BV.2008.00073
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 8. Juli 2009
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
c/o Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt
General Guisan-Quai 40, Postfach 2831, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, absolvierte in den Jahren 1977 bis 1980 eine kaufmännische Lehre und arbeitete hernach als Journalist und Redaktor sowie als Programmierer und Informationsleiter bei verschiedenen Firmen. In der Folge wechselte er in den Marketing- und Kommunikationsbereich und war bei der Y.___ AG sowie der Z.___ beschäftigt (Lebenslauf, Urk. 11/54/1-4). Seit 1. Januar 2001 arbeitete er sodann mit einem vorerst bis 30. Juni 2001 befristeten Vertrag (datierend vom 27. Dezember 2000, Urk. 11/25/1) als Manager Marketing Communication bei der A.___ AG und war damit bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt vorsorgeversichert. Ab 1. Juli 2001 wurde er unbefristet angestellt, wobei das Arbeitspensum auf 80 % reduziert wurde (Vertrag vom 3. Mai 2001, Urk. 11/25/2). Ab 1. Januar 2002 wurde der Arbeitsvertrag insofern angepasst, als er administrativ neu der Holding (B.___ AG) angeschlossen wurde (Vertrag vom 7. Januar 2002 [Urk. 11/25/3] und Schreiben vom 14. Juli 2006 [Urk. 11/26]).
Seit dem Jahr 2002 leidet X.___ an einer psychischen Belastung infolge Tinnitus im Rahmen einer depressiven Episode, weshalb er vom 17. September 2002 bis 31. Januar 2003 arbeitsunfähig geschrieben wurde (Bericht von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 17. März 2006 [Urk. 11/12/1-2] und Bericht von Dr. med. D.___ vom 7./22. März 2006 [Urk. 11/13/6]). Nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz wurde ihm seine Anstellung per Ende Mai 2003 gekündigt (Klageantwort vom 11. September 2008, Urk. 6 S. 3). In der Folge bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Bericht der Unia Arbeitslosenkasse vom 17. Februar 2006, Urk. 11/9/1) und arbeitete temporär (ein- bis dreimonatige Einsätze) bei drei Firmen (Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 25. Januar 2006 [Urk. 11/2 Ziff. 6.3.1 und Ziff. 8] sowie Arbeitszeugnisse [Urk. 11/54/6-8]). Ab dem 19. Dezember 2005 wurde der Versicherte infolge der bekannten Symptomatik vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 11/12/1 und Urk. 11/13/1).
1.2 Am 25. Januar 2006 (Urk. 11/2) meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihm mit Verfügung vom 16. November 2006 (Urk. 11/46) mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 51 % ein halbe Rente zu. Ein Rentenerhöhungsgesuch vom Mai 2007 (Urk. 11/49 und Urk. 11/51 sowie Urk. 11/63 S. 1) wurde mit Verfügung vom 18. Februar 2008 (Urk. 11/75) unter Bestätigung des bisherigen Invaliditätsgrades abgewiesen.
Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt ihrerseits lehnte die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab, zuletzt mit Schreiben vom 29. Januar 2008 (Urk. 2/1 und Urk. 2/18).
2. Am 16. Juli 2008 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas Klage gegen die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt und ersuchte um Zusprache von Pensionskassenleistungen mit Wirkung ab 19. Dezember 2005 inklusive Prämienbefreiung zuzüglich 5 % Zins. Eventualiter beantragte er die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Identität der in den Jahren 2002/2003 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und den später invalidisierenden Beschwerden (Urk. 1 S. 2). Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt schloss am 11. September 2008 auf Abweisung der Klage (Urk. 6 S. 2). Mit Verfügung vom 16. September 2008 (Urk. 8) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 11/1-87). Nachdem die Parteien im Rahmen ihrer zweiten Rechtsschriften an den gestellten Anträgen festgehalten hatten (Urk. 14 und Urk. 19), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. November 2008 (Urk. 21) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 lit. a BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung unter anderem mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
1.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Randziffer [Rz] 258 mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.3.2 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
2. Der Rentenentscheid der Invalidenversicherung vom 16. November 2006 (Urk. 11/46) wurde der Beklagten offenkundig nicht zugestellt, weshalb diese nicht an die getroffenen Feststellungen - namentlich den Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit - gebunden ist und diese frei überprüft werden können. Der Kläger hat sich diese indes entgegenhalten zu lassen. Er ist an die Entscheidgrundlagen, namentlich die Eröffnung der Wartzeit, gebunden, sofern sich diese Feststellungen nicht als offensichtlich unhaltbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 13. August 2007, B 88/06, Erw. 4.2).
