BV.2008.00081

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 23. Februar 2009
in Sachen
X.___
 
Klägerin

gegen

Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
Beklagte

vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
Tödistrasse 17, Postfach 2643, 8022 Zürich


Sachverhalt:
1.       Die 1948 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 1997 als Röntgenassistentin bei der Klinik A.___ angestellt und bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK oder Beklagte) berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 10/5, Urk. 10/6), als sie per 31. Dezember 2003 im Rahmen eines durch eine Restrukturierung bedingten Stellenabbaus entlassen wurde (vgl. Urk. 10/6). In der Folge sprach ihr die BVK ab dem 1. Januar 2004 beziehungsweise - nach einem wegen einer bis dahin ausgerichteten Abgangsentschädigung erfolgten Aufschub - ab 1. Oktober 2004 bis zur Aufnahme einer neuen - auch selbständigen - Arbeitstätigkeit, längstens aber bis zur Vollendung des 60. Altersjahrs eine Rente sowie einen Überbrückungszuschuss zu (vgl. Urk. 10/8a, Urk. 10/12). Nachdem die Klägerin ab Oktober 2004 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte, wurden ihr die genannten Rentenleistungen ab dem 1. Januar 2006 ausgerichtet (vgl. Urk. 10/8b, Urk. 10/9, Urk. 10/10a, Urk. 10/10b, Urk. 1 S. 1, Urk. 9 S. 4).
         Am 8. Februar 2006 teilte die Versicherte der BVK mit, dass sie beabsichtige, sich baldmöglichst selbständig zu machen, weshalb sie - als Startkapital - einen Teil ihrer Rente beziehen wolle (vgl. Urk. 10/11). In der Folge wies die BVK X.___ mit Schreiben vom 27. Februar 2006 (Urk. 10/12) darauf hin, dass die Rente im Falle der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit dahinfalle, wobei ihr auf diesen Zeitpunkt hin - per Saldo aller Ansprüche - die Freizügigkeitsleistung zustehe. Voraussetzung für deren Barauszahlung sei - nebst einer entsprechenden schriftlichen Willensäusserung - die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen AHV-Kasse betreffend Aufnahme eines selbständigen Haupterwerbs.
         Anlässlich einer persönlichen Vorsprache der Versicherten bei der BVK am 19. Februar 2008 wurde Erstere dahingehend informiert, dass die bisherige Rente aufgrund der Vollendung des 60. Altersjahrs im Mai 2008 per 1. Juni 2008 in eine Altersrente umgewandelt werde. Trete die Versicherte, die gemäss eigenen Angaben nach dem kurz bevorstehenden Abschluss ihrer Ausbildung zur medizinischen Physiotherapeutin eine entsprechende Stelle suchen wollte, vor diesem Zeitpunkt eine neue Stelle an, werde die Freizügigkeitsleistung an die neue Pensionskasse überwiesen, erfolge der Stellenantritt nach dem 1. Juni 2008, werde die am 1. Juni 2008 beginnende - lebenslängliche - Altersrente (auf entsprechenden Antrag mit einem Überbrückungszuschuss) weiterhin ausgerichtet (vgl. Urk. 10/14). In der Folge teilte die BVK der Versicherten mit Schreiben vom 19. Februar 2008 die voraussichtliche Höhe von deren Altersrente per 1. Juni 2008 mit (vgl. Urk. 10/15a) und stellte ihr gleichzeitig eine Offerte betreffend Überbrückungszuschuss (Urk. 10/15b) zu.
         Im Rahmen einer erneuten persönlichen Vorsprache teilte die Versicherte der BVK am 14. Mai 2008 mit, dass sie zusammen mit einer Kollegin eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen gedenke und - da sie nicht in der Lage sei, mit der von der Beklagten provisorisch berechneten Altersrente ihren Lebensunterhalt zu bestreiten - die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung wünsche. In der Folge einigten sich die zuständige Mitarbeiterin der BVK und die Versicherte dahingehend, dass Letztere sich, sollte sie tatsächlich eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, umgehend bei der AHV anmelden und deren Entscheid der BVK bis spätestens 15. Juni 2008 mitteilen werde, ansonsten die bis anhin ausgerichtete Rente in eine Altersrente umgewandelt werde (vgl. Urk. 10/16).
         Am 18. Juni 2008 teilte die BVK der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2008 die Umwandlung der Rente infolge unverschuldeter Entlassung in eine Altersrente mit (vgl. Urk. 10/17). Mit - der BVK am 26. Juni 2008 eingereichtem (vgl. Urk. 10/18) - Schreiben vom 25. Juni 2008 (Urk. 10/18) bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, den Anschluss der Versicherten als Selbständigerwerbende im Haupterwerb ab dem 1. Juli 2008. Daraufhin hielt die Beklagte am 30. Juni 2008 zuhanden der Versicherten fest, dass die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung mit Vollendung des 60. Altersjahr ausgeschlossen sei und ab dem 1. Juni 2008 eine Altersrente ausgerichtet werde (vgl. Urk. 10/19). Daran hielt die BVK auf Opponieren der Versicherten hin (vgl. Urk. 10/20, Urk. 10/22) am 18. Juli 2008 (vgl. Urk. 10/21) respektive am 19. August 2008 (vgl. Urk. 10/23) fest.

