BV.2008.00074
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 12. Februar 2010
in Sachen
A.___
wohnhaft gewesen: nämlich:
B.___
Klägerin
gesetzlich vertreten durch die Mutter C.___
diese vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokaturbüro Leimbacher und Sadeg
Marktgasse 34, Postfach,
gegen
Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge
c/o Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil
weitere Verfahrensbeteiligte:
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Direktion / Rechtsdienst, Herr H. Ch. Baer
Birmensdorferstrasse 83, Postfach 8468, 8036 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___ geboren 1974, war vom 1. Juli bis 18. Oktober 2003 bei der D.___ als Lagermitarbeiter tätig (Urk. 2/4 und Urk. 2/5) und war damit bei der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (im Folgenden: Bâloise) vorsorgeversichert. Am 29. Juni 2004 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/C2), worauf ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 3. November 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente samt Kinderrente für die Tochter B.___ zusprach (Urk. 9/C12).
1.2 Mit Schreiben vom 10. April 2007 beantragte der Beistand des Versicherten bei der Bâloise die Ausrichtung einer Invalidenrente samt einer Kinderrente (Urk. 9/B1a). Die Bâloise verneinte den Anspruch mit der Begründung, die relevante Arbeitsunfähigkeit sei nicht in jenem Zeitraum eingetreten, in welchem der Versicherte bei ihr vorsorgeversichert gewesen sei (Urk. 9/B7). In der nachfolgende Korrespondenz zwischen den Parteien konnte keine Einigung erzielt werden (Urk. 9/B8-B11).
2.
2.1 Am 23. Juli 2008 liess A.___ durch seinen Beistand E.___, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, gegen die Bâloise Klage erheben und mit Wirkung ab 19. Oktober 2005 die Ausrichtung einer Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzüglich 5 % Zins auf den verfallenen Leistungen seit Klageeinleitung, eine Kinderinvalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzüglich 5 % Zins auf den verfallenen Leistungen seit Klageeinleitung sowie die Gewährung der Beitragsbefreiung ab dem 19. Januar 2004 beantragen. Überdies ersuchte er um die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 2 f.). In der Klageantwort vom 4. September 2008 liess die Bâloise durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli die Abweisung der Klage beantragen (Urk. 8).
2.2 Am 24. September 2008 starb der Kläger, weshalb sein Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 um Sistierung des Verfahrens ersuchte (Urk. 16). Mit Gerichtsverfügung vom 11. November 2008 wurde in Gutheissung des Gesuchs vom 23. Juli 2008 Rechtsanwalt Jürg Leimbacher zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt. Mit derselben Verfügung wurde dieser aus seinem Amt entlassen und der Prozess bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft des Klägers sistiert (Urk. 18). Mit Gerichtsverfügung vom 19. November 2008 wurde sodann der unentgeltliche Rechtsbeistand für seine Bemühungen mit Fr. 2'432.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 22).
2.3 Mit Brief vom 1. Dezember 2008 teilte Jürg Leimbacher dem Gericht mit, dass die Tochter und Alleinerbin des Verstorbenen, B.___, in das Verfahren eintrete (Urk. 24). Darauf wurde die am 11. November 2008 angeordnete Sistierung mit Gerichtsverfügung vom 9. Dezember 2008 aufgehoben (Urk. 27). Mit Replik vom 26. März 2009 liess B.___, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, durch Rechtsanwalt Leimbacher am gestellten Rechtsbegehren festhalten (Urk. 34). Mit Duplik vom 16. April 2009 hielt auch die Bâloise an ihrem Antrag fest (Urk. 37).
2.4 Am 21. April 2009 lud das Gericht die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zum Verfahren bei (Urk. 38), welche mit Eingabe vom 24. April 2009 zu den Rechtsschriften der Parteien Stellung nahm (Urk. 41). Mit Verfügung vom 24. November 2009 wurden beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die Akten betreffend Arbeitsvermittlung des Verstorbenen beigezogen (Urk. 43), welche jedoch wegen Zeitablaufs nicht mehr vorhanden sind und deshalb nicht eingereicht werden konnten (vgl. Urk. 45). Zudem nahm das Gericht den Arztbericht von Dr. med. F.___, Facharzt Innere Medizin FMH, Bülach, vom 5. September 2003 (Urk. 46) aus dem Prozess Nr. AL.2002.00950 in Sachen des Verstorbenen zu den Akten, zu welchem die Klägerin am 17. Dezember 2009 Stellung nahm (Urk. 50). Die Beigeladene verzichtete mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 ausdrücklich auf Stellungnahme (Urk. 49), während sich die Beklagte innert Frist nicht vernehmen liess.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) vom 3. Oktober 2003 in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind indes grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.1 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. BVG beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
1.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.4 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
1.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
2.