3.
3.1
3.1.1 Der Hausarzt des Klägers, Dr. C.___, berichtete am 17. März 2006 (Urk. 11/12/1-2) über einen vom Kläger geschilderten Tinnitus am 2. September 2002, worauf er an die ORL-Klinik des I.___ überwiesen worden sei. Trotz verschiedenster Therapieversuche (medikamentös, chinesische Akupunktur, diverse Massagen, Psychotherapie) sei es zu keiner Besserung gekommen. Der Kläger sei beruflich durch den Tinnitus handicapiert, bei Stress komme es zu einer Zunahme des Tones, Verminderung der psychischen Belastungsfähigkeit und Konzentrationsstörungen. Diverse Arbeitsversuche in der letzten Zeit seien daran gescheitert. Er diagnostizierte eine psychische Belastung infolge Tinnitus seit 2002 und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 17. September 2002 bis 31. Januar 2003 sowie ab 19. Dezember 2005 bis auf Weiteres.
3.1.2 Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens berichtete Dr. C.___ am 13. Juli 2007 (Urk. 11/65) von einer massiven Verschlechterung des psychischen Zustandes aufgrund der Absagen auf seine zahlreichen Bewerbungen im Sinne von Depressionen mit Suizidgedanken und Panikattacken, welche wiederholt Kriseninterventionen erfordert hätten (Mai/Juni 2006 und März/Mai 2007). Er diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, rezidivierende Panikattacken und einen chronischen Tinnitus. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit Anfang 2007 aufgrund der depressiven Episoden, welche überdies zu einem sozialen Rückzug führten.
3.2 Die Ärzte der ORL-Klinik des I.___ bestätigten am 16. Februar 2006 (Urk. 11/7) eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in den ihren Fachbereich betreffenden Gesundheitsaspekten.
3.3
3.3.1 Dr. D.___ berichtete am 7./22. März 2006 (Urk. 11/13) über eine sozial belastete Kindheit des Klägers mit suchtbelastetem Vater (Alkohol, Spiel) und Verarmung der Familie. Zufolge faktischen Verschwindens des Vaters habe die Mutter die Familie weitgehend alleine durchbringen müssen. Wegen fehlenden Identifikationsmodellen für väterliche Autoritätspersonen seien kindliche Angstgefühle und ohnmächtige Aggressionen aufgetreten.
In berufsanamnestischer Hinsicht verwies er auf die journalistische Tätigkeit des Klägers bei verschiedenen Kleinzeitungen und -verlagen, wobei er Pech mit den Arbeitgebern gehabt und diese Tätigkeit im Jahr 1993 in der Arbeitslosigkeit geendet habe. Diese negative Erfahrung habe neben der persönlichen Niederlage und menschlichen Enttäuschung eine tiefe Erschütterung der professionellen Identität bedeutet und eine erste schwere depressive Episode zur Folge gehabt. Diese sei nicht oder zu wenig professionell behandelt, sondern mit mentalen Mitteln (Buddhismus) und Drogen (THC) angegangen worden. In diesem Sinne sei der Kläger schlecht stabilisiert gewesen, als er 1995 einen Managementjob in der Telekommunikationsbranche begonnen habe, welche ihn in der Folge psychisch überfordert habe. Er habe die hektische Welt des Konkurrenzkampfes nicht ertragen, weshalb er eine zweite Krise mit schwerer depressiver Symptomatik durchgemacht habe. Er habe sich als zu wenig stressresistent erwiesen, sich krank schreiben lassen müssen und die Stelle gekündigt. Zwei weitere Versuche als Manager hätten mit dem gleichen Ergebnis geendet. Die internen Spannungszustände, die negativen Atmosphären, menschliche Enttäuschungen durch Intrigen und der permanente Stress hätten die psychische Belastbarkeit des Klägers überfordert, welcher mit jedem neuen Negativerlebnis schwerere depressive Reaktionen erlebt habe.