2.       Am 27. August 2008 erhob die Versicherte mit dem sinngemässen Antrag, die BVK sei zu verpflichten, ihr die Freizügigkeitsleistung auszuzahlen, Klage gegen die BVK (vgl. Urk. 1); am 22. September 2008 reichte sie eine ergänzende Stellungnahme zu ihrer Klageschrift ein (vgl. Urk. 4). Nachdem die BVK am 3. November 2008 auf - kosten- und entschädigungspflichtige - Klageabweisung geschlossen (vgl. Urk. 9) und die Versicherte implizite auf die Erstattung einer Replik verzichtet hatte (vgl. Urk. 11, Urk. 12), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 (Urk. 13) geschlossen. Mit Schreiben vom gleichen Datum (Urk. 14) erkundigte sich die Versicherte - in der irrtümlichen Annahme, dass ihre Klage im November 2008 abgewiesen worden sei - beim hiesigen Gericht, ob sie sich die Freizügigkeitsleistung im Falle einer Auswanderung ausbezahlen lassen könne (vgl. Urk. 14).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung hat.
1.2     Die Klägerin führte zur Klagebegründung sinngemäss im Wesentlichen aus, es sei ihr gar nicht möglich gewesen, innert der ihr - im Hinblick auf den Ausbildungsabschluss am 1. Juni 2008 - bis Mitte Juni 2008 gewährten Nachfrist die für die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung erforderliche Bestätigung der Ausgleichskasse einzureichen. Voraussetzung für den Erhalt der fraglichen Bestätigung sei nämlich unter anderem der Nachweis der Behandlung von mindestens fünf Patienten gewesen. Sobald sie die Mindestbehandlungszahl erreicht gehabt habe, habe sie der Ausgleichskasse die erforderlichen Unterlagen zugestellt; in der Folge habe diese ihr am 25. Juni 2008 die Bestätigung betreffend Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit per 1. Juli 2008 zukommen lassen, wobei sie - die Klägerin - auf die Festsetzung des letztgenannten Datums keinen Einfluss gehabt habe. Darüber, dass die für die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung notwendigen Dokumente der Vorsorgeeinrichtung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahr einzureichen seien, sei sie von der BVK im Übrigen erst am 14. Mai 2008 in Kenntnis gesetzt worden. Sie benötige das Freizügigkeitskapital nicht nur für die selbständige Tätigkeit, sondern auch für einen Immobilienkauf. Werde ihr die Freizügigkeitsleistung nicht ausbezahlt, sei sie auf die Unterstützung des Sozialamtes angewiesen, was es zu vermeiden gelte (vgl. Urk. 1, Urk. 4).
1.3     Die Beklagte stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Klägerin sei seit Februar 2006 über die Voraussetzungen - auch in zeitlicher Hinsicht - einer Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung informiert gewesen. Mit Vollendung des 60. Lebensjahrs sei der Leistungsfall "Alter" eingetreten und eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung gemäss Reglement nicht mehr möglich gewesen. Dennoch sei der Klägerin noch über diesen Zeitpunkt hinaus eine Nachfrist zur Einreichung der erforderlichen Dokumente eingeräumt worden; nachdem aber selbst diese ungenutzt verstrichen sei, sei der Klägerin zu Recht eine Altersrente zugesprochen und die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung in der Folge verweigert worden (vgl. Urk. 1 S. 7).

