BV.2008.00077
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 16. Dezember 2008
in Sachen
A.___
Klägerin
vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Advokatin Andrea Mengis
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
REVOR Sammelstiftung 2. Säule
Lagerhausweg 10, Postfach 5365, 3001 Bern
Beklagte
Sachverhalt:
1. Mit Urteil vom 11. August 2008 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Klägerin gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2007 (Prozess-Nr. BV.2006.00158, Urk. 2/24), mit welchem der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde, mit dem Hinweis, dass eine grundsätzliche Leistungszuständigkeit der Beklagten gegeben sei, teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Behandlung der Klage sowie zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung an das hiesige Gericht zurück (Urk. 1 Dispositiv-Ziff. 1).
2. Mit Verfügung vom 20. August 2008 wurden die Partein aufgefordert, zum Urteil des Bundesgerichts Stellung zu nehmen (Urk. 3). Die Klägerin reichte darauf hin am 29. August 2008 die Honorarnote für das vorangegangene Verfahren vor hiesigem Gericht ein (Urk. 5-6). Die Beklagte ihrerseits beantragte in der Stellungnahme vom 22. September 2008, es seien die gesetzlichen und reglementarischen Rentenleistungen frühestens ab dem 1. Januar 2004 und die Beitragsbefreiung ab dem 1. Mai 2003 zu gewähren (Urk. 8). Die Klägerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im aufgehobenen Entscheid des hiesigen Gerichtes vom 20. Dezember 2007 (Urk. 2/24) wurden die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (Art. 23 und 26 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG) sowie über die Dauer der obligatorischen Versicherung (Art. 10 BVG) dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zur Verbindlichkeit der Beschlüsse der Invalidenversicherung für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (BGE 132 V 1 Erw. 3; 130 V 27 Erw. 3.1; 129 V 73; 126 V 308 Erw. 1) sowie zu dem für die Leistungspflicht einer ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebenden Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 134 V 20; 103 V 270 Erw. 41; 123 V 262 Erw. 1c; 120 V 112 Erw. 2c/aa und bb). Hierauf kann verwiesen werden.
1.2 Bereits im Urteil vom 20. Dezember 2007 hat das hiesige Gericht festgehalten, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Februar 2004 (Urk. 2/13/35), mit welcher sie der Klägerin eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. Februar 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 90 % zugesprochen hatte, für die Beklagte nicht bindend ist (Erw. 3.1).
1.3 Das Bundesgericht hat eine grundsätzliche Leistungszuständigkeit der Beklagten bejaht, weil die invalidisierende Arbeitsfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses eingetreten sei (Urk. 1 Erw. 3.4).
2.
2.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gilt für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Danach entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2).
Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2).
Im reglementarischen Bereich sieht Ziffer 6 des Vorsorgeplans für das Altersheim B.___ (Urk. 9/2) für eine Invalidenrente eine Wartefrist von 12 Monaten vor. Laut Ziffer 3 Abs. 3 des Vorsorgereglements der BVG Vorsorgekasse des Altersheims B.___ (Urk. 9/1) haben versicherte Personen bei Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Rentenzahlung beginnt nach einer Wartefrist von 12 Monaten.
2.2 Laut Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 11. August 2008 (Urk. 1) leidet die Klägerin seit jeher an Minderintelligenz, an einer Persönlichkeitsstörung (ängstlich-unsicher, wenig belastbar, Selbstwertmangel) sowie an einer substituierten Hypothyreose (Schilddrüsen-Unterfunktion). Diese Gesundheitsschädigungen seien während beinahe zwanzig Jahren mit einer Berufstätigkeit vereinbar gewesen. Hingegen beziehe die Klägerin mit Wirkung ab Februar 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die Organe der Invalidenversicherungen seien davon ausgegangen, dass nach Wegfall eines Arbeitsverhältnisses mit rentenausschliessendem Einkommen eine Invalidität von 90 Prozent bestehe. Sie seien nach umfassenden und von keiner Seite in Frage gestellten Abklärungen zum Schluss gekommen, die Klägerin könne aufgrund ihrer schwachen psychischen Belastbarkeit nur noch in geschütztem Rahmen arbeiten (Erw. 3.3.1).