Dr. D.___ berichtete über die Konsultation vom September 2002, als der Kläger an einer Reihe von Symptomen einer Erschöpfungsdepression und einer ihn sehr beunruhigenden zusätzlichen körperlichen Symptomatik (Tinnitus) gelitten habe. Subjektiv hätten diffuse Ängste, ohnmächtige Wut, Stimmungsschwankungen, eine existentielle Verunsicherung, Gefühle der Sinnlosigkeit, Insuffizienz- und Nutzlosigkeitsgefühle sowie Derealisationserlebnisse vorgeherrscht. Dr. D.___ verwies auf die Symptomatik einer mittelgradigen bis schweren Depression als Reaktion auf eine lange Reihe negativer, traumatisierender und wegen ungünstiger genetischer und familiärer Disposition inadäquat verarbeiteter Erlebnisse im Berufsfeld. Die Depression habe ihre Vorläuferinnen bereits in früheren Jahren (1993) gehabt, weshalb die bei Therapiebeginn vorhandene Depression bis zu einem gewissen Grad schon chronifiziert gewesen sei.
In therapeutischer Hinsicht wurde auf die Gesprächstherapie sowie eine medikamentöse Therapie verwiesen, auf welche der Kläger gut angesprochen habe. Die Phasen grösserer Stabilität seien allerdings immer wieder abgelöst worden durch das Einbrechen depressiver Verstimmungen, vor allem im Zusammenhang mit menschlichen und beruflichen Enttäuschungen (600 Absagen zwischen 2003 und 2006). Der psychische Zustand sei immer wieder schwer destabilisiert worden, es seien periodisch Suizidgedanken und schwere Selbstwertkrisen aufgekommen samt Todessehnsüchten und Sinnlosigkeitserlebnissen. Der Tinnitus sei noch lauter und störender geworden. Die Psychotherapie habe in diesen Phasen nur noch aus Kriseninterventionen bestanden. Es sei keineswegs selbstverständlich, dass der Kläger immer wieder die Kraft gefunden habe, weiter zu leben und einzelne Arbeitsversuche in Zusammenarbeit mit dem Sozialamt und der Arbeitslosenversicherung zu unternehmen. Diese hätten ergeben, dass der Kläger voraussichtlich für den Bereich der kaufmännischen Tätigkeit im weiteren Sinne für immer arbeitsunfähig bleiben werde. Es hätten sich einfach zu viele negative Erlebnisse im langen Berufsleben in dieser Branche kumuliert.
Dr. D.___ attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab 19. Dezember 2005 bis auf Weiteres. Gegenüber der Arbeitslosenversicherung hatte er am 16. Mai 2003 (Urk. 11/9/3) eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 17. September 2002 bis 31. Januar 2003 attestiert unter dem Hinweis auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ab 1. Februar 2003.
3.3.2 Auch Dr. D.___ ging am 4. Juli 2007 (Urk. 11/64) von einem verschlechterten Zustand aus unter Verweis auf regelmässig durchgeführte psychotherapeutische Sitzungen und dreimalige Kriseninterventionen. Der Versuch zur Korrektur der Selbstwertprobleme sei angesichts fehlender positiver Erfahrungen in der Aussenwelt nicht nachhaltig gelungen. Die bekannten Symptome hätten sich in Teilen massiv verstärkt. Es sei zu beinahe vollzogenen Suizidhandlungen gekommen, wiederholten Panikattacken, schweren emotionalen Schwankungen und Erschöpfungszuständen sowie psychoseähnlichen Episoden mit Depersonalisations- und Derealisationserlebnissen. Massive Somatisierungen in Form muskulärer und nervöser Schmerzen sowie ein immer wieder sehr lauter Tinnitus hätten ihn massiv belastet. Die bereits attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit habe heute erst recht seine Gültigkeit. Jede Episode von akutem Stress führe unmittelbar zu einer Dekompensation.
