Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2008.00069
BV.2008.00069

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 16. Juli 2009
in Sachen
X.___
 
Klägerin

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1974, absolvierte das neusprachliche Gymnasium und schloss dieses im Jahr 1993 mit der Maturität ab (Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 26. Juli 2004, Urk. 12/2 Ziff. 6.1). In der Folge arbeitete sie als Sachbearbeiterin und Übersetzerin bei der Y.___ (Arbeitszeugnis vom 30. September 1998, Urk. 12/1/5) sowie ab 6. Dezember 1999 als Büroangestellte beim Z.___ (Arbeitgeberbescheinigung vom 31. Januar 2002, Urk. 12/7), womit sie bei der Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur (heute: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur; im Folgenden kurz: Winterthur) vorsorgeversichert war. Am 7. Juni 2002 gebar sie ihren Sohn A.___ (Geburtsschein vom 24. Juni 2002, Urk. 12/3/7) und kündigte ihre Anstellung am 25. Juli per 30. September 2002, um sich einer anderen beruflichen Tätigkeit zu widmen (Urk. 12/8/2). Hernach bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Bericht vom 5. August 2004, Urk. 12/5/1).
         Im Dezember 2002 traten bei X.___ erstmals Augenbeschwerden auf, welche als eine Retrobulbärneuritis erkannt wurden. Anlässlich einer MRI-Untersuchung im April 2003 wurden multilokuläre Plaques gefunden und im Herbst 2003 eine diagnostische Lumbalpunktion vorgenommen, in deren Folge die Diagnose einer Encephalomyelitis disseminata (Multiple Sklerose) gestellt und eine parenterale Therapie eingeleitet wurde. Die Versicherte litt an Myalgien, besonders der Beine und des Schultergürtels, sowie an teils unkontrollierten Bewegungen sowie Muskelkrämpfen (Bericht von Dr. med. B.___, FMH Rheumatologie, vom 17. März 2005, Urk. 12/16/9-11).
1.2     Am 26. Juli 2004 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 18. Januar 2006 (Urk. 12/26-27) mit Wirkung ab 1. Mai 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente sowie eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu. Auf eine von der Versicherten am 3. Februar 2006 (Urk. 12/29) erhobene vorsorgliche Einsprache wurde mangels Begehren und Begründung (vgl. Schreiben vom 8. Februar 2006, Urk. 12/31) mit Entscheid vom 27. März 2006 (Urk. 12/35) nicht eingetreten.
         Im weiteren Verlauf verschlechterte sich der Gesundheitszustand von X.___ in dem Sinne, dass sie alle ein bis zwei Monate einen MS-Schub hatte und ihr gar keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar war (Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 25. Oktober 2006, Urk. 12/47). Hierauf sprach ihr die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 9. Mai 2007 (Urk. 12/57) mit Wirkung ab 1. September 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu.
1.3     Die Winterthur ihrerseits lehnte die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab (Urk. 2/8-9), zuletzt mit Schreiben vom 13. Mai 2008 (Urk. 2/2).

2.       Am 10. Juli 2008 erhob X.___ durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG Klage gegen die Winterthur mit den Anträgen, diese sei zu verpflichten, eine Pensionskassenrente im Umfang der zeitlich korrespondierenden IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Winterthur ersuchte am 12. September 2008 (Urk. 6) um Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 15. September 2008 (Urk. 9) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 12/1-61). Nachdem die Klägerin innert Frist keine Replik eingereicht hatte (Urk. 13-15), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 (Urk. 16) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 lit. a BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung unter anderem mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
1.2     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Randziffer [Rz] 258 mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.3.2         Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.4     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).

2.       Der Rentenentscheid der Invalidenversicherung vom 18. Januar 2006 (Urk. 12/26-27) wurde der Beklagten aktenkundig nicht zugestellt, weshalb diese an die getroffenen Feststellungen nicht gebunden ist. Der Einbezug der Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren hat indes keine Bedeutung, wenn sich diese an das invalidenversicherungsrechtlich Verfügte hält, ja sich darauf stützt. Diesfalls muss sich die versicherte Person die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, auch dann entgegenhalten lassen, wenn der Vorsorgeversicherer nicht in das IV-Verfahren einbezogen wurde. Vorbehalten bleibt auch in diesem Fall eine offensichtlich unhaltbare Invaliditätsbemessung durch die Organe der Invalidenversicherung (Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 13. August 2007, B 88/06, Erw. 4.2).

