Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2008.00088
BV.2008.00088

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 25. November 2008
in Sachen
Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel
Klägerin

gegen

X.___
 
Beklagte


        
         Nach Einsicht in
         die Eingabe vom 30. September 2008 (Urk. 1), mit der die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken Klage gegen die X.___ erhob mit folgendem Rechtsbegehren:
„1.   Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 23'044.35 plus Zins zu 5 % seit dem 01.01.2008 auf der Kapitalforderung, eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.00 zu bezahlen.
2.   Im Betreibungsverfahren (Betreibung Nr. ___) des Betreibungsamtes Y.___  sei im Umfang der zugesprochenen Forderung der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
     unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.“
         sowie die übrigen Verfahrensakten;
         unter dem Hinweis darauf, dass sich die Beklagte binnen der ihr mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 (Urk. 3; vgl. auch Urk. 4) angesetzten Frist nicht vernehmen liess;
         in Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,
die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
         die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussverträgen vom 18. Juni/22. Juli 2004 und 1./11. Mai 2006 (Urk. 2/2.1-2.2) rückwirkend per 1. Juni 2003 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen, wobei dieses Vertragsverhältnis per 31. Oktober 2008 durch die Klägerin gekündigt worden sei (Urk. 2/3), und weiter darlegte, dass ihr die Beklagte für diese Zeit Beiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 23'044.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2008, eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- sowie den Ersatz der Zahlungsbefehlskosten von Fr. 100.-- schulde,
         die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
         die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Beitragsrechnungen (Urk. 2/4.1-4.11), den Kontoauszug vom 13. August 2008 (Urk. 2/6), die Abzahlungsvereinbarung der Parteien vom 27. Juli 2007 (Urk. 2/8) und den Zahlungsbefehl vom 7. Januar 2008 (Urk. 2/7) hinzuweisen ist,
         namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
         sich die Höhe der geforderten Zinsen aus Ziffer 5.4 der Anschlussverträge (Urk. 2/2.1 und 2/2.2) und dem Kontoauszug vom 13. August 2008 (Urk. 2/6) ergeben (vgl. dazu Urk. 1 S. 3 Ziffer 3),
         die von der Klägerin geforderte Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- in Ziffer 2.1 des Kostenreglements (Anhänge zu den Anschlussverträgen [Urk. 2/2.1 und 2/2.2]) ihre Stütze findet,
die ebenfalls eingeklagten Betreibungskosten nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. AG vom 26. September 2001, B 61/00), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),
demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 23'044.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2008 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen,
         im Weiteren der in der Betreibung Nr.___ des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 7. Januar 2008 [Urk. 2/7]) im vorgenannten Umfang aufzuheben ist;
         in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen;

erkennt das Gericht:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 23'044.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2008 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ___ des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 7. Januar 2008) in diesem Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.         Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr:                    Fr. 2'000.--
Schreibgebühren:               Fr.    159.--
Zustellungsgebühren:         Fr.    100.--
Total:                                  Fr. 2'259.--
           werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).