3.4
3.4.1 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Kläger im Auftrag der Invalidenversicherung gutachterlich untersucht hatte, berichtete am 21. Juni 2006 in anamnestischer Hinsicht von der Trennung der Eltern im Alter von 14 Jahren und dem übermässig Alkohol konsumierenden, spielsüchtigen und aggressiven Vater (S. 3). In beruflicher Hinsicht habe ihn die Tätigkeit im Büro wenig befriedigt, weshalb er als Journalist und Programmierer gearbeitet habe. Im Rahmen der Auflösung einer Beziehung sei im Jahr 1993 eine erste depressive Krise eingetreten, welche mittels vierjähriger psychotherapeutischer Behandlung angegangen und namentlich die Familiengeschichte aufzuarbeiten versucht worden sei. Im Rahmen einer Tätigkeit für ein Videomagazin sei er vom Verleger nicht darüber informiert worden, dass die Aufgabe des Magazins geplant sei, was zu einem "Nervenzusammenbruch" geführt habe, worauf er erneut eine psychotherapeutische Behandlung aufgenommen habe. In der Tätigkeit als Kommunikationschef der G.___ sei er überfordert gewesen. Im Rahmen eines Konflikts mit zwei Kadermitarbeitern habe er gekündigt und sei freigestellt worden. Der CEO seiner neuen Arbeitgeberin sei ein "Sadist" gewesen. Nach dem Auftreten eines Tinnitus im September 2002 sei er zunehmend psychisch dekompensiert und habe erneut eine psychotherapeutische Behandlung aufgenommen. Von September 2002 bis Januar 2003 sei er krank geschrieben und bei Wiederaufnahme der Tätigkeit am 1. Februar 2003 selbentags freigestellt worden mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Mai 2003. Trotz intensiven Bemühungen habe er keine Stelle mehr gefunden. Über eine Kollegin habe er während insgesamt sechs Monaten kurzzeitige Engagements erhalten (Erarbeitung von Konzepten). Seit der Aussteuerung werde er vom Sozialamt unterstützt (S. 4 f.).
Als aktuelle Beschwerden beschrieb der Kläger den seit September 2002 bestehenden Tinnitus rechts, welcher sich in Stresssituationen verstärke. Vor Terminen leide er jeweils unter panischen Ängsten. Er sei kräftemässig am Limit und "nervlich dünnhäutig". Im Dezember 2005/Januar 2006 sei er "in ein Loch gefallen". Im Rahmen einer antidepressiven Medikation habe sich seine Stimmung etwas stabilisiert. Bei einem Absetzversuch habe sich der Zustand sofort wieder verschlechtert. Zu Beginn der Symptomatik im Jahr 2002 habe er während einer Woche nicht mehr geschlafen. Sein Hausarzt habe ihm damals Schlafmittel gegeben. Er sei in Panik geraten und habe sich existenzielle Sorgen bezüglich seiner Zukunft gemacht. Diese Sorgen würden bis heute anhalten. Der Tinnitus ziehe seine gesamte Energie nach innen. Gegen aussen werde er dann gereizt und verbal aggressiv. Häufig habe er Suizidgedanken gehegt, aber nie einen Versuch unternommen (S. 5 f.).
Dr. E.___ konnte anlässlich der Untersuchung keine manifeste psychische Erkrankung diagnostizieren und führte aus, im Längsverlauf weise der Kläger emotional instabile, impulsive und narzisstische Persönlichkeitszüge auf. Die frühe Kindheit sei belastet gewesen durch die emotionale Instabilität, den übermässigen Alkoholkonsum und die Tätlichkeiten des Vaters. Trotz dieser sozialen Belastungen zeige der Kläger eine gute berufliche Entwicklung. Wahrscheinlich persönlichkeitsbedingt neige er jedoch dazu, sich selbst zu überfordern. Wiederholt sei es zu Konflikten mit Vorgesetzten und Mitarbeitern an den verschiedenen Arbeitsstellen gekommen. Er reagiere darauf jeweils mit Rückzug (beispielsweise impulsive Kündigung). Anamnestisch würden zum Teil mittelgradige bis schwere depressive Episoden beschrieben. Der Kläger erwähne, dass er zuletzt im Dezember 2005/Januar 2006 stärker depressiv geworden sei. Unter einer Behandlung mit Hyperval habe sich die Symptomatik jedoch deutlich verbessert, sodass aktuell kein depressives Syndrom feststellbar sei. Wahrscheinlich sei es aufgrund des seit 2002 bestehenden Tinnitus' zu einer Verstärkung/Exazerbation der vorbestehenden Persönlichkeitszüge gekommen. Trotz guter beruflicher Qualifikation, Intelligenz und Einsatzwillen sei es dem Kläger nicht mehr gelungen, eine adäquate Arbeitsstelle zu finden (S. 8).
