Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2008.00084
BV.2008.00084

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 12. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Kläger

gegen

Bank Y.___ AG
 
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Felix Dasser
Homburger AG
Weinbergstrasse 56/58, Postfach 194, 8042 Zürich

zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Niccolò Gozzi
Homburger AG
Weinbergstrasse 56/58, Postfach 194, 8042 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1949, war bei der Bank Y.___ AG (nachfolgend: Bank) angestellt und im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei deren Pensionskasse versichert. Die Bank gewährte ihren Mitarbeitern Hypothekarzinsvergünstigungen, indem sie einen Beitrag an die Hypothekarzinsen ihrer Mitarbeiter direkt an die kreditgebende Z.___ überwies. Die Bank reduzierte so die Schuldzinsen von X.___ für dessen Hypotheken bei der Z.___ im Zeitraum von 1995-2004 um gesamthaft Fr. 72'665.-- (Urk. 2/1).
         Aufgrund von Hinweisen der Steuerverwaltung des Kantons Zürich (vgl. Urk. 2/3/4) leitete die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau im Jahr 2005 ein Nach- und Strafsteuerverfahren gegen X.___ ein, da er die gesamten Schuldzinsen inklusive den von der Arbeitgeberin bezahlten Anteil von der Steuer abzog, obwohl die Hypothekarzinsvergünstigungen der Arbeitgeberin im Lohnausweis nicht als Einkommen enthalten waren. Dies führte zu einer zu tiefen Steuerveranlagung (Nachsteuerverfügung vom 20. Juni 2005, Urk. 2/3/1). Die wegen vollendeter Steuerhinterziehung ausgefällte Busse (Urk. 2/4) wurde auf Einsprache hin unter Verneinung einer steuerstrafrechtlich relevanten Pflichtverletzung wieder aufgehoben (Urk. 2/5).
1.2     Am 25. Mai 2007 wandte sich X.___ an die Bank und verlangte, dass die nachträglich zu versteuernden Hypothekarzinsvergünstigungen vorsorgerechtlich als Lohnbestandteil zu betrachten und darauf Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse zu leisten seien (Urk. 2/6/5). Die Bank verneinte den Anspruch auf Arbeitgeberbeiträge, da die Hypothekarzinsvergünstigungen nicht als versicherter Verdienst zu betrachten seien. Sie verwies dabei auf die Vereinbarung mit der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe vom 27. September 2005, wonach die Hypothekarzinsvergünstigungen in Änderung der bisherigen Praxis erst ab 1. Januar 2006 der AHV-Beitragspflicht unterlagen und auf eine rückwirkende Beitragserhebung verzichtet wurde (Urk. 2/6/2 und 2/6/4; vgl. auch Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 3. Juni 2008, Urk. 2/8).