3.
3.1     Die Ärzte des D.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, welche die Klägerin ab 11. Juni 2004 behandelten, diagnostizierten mit Bericht vom 24. August 2004 (Urk. 12/9) eine Multiple Sklerose, schubförmig mit Remissionen, Erstdiagnose 10/2003, und attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der letzten Tätigkeit als PR-Fachfrau vom 24. bis 31. Oktober 2003. Sie hielten fest, der aktuelle Gesundheitszustand sei von der jeweiligen Krankheitsaktivität abhängig. Bei der letzten Konsultation im Juni 2004 habe sich ein leichtes sensomotorisches Hemisyndrom links ohne funktionelles Defizit im Sinne einer Behinderung gezeigt. Die Klägerin habe erst ein Kribbel- und Taubheitsgefühl im Bereich der linken Hand verspürt sowie einen leichten Harnverhalt. Anlässlich der Untersuchung hätten ein Kribbel- und Taubheitsgefühl im linken Fuss und Unterschenkel sowie eine leichte Fühlstörung im Bereich des Mundes vorgelegen.
3.2     Dr. C.___, welche die Klägerin seit 27. Oktober 2004 betreut, berichtete am 3. Dezember 2004 (Urk. 12/13/5-6) über eine erstmals im Dezember 2002 aufgetretene Retrobulbärneuritis. Die Diagnose der Multiplen Sklerose sei jedoch erst im Oktober 2003 gestellt worden (nach einer Lumbalpunktion, welche oligoklonale Banden gezeigt hatte). Vorgängig sei bereits eine MRI-Untersuchung des Schädels durchgeführt worden, welche MS-Plaques gezeigt habe. Zurzeit habe die Klägerin immer wieder Kribbelparästhesien beider Hände, welche auf ein Karpaltunnelsyndrom zurückzuführen seien. neben persistierenden Sehstörungen bestehe ein ausgeprägtes Fatigue-Syndrom. Dr. C.___ attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres, konnte den Zeitpunkt des Beginns der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit indes nicht angeben.
3.3     Dr. B.___ berichtete am 17. März 2005 (Urk. 12/16/9-11) von der Geburt des Sohnes A.___ im Juni 2002 und von erstmals im Dezember 2002 aufgetretenen Augenbeschwerden, welche als eine Retrobulbärneuritis gefasst worden seien. Anlässlich einer MRI-Untersuchung im April 2003 seien multilokuläre Plaques gefunden und im Herbst 2003 eine diagnostische Lumbalpunktion vorgenommen worden, in deren Folge die Diagnose einer Encephalomyelitis disseminata gestellt und eine parenterale Therapie mit Copaxone eingeleitet worden sei. Dr. B.___ verwies auf von der Klägerin geschilderte Myalgien der Beine und des Schultergürtels sowie auf teils unkontrollierte Bewegungen sowie Muskelkrämpfe. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 14. bis 31. Mai 2002, vom 14. April bis 1. Mai 2003 und vom 10. bis 30. November 2003 sowie eine 50%ige ab 1. Mai 2004 bis auf Weiteres. Er führte aus, die Arbeitsfähigkeit sei stark vom Krankheitsverlauf abhängig, von einer Besserung und damit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit könne aber nicht ausgegangen werden.