Der Gutachter diagnostizierte eine Persönlichkeit mit emotional instabilen, impulsiven, narzisstischen und abhängigen Zügen, einen Tinnitus rechts sowie anamnestisch einen Status nach rezidivierenden depressiven Episoden, gegenwärtig remittiert. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, unter Stressbelastung trete nach Angaben des Klägers eine Verstärkung des Tinnitus' auf. Aufgrund der Persönlichkeitszüge reagiere er darauf impulsiv mit Rückzug oder verbaler Aggression. Dies führe in Arbeitsteams zu interpersonellen Konflikten. Phasenweise würden anamnestisch auch depressive Verstimmungen beschrieben. Die Ausübung einer Arbeitstätigkeit mit grosser Stressbelastung und intensiven interpersonellen Kontakten sei dem Kläger aktuell nicht möglich. Eine Tätigkeit, bei der der Kläger die Stressbelastung selbständig einteilen und die ohne intensive interpersonelle Kontakte durchgeführt werden könne, sei ihm jedoch zumutbar (S. 8 f.).
3.4.2 Mit Gutachten vom 14. November 2007 (Urk. 11/67) schilderte Dr. E.___ einen klinisch weitgehend identischen psychopathologischen Befund mit dem Vorzustand im Juni 2006. Lediglich die Grundstimmung habe sich im Sinne einer leichten depressiven Episode etwas verschlechtert. Die emotionale Instabilität im Rahmen der Persönlichkeitsstörung sei ebenfalls unverändert (S. 4). Er beurteilte den Kläger als nach wie vor arbeitsunfähig für die früher ausgeübte Tätigkeit in einer Kaderfunktion mit unberechenbarer und intensiver Stressbelastung sowie intensiven interpersonellen Kontakten. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe indes kaum eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die reaktiv aufgetretene depressive Verstimmung sei klinisch leichteren Ausprägungsgrades und führe nicht zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 5).
4.
4.1 Nach der Rechtsprechung muss der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00, Erw. 1b). Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 9. November 2004, B 13/04, Erw. 1.3).
4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Kläger während der Arbeitszeit bei der B.___ AG erkrankte und wegen des seit September 2002 aufgetretenen Tinnitus' sowie einer psychischen Problematik ab 17. September 2002 arbeitsunfähig geschrieben wurde. Dabei standen Symptome einer Erschöpfungsdepression im Vordergrund. So litt der Kläger an diffusen Ängsten, ohnmächtiger Wut, Stimmungsschwankungen, einer existentiellen Verunsicherung, Gefühlen der Sinnlosigkeit, Insuffizienz- und Nutzlosigkeitsgefühlen sowie Derealisationserlebnissen. Da der Kläger auf die eingeleiteten Therapien (Gespräche und Medikamente) gut ansprach, wurde er ab 1. Februar 2003 wieder vollumfänglich arbeitsfähig geschrieben (Urk. 11/13 und Urk. 11/9/3).
Nicht ausgegangen werden kann vorliegend von einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit des Klägers bereits ab 1. Juli 2001, als er per Festanstellung im Umfang von 80 % von der A.___ AG und später von der B.___ AG beschäftigt wurde. Dass er vorher (befristet) im Umfang von 100 % gearbeitet hatte, spricht jedenfalls nicht für diese Annahme. Es fehlen jegliche Hinweise in den Akten, dass der Kläger bereits in dieser Zeit an einer relevanten Störung litt, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte und er deswegen das Arbeitspensum reduzieren musste. Für eine solche Annahme wäre die Auflage eines echtzeitlichen Arztzeugnisses notwendig gewesen.
4.3 In Bezug auf den sachlichen Zusammenhang zur später einsetzenden Invalidität ist festzuhalten, dass diese aufgrund der identischen Problematik eintrat, was denn zwischen den Parteien auch nicht umstritten ist. Die von September 2002 bis Januar 2003 bestehende Symptomatik verdichtete sich ab Dezember 2005 und führte zur Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Der Kläger war hinfort nur noch in einer angepassten Tätigkeit einsetzbar. Dabei standen die gleichen Befunde im Vordergrund, welche bereits bei der B.___ AG zur Phase der Arbeitsunfähigkeit geführt hatten. Damit ist der sachliche Zusammenhang zwischen der während der Versichertenzeit bei der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und derjenigen, welche in der Folge zur Invalidität führte, ohne Weiteres zu bejahen.
