BV.2008.00072

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 16. Dezember 2009
in Sachen
X.___
 
Klägerin

vertreten durch Y.___
 

gegen

BVG-Stiftung der Z.___
.
Beklagte


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1959, war vom 1. April 1992 bis zum 30. Juni 1995 (Urk. 2/9) mit der Wartung von Speise- und Getränkeautomaten beim A.___ mit einem täglichen Pensum von vier Stunden beschäftigt (Urk. 2/5). Per 1. Januar 1994 wurde sie von der BVG-Stiftung der Z.___ in die berufliche Vorsorge aufgenommen (Urk. 5 S. 2). Aufgrund rezidivierender Schwellungen des linken Knies - im Februar 1978 hatte die Versicherte beim Skifahren einen Sturz erlitten (Urk. 10/82), welcher eine nachfolgende operative Revision nötig gemacht hatte (Ausriss des vorderen Kreuzbandes, Kontusion des medialen und lateralen Meniscus, Urk. 10/87) - und der Arthroskopie vom 27. Dezember 1993 (Urk. 10/94 S. 2) war X.___ ab November 1993 bis zum 6. April 1994 zu 100 %, danach zu 50 % und schliesslich ab dem 2. Februar 1995 noch zu 25 % arbeitsunfähig (Urk. 10/92 und 10/96). Am 13. Mai 1994 ersuchte X.___ um Ausrichtung von Leistungen (Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) durch die Eidgenössische Invalidenversicherung (Urk. 10/62). Mit Verfügung vom 4. September 1995 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der Versicherten für die Folgen des Sturzes vom Februar 1978 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % eine Rente zu (Urk. 10/103). Nachdem die Versicherte ihren Angaben zufolge zwei Jahre Arbeitslosentaggeld bezogen hatte und im Juni 1997 ausgesteuert war (Urk. 2/9), war sie ab 9. Juni 1997 als Mitarbeiterin im Personalrestaurant des Spitals B.___ wiederum mit einem Pensum von 50 % tätig (Urk. 10/69-71). Mit Verfügung vom 9. Februar 2000 sprach ihr die IV-Stelle Uri gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. November 1994 zu (Urk. 10/154).
1.2     Am 25. Oktober 2006 gelangte X.___ an die BVG-Stiftung der Z.___ und ersuchte um Ausrichtung von Leistungen aus beruflicher Vorsorge (Urk. 2/9). Mit der Begründung, sie sei im Zeitpunkt des Eintritts der IV-relevanten Arbeitsunfähigkeit noch nicht in der beruflichen Vorsorge versichert gewesen - eine solche sei erst ab Januar 1994 erfolgt - verneinte die BVG-Stiftung der Z.___ am 27. Februar 2007 einen Leistungsanspruch von X.___ (Urk. 2/10). Vertreten durch Y.___ erneuerte sie ihr Leistungsbegehren und ersuchte zusätzlich darum, für allfällige Leistungen ab dem 1. Januar 2003 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten (Schreiben vom 19. Dezember 2007, Urk. 2/11). Nachdem X.___ an ihrem Begehren festgehalten und mangels Verjährungsverzicht die Betreibung in Aussicht gestellt hatte (Schreiben vom 11. Januar 2008, Urk. 2/12), bestätigte die BVG-Stiftung der Z.___ am 28. Januar 2008, bei einer allfälligen Leistungspflicht werde auf die Einrede der Verjährung ab dem 1. Januar 2003 verzichtet (Urk. 2/13). Unter Hinweis darauf, dass - sollte überhaupt ein Anspruch entstanden sein - das Rentenstammrecht im November 2004 bereits absolut verjährt gewesen sei, verneinte die BVG-Stiftung der Z.___ am 29. April 2008 erneut einen Leistungsanspruch von X.___ (Urk. 2/14).