2.
2.1     Aus den Akten geht hervor, dass die Klägerin - knapp viereinhalb Jahre vor Vollendung des 60. Altersjahrs - zufolge unverschuldeter Entlassung per 31. Dezember 2003 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Klinik A.___ ausgeschieden war (vgl. Urk. 10/6, Urk. 10/8a) und in der Folge ab 1. Januar 2006 gestützt auf § 36 des damals geltenden Versicherungsvertrages der BVK, Version 2002 (Urk. 10/24), eine Rente sowie gestützt auf § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 des Versicherungsvertrages der BVK, Version 2002 (Urk. 10/24) einen Überbrückungszuschuss bezog (vgl. Urk. 10/8a-10b), wobei die genannten Leistungen auf den Zeitpunkt der Vollendung des 60. Altersjahrs terminiert waren (vgl. § 38 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 des Versicherungsvertrages der BVK, Version 2002 [Urk. 10/24]). Mit dem Dahinfallen der bis dahin ausgerichteten Rente entstand am 29. Mai 2008 Anspruch einerseits auf eine Altersrente und - bei fristgerechter Einreichung eines entsprechenden Gesuchs - andererseits auch weiterhin auf einen Überbrückungszuschuss (vgl. § 38 Abs. 2 und § 39 Abs. 2 des Versicherungsvertrages der BVK, Version 2002 [Urk. 10/24]).
2.2     § 44 Abs. 1 lit. b des Versicherungsvertrages, Version 2005 (Urk. 10/25), sieht - auf entsprechendes Gesuch hin - für den Fall der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung vor; diese Möglichkeit besteht allerdings längstens bis zur Vollendung des 60. Altersjahrs und nur sofern bis dahin nicht bereits der Versicherungsfall eingetreten ist (§ 42 des Versicherungsvertrages, Version 2005 [Urk. 10/25]). Auch aus Art. 5 Abs. 1 lit. b des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 FZG ergibt sich, dass die Barauszahlung der Austrittsleistung nur möglich ist, solange kein Vorsorgefall eingetreten ist.
         Die Klägerin hatte bereits am 8. Februar 2006 erstmals die Absicht, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen, geäussert (vgl. Urk. 10/11). Daraufhin legte ihr die BVK mit Schreiben vom 27. Februar 2006 (Urk. 10/12) - unter Bekanntgabe der erforderlichen Dokumente - die Voraussetzungen für die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung dar (vgl. Urk. 10/12). Nachdem die Klägerin in der Folge weder die entsprechenden Unterlagen eingereicht hatte noch anderweitig mit der BVK in Kontakt getreten war, bezogen sich ihre Erkundigungen anlässlich des Gesprächs vom 19. Februar 2008 ausschliesslich auf die Rentenleistungen beziehungsweise den Überbrückungszuschuss ab Juni 2008. Weder die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit noch die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung waren Thema; im Gegenteil bekundete die Klägerin gar noch die Absicht, nach Abschluss der Ausbildung zur medizinischen Physiotherapeutin im Angestelltenverhältnis zu arbeiten (vgl. Urk. 10/14). Erst rund zwei Wochen vor ihrem 60. Geburtstag gab die Klägerin anlässlich des Gespräch vom 14. Mai 2008 wieder an, sich - nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Masseurin - selbständig machen und in diesem Zusammenhang die Freizügigkeitsleistung beziehen zu wollen. Daraufhin räumte ihr die Beklagte - entgegenkommenderweise - eine noch über den 29. Mai 2008 hinaus gehende Frist bis 15. Juni 2008 ein, um eine schriftliche AHV-Anerkennung als selbständig erwerbstätige Person (vgl. § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 