3.4     Die Ärzte des E.___, Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik, hatten am 10. Dezember 2003 (Urk. 12/16/15-17) zu Händen des überweisenden Dr. B.___ berichtet und anamnestisch die erstmals im Dezember 2002 eingetretene Visusverschlechterung erwähnt. Über einen Zeitraum von zwei Tagen habe die Klägerin minutenweise wie durch einen Schleier gesehen ohne Schmerzen bei Augenbewegungen, aber Entsättigung der Farben. Die Beschwerden seien spontan regredient gewesen. Im April 2003 sei es zu einem rechtsseitigen Visusverlust gekommen, der sich innerhalb eines Tages entwickelt und zur Vorstellung im Augenspital des D.___ geführt habe. Ein MRI des Schädels vom 2. April 2003 habe multiple kleine periventrikuläre Herde sowie zwei KM-anreichernde Herde gezeigt. Die Beschwerden seien spontan regredient gewesen. Am 8. September 2003 sei eine Lumbalpunktion durchgeführt worden, die positive oligoklonale Banden und einen erhöhten IgG-Index ergeben habe. Ende Oktober 2003 sei es dann zu einer dritten Episode mit Visusverlust des linken Auges und verstärkter Müdigkeit gekommen, die zur Hospitalisation vom 24. Oktober bis 5. November 2003 geführt habe. Visuell-evozierte Potentiale vom 24. Oktober 2003 hätten eine beidseitige Latenzverzögerung und eine Amplitudenminderung links ergeben. Die Beschwerden seien unter hochdosierter Solmedrol-Infusion über fünf Tage ohne perorales Ausschleichen regredient gewesen. Im Verlauf seien jedoch Kribbelparästhesien der linken Handinnenfläche aufgetreten, die auch aktuell noch bestünden. Ferner beschreibe die Klägerin eine ausgeprägte Müdigkeit sowie Rücken- und Knieschmerzen.
         Die Ärzte führten aus, aufgrund der Anamnese (zwei gesicherte klinische Episoden mit Retrobulbärneuritis rechts [04/03] und Retrobulbärneuritis links mit Kribbelparästhesien der linken Hand [10/03] sowie Hinweise auf eine mögliche weitere Episode einer Retrobulbärneurits links [12/02]), des neurologischen Befundes und der MS-typischen Veränderungen im MRT des Neurokraniums sei die Diagnose Multiple Sklerose vom schubförmigen Verlaufstyp gesichert. Sie empfahlen die Einleitung einer immunmodulatorischen Therapie.
3.5     Im Rahmen der Abklärung betreffend Hilflosigkeit schilderte die Klägerin am 20. Juni 2005 (vgl. Bericht vom 23. Juni 2005, Urk. 12/19) über den letzten Schub im Mai 2005 mit starkem Taubheitsgefühl und Schwäche während ein bis zwei Monaten. Während dieser Zeit benötige sie vermehrt Hilfe bei der Körperpflege und beim Essen. Die Blase werde ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen. Ausserdem leide sie an ständigen Rücken- und Schulterschmerzen.
         Beim Essen könne sie mit dem Messer nur weiche Nahrungsmittel zerkleinern und brauche sonst die Hilfe des Ehemannes. Sie habe eine verminderte Kraft und wegen des Taubheitsgefühls keine Kontrolle beim Zerkleinern des Fleisches. Flaschen öffnen könne sie ebenfalls nicht mehr.
         Zur Körperpflege führte sie aus, sie sei auf regelmässige Hilfe vom Ehemann angewiesen. Sobald sie beide Handschienen abziehe, leide sie an noch intensiverer Kraftlosigkeit und einem Taubheitsgefühl, so dass sie sich vom Kreuz abwärts nicht selbst waschen könne.
3.6     Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens berichtete Dr. C.___ am 25. Oktober 2006 (Urk. 12/47/3-5) über einen sich verschlechternden Gesundheitszustand bei MS-Schüben alle ein bis zwei Monate und erachtete keine berufliche Tätigkeit mehr als zumutbar. Auch Dr. B.___ befand mit Bericht vom 8. Dezember 2006 (Urk. 12/49) seit Mai 2006 keine Erwerbstätigkeit mehr als möglich.
3.7
3.7.1   Am 21. Juni 2007 (Urk. 2/11/1) berichtete Dr. B.___ zu Händen der Beklagten und ergänzte, als behandelnder Hausarzt sei er nicht spezialisiert auf die Krankheit Multiple Sklerose. So habe er die Beschwerden, die sich bei der Klägerin seit 2001 immer wieder zeigten, nicht als entsprechende Symptome erkennen können, da diese auch bei anderen Krankheitsbildern vorkommen würden. Bei der Klägerin hätten sich bei den Konsultationen hauptsächlich starke Rückenschmerzen, grosse Müdigkeitsphasen, Konzentrationsstörungen sowie Blasenentzündungen gezeigt. Sie habe immer wieder erwähnt, dass sie bei der Arbeit überfordert gewesen sei und sie sich immer langsamer bei der Aufgabenerledigung wahrgenommen habe. Nach einigen Abklärungen am D.___ sei im Dezember 2002 die Diagnose Multiple Sklerose gestellt worden. Für ihn hätten sich dadurch all die erwähnten Symptome erklärt.