2.       Mit Eingabe vom 10. September 2008 (Urk. 1) erhob X.___ gegen die Bank Y.___ AG Klage mit folgendem Rechtsbegehren:
"1.     Die Bank Y.___ AG ist zu verpflichten, die Pensions- und Zusatzkassenbeiträge auf die gewährte Mitarbeiter-Hypothekarzinsvergünstigung im Betrage von CHF 5'631.55 nachzuleisten bzw. auf mein Freizügigkeitskonto bei der Zürcher Kantonalbank zu überweisen, zusätzlich entgangene Zins/Rendite Pensionskassenbeiträge von CHF 3'660.50.
  2.     Die Bank Y.___ AG ist im weiteren zu verpflichten, die daraus entstandenen 'weiteren Kosten' wie den im nachhinein als ungerechtfertigt erwiesenen, aber meinerseits bereits bezahlten Steuerbetrag, Verzugszinsen inkl. einer Genugtuung im Betrage von CHF 38'303.05 zurückzuerstatten.
         Dies ergibt ein Totalbetrag von CHF 47'595.10, nebst Zins zu 5% ab 25. Mai 2007
  3.     Sollte wider Erwarten meine Verantwortlichkeitsklage gegen den Kanton Thurgau abgelehnt werden, so ist die Bank Y.___ AG zur Uebernahme weiterer Folgekosten (wie Prozessaufwendungen, Spesen etc.) zu verpflichten.
Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Ferner beantrage ich gemäss der nachfolgend aufgezeigten persönlichen Situation die unentgeltliche Prozessführung."
         Mit Klageantwort vom 5. Januar 2009 (Urk. 12) ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage betreffend Nachzahlung von Pensions- und Zusatzkassenleistungen und um Nichteintreten auf die übrigen Klagebegehren 2 und 3 mangels sachlicher Zuständigkeit.
         Nachdem der Kläger innert Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Februar 2009 geschlossen (Urk. 16).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das hiesige Gericht unter anderem zuständig für die Beurteilung von Klagen nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).
         Art. 73 Abs. 1 BVG bestimmt, dass die zuständige kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet; sie entscheidet auch über Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz; FZG) dienen (lit. a), über Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Art. 82 Abs. 2 BVG ergeben (lit. b), über Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG (lit. c) sowie über den Rückgriff nach Art. 56a Abs. 1 BVG (lit. d).
1.2     Für die Zuständigkeit des kantonalen Gerichts gemäss Art. 73 BVG ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistungen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 130 V 105 Erw. 1.1).
1.3     Mit den Rechtsbegehren 2 und 3 macht der Kläger sinngemäss Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit den seiner Auffassung nach ungerechtfertigten Nachsteuern auf den nicht deklarierten Hypothekarzinsvergünstigungen geltend.
         Nach der abschliessenden Aufzählung von Art. 52 BVG und gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c BVG können Verantwortlichkeitsansprüche ausschliesslich gegen Personen, die mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betraut sind, vor dem hiesigen Gericht und im vorliegend zur Anwendung kommenden einfachen, raschen und in der Regel kostenlosen Verfahren (Art. 73 Abs. 2 BVG) eingeklagt werden (vgl. etwa Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 534 f.). E contrario folgt daraus, dass allgemeine Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderungen auf zivilrechtlichem Weg geltend zu machen sind. Sie fallen nicht in die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts. Auf die Rechtsbegehren 2 und 3 ist damit nicht einzutreten.

