BV.2008.00087
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 30. April 2012
in Sachen
A.___
Klägerin
gegen
1. B.___
2. Freizügigkeitsstiftung der Migrosbank
c/o Migrosbank
Seidengasse 12, 8001 Zürich
3. Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life
c/o Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt
General Guisan-Quai 40, Postfach 4338, 8022 Zürich
4. Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
5. Rendita Freizügigkeitsstiftung
Bremgartnerstrasse 7, Postfach 8629, 8036 Zürich
Beklagte
Beklagte 5 Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse Leben, Personenversicherung, PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
sowie
B.___
Kläger
gegen
1. A.___
Beklagte
2. CPV/CAP Coop Personalversicherung - Pensionskasse der Coop Gruppe
Dornacherstrasse 156, Postfach 2550, 4002 Basel
3. Freizügigkeitsstiftung 2. Säule Bank Coop AG
Aeschenplatz 3, Postfach, 4002 Basel
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit am 20. September 2008 rechtskräftig gewordenem Urteil vom 27. E.___ 2008 schied die Einzelrichterin am C.___ die am 30. D.___ 1988 geschlossene Ehe von A.___ (Klägerin) und B.___ (Beklagter 1). Unter Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils erkannte die Einzelrichterin wie folgt (vgl. Urk. 1 S. 4):
" Das Teilungsverhältnis der während der Ehe der Parteien erwirtschafteten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge des Gesuchstellers wird wie folgt festgelegt:
Gesuchsteller 50 %, Gesuchstellerin 50 %.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen zur Veranlassung gemäss Art. 142 Abs. 2 ZGB. Dabei ergehen folgende Mitteilungen:
- Datum der Eheschliessung: 30. D.___ 1988
- Datum der Ehescheidung: 27. E.___ 2008
- Vorsorgeeinrichtungen des Gesuchstellers: Migros Freizügigkeitsstiftung Fr. 7'624.60 (act. 32a); Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swisslife Fr. 518.90 (act. 32b), Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse: Betrag unklar (act. 59), Winterthur Columna, Rendita Freizügigkeitsstiftung Fr. 8'982.70 (act. 14 und act. 17/3).
- Die Gesuchstellerin verfügt über keine Vorsorgeeinrichtung."
Mit Verfügung vom 27. August 2008 (Urk. 1) überwies die Einzelrichterin die Streitsache zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das hiesige Gericht. Zudem übersandte sie die Akten zum Scheidungsprozess (Urk. 2/1-65).
2.
2.1 Das Gericht holte mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 (Urk. 4) bei den von der Scheidungsrichterin genannten Vorsorgeeinrichtungen per Datum der Rechtskraft der Scheidung (20. September 2008) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen des Beklagten 1 sowie eine Bestätigung über die Durchführbarkeit der Teilung ein und fragte bei der CPV/CAP Coop Personalversicherung (im Folgenden: Coop Personalversicherung) an, ob die Klägerin bei ihr über Austrittsleistungen verfüge, und wenn ja, wie hoch diese im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung waren. Ferner wurde den Scheidungsparteien Gelegenheit gegeben, die im Zeitpunkt der Eheschliessung angesparten Vorsorgegelder zu bezeichnen, unter Hinweis, dass im Säumnisfall davon ausgegangen werde, dass am 30. D.___ 1988 noch keine Vorsorgegelder angespart waren.
2.2 Die Rendita Freizügigkeitsstiftung (im Folgenden: Rendita) bestätigte am 9. Oktober 2008 die Durchführbarkeit der Teilung (Urk. 6). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2008 teilte die Coop Personalversicherung mit, dass die Klägerin per 31. Mai 1996 aus der Versicherung ausgetreten sei und das Freizügigkeitskapital von Fr. 600.-- an die Freizügigkeitsstiftung der Bank Coop (im Folgenden: Bank Coop) überwiesen worden sei (Urk. 7). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2008 ergänzte sie ihre Mitteilung dahingehend, als die Klägerin am 1. Juli 2005 wieder in die Coop Personalversicherung eingetreten sei und über ein Altersguthaben von Fr. 1'505.-- per 30. September 2008 verfüge (Urk. 8). Die Freizügigkeitsstiftung der Migrosbank (im Folgenden: Migrosbank) bezifferte die Austrittsleistung des Beklagten 1 per 20. September 2008 mit Fr. 7'696.25 (Schreiben vom 13. Oktober 2008, Urk. 9). Die Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life (im Folgenden: Swiss Life) übermittelte eine Austrittsleistung des Beklagten 1 von Fr. 518.90 per 31. März 1997 (Eingabe vom 13. Oktober 2008, Urk. 14), und die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse (im Folgenden: Allianz Suisse) übermittelte mit Brief vom 27. Oktober 2008 eine solche von Fr. 8'125.15 per 31. August 2002 (Urk. 13).
