. Pfammatter
Burkart & Pfammatter
Bahnhofstrasse 40, Postfach 568, 8703 Erlenbach ZH
gegen
1. Y.___
2. Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank
c/o Zürcher Kantonalbank
Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich
Beklagte
Beklagte 2 Zustelladresse: Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank
Postfach, 8010 Zürich
Beklagte 3 Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
sowie
1. Y.___
Kläger
2. Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank
c/o Zürcher Kantonalbank
Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich
gegen
1. X.___
2. Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge
c/o Basler Leben AG
Aeschengraben 21, 4051 Basel
Beklagte
Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Armand M. Pfammatter
Burkart & Pfammatter
Bahnhofstrasse 40, Postfach 568, 8703 Erlenbach ZH
Sachverhalt:
1. Nachdem die Ehe zwischen X.___ und Y.___ durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Mai 2008 (Urk. 2/23) geschieden worden und das Scheidungsurteil am 6. Juni 2008 in Rechtskraft erwachsen war (vgl. Urk. 1 S. 3), wurden die Akten (Urk. 2/1-9 und 2/11-28) zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen.
2. In der Folge wurden X.___ und Y.___ mit Verfügung vom 7. August 2008 (Urk. 4) aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob noch weitere als die in den Akten des Scheidungsverfahrens dokumentierten Vorsorgeguthaben vorhanden seien. Die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank (vgl. Schreiben vom 12. August 2008, Urk. 6 und Urk. 7) wie auch die Pensionskasse der A.___ (vgl. Schreiben 12. August 2008, Urk. 8) bestätigten - auf entsprechende Aufforderung im genannten Entscheid (Urk. 4) hin - die Durchführbarkeit der Teilung der Austrittsleistungen von Y.___ beziehungsweise X.___.
3. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 (Urk. 12) wurden den Parteien die vom 12. August 2008 datierenden Stellungnahmen der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank (Urk. 6 und Urk. 7) und - mit den dazu gehörenden Ausführungen betreffend Stichtag für die Berechnung der Freizügigkeitsleistung (Urk. 10 und Urk. 11) - der Pensionskasse der A.___ (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht, die sich ergebende Transferleistung beziffert und Gelegenheit gegeben, Anträge zu stellen. Im Weiteren wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnung und der getroffenen Annahmen (namentlich bezüglich der Höhe der zu teilenden Austrittsleistung) ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet werde.
4. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2008 (Urk. 14) liess X.___ in der Folge nachstehende Anträge stellen (vgl. Urk. 14 S. 1):
"Es sei bei der Pensionskasse der Z.___ der Stand der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Heirat am 6. September 1991 einzuholen;
eventualiter, sollte diese dazu nicht in der Lage sein, bei der Pensionskasse der A.___,
eventualiter, falls diese ebenfalls nicht in der Lage ist, bei der Pensionskasse der B.___, und
eventualiter, falls diese ebenfalls keine Auskunft erteilen kann, bei der Pensionskasse der C.___."
Y.___ verzichtete darauf, innert der ihm mit Verfügung vom 3. Dezember 2006 (Urk. 16) angesetzten Frist Stellung zur Eingabe von X.___ vom 22. Oktober 2008 (Urk. 14) zu nehmen. X.___ hielt nach Kenntnisnahme der Eingabe der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank vom 23. Februar 2009 (Urk. 19) innert der ihr mit Verfügung vom 5. März 2009 (Urk. 20) angesetzten Frist an ihren Anträgen fest (vgl. Schreiben vom 11. März 2009, Urk. 23).
