Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2008.00075[9C_49/2010]
BV.2008.00075

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 25. November 2009
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokaturbüro Leimbacher und Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach

gegen

Columna Sammelstiftung Client Invest, Zürich
c/o AXA Leben AG
Bremgartnerstrasse 7, 8003 Zürich
Beklagte

Zustelladresse: Columna Sammelstiftung Client Invest, Zürich
c/o AXA Leben AG
Postfach 300, 8401 Winterthur



weitere Verfahrensbeteiligte:

Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Direktion / Rechtsdienst
Birmensdorferstrasse 83, Postfach 8468, 8036 Zürich
Beigeladene


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1953, bildete sich nach einem abgebrochenen Slavistikstudium zum EDV-Spezialisten aus und war anschliessend bei verschiedenen Arbeitgebern als Programmierer (Urk. 11/25/3), letztmals bei der Y.___ AG (heute: Z.___ ag) ab 18. Oktober 1999 (Urk. 11/7/1) tätig und damit bei der Columna Sammelstiftung Client Invest, Zürich (vormals: Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich, vgl. Urk. 6, 24) berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2a+b, 2/3a+b). Nachdem ihm diese Arbeitsstelle per 31. Dezember 2003 (Urk. 2/6) gekündigt worden war, bezog er bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % vom 1. Januar 2004 bis zum 20. Juli 2005 Arbeitslosengelder (Urk. 11/9). Am 17. Februar 2006 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit dem Hinweis, er sei seit dem 1. August 2005 zu 80 % arbeitsunfähig, zum Bezug einer Rente an (Urk. 11/2). Diese richtete ihm mit Verfügung vom 15. November 2007 (Urk. 11/41) bei einem Invaliditätsgrad von 74 % eine ganze Invalidenrente rückwirkend per 1. Februar 2005 aus. In der Folge ersuchte X.___ vergeblich um Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (Urk. 7/5-6; 11/44). Mit Mitteilung vom 3. März 2008 (Urk. 2/4) brachte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG X.___ zur Kenntnis, dass sie mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2004 im Rahmen der Vorleistungspflicht eine ganze Invalidenrente ausrichten werde.

2.      
2.1     Mit Eingabe vom 22. Juli 2008 liess X.___ durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Klage gegen die Columna Sammelstiftung Client Invest, Zürich, erheben und beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab Oktober 2005 eine monatliche Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 % gemäss den anwendbaren reglementarischen Bestimmungen, mindestens aber Fr. 4'043.--, zuzüglich 5 % auf den verfallenen Leistungen seit Klageeinleitung, zu entrichten. Im Weiteren sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab April 2003 die Beitragsbefreiung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
2.2     Mit Klageantwort vom 28. August 2008 ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-11). Nach Beizug der Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers (Urk. 11/1-60) durch das Gericht (Verfügung vom 2. September 2008, Urk. 8) und Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Verfügung vom 15. September 2008, Urk. 12) beantragte der Kläger mit Replik vom 16. Dezember 2008 (Urk. 17) die Zusprechung einer Invalidenrente bereits ab 1. Februar 2005 bei im Übrigen unverändertem Rechtsbegehren. In der Duplik vom 21. Januar 2009 (Urk. 22) hielt die Beklagte an ihrem Gesuch um Abweisung der Klage fest. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Beigeladene, hatte sich innert Frist (Verfügung vom 22. Januar 2009, Urk. 23) nicht vernehmen lassen (vgl. Urk. 32).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig ist, ob der Kläger Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge hat. Zu prüfen ist daher, ob sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene an die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 15. November 2007 gebunden sind und - verneinendenfalls - ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität des Klägers geführt hat, während der Zeit, in der dieser bei der Beklagten respektive bei der Beigeladenen vorsorgeversichert war, eingetreten ist.
1.2     Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) vom 3. Oktober 2003 in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind indes grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.3     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
         Dieser Grundsatz gilt unter dem Vorbehalt abweichender reglementarischer oder statutarischer Bestimmungen auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge (BGE 123 V 264 Erw. 1b mit Hinweisen).
         Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Weil unter der für den Anspruch auf berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen relevanten Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist, ist für deren Eintritt in erster Linie von Bedeutung, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche spekulative erwerbliche oder medizinische Annahmen und Überlegungen ersetzt werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. M. vom 22. November 2006, B 69/06, Erw. 2.2, mit Hinweisen auf Erw. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteils i.S. B. vom 5. Februar 2003, B 13/01; Urteil i.S. S. vom 11. Februar 2008, B 152/06, Erw. 2.1).
1.4     Nach Art. 10 BVG beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird (Abs. 1). Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Altersleistung entsteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindestlohn unterschritten oder die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingestellt wird; vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG (Abs. 2). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert; wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Abs. 3).
1.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
         Wegen der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs sind praxisgemäss die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
         Diese Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 130 V 273 Erw. 3.1). Allerdings erstreckt sich die genannte Verbindlichkeitswirkung nur auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts i.S. X. vom 25. Juli 2008, 9C_414/2007, Erw. 2.3 mit Hinweisen).