2.      
2.1     Mit Eingabe vom 17. Juli 2008 erhob X.___ Klage gegen die BVG-Stiftung der Z.___ mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr rückwirkend per 1. Januar 2003 eine ganze Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge auszurichten, wobei die massgebliche Höhe des Rentenanspruches nach richterlichem Ermessen zu bestimmen sei. Ferner sei die Beklagte zu verpflichten, auf der geschuldeten Leistung ab dem 31. Oktober 2006 den gesetzlichen Verzugszins zu entrichten. Eventuell sei der Zeitpunkt, ab welchem ein gesetzlicher Verzugszins geschuldet sei, nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. Endlich habe Richter D.___ in den Ausstand zu treten (Urk. 1 S. 2).
2.2     Mit Klageantwort vom 12. September 2008 (Urk. 5 unter Beilage des Reglements 1985/92, Urk. 6) ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage. Nach Beizug der Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin (Urk. 10/1-157) durch das Gericht (Verfügung vom 15. September 2008, Urk. 7) und Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Verfügung vom 24. September 2008, Urk. 11), hielt die Klägerin mit Replik vom 10. November 2008 (Urk. 15) und die Beklagte mit Duplik vom 11. Dezember 2008 (Urk. 18) an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 (Urk. 19) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

3.       Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Klägerin brachte zur Begründung der Klage insbesondere vor, nach der am 27. Dezember 1993 erfolgten Operation am linken Knie habe sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert, sondern verschlechtert. Die schwindende Arbeitsfähigkeit und der Druck, als alleinerziehende Mutter arbeiten zu müssen, hätten bei ihr Existenzängste ausgelöst und zu dem von der IV-Stelle berücksichtigten depressiven Erscheinungsbild geführt. Weil sie sich zuerst habe bewusst werden müssen, dass sich der Zustand des linken Knies definitiv nicht mehr bessern würde, bestehe die psychische Arbeitsunfähigkeit erst seit dem Jahre 1994, gemäss Gutachten von Dr. med. C.___ seit spätestens Juni 1995. Da damit in Bezug auf die psychischen Beschwerden das Wartejahr nicht im November 1993 zu eröffnen sei, sei der von der IV-Stelle festgesetzte Beginn des Rentenanspruchs verfrüht und willkürlich (Urk. 1 S. 11). Das Gericht habe daher die IV-Rentenverfügung vorfrageweise zu überprüfen (Urk. 1 S. 18). Auch wenn die Klägerin - obwohl sie im Jahre 1993 einen Bruttolohn von Fr. 25'119.-- erwirtschaftet habe - entgegen der gesetzlichen Pflichten nicht an die berufliche Vorsorge angeschlossen worden sei (Urk. 1 S. 4-5), sei sie kraft Gesetz bereits ab Januar 1993 versichert gewesen (Urk. 1 S. 12). Begründeten allein die Knieprobleme eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und bestünden seit dem Jahre 1994 zudem psychische Probleme, welche spätestens seit Juni 1995 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bewirkten (Urk. 1 S. 16), so habe sie Anspruch auf eine ganze Rente aus beruflicher Vorsorge (Urk. 1 S. 17). Endlich sei die Tatsache, dass sich die Beklagte trotz Verjährungsverzicht nun doch auf die Verjährung berufe, als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich zu werten (Urk. 1 S. 9). In prozessualer Hinsicht beantragte die Klägerin, Sozialversicherungsrichter Dr. D.___ habe in den Ausstand zu treten, da er als Präsident bei der Beklagten fungiere (Urk. 1 S. 18).
1.2     Die Beklagte stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, Ende des Jahres 1992 habe nicht vorhergesehen werden können, wie sich das Einkommen der Klägerin im Jahre 1993 entwickeln würde. Gestützt auf das damals geltende Reglement sowie auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) habe daher vom Vorjahreslohn ausgegangen werden dürfen, womit (weiterhin) keine Aufnahme in berufliche Vorsorge habe vorgenommen werden müssen (Urk. 5 S. 2). Falls überhaupt eine Leistungspflicht der Beklagten bestanden hätte - was aber bestritten werde -, wäre der Anspruch parallel zum Anspruch der IV und damit am 1. November 1994 entstanden. Als die Klägerin erstmals am 25. Oktober 2006 an die Beklagte gelangt sei, seien indes das Rentenstammrecht und die einzelnen Rentenbetreffnisse bereits verjährt gewesen (Urk. 5 S. 3). Dass die Beklagte einzig in Bezug auf die allenfalls nach dem 1. Januar 2003 fällig werdenden Rentenbetreffnisse einen Verjährungsverzicht habe aussprechen wollen, ergebe sich klar aus dem Wortlaut der Erklärung vom 28. Januar 2008. Schliesslich sei es der Klägerin verwehrt, die Verfügung der IV vom 9. Februar 2000 vorfrageweise überprüfen zu lassen, sei die Verfügung doch in Rechtskraft erwachsen und habe die Klägerin gegen die Rentenzusprache nie Einwand erhoben. Entsprechend seien auch die Renten nachbezahlt worden. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb die Eröffnung der Wartezeit per November 1993 offensichtlich falsch sein sollte (Urk. 5 S. 4). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung habe die Beklagte endlich zu Recht geltend gemacht, dass sich das Invaliditätsrisiko der Klägerin bei einem (ab 1. Januar 1994) versicherten Pensum von 50 % nur für einen (nicht versicherten) Anteil von 50 % verwirklicht habe (Urk. 5 S. 5-6). Abschliessend hielt die Beklagte fest, der von der Klägerin ins Feld geführte Entscheid des Obergerichtes des Kantons Uri vom 26. Oktober 2007 beziehe sich auf ein Revisionsverfahren, anlässlich dessen die Klägerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht habe (Urk. 5 S. 6). Dass Dr. D.___ als Präsident des Stiftungsrates der Beklagten in den Ausstand zu treten habe, sei zudem völlig klar (Urk. 5 S. 7).