5.
5.1 Zum zeitlichen Zusammenhang und zur Frage, ob der Kläger wieder während längerer Zeit arbeitsfähig wurde, ist festzuhalten, dass der Kläger anlässlich seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz umgehend freigestellt wurde. Damit können den Akten keine Angaben darüber entnommen werden, wie er sich nach Wiedergewinnung seiner Arbeitsfähigkeit in der Praxis bewährt hat. Indessen ist davon auszugehen, dass die Kündigung seitens der B.___ AG per 31. Mai 2003 samt sofortiger Freistellung nicht im Zusammenhang mit einer ungenügenden Arbeitsleistung stand. Immerhin bestätigte Dr. D.___ explizit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ab 1. Februar 2003 (Urk. 11/9/3) und bestätigte der Kläger, dass es an jener Stelle zu zwischenmenschlichen Konflikten gekommen war, was nichts mit seiner Krankheit zu tun hatte.
Auch dem Arbeitszeugnis vom 31. Mai 2003 (Urk. 11/54/9-10) kann nichts anderes entnommen werden, wurde doch der Kläger durchwegs mit positiven Attributen qualifiziert. Indessen ist zu bemerken, dass der Kläger nach seiner Krankheitsphase freigestellt und die Beschreibungen im Zeugnis nach dieser Zeit demgemäss nicht praxismässig erhärtet wurden.
5.2 In der nachfolgenden Phase der Arbeitslosigkeit (1. Juni 2003 bis 31. Mai 2005, Urk. 11/9/1) bezog der Kläger Taggelder basierend auf einer vollumfänglichen Vermittlungsfähigkeit. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen, wonach der mangels einer Anstellung fehlenden Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit unter Beweis zu stellen, der Phase, während welcher ein Versicherter als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung beansprucht, nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden kann wie der Zeit, da die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit durch tatsächlich geleistete Arbeit belegt wird (Entscheid des EVG vom 21. November 2002 i.S. H., B 23/01, Erw. 3.3). Gleichwohl ist diese Phase als Indiz zu werten, dass der Kläger effektiv arbeitsfähig war, zumal das Arbeitsfähigkeitsattest von Dr. D.___ vom 16. Mai 2003 (Urk. 11/9/3) datierte und er keine widersprechenden Ausführungen machte.
5.3
5.3.1 Aus den Akten ergibt sich sodann, dass der Kläger während seiner Arbeitslosigkeit bei drei verschiedenen Arbeitgebern jeweils zwischen ein und drei Monate befristete Anstellungen fand. Den entsprechenden Unterlagen sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Kläger nicht vollumfänglich arbeitsfähig war.
5.3.2 Im Zeugnis vom 14. Dezember 2004 (Urk. 11/54/8) über die Tätigkeit (mittels der F.___ AG) bei einem Telekommunikationsbetrieb wurde der Kläger als fleissig und zuverlässig beschrieben und sein guter Einsatz hervorgehoben unter Hinweis, dass der Kunde mit den Leistungen des Klägers sehr zufrieden gewesen sei. Arbeitsunfähigkeiten wurden nicht erwähnt (Arbeitgeberbericht vom 17. Februar 2006, Urk. 11/8).
5.3.3 Auch die J.___ AG, welche den Kläger im Rahmen einer projektbezogenen Arbeit vom 1. September 2004 bis 30. November 2004 bei der G.___ einsetzte, beschrieb einen qualifizierten und zuverlässigen Kläger, welcher durch seine ausgezeichnete und saubere Recherchearbeit aufgefallen sei (Arbeitszeugnis vom 23. Dezember 2004, Urk. 11/54/7). Arbeitsunfähigkeiten wurden keine erwähnt (Arbeitgeberbericht vom 27. Februar 2006, Urk. 11/11).
5.3.4 Schliesslich bestätigte die H.___ AG, dass der Kläger vom 1. Februar bis 31. März 2005 sehr engagiert und zuverlässig im Kommunikationsbereich gearbeitet habe und man mit seinen Leistungen sehr zufrieden gewesen sei (undatiertes Arbeitszeugnis, Urk. 11/54/6). Auch die H.___ AG meldete keine Arbeitsunfähigkeit und bestätigte gegenüber der Invalidenversicherung ebenfalls, mit den Leistungen des Klägers zufrieden gewesen zu sein (Arbeitgeberbericht vom 24. März 2006, Urk. 11/18/6-10).