2.
2.1     Der Kläger liess zur Klagebegründung ausführen, er sei beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, bei der Beklagten versichert gewesen. Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG sei spätestens ab Sommer 2000 von nicht enden wollenden Auseinandersetzungen geprägt gewesen (Urk. 1 S. 4). Diese Auseinandersetzungen - und nicht die angespannte Arbeitssituation - seien Grund für die (erstmals) im September 2002 erfolgte Kündigung gewesen. Nachdem das Arbeitsverhältnis bei reduziertem Lohn des Klägers gleichwohl fortgeführt worden sei (Urk. 1 S. 6), hätten im Sommer 2003 erneut sehr gehässig geführte Diskussionen und E-Mail-Korrespondenz (Urk.1 S. 6-8) stattgefunden. Am 30. September 2003 habe die Arbeitgeberin schliesslich das Arbeitsverhältnis per Dezember 2003 mit der mündlichen Begründung, das Verhalten des Klägers sei nicht mehr tragbar, gekündigt und diesen per sofort freigestellt (Urk. 1 S. 8). Allein gestützt auf den insbesondere im Sommer 2003 geführten E-Mail-Verkehr könne eine eigentliche Eskalation festgestellt werden, welche eindeutig auf das krankheitsbedingte Verhalten des Klägers zurückzuführen sei und in die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemündet habe (Urk. 1 S. 15). Sei der Kläger wegen seines krankheitsbedingten Verhaltens am Arbeitsplatz nicht mehr tragbar gewesen, so sei auch sein funktionelles Leistungsvermögen vermindert gewesen. Dass die Entlassung mit einer sofortigen Freistellung verbunden gewesen sei, beweise die starke Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz (Urk. 1 S. 16). Aus der Tatsache, dass der Kläger Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen habe, könne zudem nichts zu Gunsten der Beklagten abgeleitet werden, fehle es bei psychisch Kranken doch oft an einer Krankheitseinsicht (Urk. 1 S. 17). Endlich treffe zwar zu, dass über den Gesundheitszustand des Klägers während des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG keine Echtzeitzeugnisse vorlägen. Dies vermöge aber am Anspruch des Klägers auf Invalidenleistungen der Beklagten nichts zu ändern, könne der Nachweis für den Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit doch auch anderweitig erbracht werden (Urk. 1 S. 17). Bereits das erste Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin aus dem Jahre 2002 belege, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers schon im damaligen Zeitpunkt reduziert gewesen sei. Die im Anschluss daran erfolgte Lohnherabsetzung sei zwar kleiner als 25 % gewesen, womit kein Anspruch auf Invalidenleistungen bestanden habe. Mit der Kündigung im September 2003 habe sich dies indes geändert (Urk. 1 S. 18).
         Replicando hielt der Kläger dafür, es sei - insbesondere bei psychisch kranken Versicherten - unzulässig, von fehlenden Krankmeldungen auf fehlende gesundheitliche Probleme zu schliessen (Urk. 17 S. 3). Daran vermöge weder das gute Arbeitszeugnis des Klägers noch die Tatsache, dass er bei der Arbeitslosenkasse als voll vermittlungsfähig gegolten habe, etwas zu ändern (Urk. 17 S. 5-6). Sei endlich die Kündigung des Beschwerdeführers mit einer Freistellung verbunden gewesen, so könne keine Rede davon sein, dass dessen Arbeitsunfähigkeit arbeitsrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei (Urk. 17 S. 8). Mithin sei der Schluss, der Kläger sei bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ AG immer voll arbeitsfähig gewesen, nicht zulässig. Die Auswirkungen der Krankheit seien geradezu Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewesen (Urk. 17 S. 10).
2.2     Die Beklagte stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG sei nicht ausgewiesen (Urk. 6 S. 3). Im Gegenteil gälten das ausgezeichnete Arbeitszeugnis und die volle Vermittlungsfähigkeit bei der Arbeitslosenkasse als Indizien dafür, dass der Kläger bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses und auch noch während der Nachdeckungsfrist vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sei. Dass er bei der Stellensuche nicht erfolgreich gewesen sei, sei nicht auf seine Persönlichkeitsstörung, sondern auf andere Gründe zurückzuführen (Urk. 6 S. 4). Die Feststellung der Invalidenversicherung, der Kläger sei seit dem 19. Dezember 2003 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, müsse als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden (Urk. 6 S. 7).