2.       Es verbleibt die Prüfung der Frage, ob die dem Kläger in den Jahren 1995 - 2004 gewährten Hypothekarzinsvergünstigungen vorsorgerechtlich zum versicherten Verdienst gehören und wenn ja, in welchem Umfang er Anspruch auf Beiträge des Arbeitgebers an die Pensionskasse hat.
2.1     Die für den vorliegend relevanten Zeitraum von 1995 - 2004 massgebenden Reglemente der Pensionskasse der Beklagten (Urk. 13/1-8) definieren in Art. 5 unter dem Titel "Versicherter Lohn" den Jahreslohn als den 13-fachen (bzw. für GL-Mitglieder 12-fachen) Monatslohn mit einem Plafond bei der 6-fachen maximalen AHV-Altersrente (darüber liegende Teile werden in der Zusatzkasse versichert, vgl. Urk. 13/5 Art. 5). Nicht zum Jahreslohn gerechnet werden Lohnbestandteile, die nur gelegentlich oder vorübergehend anfallen. Ferner werden Naturalentschädigungen gemäss den Bestimmungen der AHV als Lohn bewertet.
2.2     Der Kläger geht davon aus, dass die Hypothekarzinsvergünstigungen AHV-pflichtige Lohnbestandteile darstellen und demzufolge auch vorsorgerechtlich zum versicherten Verdienst gehören (vgl. Urk. 1 S. 3). Demgegenüber macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, gemäss gängiger Praxis in der Bankbranche und gestützt auf die Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) des Bundesamtes für Sozialversicherung sei sie bis Ende 2005 davon ausgegangen, dass Zinsvergünstigungen an Mitarbeiter als nicht beitragspflichtige, regelmässige Naturalleistungen des Arbeitgebers zu qualifizieren seien. Da es sich somit nicht um AHV-pflichtigen Lohn gehandelt habe, habe sie diese Vergünstigungen auch vorsorgerechtlich nicht als versicherten Verdienst behandelt. Anfang 2006 habe eine Praxisänderung stattgefunden, indem Hypothekarzinsvergünstigungen nunmehr direkt den Mitarbeitern ausbezahlt und als AHV-pflichtiges Einkommen abgerechnet würden (Urk. 12 S. 6 f.).
2.3     Die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe nahm im Einspracheentscheid vom 3. Juni 2008 (Urk. 2/8) ausführlich zur AHV-beitragsrechtlichen Seite der vorliegend in Frage stehenden Mitarbeiter-Hypothekarzinsvergünstigungen Stellung. Sie kam zum Schluss, dass diese Vergünstigungen - entgegen der bisherigen Praxis der Beklagten - die Voraussetzung einer "gelegentlichen Naturalleistung" gemäss Rz 2049 WML nicht erfüllen (vgl. Urk. 2/8 Ziff. 1.1-2) und demzufolge als beitragspflichtiger massgebender Lohn zu werten sind. Im Folgenden prüfte die Ausgleichskasse, ab welchem Zeitpunkt die Vergünstigungen der Beitragspflicht unterliegen. Da Beiträge für die Jahre 1995-2002 verjährt, die Praxisänderung mit der Beitragspflicht auf den Zinsvergünstigungen ab 2004 eingeführt, für die Beklagte aufgrund einer besonderen Absprache aber erst ab 2005 galt (vgl. Urk. 2/8 Ziff. 2-4), ergab sich, dass die von der Beklagten von 1995-2004 gewährten Hypothekarzinsvergünstigungen AHV-rechtlich keinen beitragspflichtigen Lohn darstellten.
2.4     Die Pensionskasse der Beklagten versichert den Jahreslohn (vgl. Erw. 2.1), worunter, wie im Bereich des Obligatoriums, grundsätzlich der AHV-beitragspflichtige Lohn zu verstehen ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG). Da die Hypothekarzinsvergünstigungen im vorliegend relevanten Zeitraum bis 2004 nicht der AHV-Beitragspflicht unterlagen, gehören diese auch vorsorgerechtlich nicht zum Jahreslohn gemäss Art. 5 des Reglements der Pensionskasse. Damit besteht kein Anspruch des Klägers auf Beiträge der Arbeitgeberin an die Pensionskasse.
         Der Vollständigkeit halber kann auf die zu Recht erhobene Verjährungseinrede der Beklagten verwiesen (Urk. 12 S. 9) und festgestellt werden, dass allfällige, mehr als fünf Jahre vor der Klageeinleitung am 10. September 2008 fällig gewordene Beiträge im Sinne von Art. 41 Abs. 2 BVG verjährt wären.