2.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, wann beim verstorbenen Vater der Klägerin die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, die zur Invalidität geführt hat. Da die IV-Stelle die Verfügung vom 3. November 2004, mit welcher sie dem Verstorbenen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine ganze Rente zugesprochen hatte, der Beklagten nicht eröffnet hat, ist der Entscheid für diese nicht bindend und in diesem Verfahren frei zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für den Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit.
2.2 Den medizinischen Akten der Invalidenversicherung lassen sich in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit des Verstorbenen folgende Aussagen entnehmen:
2.2.1 Laut Arztbericht von Dr. F.___ vom 15./16. Juli 2004 (Urk. 9/C7/1-4) litt der Verstorbene seit Januar 2004 an einer paranoiden Schizophrenie, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte. Zudem diagnostizierte Dr. F.___ den Konsum von Opiaten (Folienrauchen) und Cannabis sowie eine Methadonsubstitution, welche sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Der Verstorbene habe im März 1994 eine Methadonsubstitution wegen Heroinkonsums begonnen. Im Grossen und Ganzen sei die Behandlung befriedigend gewesen, obwohl er immer wieder gelegentlich Folien geraucht habe. Es sei auffällig gewesen, dass er nie längere Zeit an einer Stelle habe Fuss fassen können. Er sei immer wieder längere Zeit arbeitslos gewesen. Die letzte Stelle als Lagerist in einem Möbelhaus sei ihm per 18. Oktober 2003 gekündigt worden, da er nicht ins Team gepasst habe. In der Folge sei der Verstorbene ziemlich depressiv gewesen, weshalb er von Methadon vorübergehend auf Subutex umgestellt worden sei. Im Januar 2004 habe er geäussert, er sei von einem Kollegen magisch verhext worden, was ihn schwäche und ihm Schmerzen bereite. Mit Verdacht auf akute paranoide Schizophrenie (offenbar nach längerer präpsychotischer Phase) sei er von ihm (Dr. F.___) ans G.___ überwiesen worden, wo eine Behandlung mit Zyprexa eingeleitet worden sei. Vom 5. bis 10. März 2004 sei ein kurzer stationärer Aufenthalt in H.___ erfolgt. Unter neuroleptischer Behandlung habe sich das psychiatrische Krankheitsbild so weit stabilisiert, dass der Verstorbene prima vista kaum noch Krankheitssymptome gezeigt habe. Andererseits sei er im Kontakt mit Mitmenschen sehr unsicher. Ein temporärer Arbeitsversuch habe nach wenigen Tagen mit der Entlassung geendet. Der Verstorbene sei seit dem 1. Januar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig.
2.2.2 Die Ärzte des I.___, G.___, wo der Verstorbene vom 12. bis 19. Februar 2004 ambulant behandelt worden war, diagnostizierten im Bericht vom 9. März 2004 (Urk. 9/C7/5-8) eine akute schizophreniforme psychotische Störung (ICD-10 F33 richtig: F23.2; differentialdiagnostisch: eine paranoide Schizophrenie), eine Störung durch Opioide (ICD-10 F11.22) sowie eine Störung durch Cannabinoide (ICD-10 F12.20). Im formalen Denken sei der Verstorbene eingeengt gewesen auf sein Wahnerleben, er werde von einem Bekannten schwarzmagisch behext, was er zum Beispiel daran merke, dass er immer zu gewissen Zeiten auf die Uhr schauen müsse. Er habe über Beeinflussungsideen (der Bekannte ziehe ihm Energie ab, lösche seine Erinnerungen, verursache ihm Schmerzen, die von den Füssen bis ins Herz aufstiegen, und er werde von ihm am Körper berührt [v.a. nachts]), innere Unruhe, Angespanntheit und Schwächegefühl berichtet. Es hätten optische, akustische und taktile Halluzinationen (schwarze Schatten, klopfendes Geräusch, Berührtwerden am Körper) bestanden. Das Wahnerleben sei unter Medikamenteneinnahme (2,5 mg Zyprexa täglich) weitgehend unverändert geblieben, jedoch sei die Schlafstörung positiv beeinflusst worden und der Verstorbene habe sich innerlich etwas ruhiger gefühlt.