2.         Angesichts dessen, dass das vorliegende Verfahren nicht der ... Kammer des hiesigen Gerichts, in welcher Dr. D.___ als Sozialversicherungsrichter amtet, zugeteilt worden ist, erweist sich das diesbezügliche Ausstandsbegehren als gegenstandslos.

3.
3.1     Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) vom 3. Oktober 2003 in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind indes grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
3.2     Nach Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen über dem Grenzbetrag gemäss Art. 7 BVG liegenden Jahreslohn beziehen, der obligatorischen Versicherung. Diese beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 erster Satzteil BVG).
3.3     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
3.4         Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).

4.
4.1     Die Vorbringen der Beklagten in Bezug auf die obligatorische Versicherung (Erw. 1.2; Urk. 5 S. 2 und 5) vermögen nicht zu überzeugen. Was die Beklagte ausführt, bezieht sich alleine auf den koordinierten bzw. versicherten Jahreslohn. Für die Unterstellung unter die Versicherungspflicht ist jedoch nicht dieser Lohn massgebend, sondern einzig und allein die Tatsache, ob der Arbeitnehmer den Mindestlohn nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 BVG bezieht. Auch wenn nach Art. 7 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 in der bis Ende 1994 gültig gewesenen Fassung (AS 1994 3095) sowohl der massgebende Lohn als auch der Koordinationsabzug Fr. 22'560.-- betrugen, vermag dies nichts zu ändern und die Ausführungen der Beklagten in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 BVV 2 nicht zu stützen. Es kann nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, dass - wie die Beklagte darlegte - mittels Reglement Einfluss auf die Versicherungspflicht genommen werden könnte und es damit im Belieben der Pensionskasse stünde, ob ein Arbeitnehmer in der beruflichen Vorsorge zu versichern ist oder nicht. Eine solche Auslegung der Verordnungsbestimmung würde die Absicht des Gesetzgebers, alle Arbeitnehmer mit einem Mindesteinkommen obligatorisch zu versichern (vgl. Erw. 3.2), unterlaufen. So hat denn das Bundesgericht festgestellt, die Versicherungspflicht könne nicht dadurch umgangen werden, dass der Arbeitgeber anfangs Jahr ein mutmassliches Einkommen melde, welches unter dem Mindestlohn liege (vgl. Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 27. Oktober 2008, 9C_139/2008 und 9C_184/2008, Erw. 4).
         Hat die Klägerin im Jahre 1993 nachweislich Fr. 25'119.-- (Urk. 2/2) und damit ein Einkommen erzielt, welches über der massgeblichen Eintrittsschwelle lag, so hätte sie bereits im Jahr 1993 in der beruflichen Vorsorge versichert werden müssen.
4.2    
4.2.1   Gegen die Verjährungseinrede der Beklagten wendete die Klägerin ein, die Beklagte habe mit Schreiben vom 28. Januar 2008 (Urk. 2/13) auf die Einrede der Verjährung verzichtet, weshalb die nunmehr erhobene Einrede treuwidrig und rechtsmissbräuchlich sei (Erw. 1.1).