Sei die Klägerin somit unmittelbar nach Beendigung des letzten Vorsorgeverhältnisses invalid gewesen, komme für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit notgedrungen allein ein Zeitpunkt vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Altersheim B.___ in Frage. Hier habe das hiesige Gericht unberücksichtigt gelassen, dass Arbeitsunfähigkeit auch bei gesundheitsbedingt unzumutbarer Fortsetzung der versicherten Beschäftigung bestehe. Da der angefochtene Entscheid dazu keine Tatsachenfeststellungen enthalte, sei der mit der Beschwerde aufgelegte Bericht des die Klägerin seit vielen Jahren betreuenden Psychologen C.___, vom 6. Februar 2008 (Urk. 2/27/2) als zulässiges neues Beweismittel zu berücksichtigen, worin zum letzten Arbeitsverhältnis ausgeführt werde, es habe sich, als die Klägerin ihre letzte Arbeitsstelle im Altersheim B.___ nach bestandener Probezeit angetreten habe, zunehmend eine gesundheitlich bedenkliche Verschlechterung eingestellt. Wie immer habe sie sich eingesetzt, ihre Arbeit in der Küche und beim Service korrekt zu erledigen. Mit der einen Köchin habe sie ein gutes Verhältnis gehabt und habe mit ihr gerne und ohne besondere Probleme zusammengearbeitet. Mit einer anderen Köchin habe es allerdings schlecht und immer schlechter funktioniert. Für ihn (C.___) sei der Eindruck entstanden, die Klägerin werde vorsätzlich gemobbt. Von der Geschäftsführung habe sie jedoch keine Unterstützung erhalten, sondern der Druck sei auch von dieser Seite erhöht worden. Schliesslich sei die Situation untragbar geworden. Gesundheitlich, emotional und mental sei die Klägerin trotz aller ärztlichen und psychologischen Unterstützung auf einen Zusammenbruch hingetrieben. Sie habe sich in ihrem Bemühen erschöpft, den Anforderungen trotz der verbalen Beschämungen gerecht zu werden. Endlich sei sie damit einverstanden gewesen, eine andere Arbeit zu suchen. Dabei sei eine Abklärung mit dem Berufsberater der IV vorgenommen worden, welche auch den ihm seit langem bekannten intellektuellen Status bestätigt habe. Aufgrund der Traumatisierung und psychischen Belastung am letzten Arbeitsplatz sei allerdings nur noch eine Arbeitsstelle in einem geschützten Rahmen in Frage gekommen. Die Klägerin verfüge über ein relativ gutes soziales "Interface", was ihre geistige Behinderung ganz gut kompensiere. Trotzdem reiche dies nicht aus, der psychischen Belastung aus Schikanen und Beleidigungen wirksam zu begegnen. Bei der letzten Arbeitsstelle habe es an jeder unterstützenden Führung, wie sie von einem wohlwollenden Arbeitgeber erwartet werden dürfe, gefehlt. Die Situation habe sich im Gegenteil durch die zunehmende Pression dramatisch verschlimmert (Erw. 3.3.2).
2.3 Dem Bericht des Psychologen kann entnommen werden, dass die Situation im Altersheim B.___ für die Klägerin unhaltbar war, weshalb sie trotz aller ärztlichen und psychologischen Unterstützung auf einen Zusammenbruch hintrieb. Der Bericht schweigt sich jedoch darüber aus, ab wann die Situation für die Klägerin gesundheitlich nicht mehr zumutbar war. Hingegen ergibt sich aus dem Arbeitgeberbericht des Altersheims B.___ vom 26. Juli 2002 (Urk. 2/13/7), dass die Tätigkeit in einer Heimküche für die Klägerin neu war und sie grosse Einarbeitungsschwierigkeiten hatte. Es habe die Hoffnung bestanden, dass die Arbeitsleistung in Bezug auf Tempo und Verständnis grösser würde. Diese Hoffnung habe sich leider nicht erfüllt. Die Klägerin erbringe eine Leistung von ca. 50 bis 60 %. Hieraus kann geschlossen werden, dass die Klägerin im Altersheim B.___ bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % nie über ein funktionelles Leistungsvermögen von 50 bis 60 % hinaus kam. Wenn die Invalidenversicherung die Wartefrist ein Jahr vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eröffnete und der Klägerin seit Februar 2003 eine Invalidenrente ausrichtet, ist dies nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Analog hat die Beschwerdeführerin somit auch ab Februar 2003 Anspruch auf eine obligatorische Invalidenrente der beruflichen Vorsorge.
2.4 Die Klägerin erzielte bis zum 31. Januar 2003 ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit (vgl. Urk. 2/1 S. 4 und Urk. 2/2/4). Die Erwerbsunfähigkeit ist daher erst am 1. Februar 2003 eingetreten. Folglich hat die Klägerin ab 1. Februar 2004 Anspruch auf eine reglementarische Invalidenrente der beruflichen Vorsorge.
3. Gemäss Art. 7.4 des Vorsorgereglements (Urk. 9/1/2) vermindern sich die Beiträge entsprechend dem festgelegten Grad der Erwerbsunfähigkeit, wenn die Arbeitnehmerin infolge von Krankheit oder Unfall während der vereinbarten Wartefrist erwerbsunfähig ist. Nach Ziffer 11 des Vorsorgeplans (Urk. 9/2) setzt die reglementarische Beitragsbefreiung nach einer dreimonatigen Wartefrist ein. Somit ist der Klägerin drei Monate nach Beginn der Erwerbsunfähigkeit (1. Februar 2003), mithin ab 1. Mai 2003 die Beitragsbefreiung zu gewähren.
4. Verzugszinsen sind auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei jedoch grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Beklagte ist damit zu verpflichten, auf den Rentenbetreffnissen einen Zins von 5 % für die bis zur Klageeinleitung (vgl. Urk. 2/1) fällig gewordenen Betreffnisse ab dem 23. November 2006 und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen.
5.
5.1 Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
5.2 Unter Würdigung dieser Bemessungskriterien und unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote (Urk. 6), in welcher ein Aufwand von 13 Stunden sowie Auslagen von Fr. 198.30 geltend gemacht werden, sowie im Hinblick auf ein fast vollständiges Obsiegen der Klägerin erscheint vorliegend die Zusprache einer ungekürzten Prozessentschädigung von gesamthaft Fr. 2'591.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge ab 1. Februar 2003 eine ganze Invalidenrente nebst Zins von 5 % für die bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnisse ab dem 23. November 2006 und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum sowie aus der reglementarischen beruflichen Vorsorge ab 1. Februar 2004 eine ganze Invalidenrente nebst Zins von 5 % für die bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnisse ab dem 23. November 2006 und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'591.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- REVOR Sammelstiftung 2. Säule unter Beilage des Doppels von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).