Im Bericht vom 19. Juli 2004 (Urk. 9/C8) diagnostizierten die Ärzte eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) sowie eine Opiatabhängigkeit (ICD-10 F11.22). Es sei dem Verstorbenen seit 12. Februar 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe wahrscheinlich schon seit längerer Zeit. Diesbezüglich könne der Hausarzt möglicherweise Auskunft geben. Der Verstorbene sei anfangs Februar 2004 vom Hausarzt mit Verdacht auf paranoide Schizophrenie zur Behandlung angemeldet worden, nachdem er in einer Konsultation berichtet habe, er werde von ehemaligen Kollegen schwarzmagisch verhext. Nach zwei ambulanten Konsultationen sei er am 5. März 2004 freiwillig ins I.___ eingetreten und sei dort bis zum 9. März 2004 geblieben. Unter Medikation mit Zyprexa 30 mg/Tag sei eine Besserung der Symptome eingetreten, die Wahngedanken seien zwar immer noch vorhanden. Aktuell stellten die neuroleptische Optimierung einerseits und die Substitutionsbehandlung andererseits einen zentralen Fokus der Behandlung dar. Des Weiteren müsse eine Tagesstruktur etabliert werden. Eine allfällige Hospitalisation müsse in den nächsten Stunden besprochen werden.
2.3 Im Bericht vom 29. Juni 2007 an die Beklagte (Urk. 2/8) schrieb Dr. F.___, der Verstorbene habe seit dem 22. März 1994 in seiner hausärztlichen Behandlung gestanden. Wegen Folienrauchens von Heroin sei über Jahre eine Methadonsubstitution erfolgt. In den Jahren 2002 und 2003 habe der gelernte Lagerist immer mehr Mühe gezeigt, sich im Arbeitsprozess zu halten. Er sei längere Zeit beim RAV gewesen, wo er sich im August 2002 geweigert habe, eine Arbeit im Kühlraum anzunehmen. Im August 2003 (richtig: Oktober 2003) habe das Sozialversicherungsgericht seine Beschwerde abgewiesen. Nach längerem Verbleib in einem Beschäftigungsprogramm habe der Verstorbene im Herbst 2003 (richtig: ab 1. Juli 2003) eine Arbeit als Lagerist gefunden. Wegen angeblicher mangelnder Teamfähigkeit habe er jedoch die Probezeit nicht bestanden. Im November 2003 sei er depressiv geworden, weshalb die Substitutionsbehandlung von Methadon auf Subutex umgestellt worden sei. Anfang 2004 sei eine paranoide Schizophrenie manifest geworden. Die Arbeitsplatzprobleme 2002/2003 (auf jeden Fall diejenigen ab 1. Juli 2003) seien durch die sich schleichend anbahnende Psychose bedingt gewesen (längere präpsychotische Phase). Der Verstorbene habe bereits damals von Sitzungen mit schwarzer Magie erzählt. Zudem sei eine Präpsychose nur schwer von einer Persönlichkeitswandlung infolge chronischen Konsums von Heroin und Cannabis zu unterscheiden.
2.4 Im aus dem Prozess Nr. AL.2002.00950 zu den Akten genommenen Arztbericht vom 5. September 2003 (Urk. 46) führte Dr. F.___ aus, er behandle den Verstorbenen seit März 1994 wegen Folienrauchens (Heroin) nach zwei gescheiterten ambulanten Entzugsversuchen mit Methadon. Dieses werde heute mit 30 mg/Tag noch weiter eingenommen. Im letzten und im laufenden Jahr seien insgesamt 16 Urinproben durchgeführt worden, welche alle auf Kokain und Opiate negativ gewesen seien. Insgesamt habe sich die psychische und soziale Situation (abgesehen vom beruflichen Umfeld) gut stabilisiert, so dass gelegentlich ein Abschluss der Methadonabgabe möglich erscheine. Im September 2002 habe ihn der Verstorbene gebeten, ein Zeugnis auszustellen, da das RAV verfügt habe, er habe eine Stelle als Kühlraummitarbeiter anzutreten. Dies habe zu grossen Ängsten geführt, den erschwerten Arbeitsbedingungen aus körperlichen Gründen nicht gewachsen zu sein. Insbesondere habe die Gefahr bestanden, dass der Verstorbene unter psychischem Druck einen Rückfall in die Drogensucht erleide.
3.
3.1
3.1.1 Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist für die Vorsorgeeinrichtung von grosser Tragweite, indem der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses oder der Nachdeckungsfrist oft lebenslange Rentenleistungen auslöst. Dieser Zeitpunkt muss daher hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00).