2.3 Mit Verfügung vom 19. November 2008 forderte das Gericht die Rendita, die Allianz Suisse, die Swiss Life und die Bank Coop auf, je eine per 20. September 2008 aktualisierte Abrechnung über die zu teilende Freizügigkeitsleistung der Scheidungsparteien einzureichen (Urk. 15). Am 21. November 2008 bezifferte die Bank Coop das Freizügigkeitsguthaben der Klägerin per 20. September 2008 mit Fr. 690.75 (Urk. 17). Die Swiss Life meldete am 1. Dezember 2008 eine Austrittsleistung des Beklagten 1 per 20. September 2008 von Fr. 753.70 (Urk. 18). Die Rendita gab die Freizügigkeitsleistung des Beklagten 1 per 20. September 2008 mit Fr. 9'099.45 an (Urk. 19/2). Mit Eingabe vom 15. Januar 2009 meldete die Allianz Suisse eine Freizügigkeitsleistung des Beklagten 1 per 20. September 2008 von Fr. 11'288.15 (Urk. 21). Mit Verfügung vom 20. Januar 2009 schliesslich wurde der Klägerin und dem Beklagten 1 Gelegenheit gegeben, zu den Meldungen der Vorsorgeeinrichtungen Stellung zu nehmen und Anträge über die vorzunehmende Teilung zu stellen, wovon beide innert Frist nicht Gebrauch machten (Urk. 23).
2.4 Mit Beschluss vom 31. März 2009 wurde der Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hängigen Verfahrens in Sachen des Beklagten 1 betreffend Invalidenleistungen sistiert (Urk. 26). Die IV-Stelle sprach dem Beklagten 1 mit rechtskräftiger Verfügung vom 25. Januar 2012 mit Wirkung ab 1. März 2009 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 35).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Parallel dazu sind Art. 135 bis 149 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) aufgehoben worden. Laut Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1.2 Das Scheidungsverfahren war bei Inkrafttreten der ZPO durch das C.___ nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich bereits rechtskräftig erledigt. Aus diesem Grund ist für die vorliegende Teilung der Austrittsleistungen durch das hiesige Gericht Art. 141 f. ZGB in der bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
2.
2.1 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat bei einer Scheidung nach der Regelung des Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten.
Haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistung sowie die Art der Durchführung der Teilung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebend sind, so wird die Vereinbarung mit der Genehmigung durch das Gericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich (Art. 141 Abs. 1 ZGB).
Kommt dagegen keine Vereinbarung zustande, entscheidet das Gericht nach Art. 142 Abs. 1 ZGB über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach FZG zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZGB). Mitgeteilt werden nach Art. 142 Abs. 3 ZGB dabei insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis, das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben.
2.2 Entsprechend der Regelung des ZGB sieht Art. 22 Abs. 1 FZG vor, dass bei Ehescheidung die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122, 123, 141 und 142 ZGB geteilt werden und dass die Art. 3 bis 5 FZG auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar sind. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht nach Art. 22 Abs. 2 FZG dabei der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für die Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen.
2.3 Massgeblicher Zeitraum für die Teilung der Austrittsleistung ist nach der gesetzlichen Definition die Ehedauer. Damit legt das Gesetz die Eckwerte fest. Die Ehe beginnt mit dem Tag der Eheschliessung und endet mit der Auflösung durch das Scheidungsurteil. Dabei ist für den Zeitpunkt der Scheidung nicht das Urteilsdatum, sondern der Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils massgebend (BGE 132 V 239 Erw. 2.3).
3.
3.1 Die Einzelrichterin am C.___ meldete mit Verfügung vom 27. E.___ 2008 (Urk. 1) folgende Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen: Eheschluss: 30. D.___ 1988; Rechtskraft der Scheidung: 20. September 2008; Teilungsverhältnis: 1/2 - 1/2; Vorsorgeeinrichtungen Beklagter 1: Migrosbank, Swiss Life, Allianz Suisse und Rendita. Entgegen der Feststellung im Urteil vom 27. E.___ 2008 verfügt auch die Klägerin über Guthaben bei Vorsorgeeinrichtungen, nämlich bei der Coop Personalversicherung und der Bank Coop (vgl. Urk. 8 und Urk. 17).
3.2 Der Beklagte 1 bezieht mit Wirkung ab 1. D.___ 2009 eine Rente der Eidg. Invalidenversicherung (vgl. Urk. 35). Da der Rentenbeginn nach der rechtskräftigen Scheidung liegt, steht der Teilung der Vorsorgeguthaben per Datum der Rechtskraft der Scheidung nichts im Weg.
4. Die Scheidungsparteien stellten im vorliegenden Verfahren keine Anträge und liessen sich unter Hinweis, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen ausgegangen werde (vgl. Urk. 23), nicht vernehmen. Da sich aus den Akten keine Hinweise auf Unstimmigkeiten ergeben, ist von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen auszugehen.
5.