lit. b des Versicherungsvertrags, Version 2005 [Urk. 10/25]) vorzulegen, und stellte im Unterlassungsfall die Umwandlung der bis dahin ausgerichteten Leistungen in eine Altersrente in Aussicht (vgl. Urk. 10/16). Nachdem sich die Klägerin innert der ihr eingeräumten Frist - unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1, Urk. 4) - in keiner Weise hatte vernehmen lassen, sprach ihr die BVK am 18. Juni 2008 gestützt auf § 38 Abs. 2 des Versicherungsvertrags, Version 2002 (Urk. 10/24), mit Wirkung ab 1. Juni 2008 eine Altersrente zu (vgl. Urk. 10/17).
2.3         Entgegen der Meinung der Klägerin, die der Beklagten eine Woche später die Bestätigung der Ausgleichskasse betreffend selbständige Tätigkeit (Urk. 10/18) hatte zukommen lassen, ist nicht zu beanstanden, dass die BVK die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung in der Folge ablehnte (vgl. Urk. 10/19, Urk. 10/21, Urk. 10/23). Da bei der Klägerin mit Vollendung des 60. Altersjahrs am 29. Mai 2008 der Vorsorge- (vgl. Art. 2 Abs. 1 FZG) beziehungsweise Versicherungsfall (vgl. § 44 Abs. 1 des Versicherungsvertrages, Version 2005 [Urk. 10/25]) "Alter" eingetreten war, fiel - unabhängig von ihrem Zweck und namentlich auch für den Fall des endgültigen Verlassens der Schweiz (vgl. Urk. 14) - die Option der Barauszahlung an sich bereits in diesem Zeitpunkt dahin. Dass die Beklagte der Klägerin die Freizügigkeitsleistung auch noch ausbezahlt hätte, wenn ihr die Bestätigung der Ausgleichskasse erst am 15. Juni 2008 zugegangen wäre (vgl. Urk. 10/16), ist reiner Kulanz seitens der Ersteren zuzuschreiben.
2.4     Wenn die - nach dem Gesagten nicht zu beanstandende - Verweigerung der Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung aufgrund der zeitlichen Verhältnisse für die Klägerin auch stossend erscheinen mag (vgl. Urk. 4), so ist deren Hinweis auf die schiere Unmöglichkeit, nach dem erst am 1. Juni 2008 erfolgten Ausbildungsabschluss rechtzeitig den Nachweis für die Behandlung von fünf Patienten zu erbringen, um noch bis Ablauf der von der BVK eingeräumten Frist am 15. Juni 2008 (vgl. Urk. 10/16) eine Bestätigung der Ausgleichskasse betreffend selbständige Erwerbstätigkeit zu erhalten (vgl. Urk. 1 S. 1), ebenso unbehelflich wie die Berufung auf die Unkenntnis der Voraussetzungen der Barauszahlung (vgl. Urk. 1 S. 1). Nicht nur haben die anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen als bekannt zu gelten, die Klägerin wurde von der Beklagten gar noch explizit - und wiederholt (vgl. Urk. 10/12, Urk. 10/16) - auf die zu erfüllenden Bedingungen hingewiesen, erstmals gar zu einem Zeitpunkt, als ihr noch über zwei Jahre Zeit verblieb, um die notwendigen Vorkehren zu treffen (vgl. Schreiben der BVK vom 27. Februar 2006, Urk. 10/12).

3.         Betreffend den Antrag der obsiegenden Beklagten auf Zusprechung einer Prozessentschädigung (vgl. Urk. 9 S. 2) ist festzuhalten, dass Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zwar einen entsprechenden Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin nicht ausschliesst. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG]) - und in Übereinstimmung mit § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] e contrario - praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6).

Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Fürsprecherin Cordula E. Niklaus, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).