5. In der Folge wurde die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 13. April 2010 (Urk. 24) angewiesen, sämtliche Kontoauszüge für Y.___ einzureichen, was diese daraufhin mit Eingaben vom 3. und 10. Mai 2010 (Urk. 28-31) tat. Nachdem gestützt auf die Kontoauszüge eruiert werden konnte, dass Y.___ vor der Eheschliessung zuletzt bei der "Winterthur" Schweizerische Versicherungsgesellschaft berufsvorsorgeversichert gewesen war (Urk. 32), wurde der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (AXA), als deren Rechtsnachfolgerin mit Verfügung vom 19. August 2010 (Urk. 33) Frist angesetzt, um dem Gericht Zeitpunkt sowie Höhe der Ein- und Austrittsleistungen mitzuteilen. Mit Schreiben vom 10. September 2010 (Urk. 36) bezifferte die AXA die Austrittsleistung am 6. September 1991 mit Fr. 1'368.90.
6. Mit Verfügung vom 16. November 2010 (Urk. 40) wurden die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank und die Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge, bei der X.___ seit dem 1. Januar 2010 vorsorgeversichert ist (Urk. 34, Urk. 38, Urk. 39), aufgefordert, dem Gericht per Datum der Rechtskraft der Scheidung aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen einzureichen und sich über die Durchführbarkeit der Teilung auszusprechen. Die von den Vorsorgeeinrichtungen daraufhin eingereichten Unterlagen wurden als Urk. 42/1-2, Urk. 43 und Urk. 46 zu den Akten genommen.
Mit Verfügung vom 30. März 2011 (Urk. 47) wurden den Parteien die eingeholten Meldungen der Vorsorgeeinrichtungen zur Kenntnis gebracht, die sich daraus ergebende Transferleistung beziffert und ihnen Gelegenheit gegeben, Anträge zu stellen. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen und der getroffenen Annahmen (namentlich betreffend Höhe der zu teilenden Austrittsleistungen) ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet werde.
X.___ liess daraufhin mit Eingabe vom 5. April 2011 (Urk. 49) beantragen, die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank sowie die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, seien - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei - anzuweisen, den Betrag von insgesamt Fr. 104'008.40 nebst Zins seit 7. Juni 2008 auf das Vorsorgekonto von X.___ bei der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge zu überweisen. Die Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge reichte eine Kopie ihres Schreibens vom 24. November 2010 (Urk. 50 = Urk. 43) ein, die weiteren Parteien liessen sich nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2 Laut dem bis 31. Dezember 2010 in Kraft gestandenen Art. 142 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt (Abs. 1). Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.
1.3 Betreffend die für die Dauer einer vor dem 1. Januar 1995 geschlossenen Ehe zu ermittelnden Austrittsleistungen sieht Art. 22a Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) vor, dass die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern erstellten Tabelle (vgl. Tabellen im Anhang zu Art. 1 der Verordnung des EDI über die Tabelle zur Berechnung der Austrittsleistung nach Artikel 22a des Freizügigkeitsgesetzes) berechnet wird. Hat jedoch ein Ehegatte seit der Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Berechnung nach Art. 22a Abs. 2 FZG massgebend.
Gemäss Art. 22a Abs. 2 FZG ist für die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung anhand der Tabelle von folgenden Eckwerten auszugehen:
a. Zeitpunkt und Höhe der ersten, nach Artikel 24 von Gesetzes wegen mitgeteilten Austrittsleistung; ist zwischen der Eheschliessung und dem Zeitpunkt der mitgeteilten Austrittsleistung eine Austrittsleistung fällig geworden, so ist deren Höhe und der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit für die Berechnung massgebend;
b. Zeitpunkt und Höhe der letzten, vor der Eheschliessung bekannten Eintrittsleistung in ein neues Vorsorgeverhältnis; ist keine solche Eintrittsleistung bekannt, so gelten das Datum des Beginns des Vorsorgeverhältnisses und der Wert Null.