5.3.5 Bei den genannten Tätigkeiten handelte es sich - wie den Arbeitszeugnissen entnommen werden kann - wohl nicht um Kaderaufgaben, sondern im Wesentlichen um schriftliche Arbeiten im Sinne der Erstellung von Grundlagendokumenten sowie Recherchen für PR-Texte. Dabei musste der Kläger nicht in derjenigen Funktion arbeiten, in welcher seine gesundheitlichen Einschränkungen zum Tragen kommen. Gleichwohl besteht für diese Zeit kein Arbeitsunfähigkeitsattest und kann demgemäss nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger arbeitsunfähig war.
5.4 Im Dezember 2005 erfolgte dann eine Verschlechterung des Zustandes, welches in den Akten als "in ein Loch gefallen" geschildert wurde. Die Stimmung konnte wohl stabilisiert werden, doch attestierten die Ärzte seither eine dauernde Arbeitsunfähigkeit (Dr. E.___ in der bisherigen Tätigkeit im Management und die Dres. C.___ und D.___ in jeglicher Tätigkeit). Die Ärzte sahen dies namentlich im Zusammenhang mit der mittlerweile während Jahren dauernden erfolglosen Stellensuche stehend. Eine Verbesserung trat in der Folge nicht mehr ein.
5.5 Aus dem Gesagten ist zu folgern, dass der Kläger während der Versichertenzeit wohl erkrankte, in der Folge seine Arbeitsfähigkeit aber wieder zurückgewann und auch verschiedene Arbeitsstellen versehen konnte. Die Ärzte gingen von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit erst ab Dezember 2005 aus, womit eine Zeitspanne von zwei Jahren und zehn Monaten zwischen der Rückgewinnung der Arbeitsfähigkeit und der definitiven Manifestation der Erkrankung im Sinne einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit liegt. Damit ist der zeitliche Zusammenhang offensichtlich durchbrochen, weshalb die Beklagte für die Invalidität des Klägers nicht einzustehen hat.
5.6 Von weitergehenden Abklärungen, namentlich einer Expertise für den Fall, dass sich die Haltung des Klägers nicht durch die aufliegenden Akten erhärten lässt, sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist. Zu bemerken ist schliesslich, dass eine rückwirkende Festlegung einer invalidisierenden medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit in der Regel nicht beweiskräftig ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. B. vom 5. Februar 2003, B 13/01, Erw. 4.2).
6.
6.1 Diese Erkenntnisse decken sich denn auch vollumfänglich mit den Rentenverfügungen der Invalidenversicherung, welche die Wartezeit im Dezember 2005 eröffnet hat und Rentenleistungen ab 1. Dezember 2006 erbringt. Von einer offensichtlichen Unhaltbarkeit dieser Verfügungen kann keine Rede sein, jedenfalls nicht zu Ungunsten des Klägers. Bei fehlenden Arztberichten, dem zweijährigen Bezug von Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung, der anstandslosen Ausübung von drei Zwischenverdiensttätigkeiten und der aktenmässig ausgewiesenen Dekompensation im Dezember 2005 ist nicht zu ersehen, inwiefern die Invalidenversicherung auf einen früheren Rentenbeginn hätte schliessen sollen. Der Kläger ist demgemäss vollumfänglich an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden.
6.2 Bei diesem Ergebnis besteht auch für die bereits oben unter Erw. 4.2 verworfene Annahme einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit (im Ausmass von 20 %) per 1. Juli 2001 kein Raum. Denn diesfalls wäre die Wartezeit in jenem Zeitpunkt zu eröffnen gewesen und hätte der Kläger - bezogen auf die massgebende letzte Beschäftigung und die ausgewiesene vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2005 - einen durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 40 % bereits Ende April 2006 erreicht gehabt (neun Monate à 20 % und drei Monate à 100 %) und hätte ihm bei dieser Betrachtungsweise ein Rentenanspruch bereits ab 1. Mai 2006 zugestanden. Die Invalidenversicherung sprach ihm aber erst ab 1. Dezember 2006 Rentenleistungen zu, weshalb es damit sein Bewenden hat, dass die relevante Arbeitsfähigkeit nicht während der Versichertenzeit bei der Beklagten eingetreten ist.
6.3 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).