3.         Wenngleich der Beklagten sowohl der Vorbescheid der IV-Stelle vom 3. August 2007 (Urk. 11/30) als auch die Verfügung vom 15. November 2007 (Urk. 11/41) zugestellt wurden, fehlt es im vorliegenden Fall an der oben dargelegten Verbindlichkeitswirkung (Erw. 1.6). Angesichts der erst am 17. Februar 2006 (Urk. 11/2) erfolgten und damit verspäteten Anmeldung zum Leistungsbezug fallen hinsichtlich weiter als Februar 2005 zurückliegender Zeiten verbindlichkeitsrechtlich massgebende Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe rechtsprechungsgemäss von vornherein ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2008 i.S. X., 9C_414/2007, Erw. 2.4). Damit ist der Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Gerichtsverfahren frei zu prüfen.
         In Bezug auf die Beigeladene entfällt eine Bindungswirkung bereits mangels Einbezug durch die IV-Stelle ins Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 11/31).

4.
4.1     Am 3. Oktober 2002 (Urk. 11/1) schrieb pract. med. A.___, er habe den Kläger als intelligenten, differenziert denkenden Menschen kennen gelernt, wobei dessen ausgeprägte Sensibilität aufgefallen sei. Es sei glaubhaft, dass der Kläger durch seine Lärm- und Geräuschempfindlichkeit in der Konzentration auf seine Arbeit gestört werde. Diese Eigenschaft gehöre aber zum Kläger und könne nicht einfach abgeschüttelt werden.
         Mit Bericht vom 1. März 2006 (Urk. 11/6) hielt pract. med. A.___ fest, er kenne den Kläger seit dem Jahre 1994 und habe beobachten können, dass dieser immer wieder in Arbeitskonflikte geraten sei, was der Kläger auf seine übermässige Geräuschempfindlichkeit zurückgeführt habe. Der Arzt erklärte, seiner Meinung nach sei ein Anspruch auf eine Invalidenrente insbesondere aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen. Somatische Gründe entfielen.
4.2     B.___, Arzt und Psychoanalytiker, führte in seinem Bericht vom 23. März 2006 (Urk. 11/8/5-7) aus, er habe den Kläger bereits in den Jahren 1992 bis 1994 psychotherapeutisch behandelt und eine Borderline-Persönlichkeit vom präpsychotischen Typ mit einer mangelnden Impuls-Kontrolle und leichten antisozialen Tendenzen diagnostiziert. Es sei ihm in der Folge indes nicht gelungen, die Wut des Klägers zurückzubinden, so dass dieser innert Jahresfrist die Behandlung abgebrochen habe. Anfang des Jahres 2006 habe ihn der Kläger wieder aufgesucht. Gemäss Aufzeichnungen des Arztes verstrickte sich der Kläger (als konstantes Muster) in Streitigkeiten mit Mitarbeitern und Vorgesetzten und sei trotz guter Arbeitsleistung als Programmierer entlassen worden. Er habe sich anschliessend beim Arbeitsamt gemeldet und voller Energie eine neue Stelle gesucht, sei aber zu stolz gewesen, um eine Psychotherapie durchzuführen - er habe die Probleme selber lösen wollen. B.___ schreibt weiter, als Reaktion auf den Misserfolg bei der Arbeitssuche habe sich eine depressive Verstimmung entwickelt, welche mit der Zeit in eine völlige Resignation geführt habe. Erst dann habe der Kläger zwei Psychiater aufgesucht, welche ihn aber für nicht therapierbar gehalten hätten. Realistischerweise fürchte er nun sozial abzusinken. Dem Bericht von B.___ zufolge bestehen objektiv Stimmungsschwankungen, welche an ihrem depressiven Ende mit bohrenden Suizidgedanken verbunden seien. Die soziale Isolation sei vollständig. Die Empfindlichkeit des Klägers auf Immissionen sei derart angewachsen, dass er von Seiten der Umwelt nichts mehr ertrage. Ein Arbeiten sei nur noch zu Hause, wenn der Kläger völlig alleine arbeiten könne, möglich. Eine Integration in ein Team sei unmöglich (Urk. 11/8/5-6). Damit bestehe faktisch nur noch die Möglichkeit, selbständig zu arbeiten, was aber wiederum durch die depressive Entwicklung in Frage gestellt werde. Abschliessend schätzte der Arzt die verbliebene Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Klägers seit dem 1. Januar 2005 in angepasster Tätigkeit auf 50 %  (Urk. 11/8/4), wobei die Prognose langfristig ungünstig sei. Ohne psychotherapeutische Unterstützung dürfte die Depressivität weiter zunehmen und die Arbeitsfähigkeit gegen Null sinken (Urk. 11/8/7).