3.1.2 Da unter relevanter Arbeitsunfähigkeit die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist (BGE 114 V 286 Erw. 3c), ist in erster Line von Bedeutung, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 5. Februar 2003, B 13/01).
3.2
3.2.1 Bei der Schizophrenie als einer speziellen, in der Gesamtpopulation relativ seltenen Krankheit ist zu beachten, dass schizophrene Psychosen ihrer Natur nach rezidivierende Erkrankungen sind, die manchmal lange vor der ersten stationären Aufnahme in eine psychiatrische Klinik begonnen und meist schon negative Folgen für den Patienten aufgewiesen haben. Die Betroffenen haben zum einen die Krankheitseinsicht nicht, und zum anderen wird die Existenz einer solchen Krankheit von den behandelnden Ärzten bisweilen lange Zeit verkannt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Dezember 2004 in Sachen N., B 63/04).
3.2.2 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der paranoiden Schizophrenie erstmals vom langjährigen Hausarzt ab Januar 2004 attestiert worden ist. Darüber, ob der Verstorbene schon davor in seinem Leistungsvermögen in relevantem Umfang krankheitsbedingt beeinträchtigt war und seit wann, finden sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte. Die Ärzte des I.___ erachteten zwar die von ihnen diagnostizierte paranoide Schizophrenie wahrscheinlich schon seit längerer Zeit bestehend (Urk. 9/C8), konnten aber, da der Verstorbene erst seit Februar 2004 in ihrer Behandlung stand, keine näheren Angaben über den Verlauf der Krankheit vor Februar 2004 machen.
Vor der Zuweisung ins I.___ stand der Verstorbene in keiner psychiatrischen Behandlung. Über den Verlauf des Gesundheitszustandes vor der Diagnosestellung einer paranoiden Schizophrenie kann dem Arztbericht von Dr. F.___ vom 16. Juli 2004 (Urk. 9/C7/1-4) entnommen werden, dass vor seinem Verdacht auf eine akute paranoide Schizophrenie offenbar eine längere präpsychotische Phase vorausgegangen war. Wie sich diese Phase geäussert hat und wann erstmals psychotische Zustände beobachtet worden sind und von wem, kann dem Arztbericht nicht entnommen werden. Noch im Arztbericht vom 5. September 2003 (Urk. 46) beschrieb Dr. F.___ die psychische und soziale Situation als gut stabilisiert. Erst nach Verlust der Arbeitsstelle als Lagerist Mitte Oktober 2003 wurde der Verstorbene ziemlich depressiv, weshalb Dr. F.___ die Medikation vorübergehend umstellte. Dieser Zustand rief aber offenbar keine Arbeitsunfähigkeit hervor, denn Dr. F.___ attestierte dem Verstorbenen erst ab dem 1. Januar 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Auch eine Zuweisung an einen Fachpsychiater erachtete er in diesem Zeitpunkt als nicht angezeigt, überwies er den Verstorbenen doch erst im Februar 2004 mit Verdacht auf akute paranoide Schizophrenie an das I.___, nachdem dieser im Januar 2004 geäussert hatte, er sei von einem Kollegen magisch verhext worden.
Seine Beobachtungen präzisierte Dr. F.___ sodann im Arztbericht vom 29. Juni 2007 an die Beklagte (Urk. 2/8) dahingehend, dass der Verstorbene in den Jahren 2002 und 2003 immer mehr Mühe gezeigt habe, sich im Arbeitsprozess zu halten. Im August 2002 habe er sich geweigert, eine Arbeit im Kühlraum anzunehmen. Damals befürchtete Dr. F.___, unter dem psychischen Druck an einem Arbeitsplatz mit erschwerten Arbeitsbedingungen könnte der Verstorbene einen Rückfall in die Drogensucht erleiden (vgl. Urk. 46). Dr. F.___ sah rückwirkend die Arbeitsplatzprobleme in den Jahren 2002 und 2003 und insbesondere diejenigen ab 1. Juli 2003 als durch die sich schleichend anbahnende Psychose bedingt und erklärte, dass eine Präpsychose nur schwer von einer Persönlichkeitswandlung infolge chronischem Konsum von Heroin und Cannabis zu unterscheiden sei. Er liess jedoch unerwähnt, wann ihm die Persönlichkeitswandlung erstmals aufgefallen war und wie sich diese manifestiert haben soll. Ein Blick in die Akten zeigt, dass der Verstorbene seit jeher stets nur kurzfristig bei einem Arbeitgeber beschäftigt war und er in regelmässigen Abständen Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 9C1/2, Urk. 9C/5/1 und Urk. 9C10/1), was darauf hindeutet, dass schon vor den Jahren 2002 und 2003 Arbeitsplatzprobleme bestanden haben. Ob das von den Ärzten nicht näher spezifizierte psychotische Verhalten erstmals ausgerechnet während des doch recht kurzen Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten nach dem 1. Juli 2003 und vor Januar 2004 eine relevante Arbeitsunfähigkeit hervorgerufen hat, ist (auch mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) nicht erwiesen. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit ist daher frühestens auf Januar 2004 festzulegen, äusserte doch der Verstorbene damals, er sei von einem Kollegen magisch verhext worden, was den Hausarzt veranlasste, den Verstorbenen mit Verdacht auf akute paranoide Schizophrenie ins I.___ zu überweisen und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren.