         Dr. B.___ führte weiter aus, im Jahr 2002 hätten die permanente Müdigkeit, die Konzentrationsschwierigkeiten und die verlangsamten Bewegungsabläufe dazu geführt, dass sich die Klägerin am Arbeitsplatz immer mehr überfordert gefühlt habe und dies auch der Arbeitgeber - durch die vielen krankheitsbedingten Absenzen - wahrgenommen habe. Sie habe die Stelle selber gekündigt aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden und aus Angst, im Falle einer Kündigung seitens des Arbeitgebers nie mehr eine Arbeitsstelle zu finden. Das Vollzeitpensum der Klägerin habe sodann nur 36 Stunden pro Woche entsprochen. Da sie bereits mit diesem Pensum gesundheitlich überfordert gewesen sei, sei rückwirkend aufgrund der Symptome sicherlich bereits seit Sommer 2002 eine dauernde Leistungseinschränkung vorhanden gewesen. Auch seien rückwirkend die Symptome eindeutig nicht der Schwangerschaft und Mutterschaft zuzuordnen, da sich der Gesundheitszustand seit 2002 weiter verschlechtert habe.
         Demgemäss attestierte Dr. B.___ eine dauernde Leistungseinschränkung von 25 % bereits im Jahr 2002.
3.7.2   Dr. B.___ legte seinem Bericht verschiedene Zeugnisse bei. So findet sich ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. F.___, Innere Medizin und Angiologie FMH, vom 29. Januar 2002 (Urk. 2/11/3) betreffend die Zeitspanne 28. Januar bis 1. Februar 2002 bei den Akten. Dr. B.___ selber attestierte am 1. Februar 2006 (Urk. 2/11/4) eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 14. bis 31. Mai 2002. Dr. G.___, Chirurgie, schrieb die Klägerin am 21. August 2002 (Urk. 2/11/5) während ihrer Ferien ab dem 19. August 2002 für 20 Tage arbeitsunfähig. Am 30. September 2002 (Urk. 2/12) hatte Dr. B.___ gegenüber der Arbeitslosenversicherung bestätigt, dass die Klägerin ihre Stelle aus medizinischen Gründen kündigen musste, da verstärkt psychosomatische Beschwerden aufgetreten seien, welche zunehmend die Gesundheit der Klägerin gefährdet hätten.

4.
4.1     Nach der Rechtsprechung muss der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00, Erw. 1b). Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 9. November 2004, B 13/04, Erw. 1.3).
4.2     In den von der Invalidenversicherung eingeholten medizinischen Berichten wird von den Ärzten des E.___ erwähnt, dass die Klägerin erstmals im Dezember 2002 wegen Sehstörungen (über einen Zeitraum von zwei Tagen minutenweise wie durch einen Schleier sehen mit Entsättigung der Farben) behandelt werden musste, wobei sich eine spontane Besserung einstellte. Im April 2003 kam es dann rechtsseitig zu einem Visusverlust. Im Rahmen der entsprechenden Abklärungen wurde ein MRI durchgeführt, wobei multiple kleine periventrikuläre Herde sowie zwei KM-anreichernde Herde zu sehen waren. Im Rahmen einer am 8. September 2003 durchgeführten Lumbalpunktion (positive oligoklonale Banden und erhöhter IgG-Index) sowie einer dritten Episode mit Visusverlust Ende Oktober 2003 wurde dann die Diagnose einer Multiplen Sklerose gestellt (Urk. 12/16/15-17). Auch Dr. C.___ berichtete über eine erstmals im Dezember 2002 aufgetretene Symptomatik in Form einer Terobulbärneuritis und erwähnte die Erstdiagnose der Multiplen Sklerose im Oktober 2003 (Urk. 12/13/5-6). Dr. B.___ schilderte ebenso eine Erstsymptomatik (Augenbeschwerden) im Dezember 2002, die nachfolgenden Abklärungen (MRI im April 2003, Lumbalpunktion im Herbst 2003) ergaben dann die Diagnose mit Krankheitsbeginn im Dezember 2002 (Urk. 12/16/9-11).