4.3     Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, seit 14. Juni 2006 behandelnder Arzt des Klägers, beschrieb diesen in seinem Bericht vom 15. November 2006 (Urk. 11/17) als mit auffallender Widersprüchlichkeit (gesprächig, differenziert, offen aber auch distanziert, misstrauisch, anklagend). Seine Stimmung sei wechselhaft, und meist mache er einen verunsicherten und verbitterten Eindruck. Der Kläger vermittle den Eindruck eines Aussenseiters (Urk. 11/17/6). Dr. C.___ diagnostizierte eine Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31) sowie eine Neigung zu Alkoholabusus (ohne Abhängigkeit). Er hielt fest, die Persönlichkeitsstörung des Klägers mache sich hauptsächlich im Umgang und Kontakt mit Menschen bemerkbar. Praktisch zwanghaft gerate er mit allen Autoritätspersonen in Streit, was einem Muster gleich auch bei den Arbeitsstellen regelmässig zum Bruch geführt habe. Die Gründe dafür lägen in der Persönlichkeit des Klägers, in dessen Borderline-Struktur und nicht etwa im fehlenden Willen. Seit das letzte Arbeitsverhältnis wiederum im Streit geendet habe und insbesondere aufgrund der vielen Bewerbungsabsagen habe sich der Zustand des Klägers verschlechtert. Seine Chance, eine Arbeitsstelle zu kriegen, werde immer kleiner. Der Psychiater hielt dafür, dass der Kläger - wäre er bei seiner Arbeit nicht auf den Kontakt mit Menschen angewiesen - wohl arbeitsfähig wäre. Aufgrund seiner Beziehungs- und Kontaktstörungen komme es über kurz oder lang mit seinen Mitmenschen zum Streit, was sich wie ein roter Faden durch die Lebensgeschichte des Klägers ziehe. Seit dem letzten Stellenverlust hätten sich die Symptome in den letzten Jahren noch verschärft. Dr. C.___ erklärte, er halte den Kläger seit etwa einem Jahr zu 100 % als arbeitsunfähig. Eventuell lasse sich der Gesundheitszustand - und damit die Arbeitsfähigkeit - durch eine Psychotherapie verbessern (Urk. 11/17/5).
4.4     Dr. med. D.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), erklärte am 12. März 2007 (Urk. 11/28/3-4), die von Dr. C.___ gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht nachvollziehbar. Aus versicherungsmedizinischer Sicht vermöge eine Persönlichkeitsstörung an sich die Arbeitsfähigkeit nicht in relevantem Ausmass einzuschränken. Sie empfahl den Beizug eines psychiatrischen Gutachtens.
4.5
4.5.1   Am 3. April 2007 erstattete Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten, wozu sie sich auf deren Akten, auf die erhobenen Befunde und Angaben des Klägers anlässlich dessen Untersuchungen vom 19. und 23. März 2007 sowie auf ein Telefongespräch mit dem Hausarzt des Klägers, pract. med. A.___, vom 29. März 2007 stützte (Urk. 11/20/1).
4.5.2   Der im Gutachten aufgezeichneten Lebensgeschichte ist zu entnehmen, dass der Kläger gemäss eigenen Angaben eine schwierige Kindheit verbrachte, eine Lehre als Chemielaborant abbrach, danach die Kantonsschule besuchte und das anschliessende Studium der Slavistik nach vier Jahren aufgab (Urk. 11/20/4-5). Nach diversen Gelegenheitsjobs habe er im Jahre 1992 bei der F.___ eine Arbeitsstelle als Programmierer begonnen. Diese Zeit sei ihm als „verheerendste Zeit“ in Erinnerung. Damals habe sich seine Reizempflindlichkeit entwickelt (Urk. 11/20/5-6). Retrospektiv sei die Zeit bei der G.___ AG in H.___ (1997 bis 1999, Urk. 11/25/3) die beste Zeit gewesen. Er habe dort massgeblich und in anspruchsvoller Tätigkeit in der Forschung und Entwicklung von Software gearbeitet. Diese Stelle habe er dann auf eigenen Wunsch verlassen, um diejenige bei der Y.___ AG anzutreten (Urk. 11/20/6-7). Dort habe man ihn aber nach vorgängigen Versprechungen auf ein altes Projekt zurückgesetzt. Als dieses alte Projekt ausgelaufen sei, habe man ihn dann zwangsläufig loshaben wollen. Seither sei er arbeitslos. Er habe sich schon tausendmal beworben, wobei all diese Bemühungen erfolglos geblieben seien. Durch diese Rückschläge sei er nun ein gebrochener Mensch. Nach der Aussteuerung sei er auf die finanzielle Unterstützung seiner Geschwister angewiesen gewesen. Auch das Thema Suizid - daran habe er schon oft in seinem Leben gedacht - sei bei Dr. med. I.___ wieder zur Sprache gekommen. Zu dieser Zeit habe er kurz vor einem Selbstmord gestanden (Urk. 11/20/7).