4.
4.1 Gemäss handschriftlichem Zusatz auf dem Kündigungsschreiben vom 18. Oktober 2003 sollen die damalige Arbeitgeberin und der Verstorbene übereingekommen sein, im gegenseitigen Einvernehmen das Arbeitsverhältnis per sofort aufzulösen. Dies bedeutete in Bezug auf das Risiko Invalidität, dass das Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten gemäss Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG am 18. November 2003 geendet hätte. Selbst wenn der Verstorbene - wie die Klägerin geltend macht (Urk. 34 S. 2) - mit der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden war, änderte dies nichts daran, dass das Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten im Januar 2004 nicht mehr bestanden hat (siehe auch Erw. 5).
4.2 Nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BVG ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig, wenn vor Ablauf der Nachdeckungsfrist von einem Monat gemäss Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG ein neues Vorsorgeverhältnis begründet wird. Nach Auskunft der zuständigen Arbeitslosenkasse bezog der Verstorbene innerhalb der dritten Rahmenfrist für den Leistungsbezug, welche vom 10. Januar 2002 bis 9. Januar 2004 gedauert hatte, ab 1. November 2003 bis 9. Januar 2004 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9C/5/1). Gemäss Schreiben der Beigeladenen vom 24. April 2009 bezog der Verstorbene vom 3. November 2003 bis 9. Januar 2004 Arbeitslosentaggelder (Urk. 41 S. 1). Gegenüber dem Rechtsvertreter des Verstorbenen bestätigte die Beigeladene mit Brief vom 8. September 2008, dass die von ihr geführte Risikoversicherung für den Verstorbenen am 1. November 2003 begonnen habe (Beilage zu Urk. 41).
Spätestens am 31. Oktober 2003 endete somit das Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten. Denn entgegen den Ausführungen der Klägerin ist für den Beginn der Risikoversicherung einer arbeitslosen Person nicht entscheidend, wann die Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt wird (Urk. 34 S. 3), sondern ab wann der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (wieder) entsteht (Art. 1 und 2 der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitsarbeitslosen Personen, SR 837.174).
5.
5.1 Selbst wenn, wie die Klägerin geltend macht, das Arbeitsverhältnis des Verstorbenen mit der D.___ bis Ende November 2003 gedauert und die Arbeitslosenversicherung zu Unrecht ab 1. November 2003 Taggelder zugesprochen hätte (Urk. 34 S. 5 f.), änderte dies am Ergebnis nichts.
5.2 Gemäss Arbeitsvertrag vom 26. März 2003 (Urk. 2/4) trat der Verstorbene am 1. Juli 2003 bei der D.___ eine unbefristete Stelle als Lagermitarbeiter an. Die Probezeit betrug drei Monate. Diese war am 18. Oktober 2003, am Tag, an welchem der Verstorbene die Kündigung durch die Arbeitgeberin in Empfang genommen hatte (vgl. Urk. 9C/9/6), bereits abgelaufen.
5.3 Laut Art. 335c Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) kann das Arbeitsverhältnis im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Im Oktober 2003 wäre der Arbeitsvertrag zwischen der D.___ und dem Verstorbenen erst auf Ende November 2003 kündbar gewesen. Da während der Kündigungsfrist entgegen den
Vorbringen der Klägerin keine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen ist, entfaltete die Kündigung vom 18. Oktober 2003 Ende November 2003 ihre Wirkung. Damit endete das Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten am 31. Dezember 2003. Daher hätte sie auch unter diesen Voraussetzungen ihre Leistungspflicht zu Recht verneint.
6. Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher unter Beilage des Doppels von Urk. 49
- Rechtsanwalt Adelrich Friedli unter Beilage je einer Kopie von Urk. 49 und Urk. 50
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG unter Beilage des Doppels von Urk. 50
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden
sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).