5.1 Damit verfügte der Beklagte 1 im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung (20. September 2008) über Guthaben bei der Migrosbank von Fr. 7'696.25 (Urk. 9), bei der Swiss Life von Fr. 753.70 (Urk. 18), bei der Rendita von Fr. 9'099.45 (Urk. 19/2) und bei der Allianz Suisse von Fr. 11'288.15 (Urk. 22), mithin über Guthaben von insgesamt Fr. 28'837.55, wovon die Klägerin Anspruch hat auf Fr. 14'418.75 (Fr. 28'837.55 : 2). Die Klägerin ihrerseits verfügte über Guthaben bei der Coop Personalversicherung von Fr. 1'505.-- am 30. September 2008 (Urk. 8), was mit einem Zinssatz von 2,75 % (Art. 12 lit. e BVV 2) zurückvalutiert auf den 20. September 2008 ein Guthaben von Fr. 1'503.90 ergibt. Bei der Bank Coop verfügte sie über ein Guthaben von Fr. 690.75 (Urk. 17). Insgesamt ergibt dies ein Guthaben von Fr. 2'194.65, wovon der Beklagte 1 Anspruch hat auf Fr. 1'097.30 (Fr. 2'194.65 : 2). Die Differenz der Summen beträgt Fr. 13'321.45 (Fr. 14'418.75 - Fr. 1'097.30) zu Gunsten der Klägerin.
5.2 Die Migrosbank ist folglich zu verpflichten, Fr. 7'600.-- zulasten des Beklagten 1 auf das Vorsorgekonto der Klägerin bei der Coop Personalversicherung zu überweisen.
Die Rendita ist zu verpflichten, Fr. 5'721.45 zulasten des Beklagten 1 auf das Vorsorgekonto der Klägerin bei der Coop Personalversicherung zu überweisen.
5.3 Gemäss der in BGE 129 V 255 ff. Erw. 3 dargelegten Rechtsprechung ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung (Art. 122 Abs. 1 ZGB und Art. 22-22c FZG) vom massgebenden Stichtag der Teilung - d.h. dem Zeitpunkt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils (BGE 132 V 239 Erw. 2.3) - an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 (lit. d: 2,5 % für den Zeitraum ab 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007; lit. e: 2,75 % für den Zeitraum ab 1. Januar bis 31. Dezember 2008; lit. f: 2 % für den Zeitraum ab 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011; lit. g: 1,5 % für den Zeitraum ab 1. Januar 2012) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Umhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG-Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sieht in diesen beiden Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV 2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden. Dieses Vorgehen ist angezeigt, da Art. 8a FZV bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung ebenfalls auf den im entsprechenden Zeitraum gültigen Zinssatz nach Art. 12 BVV 2 greift (BGE 129 V 257 Erw. 4.1).
Art. 2 Abs. 4 FZG (in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung) statuiert für den Fall, dass die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, überweist, ab Ende dieser Frist eine Verzugszinspflicht. In betraglicher Hinsicht ist der Verzugszins auf der Austrittsleistung samt dem reglementarischen oder gesetzlichen Zins bis zum Zeitpunkt des Beginns der Verzugszinspflicht zu bezahlen (BGE 129 V 258 Erw. 4.2.3). Der Verzugszinssatz entspricht gemäss Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 FZV dem BVG-Mindestsatz (Art. 12 BVV 2) plus ein Prozent. Art. 65d Abs. 4 BVG ist nicht anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 17/06 vom 6. Juni 2006).
Aus den vorangehenden Erwägungen folgt, dass die Migrosbank und die Rendita auf den der Klägerin jeweils geschuldeten Austrittsleistungen ab 20. September 2008 einen Zins in reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-)Höhe (von 1. Januar bis 31. Dezember 2008: 2,75 %; von 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011: 2 %; ab 1. Januar 2012: 1,5 %) bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu entrichten haben. Ab dem 31. Tag nach Vorlage aller für die Überweisung der Austrittsleistung erforderlichen Angaben wäre ein Verzugszins von 2,5 % (vgl. Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 lit. g BVV 2) zu bezahlen.
Das Gericht beschliesst:
Die mit Beschluss vom 31. März 2009 angeordnete Sistierung des Prozesses wird aufgehoben,
und erkennt:
1. a) Die Freizügigkeitsstiftung Migrosbank wird verpflichtet, Fr. 7'600.-- zulasten des Beklagten 1 (Freizügigkeitskonto Nr. ___ lautend auf den Beklagten 1) auf das Vorsorgekonto der Klägerin bei der Coop Personalversicherung (AHV-Nr. ___ /Vers.-Nr. ___) zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 20. September 2008 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
b) Die Rendita Freizügigkeitsstiftung wird verpflichtet, Fr. 5'721.45 zulasten des Beklagten 1 (Freizügigkeitskonto Nr. ___ lautend auf den Beklagten 1) auf das Vorsorgekonto der Klägerin bei der Coop Personalversicherung (AHV-Nr. ___ /Vers.-Nr. ___) zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 20. September 2008 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- B.___
- Freizügigkeitsstiftung der Migrosbank
- Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Rendita Freizügigkeitsstiftung
- CPV/CAP Coop Personalversicherung
- Freizügigkeitsstiftung 2. Säule Bank Coop AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).