4.5.3   Dr. E.___ führte aus, psychodynamisch gesehen habe beim Kläger als erster Eindruck eine deutlich paranoide Eindrucksverarbeitung imponiert, welche sich aus den lebenshistorischen Eckdaten und während der Exploration in erhöhtem Misstrauen, Verletzlichkeit, Überempfindlichkeit, Ängstlichkeit vor Missdeutung, Zurücksetzung, ungenauer Erfassung und Unverträglichkeit von Abweichungen gegenüber den Fragen geäussert habe. Der zweite Eindruck habe eine hohe narzisstische Kränkbarkeit geliefert. Es bestehe eine ausgesprochene Persistenz eines gegen alle Eigeninteressen gerichteten rechthaberischen Habitus, welcher sich weder mit neutraler noch mit wohlwollender Haltung beeinflussen lasse und der dem Kläger ein strategisch-taktisches Vorgehen nahezu verunmögliche (Urk. 11/20/10). Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der Anamnese, der erhobenen Befunde und der vorliegenden Arztberichte von einer Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31) auszugehen. Da ebenso eine paranoide Verarbeitung deutlich geworden sei, seien auch die Kriterien einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) erfüllt. Auf der Grundlage der Borderline-Persönlichkeitsstörung sei schliesslich ein depressiv-narzisstischer Kernkonflikt mit den bekannten starken Externalisierungstendenzen anzunehmen (Urk. 11/20/14-15). Den ärztlichen Berichten folgend sei damit von einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.0), gegenwärtig leichte Episode im Sinne einer neurotisch/psychoreaktiven Depression, auszugehen. Eine Suizidneigung sei lebenshistorisch prägnant vorhanden (Urk. 20/11/16).
         Zusammenfassend diagnostizierte die Psychiaterin eine Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31) sowie eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0). Zwar wären die paranoiden Elemente auch im Konzept der Borderline-Organisation genügend erklärbar, aufgrund der Ausprägung sei die Kumulation durch Komorbidität gerechtfertigt. Neben diesen Diagnosen seien überdies ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1)  sowie das Versagen genitaler Reaktionen (ICD-10: F52.2) zu nennen (Urk. 11/20/16-17).
4.5.4   Den Grad der Arbeitsfähigkeit betreffend führte Dr. E.___ aus, diese werde nicht per se durch die Diagnose der Persönlichkeitsstörung begründet. Versicherungsrechtlich bilde jedoch die Gruppe mit schwerer neurotischer Symptomatik bzw. anhaltendes berufliches Versagen die Ausnahme, welche im vorliegenden Fall gegeben sei. Der Kläger gebe an, in „angepasster Umgebung“ (Schalldämmungsmassnahmen) 4,5 Stunden täglich zu arbeiten. Potentiell sei daher von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Die psychiatrische Symptomatik habe den Kläger daran gehindert, die Arbeitsstellen über längere Zeit halten zu können, ohne in massive Konflikte mit dem Umfeld zu geraten. Die Arbeitsfähigkeit in einer nicht-angepassten Umgebung sei durch die schwere, neurotische Symptomatik erheblich, wenn nicht gänzlich beeinträchtigt. Aus eigener Kraft gelinge es dem Kläger nicht, seine Fehlhaltung zu überwinden. Offenbar mit der Kündigung seiner letzten Arbeitsstelle per 31. Dezember 2003 sei eine definitive Dekompensation erfolgt, wobei Prodromi bereits ab dem 16. Lebensjahr zu beobachten gewesen seien und sich eine erste Aggravierung mit Eskalation der Problematik im Zeitpunkt der Anstellung bei der F.___ lokalisieren liesse. Dabei sei von Bedeutung, dass - wie so oft bei Borderline-Persönlichkeitsstörungen - gewöhnlich nicht die Arbeitsleistung wesentlich eingeschränkt sei, sondern diese durch die tendenzielle Dissozialität nicht in einem üblichen Rahmen in der Wirtschaft ausgeübt werden könne (Urk. 11/20/17).