4.2.2   Steht damit nicht fest, dass die Klägerin die Bestätigung der Beklagten, bei einer „allfälligen Leistungspflicht“ aus der BVG-Stiftung der Z.___ werde auf die Einrede der Verjährung ab 1. Januar 2003 verzichtet (Urk. 2/13), tatsächlich richtig verstanden hat, so ist die Erklärung der Beklagten nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (Gauch/ Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 8. Auflage, Zürich 2003, N 207 mit Hinweisen). Hierbei sind der Zusammenhang, in dem die Willenserklärung steht, und die Umstände, unter denen sie abgegeben wurde, zu berücksichtigen; ferner jene Umstände, die den Parteien bei Vertragsschluss bekannt oder erkennbar waren (Gauch/Aepli/Stöckli, Präjudizienbuch zum OR, 6. Auflage, Zürich 2006, N6 zu Art. 1).
         Nachdem die Klägerin bereits mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 (Urk. 2/11) um einen Verjährungsverzicht für allfällige (periodische) Leistungen ab dem 1. Januar 2003 ersucht hatte (Urk. 2/11), erneuerte sie am 11. Januar 2008 ihr Begehren mit dem Hinweis, sie werde bei Ausbleiben einer entsprechenden Erklärung die Betreibung einleiten (Urk. 2/12). Hatte die Beklagte bereits mit Schreiben vom 27. Februar 2007 eine Leistungspflicht verneint (Urk. 2/10), richtete sich das Ansinnen der Klägerin, gegebenenfalls die Betreibung einzuleiten, nachweislich auf eine die Verjährung unterbrechende Handlung, so konnte sie die Erklärung der Beklagten, bei einer „allfälligen“ Leistungspflicht ab dem 1. Januar 2003 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, aus den gesamten Umständen nur so verstehen, dass sich der Verjährungsverzicht einzig auf noch nicht verjährte Forderungen erstreckte. Sollte die Klägerin übersehen haben, dass gemäss bis zum 31. Dezember 2004 geltendem Recht die Verjährung des Rentenstammrechts möglich war - sie verwies in ihrem Schreiben vom 19. Dezember 2007 auf Art. 41 Abs. 2 BVG (Urk. 2/11 S. 2) und damit auf das erst ab 1. Januar 2005 gültige Recht -, so könnte dies jedenfalls nicht zuungunsten der Beklagten ausgelegt werden.
4.2.3   Führt demzufolge die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zum Ergebnis, dass sich der Verjährungsverzicht der Beklagten bloss auf allfällige, im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe, das heisst am 28. Januar 2008, noch nicht verjährte Leistungsansprüche erstreckte, so erweist sich die im vorliegenden Verfahren erhobene Einrede der Verjährung nicht als treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich. Die Frage der Verjährung ist daher zu prüfen.
4.2.4   Gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG (in der bis zum 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129 -142 des Obligationenrechts sind anwendbar.
4.2.5   Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
         Die IV-Stelle eröffnete das Wartejahr im November 1993 und sprach der Klägerin eine Rente mit Wirkung ab 1. November 1994 zu (Urk. 10/154). Gestützt auf diese in Rechtskraft erwachsene Verfügung wäre daher auch in Bezug auf die berufliche Vorsorge von einem Anspruchsbeginn ab November 1994 auszugehen, womit jedoch ein allfälliger Leistungsanspruch Ende 2004 verjährt gewesen wäre (Erw. 4.2.4). Dagegen machte die Klägerin geltend, die Festsetzung des Wartejahres durch die IV-Stelle sei willkürlich und damit unbeachtlich. Ihre psychischen Probleme hätten sich nach der Operation vom Dezember 1993 entwickelt, sich erst im Jahre 1994 manifestiert und spätestens ab Juni 1995 zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % geführt (Erw. 1.1).