         Eine dauernde Arbeitsunfähigkeit der Klägerin wurde seitens der Ärzte indes erst ab April 2004 bestätigt. Die Ärzte des D.___ gingen am 24. August/8. September 2004 gar von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus unter Verweis auf ein momentan fehlendes funktionelles Defizit (Urk. 12/9). Dr. C.___ attestierte am 3. Dezember 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ohne Beginnangabe bei seit 27. Oktober 2004 dauernder Behandlung (Urk. 12/13/5-6). Dr. B.___ attestierte kürzere Arbeitsunfähigkeiten vom 14. bis 31. Mai 2002, vom 14. April bis 1. Mai 2003 sowie vom 10. bis 30. November 2003. Eine dauernde Arbeitsunfähigkeit bestätigte er im Umfang von 50 % ab 1. Mai 2004 (Urk. 12/16/9-11).
         Bei dieser medizinischen Aktenlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Invalidenversicherung das Wartejahr im Mai 2004 eröffnet hat und der Klägerin ab 1. Mai 2005 Rentenleistungen zur Ausrichtung bringt. Es ist keine andauernde erhebliche Arbeitsunfähigkeit ab einem früheren Zeitpunkt ausgewiesen.
4.3     Auch die Angaben der Arbeitgeberin stehen dem nicht entgegen. So bestätigte diese zwar krankheitsbedingte Abwesenheiten von 11 Tagen im Jahr 2001 und von 91 Tagen im Jahr 2002, doch waren darin die mutterschaftsbedingten Absenzen enthalten (Urk. 12/7). Jedenfalls kann hieraus nicht geschlossen werden, die Klägerin sei krankheitsbedingt dauernd nicht mehr in der Lage gewesen, ihren beruflichen Aufgaben nachzukommen.
         Dem Arbeitszeugnis vom 30. September 2002 (Urk. 12/1/3-4) ist sodann zu entnehmen, dass die Klägerin ein breites Aufgabengebiet zu bewältigen hatte (Vorbereitung von Workshops und Promotionsveranstaltungen, Kontakte halten zu Unternehmen der Tourismusbranche, Assistieren auf Messen, Kontakte halten zur lokalen Presse) und diese Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit der Arbeitgeberin erfüllte bei hohem Engagement. Die Arbeitgeberin bedauerte ihren Weggang sodann sehr.
         Aus diesen Angaben kann - auch wenn Arbeitszeugnisse regelmässig zu Gunsten der Arbeitnehmerschaft verfasst werden - nicht geschlossen werden, dass die Klägerin während der Anstellungszeit ihre Aufgaben krankheitsbedingt nicht mehr hätte wahrnehmen können und eine Leistung zeigte, welche die Arbeitgeberin zu Beanstandungen veranlasst hätte.
4.4     Für die Zeit ab 1. Oktober 2002 ergibt sich, dass die Klägerin basierend auf einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat (Urk. 12/5). Auch wenn rechtsprechungsgemäss der Phase, während welche eine versicherte Person als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung beansprucht, wegen der mangels einer Anstellung fehlenden Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit unter Beweis zu stellen, nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden kann wie der Zeit, da die Arbeitsfähigkeit durch tatsächlich geleistete Arbeit belegt wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. November 2002,  B 23/01, Erw. 3.3), ist die Periode des Leistungsbezugs bei fehlender ärztlicher Krankschreibung gleichwohl als Indiz für das Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit zu werten.
         Hierzu ist zu bemerken, dass Dr. B.___ am 30. September 2002 gegenüber der Arbeitslosenversicherung kund tat, dass die Klägerin ihre Anstellung wegen psychosomatischen Beschwerden gekündigt hatte (Urk. 2/12). Von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen sprach er aber nicht - dies hätte denn auch unweigerlich zur Verneinung eines Anspruches auf Taggelder geführt -, weshalb sich aus diesem Attest nichts Gegenteiliges ableiten lässt.