3.       Selbst wenn die noch nicht verjährten Beiträge auf den Hypothekarzinsvergünstigungen des zweiten Halbjahres 2003 und des Jahres 2004 im Gesamtbetrag von Fr. 11'089.30 trotz der Befreiung von der AHV-Beitragspflicht vorsorgerechtlich als versicherter Verdienst zu behandeln wären, könnte die Klage auch in diesem reduzierten Umfang nicht gutgeheissen werden. Dies aus folgenden Gründen:
3.1     Soweit aus den Akten ersichtlich, übernahm die Beklagte seit 1995 einen Teil der Hypothekarzinsen des Klägers. Bis 2001 waren diese Zahlungen auf den Zinsabrechnungen der Z.___ als "Vorauszahlungen", ab 2002 als "Anteil Arbeitgeber" aufgeführt. Dem Kläger wurde nur noch der um den Arbeitgeberanteil reduzierte Betrag in Rechnung gestellt (vgl. Urk. 2/1). Der Kläger hat diese nicht von ihm geleisteten "Vorauszahlungen" bzw. den Arbeitgeberanteil gegenüber den Steuerbehörden jahrelang als effektiv bezahlte Schuldzinsen deklariert und so sein steuerbares Einkommen auf unzulässsige Weise verringert (vgl. Urk. 2/3/1 und 2/3/4). Erst nachdem er längst nicht mehr bei der Beklagten tätig war, wandte er sich am 25. Mai 2007 an diese und verlangte, dass sie auf den nunmehr versteuerten Vergünstigungen Beiträge an die Pensionskasse zu entrichten habe (Urk. 2/6/5). Es stellt sich die Frage, ob dieses Verhalten Rechtsschutz verdient oder nicht eher als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zu werten ist.
3.2     Langes Zuwarten mit der Geltendmachung eines Anspruchs als solches erscheint erst rechtsmissbräuchlich, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Zuwarten als Verstoss gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BGE 116 II 428 Erw. 2). Art. 2 Abs. 2 ZGB sanktioniert Handlungen, die zwar im Einklang mit der entsprechenden gesetzlichen Norm oder einer privatautonomen Vertragsbestimmung stehen, aber objektiv eine Verletzung des Redlichkeitsstandards von Treu und Glauben darstellen und damit das Vertrauen der Rechtsgenossen auf redliches und sachangemessenes Verhalten enttäuschen. Als Fallgruppe des Rechtsmissbrauchs erfasst Art. 2 Abs. 2 ZGB auch das widersprüchliche Verhalten (venire contra factum proprium). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt es allerdings keinen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln. Setzt sich jemand zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, ist darin nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, welches durch die neuen Handlungen enttäuscht würde. Der Vertrauende muss aufgrund des geschaffenen Vertrauens Dispositionen getroffen haben, die sich nun als nachteilig erweisen (BGE 125 III 259 Erw. 2a mit Hinweisen).
3.3     Der Kläger hat die Hypothekarzinsvergünstigungen der Arbeitgeberin jahrelang entgegengenommen im Wissen darum, dass diese Zulagen vorsorgerechtlich nicht versichert waren. Er behauptet jedenfalls nicht, er habe die Arbeitgeberin jemals auf diese, seiner heutigen Auffassung nach unkorrekte Praxis hingewiesen und eine Änderung verlangt. Die Beklagte konnte und durfte sich darauf verlassen, dass auch die begünstigten Mitarbeiter von vorsorgerechtlich nicht versicherten Zulagen ausgingen. Der nachträgliche Einbau dieser Vergünstigungen und der Nachbezug nicht nur der Arbeitgeber-, sondern auch der Arbeitnehmerbeiträge würde wegen der sich ständig ändernden Verhältnisse durch Amortisationen, Krediterhöhungen oder Zinsanpassungen einen hohen administrativen Aufwand bedeuten. Dies von der Beklagten nach jahrelangem Zuwarten zu verlangen, widerspricht Treu und Glauben und ist als rechtsmissbräuchlich zu werten, zumal der Nutzen für den Kläger - er verlangt Beiträge inklusive Zinsen von weniger als Fr. 10'000.-- (vgl. Urk. 1) - gemessen am gesamten Deckungskapital relativ gering ist.

4.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die dem Kläger in den Jahren 1995-2004 von der Beklagten bezahlten Hypothekarzinsvergünstigungen AHV-rechtlich nicht als Lohn und damit auch vorsorgerechtlich nicht als versicherter Verdienst zu qualifizieren sind. Überdies wären die fünf Jahre und mehr vor Klageeinleitung am 10. September 2008 fällig gewordenen Beiträge verjährt. Im Weiteren ist die nachträgliche Geltendmachung von Arbeitgeberbeiträgen auf den Hypothekarzinsvergünstigungen als rechtsmissbräuchlich zu werten. Für die gegen die Beklagte gerichteten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche ist das hiesige Gericht sachlich nicht zuständig. Dies führt zur Abweisung der Klage, soweit auf sie einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwalt Niccolò Gozzi
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).