5.
5.1     Die Aktenlage erhellt - was der Kläger denn auch als zutreffend einräumte (Erw. 2.1) -, dass echtzeitliche Arztzeugnisse fehlen, welche eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers während der Beschäftigungsdauer bei der Y.___ AG (1999 bis 2003) belegten. Weder befand sich der Kläger in jenen Jahren in Behandlung bei B.___ (Erw. 4.2), noch wurde er in der fraglichen Zeit von Dr. C.___ therapiert (Erw. 4.3). Nichts anderes gilt für die Einschätzung durch die Gutachterin Dr. E.___, welche den Kläger erstmals am 19. März 2007 untersuchte (Erw. 4.5.1). Ihre Feststellung, die Kündigung per 31. Dezember 2003 habe zur definitiven Dekompensation des Klägers geführt (Erw. 4.5.4), kann sich demnach nicht auf eigene Befunde oder anderweitige echtzeitliche Angaben stützen, weshalb der Kläger aus dieser Beurteilung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
5.2     Auch wenn der Kläger zu Recht vorbrachte, der Nachweis einer relevanten Arbeitsunfähigkeit könne auch anderweitig als durch echtzeitliche Arztzeugnisse erbracht werden (Erw. 2.1), ändert nichts daran, dass eine Einbusse des Leistungsvermögens gleichwohl Anspruchsvoraussetzung bildet und rechtsgenüglich echtzeitlich nachzuweisen ist (Erw. 1.3).
         Diesen Beweis vermag der Kläger indes nicht zu erbringen. Zwar trifft zu, dass dem Kündigungsschreiben vom 19. September 2002 (Urk. 2/7) Querelen in Bezug auf Lärmquellen am Arbeitsplatz (Urk. 2/18, 2/22-24) vorangingen. Solche Auseinandersetzungen erfolgten indes bereits früher (Urk. 2/9-13), ohne dass sich dies in einer Leistungseinschränkung des Klägers manifestiert hätte. Im Gegenteil wurde von Seiten des Arbeitgebers bekräftigt, man sei mit der Arbeitsweise und den Leistungen des Klägers sehr zufrieden (Urk. 2/13). Dass der Arbeitgeber im Fragebogen zu Händen der IV als Kündigungsgrund eine mangelnde Qualifikation für neue Produkteentwicklung (Urk. 11/7/1) angab, lässt angesichts der rasanten Entwicklung in der Computer-Branche ebenso wenig auf eine krankheitsbedingte Leistungseinschränkung schliessen. Eine solche ist schliesslich weder in der im Herbst 2002 erfolgten Lohnreduktion noch in der Freistellung anlässlich der Kündigung vom 30. September 2003 (Urk. 2/6) zu erblicken. Schliesslich wurde dem Kläger durch die Y.___ AG mittels Arbeitszeugnis gute Leistungen bescheinigt (Urk. 18), führte er gegenüber der Gutachterin Dr. E.___ aus, man habe ihn auf ein altes Projekt gesetzt und ihn bei dessen Auslaufen loshaben wollen, gab er an, dass er die Anstellung bei der F.___ als die „verheerendste Zeit“ in Erinnerung habe (Erw. 4.5.2) und bezog er bei voller Vermittlungsfähigkeit bis zum Mai 2005 Taggelder der Arbeitslosenkasse (Urk. 11/9). Im Hinblick auf diese Umstände und in Würdigung der übrigen Aktenlage lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursachen gemäss Einschätzung der IV-Stelle zur Invalidität geführt hat, während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten erfolgt ist. Der Kläger, welcher aus dem unbewiesen gebliebenen Umstand Rechte - Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge - ableiten wollte, hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, weshalb die Klage abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:


1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Columna Sammelstiftung Client Invest, Zürich
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).