4.5
4.5.1   Die von Dr. B.___ im Rahmen der Korrespondenz mit der Beklagten verfasste Stellungnahme vom 21. Juni 2007 (Urk. 2/11/1) vermag die von der Invalidenversicherung getroffenen Feststellungen nicht als offensichtlich unhaltbar erscheinen:
         Auch wenn er bereits ab dem Jahr 2001 und namentlich im Jahr 2002 Rückenschmerzen, Müdigkeitsphasen, Konzentrationsstörungen und Blasenentzündungen festgestellt hat, so bedeutet dies keineswegs, dass die Klägerin deshalb dauernd in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Weiter erscheint der generelle Ausschluss der Schwangerschaft als Ursache für die genau in diese Zeit fallenden Beschwerden als unbegründet. Schwangerschaften können durchaus zu genau den beschriebenen Symptomen führen.
         In diesem Sinne erscheint es wohl als möglich, dass bereits ab dem Jahr 2001 und dann intensiviert während der Schwangerschaft 2002 bereits Symptome der Multiplen Sklerose auftraten, doch kann hieraus nicht geschlossen werden, dass die Klägerin deswegen dauernd arbeitsunfähig wurde. Sodann zeigten sich - im Rahmen der Diagnosestellung - andere Symptome, nämlich Visusstörungen, Kribbelparästhesien (Urk. 12/16/15-17), Muskelschmerzen in den Beinen und im Schultergürtel sowie unkontrollierte Bewegungen nebst Muskelkrämpfen (Urk. 12/16/9-11). Von solchen Symptomen berichtete selbst Dr. B.___ nicht vor Dezember 2002. Einziges relevantes vorbeschriebenes Symptom ist die Müdigkeit, welche zuweilen als Fatigue-Syndrom gefasst wurde (Urk. 12/13/5-6).
4.5.2   Auch aus den übrigen Akten kann kein abweichender Schluss gezogen werden. Die eingereichten Arztzeugnisse (Urk. 2/11/3-5) belegen bloss kürzere Arbeitsunfähigkeiten ohne Angabe von Gründen, weshalb daraus jedenfalls nicht auf eine andauernde Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden kann. Das Attest von Dr. B.___ betreffend die Zeitspanne vom 14. bis 31. Mai 2002 (Urk. 2/11/4) wurde erst im Februar 2006 erstellt und betrifft die Zeit unmittelbar vor der Niederkunft. Das Zeugnis des Arztes (Urk. 2/11/5) fällt in die Zeit der Ferien der Klägerin und beinhaltet keine verwertbaren Angaben.
4.5.3   Auch die Bestätigung der Arbeitgeberin vom 14. Februar 2006 (Urk. 2/13) ändert nichts an diesen Feststellungen. Dass die Klägerin nebst der Absenz von 91 Tagen im Jahr 2002 noch während zwei Monaten im Mutterschaftsurlaub gewesen sein soll, widerspricht den echtzeitlichen Angaben gegenüber der Invalidenversicherung, in denen explizit darauf hingewiesen worden war, dass der Mutterschaftsurlaub in den 91 Tagen Abwesenheit enthalten ist (Urk. 12/7). Sodann findet sich keine Begründung für die behauptete Leistungseinschränkung, wobei diesbezüglich zu beachten bleibt, dass die Klägerin ja bereits ab dem 14. bis 31. Mai 2002 krankgeschrieben war, am 7. Juni 2002 ihren Sohn A.___ gebar und nachfolgend offensichtlich während mindestens acht Wochen im Mutterschaftsurlaub verbrachte. Angesichts der Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 25. Juli 2002 (Urk. 12/8/2) kehrte sie demgemäss an einen gekündigten Arbeitsplatz zurück und weilte im August 2002 sodann während längerer Zeit in den Ferien. Demgemäss arbeitete die Klägerin nach der Niederkunft gar nicht mehr während längerer Zeit, bestätigte die Arbeitgeberin aber als letzten Arbeitstag den 30. September 2002. Daraus ist zu schliessen, dass die Klägerin jedenfalls nicht krankheitsbedingt ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen konnte.

5.         Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Feststellung der Invalidenversicherung des Beginns einer massgeblichen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit im April 2004 nicht als offensichtlich unhaltbar erweist, weshalb die Klägerin daran gebunden ist. Demgemäss ist die massgebliche Arbeitsunfähigkeit nicht während der Versichertenzeit bei der Beklagten eingetreten, weshalb diese nicht leistungspflichtig und die Klage abzuweisen ist.

6.
6.1     Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
6.2         Vorliegend besteht kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der um Kostenersatz ersuchenden Beklagten (Urk. 6 S. 2) keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).