Vom Wert nach Buchstabe a werden der Wert gemäss Buchstabe b und allfällige dazwischenliegenden Einmaleinlagen samt Zins bis zum Zeitpunkt gemäss Buchstabe a abgezogen. Die Tabelle gibt an, welcher Teil des errechneten Betrags als Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gilt. Zu dem aus der Tabelle resultierenden Betrag sind die in Abzug gebrachte Eintrittsleistung gemäss Buchstabe b und die Einmaleinlagen, die vor der Eheschliessung erbracht worden sind, samt Zins bis zur Heirat hinzuzurechnen.
2. Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Mai 2008 (Urk. 2/23) und dem dem hiesigen Gericht zugestellten Dispositivauszug davon (Urk. 1) geht hervor, dass die am 6. September 1991 geschlossene Ehe am 6. Juni 2008 rechtskräftig geschieden und die Austrittslseistung der beruflichen Vorsorge der Parteien hälftig auf diese aufgeteilt wurde. Nachdem die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen die Höhe der Guthaben der Scheidungsparteien mitgeteilt und erklärt haben, dass die angeordnete Teilung durchführbar sei (Urk. 8, Urk. 43, Urk. 42/1, Urk. 46), sind die erforderlichen Angaben vollständig.
3. Während X.___ am 5. April 2011 explizit die Teilung der Austrittsleistungen entsprechend der mit Verfügung vom 30. März 2011 (Urk. 47) getroffenen Annahmen beantragte (Urk. 49), stellten die weiteren Parteien keine Anträge. Angesichts des entsprechenden Hinweises in der Verfügung vom 30. März 2011 (Urk. 47) ist davon auszugehen, dass auch sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Erwägungen der genannten Verfügung getroffenen Annahmen (namentlich betreffend Höhe der zuteilenden Austrittsleistung) anerkennen.
Somit ist auf die in der Verfügung vom 30. März 2011 (Urk. 47) genannten Zahlen abzustellen: das von X.___ während der Ehe erworbene Freizügigkeitskapital beträgt Fr. 43'716.20 (Urk. 8). Das zu teilende Freizügigkeitskapital von Y.___ bei der Freizügigkeitsstftung der Zürcher Kantonalbank beläuft sich auf Fr. 251'733.-- (Fr. 398.-- [Urk. 42/1 S. 2] + Fr. 251'335.-- [Urk. 46 S. 2]). Bei Anwendung des im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Mai 2008 (Urk. 2/23) angeordneten Teilungsschlüssels (50 : 50) ergibt sich eine Transferleistung zu Gunsten von X.___ und zu Lasten von Y.___ in der Höhe von Fr. 104'008.40 (= ½ x [Fr. 251'733.-- ./. Fr. 43'716.20]; die Hälfte der Differenz zwischen den beiden Guthaben).
Da die Teilung gemäss den Meldungen der Vorsorgeeinrichtungen durchführbar ist, ist die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank zu verpflichten, den Betrag von Fr. 104'008.40 zu Lasten von Y.___ auf das Konto von X.___ bei der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge zu überweisen.
4. Rechtsprechungsgemäss ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 17/06 E. 4.2 vom 6. Juni 2006). Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 mindestens 2,75 % und ab 1. Januar 2009 mindestens 2 % p.a. [Art. 12 lit. e und lit. f BVV 2]) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).
Demzufolge ist die X.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar für die Zeit vom 6. Juni 2008 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) bis 31. Dezember 2008 zu mindestens 2,75 % und ab 1. Januar 2009 zu mindestens 2 % beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.
5. Hinsichtlich der von X.___ beantragten Prozessentschädigung (Urk. 49 S. 1) ist festzuhalten, dass die Zusprechung einer solchen nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) das Obsiegen der antragstellenden Partei voraussetzt. Da es sich vorliegend um ein nichtstreitiges Verfahren handelt, fällt eine Parteientschädigung ausser Betracht.
Das Gericht erkennt:
1. Die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 104'008.40 zu Lasten von Y.___ auf das Konto von X.___ bei der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 6. Juni 2008 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. Armand M. Pfammatter
- Y.___
- Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank
- Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).