Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2008.00089[9C_172/2010]
BV.2008.00089

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 21. Dezember 2009
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Pierre Leduc
Berater für Sozialversicherungsrecht
Gerbergasse 33, 2502 Biel/Bienne

gegen

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte


         Nach Einsicht in
         die Eingabe vom 1. Oktober 2008 (Urk. 1), mit der X.___ Klage gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (nachfolgend: AXA), erheben liess mit folgendem Rechtsbegehren:
„Die Pensionskasse Axa Winterthur habe dem Versicherten ab 1. Januar 2005, spätestens jedoch ab 1. Januar 2007, eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 42 % auszurichten.
Die Pensionskasse Axa Winterthur habe in jedem Fall eine Beitragsbefreiung des Versicherten auf Grund einer Invalidität von 42 % ab 1.03.2001 zu berücksichtigen.
Es sei im Falle des Obsiegens eine Parteientschädigung auszurichten.“
         die auf Klageabweisung schliessende Klageantwort der AXA vom 20. Januar 2009 (Urk. 8),
         die Replik von X.___ vom 12. Februar 2009 (Urk. 13), mit welcher er - soweit ersichtlich - an seinem Rechtsbegehren festhalten und zahlreiche weitere und auch offensichtlich nicht direkt mit dem Klagerechtsbegehren in Zusammenhang stehende Anträge stellen liess (vgl. Urk. 13 S. 3),
         die Duplik der AXA vom 30. April 2009 (Urk. 22), in der sie am Abweisungsantrag festhielt,
         die unaufgefordert eingereichte Triplik von X.___ vom 27. August 2009 (Urk. 26), in der weitere prozessuale Anträge gestellt wurden,
         die Eingabe der AXA vom 21. September 2009 (Urk. 32), in der sie auf weitere Ausführungen verzichtete,
         die weitere Eingabe von X.___ vom 15. Oktober 2009 (Urk. 33), in der - sinngemäss und soweit erkennbar - weitere Anträge gestellt wurden,
         sowie die übrigen Verfahrensakten;
         unter dem Hinweis darauf, dass
nachfolgend auf die zahlreichen (prozessualen) Anträge des Klägers nur insoweit einzugehen ist, soweit sie einen erkennbaren Bezug zum Klagerechtsbegehren haben und im Übrigen darauf nicht einzutreten ist (ohne dass diese Anträge im Einzelnen aufgeführt werden),
sich diesbezüglich insbesondere auch deshalb weitere Ausführungen erübrigen, weil die Beklagte - wie unten darzulegen sein wird - grundsätzlich nicht passivlegitimiert ist und die Klage deshalb ohne Weiterungen abzuweisen sein wird,
der Antrag des Klägers, den vorliegenden Prozess bis zum 31. Oktober 2009 zu sistieren (vgl. Urk. 17), durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist und im übrigen ohnehin abzuweisen gewesen wäre, weil kein zureichender Grund für eine Sistierung ersichtlich ist (vgl. dazu § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 53a der Zivilprozessordnung);
         in Erwägung, dass
am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten sind, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen),
         vorliegend im Hauptpunkt strittig und zu prüfen ist, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten im Rahmen der beruflichen Vorsorge jemals ein Versicherungsverhältnis bestanden hat,
         der Kläger insoweit im Wesentlichen ausführen liess, er sei als Mineur im Tunnelbau bei der Firma A.___ in Z.___ angestellt und berufsvorsorgeversichert gewesen (Urk. 1 S. 2), die Beklagte sich gegenüber der IV-Stelle des Kantons Bern als zuständige Vorsorgeeinrichtung ausgegeben und vorprozessual niemals bestritten habe, dass der Kläger bei ihr berufsvorsorgeversichert (gewesen) sei (Urk. 13 S. 1 f.; vgl. zum Ganzen auch Urk. 26),
         die Beklagte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt stellte, dass das Vorsorgeverhältnis zwischen den Angestellten der A.___ AG, Z.___, der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers, und der Beklagten erst seit Anfang 2001 bestehe, die Arbeitnehmer der A.___ AG zuvor bei der firmeneigenen BVG-Stiftung A.___ AG versichert gewesen seien, der Kläger im Zeitpunkt der Vertragsübernahme durch die Beklagte (1. Januar 2001) bereits infolge des erlittenen Unfalls vom 20. März 2000 erwerbsunfähig gewesen sei, weshalb die Beklagte - da keine „pendenten Krankheitsfälle“ übernommen worden seien - nicht leistungspflichtig sei (Urk. 8 S. 2 f.),
         die Beklagte weiter ausführen liess, dass zwischen ihr und der BVG-Stiftung A.___ AG vereinbart worden sei, dass nur die bei Vertragsbeginn feststehenden definitiven Krankheits- beziehungsweise Leistungsfälle, nicht jedoch die pendenten Fälle übernommen würden, was allerdings nicht schriftlich festgehalten worden sei, aber aus der Korrespondenz (vgl. Urk. 10) zu schliessen sei (Urk. 8 S. 3),
         sich im Übrigen auch aus der gesetzlichen Ordnung, insbesondere aus Art. 53e Abs. 4 und 6 BVG, ergebe, dass - bei Fehlen einer Regelung - die Rentenbezüger sowie die bereits arbeitsunfähigen, aber noch nicht invalidisierten Personen bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben,