4.2.6   Aus Sicht der Invalidenversicherung ist es unerheblich, aus welchen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit zu Tage tritt. Dass die Klägerin ab November 1993 infolge ihrer Knieproblematik während mehr als eines Jahres zu mehr als 40 % arbeitsunfähig war (Erw. 3.3.; Art. 29 Abs. 1 lit. b. IVG), ist belegt (vgl. Urk. 10/77). Insofern ist die Eröffnung des Wartejahres nicht zu beanstanden. Ob jedoch - wie die Klägerin vorbrachte - ein erst im Laufe des Jahres 1994 eingetretener psychischer Gesundheitsschaden letztlich (auch) zur Invalidität führte, was für einen Rentenanspruch aus beruflicher Vorsorge von Bedeutung wäre, kann vorliegend offen bleiben (siehe nachfolgend, Erw. 4.3). Fest steht jedenfalls, dass ein allfälliger Anspruch auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge gestützt auf ein invalidisierendes Knieleiden verjährt ist (Erw. 4.2.5).
4.3     Selbst die Annahme, der Invalidität liege (auch) eine erst im Jahre 1994 entstandene psychische Beeinträchtigung der Klägerin zu Grunde - womit die Unverjährbarkeit des Rentenstammrechtes in Frage stünde (Art. 41 Abs. 2 BVG) -, führte nicht zu einem Leistungsanspruch der Klägerin aus beruflicher Vorsorge. Gemäss eigenen Angaben bezog die Klägerin während zweier Jahre Arbeitslosengelder und wurde im Juni 1997 ausgesteuert (Urk. 2/9). Anschliessend war sie ab 9. Juni 1997 als Mitarbeiterin im Personalrestaurant am Spital B.___ wieder mit einem Pensum von 50 % tätig und erzielte in den Jahren 1998 bis 2003 einen jährlichen Durchschnittslohn von Fr. 24’674.-- (Urk. 10/69-71). Echtzeitliche Arztzeugnisse dafür, dass die Klägerin in den Jahren 1997 bis 2003 aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen wäre, sind nicht aktenkundig. Solches ist mit Blick auf die Aktenlage aber auch nicht als wahrscheinlich zu betrachten. Im Gegenteil lässt sich aus dieser schliessen, dass die Klägerin weiterhin mit Kniebeschwerden kämpfte (Urk. 10/20 S. 4, 10/37 S. 3). Ein Anspruch diesbezüglich wäre jedoch - wie schon ausgeführt - bereits verjährt (Erw. 4.2.6). In Anbetracht der geschilderten Umstände hätte schliesslich der zeitliche Zusammenhang allfälliger psychischer Beeinträchtigungen mit der Invalidität ohnehin als unterbrochen zu gelten (vgl. Erw. 3.4), womit es auch aus dieser Sicht an einer Leistungspflicht der Beklagten fehlte.

5.         Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klägerin zwar bei der Beklagten ab dem Jahre 1993 in der beruflichen Vorsorge zu versichern gewesen wäre, ein allfälliger Anspruch jedoch verjährt bzw. mangels zeitlichen Zusammenhangs zu verneinen ist. Damit ist die Klage vollumfänglich abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- BVG-Stiftung der Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).