Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 8. Dezember 2009
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard
Webergasse 31, Postfach 521, 8201 Schaffhausen
gegen
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt
General Guisan-Quai 40, Postfach 2831, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 31. Dezember 1942, arbeitete seit 1989 bei der Y.___ AG und war bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (vormals BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt; nachfolgend: Stiftung) vorsorgeversichert (Urk. 8/1). Infolge Erwerbsunfähigkeit bezog er seit 1991 Renten der deutschen bzw. seit 1992 der schweizerischen Invalidenversicherung (Urk. 2/20 und Urk. 8/2). Ab Juni 1993 richtete die Stiftung eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 20'300.-- pro Jahr aus (vgl. Vorsorgeausweis vom 1. Januar 2006, Urk. 2/17). Seit der ordentlichen Pensionierung per 1. Januar 2008 zahlt die Stiftung eine Altersrente im Betrag von Fr. 11'730.-- pro Jahr (Urk. 2/25).
Bereits im November 2005 hatte sich X.___ erstmals an die Stiftung gewendet und um Auszahlung seines Altersguthabens per Ende 2007 ersucht, da er dannzumal das ordentliche Rentenalter erreiche. Die Stiftung teilte ihm am 18. November 2005 mit, sie könne seinem Wunsch nicht nachkommen, weil die reglementarischen Voraussetzungen für die Auszahlung des Kapitals nicht gegeben seien (Urk. 2/24 und Urk. 2/21). Daran hielt sie auch nach erneuten Gesuchen fest (vgl. Urk. 8/3, 8/23, 8/26 und 8/27).
2. Am 15. Juli 2008 liess X.___ durch Rechtsanwalt Roger Gebhard, Schaffhausen, Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life erheben und beantragen, diese sei zu verpflichten, eine Kapitalabfindung im Umfang eines Viertels der Altersguthabens auszuzahlen. Gleichzeitig stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1).
Mit Klageantwort vom 15. Oktober 2008 ersuchte die Stiftung um Abweisung der Klage im Wesentlichen mit der Begründung, es bestehe weder ein reglementarischer noch ein gesetzlicher Anspruch auf eine Kapitalleistung (Urk. 7). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 wurde dem Kläger in der Person von Rechtsanwalt Roger Gebhard, Schaffhausen, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 9). In einem weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 10. November 2008, Urk. 11; Duplik vom 15. Dezember 2008, Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) kann der Versicherte verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13 BVG) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird. Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können (Abs. 4 lit. a).
Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte in ihrem Reglement, gültig ab 1. Januar 2005 (Urk. 2/18; nachfolgend: Reglement), Gebrauch gemacht und in Art. 13 Ziff. 5 festgelegt, dass die versicherte Person - unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen - anstelle der ganzen Altersrente oder einer Teilrente die Auszahlung des ganzen Altersguthabens oder eines Teils davon in einem Betrag verlangen kann. Unter die erwähnten Vorbehalte fallen namentlich Einschränkungen für Bezüger einer Invalidenrente. Diese können einen einmaligen Kapitalbezug anstelle der Rente nur dann wählen, wenn sie ein Jahr vor dem ordentlichen Rücktrittsalter noch erwerbsfähig waren (Art. 13 Ziff. 5 Abs. 4 der Reglements).
1.2 Es steht fest und wird vorliegend auch vom Kläger nicht mehr geltend gemacht (anders noch in der vorprozessualen Phase, vgl. Urk. 8/3), dass die Kapitalbezugsoption gemäss Art. 13 Ziff. 5 Abs. 4 des Reglements dem Kläger nicht offensteht, da er ein Jahr vor dem ordentlichen Rücktrittsalter nicht mehr erwerbsfähig war. Im Übrigen kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten verwiesen werden (Urk. 7 S. 3).
2. Strittig ist dagegen, ob der Kläger Anspruch auf Ausrichtung eines Viertels des obligatorischen Altersguthabens gemäss Art. 37 Abs. 2 BVG hat.
2.1 Der Kläger stützt sich zur Begründung seines Anspruchs auf Art. 15 Ziff. 1 Abs. 6 des Reglements, wonach die Invalidenrente u.a. dann erlischt, wenn die versicherte Person das ordentliche Rücktrittsalter erreicht. Daraus leitet er ab, dass durch die Ablösung der Invalidenrente durch die Altersrente ein neuer Rentenanspruch und damit auch ein (gesetzlicher) Anspruch auf die Kapitalabfindung im Umfang eines Viertels des Altersguthabens im Sinne von Art. 37 Abs. 2 BVG entsteht (Urk. 1 S. 4 und Urk. 11). Demgegenüber macht die Beklagte unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung geltend, die reglementarische Umwandlung einer Invalidenrente in eine Altersrente mache die lebenslängliche obligatorische Invalidenrente im Sinne von Art. 23 ff. BVG nicht zu einer obligatorischen Altersrente mit dem Ergebnis, dass der versicherten Person die Möglichkeit der Kapitaloption des Art. 37 Abs. 2 BVG eröffnet würde (Urk. 7 S. 3 f.).
2.2 Die Auffassung der Beklagten ist richtig. Nach Art. 26 Abs. 3 BVG endet der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tod des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität. Damit ist die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit; sie wird nicht durch die BVG-Altersrente abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter erreicht (BGE 130 V 370 Erw. 2.1). Aus diesem Grund steht dem Versicherten kein Anspruch auf Kapitalbezug mehr zu, auch wenn dieser reglementarisch vorgesehen ist (Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 339 Rz 907; Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, S. 2036 Rz 88 und S. 2048 Rz 122, je mit weiteren Hinweisen).
2.3 Schliesslich moniert der Kläger, die Beklagte zahle keine der vorherigen Invalidenrente gleichwertige Altersrente aus, dies entgegen ihren Ausführungen in der Klageantwort und den eigenen reglementarischen Bestimmungen (Urk. 11).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt aus der Konzeption der lebenslänglichen Invalidenrente gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG zwingend, dass eine reglementarische Altersrente mindestens so hoch sein muss wie die BVG-Invalidenrente, die der versicherten Person vor Erreichen des Rücktrittsalters zusteht (vgl. Walser in SZS 46/2002 S. 163 Ziff. 5.2 mit Hinweisen). Das Reglement der Beklagten sieht eine reglementarische Invalidenrente vor, die auf dem Leistungsprimat basiert (vgl. Art. 15 Ziff. 2 des Reglements), während für die Altersrente das Beitragsprimat massgebend ist (vgl. Art. 11 ff. des Reglements). Bei dieser reglementarischen Konzeption ergeben sich beim Erreichen des Pensionierungsalters zwangsläufig niedrigere Altersleistungen, wie der Vorsorgeausweis vom 1. Januar 2006 (Urk. 2/17) zeigt (vgl. dazu auch BGE 130 V 376 Erw. 6.4). Entscheidend ist, dass die Altersrente nicht tiefer ist als die BVG-Invalidenrente. Das behauptet indessen auch der Kläger nicht. Im Übrigen ist nicht strittig, dass die Beklagte die Altersleistungen aufgrund der reglementarischen Bestimmungen richtig ermittelt hat, weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen.
3. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Klage in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4. Nach Einsicht in die Kostennote vom 2. Dezember 2009 (Urk. 19), womit der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Roger Gebhard, einen Aufwand von 11 Stunden und Barauslagen von Fr. 105.10 geltend macht, ist die Entschädigung mit dem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde auf Fr. 2'305.10 (inkl. Barauslagen, ohne MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Roger Gebhard, Schaffhausen, wird mit Fr. 2'305.10 (inkl. Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roger Gebhard
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).