         aufgrund des von der Beklagten eingereichten Schreibens der BVG-Stiftung A.___ AG vom 22. Mai 2003 (Urk. 10) tatsächlich davon auszugehen ist, dass die pendenten Leistungsfälle nicht auf die Beklagten übergehen sollten, weil ansonsten dieses Schreiben und die beiliegende Aufstellung der entsprechenden Fälle keinen Sinn ergeben würde,
         sich die Beklagte allerdings nicht direkt auf die Regelungen von Art. 53e Abs. 4 und 6 BVG stützen kann, weil diese Bestimmungen erst durch die erste BVG-Revision eingefügt wurden und zum vorliegend massgeblichen Zeitpunkt (1. Januar 2001) noch nicht in Kraft waren,
         bis zur ersten BVG-Revision vielmehr von Gesetzes wegen keine Regelung bestanden hat, was mit den Rentenbezügern bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung geschieht, nämlich ob die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben oder von der neuen zu übernehmen sind (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Die berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 140 mit Hinweisen),
         das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 125 V 428 erwog, dass bei Fehlen einer vertraglichen beziehungsweise reglementarischen Regelung davon auszugehen sei, dass die Rentenbezüger vom Kassenwechsel nicht berührt würden und Anspruch darauf hätten, dass die bisherige Kasse weiterhin die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen erbringe (vgl. Stauffer, a.a.O., S. 140 mit Hinweisen),
         diese Rechtsprechung im Zuge der ersten BVG-Revision in Art. 53e Abs. 4 Satz 2 BVG inkorporiert wurde, indem nunmehr ausdrücklich festgehalten wurde, dass bei Fehlen einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung zwischen den involvierten Vorsorgeeinrichtungen die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben,
         in Art. 53e Abs. 6 Satz 2 BVG weiter präzisiert wurde, dass diese grundsätzliche Regelung (Verbleiben bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, falls dies vertraglich nicht anders geregelt wird) nicht nur für Rentenbezüger gilt, sondern auch für die Invaliditätsfälle, bei denen die Invalidität nach der Auflösung des Anschlussvertrages, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor der Auflösung des Anschlussvertrages eingetreten ist,
         diese Regelung, die in Fortführung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingefügt wurde und insbesondere auch dem in Art. 23 BVG zum Ausdruck gebrachten zentralen Grundsatz der beruflichen Vorsorge entspricht, wonach diejenige Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig ist, bei welcher der Versicherte bei Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit berufsvorsorgeversichert gewesen ist, aus den genannten Gründen (Versicherungsprinzip und analoge Fortführung der höchstrichterlichen Rechtsprechung) auch für die Zeit vor der ersten BVG-Revision zur Anwendung kommen muss,
         anders zu entscheiden, also hinsichtlich des Wechsels der Vorsorgeeinrichtung einen Unterschied zwischen Rentenbezügern und arbeitsunfähigen, aber noch nicht invalidisierten Personen zu machen, hiesse, da kein sachlich vertretbarer Grund dafür ersichtlich ist, gegen das Versicherungsprinzip (Art. 23 BVG) zu verstossen und stattdessen auf den mehr oder weniger zufälligen Zeitpunkt der Invalidisierung abzustellen, was - wie bereits erwähnt - im Bereich des BVG eine Systemwidrigkeit darstellte,
         aus dem Ausgeführten folgt, dass die Klage des seit seinem Unfall vom 20. März 2000 (teilweise) arbeits- beziehungsweise erwerbsunfähigen Klägers abzuweisen ist, weil zwischen ihm und der Beklagten nie ein Versicherungsverhältnis der beruflichen Vorsorge bestanden hat, da - wie die Beklagte nachvollziehbar darlegen konnte (vgl. insbesondere auch das genannte Schreiben der BVG-Stiftung A.___ AG vom 22. Mai 2003 [Urk. 10]) - die noch pendenten Leistungsfälle (insbesondere auch derjenige des Klägers) nicht übernommen wurden und - selbst wenn die Beklagte diesen Nachweis nicht erbracht hätte - bei Fehlen einer Regelung (beziehungsweise bei Beweislosigkeit) aufgrund der oben wiedergegebenen Grundsätze invalide sowie arbeitsunfähige, aber noch nicht invalidisierte Personen die Vorsorgekasse nicht wechseln,
         aus dem Gesagten folgt, dass die Klage abzuweisen ist;
         in weiterer Erwägung, dass
         nach Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG ein Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht ausgeschlossen wird, den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen aber in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtpflegegesetz [OG]) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen wird,
         kein Grund besteht, bei der obsiegenden Beklagten - trotz ihres Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6),
dem Kläger eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zusteht;


erkennt das Gericht:
1.         Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pierre Leduc
- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).