Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 30. Juni 2010
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Gemeinschaftsstiftung BVG für Temporärarbeit
c/o Realisator AG
Lerzenstrasse 17, 8953 Dietikon
Beklagte
Zustelladresse: Gemeinschaftsstiftung BVG für Temporärarbeit
c/o Hewitt Associates SA
Avenue Edouard-Dubois 20, 2000 Neuchâtel
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, war ab 25. Juni 1998 als Bauarbeiter bei der Y.___, Zürich, angestellt und bei der Gemeinschaftsstiftung BVG für Temporärarbeit (nachfolgend: Gemeinschaftsstiftung) berufsvorsorgeversichert. Am 10. Juli 1998 erlitt der Versicherte einen Unfall; die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte in der Folge Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 8 S. 2). Am 3. Januar 1999 und am 26. März 2003 erlitt der Versicherte weitere Unfälle; die SUVA erbrachte wiederum die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 22/142 S. 2).
1.2 Mit Verfügungen vom 4. und 11. Dezember 2006 (Urk. 2/5-6) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 61 % basierende halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu (samt entsprechender Kinderrente).
1.3 In der Folge wandte sich der Versicherte an die Gemeinschaftsstiftung und liess mit Schreiben vom 5. November 2007 (Urk. 2/7) die Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge beantragen. Die Gemeinschaftsstiftung verneinte am 19. Dezember 2007 ihre Leistungspflicht (Urk. 2/8). Anschliessend entwickelte sich zwischen den Parteien ein kontroverser Briefwechsel, der aber zu keiner Einigung führte (vgl. Urk. 2/9-15).
1.4 Mit Einspracheentscheid vom 14. August 2008 (Urk. 22/142) sprach die SUVA dem Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 37 % basierende Invalidenrente zu (nebst einer Integritätsentschädigung von 15 %).
2. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2008 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Gemeinschaftsstiftung erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 10. Oktober 1998 die reglementarische Prämienbefreiung von anfänglich 100 % und ab 1. Juni 2003 die statutarische Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 61 % zuzüglich 5 % Verzugszins auf die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse auszurichten;
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Die Gemeinschaftsstiftung schloss in ihrer Klageantwort vom 18. Dezember 2008 (Urk. 8) auf Abweisung der Klage. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 13 und 17). Mit Verfügung vom 11. September 2009 (Urk. 19) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten beigezogen. Mit Verfügung vom 24. September 2009 (Urk. 23; vgl. auch Urk. 24/1-2 und Urk. 27) wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zu den beigezogenen Akten (Urk. 22/1-148) angesetzt. Die Parteien liessen sich jedoch dazu nicht mehr vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu.
Die angemessene Sanktion eines Eröffnungsfehlers lässt sich dabei nicht in allgemeiner Weise umschreiben, sondern hängt vom Einzelfall ab. Sie resultiert aus einer Interessenabwägung, deren Sinn und Ziel darin liegt, die Partei vor Nachteilen zu schützen, die sie infolge des Mangels erleiden würde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Oktober 2005 i.S. S., B 91/04, mit Hinweisen). Das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren wird namentlich dann gegenstandslos, wenn sich dieser im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten hält oder sich gar darauf abstützt. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Februar 2004 i.S. F., B 39/03, Erw. 3.1; 2. Dezember 2004 i.S. W., B 51/04, je mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1).
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Der Kläger liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen vortragen, dass er vom 25. Juni 1998 bis 28. Februar 2003 bei der Y.___ AG angestellt gewesen sei. Unbestritten sei sodann, dass der Invaliditätsgrad 61 % betrage. Der Rentenbeginn sei auf Juni 2003 festzulegen. Strittig sei jedoch, ob die Beklagte verpflichtet gewesen sei, dem Kläger aufgrund der unfall- und krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit die Prämienbefreiung zu gewähren. Insoweit seien sich die Parteien nicht einig über die Auslegung von Art. 7 Abs. 5 des Reglements der Beklagten. Die Beklagte weigere sich zu Unrecht, dem Beklagten eine Invalidenrente auszurichten und ihm die Prämienbefreiung zu gewähren (Urk. 1).
Der Kläger sei, was die Beklagte in ihrer Klageantwort verkenne, auch im Jahr 2002 noch bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen. Der Kläger sei ab dem 10. Juli 1998 aufgrund eines Unfalls zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Im Anschluss an die Taggeldzahlungen der SUVA habe der Kläger übergangslos Taggelder der Krankentaggeldversicherung erhalten, und zwar bis Ende Februar 2003. Während dieser Zeit sei der Kläger weiterhin bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen, wobei er (und seine Arbeitgeberin) nach Art. 7 Abs. 5 des Reglements der Beklagten von der Beitragspflicht befreit gewesen seien. In Bezug auf die Verjährungseinrede der Beklagten sei festzuhalten, dass hinsichtlich der Beitragsbefreiung zu Lasten des Klägers keine Verjährung eingetreten sei. Bei der Beitragsbefreiung handle es sich um einen Erlass der Beitragsleistung; dieser Erlass könne nicht verjähren, sondern höchstens ein Rückforderungsanspruch im Falle, dass ein Arbeitgeber Beiträge bezahlt habe, obwohl er von der Beitragspflicht befreit gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien auch einzelne Rentenbetreffnisse vor dem 1. Oktober 2003 nicht verjährt, denn aufgrund der Bindung der Vorsorgeeinrichtung an den Entscheid der IV-Stelle hätten die einzelnen Rentenbetreffnisse vor Erlass der Rentenverfügung der IV-Stelle im Jahre 2006 gar nicht fällig werden können (Urk. 13).
3.2 Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Kläger im Juni 2002 nicht mehr bei ihr vorsorgeversichert gewesen sei. Es sei offensichtlich, dass die Arbeitsunfähigkeit, die auf den Unfall vom 10. Juli 1998 gefolgt sei, nicht zur Invalidität geführt habe. Gemäss dem anwendbaren Reglement sei der Anspruch auf Invalidenleistungen (Rente und Prämienbefreiung) nur unter der Bedingung der Erwerbsunfähigkeit gegeben. Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Reglements entspreche dem Begriff der massgebenden Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 BVG. Die Beklagte stütze sich immer auf den von der IV-Stelle festgelegten Invaliditätsgrad. Eine Betragsbefreiung werde nicht im Fall einer Arbeitsunfähigkeit gewährt, sondern lediglich im Fall einer Erwerbsunfähigkeit, mithin einer Arbeitsunfähigkeit, die eine Invalidität zur Folge habe. Somit werde der von der Beklagten verwendete Begriff einheitlich angewandt, egal ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente oder ein Anspruch auf eine Prämienbefreiung geprüft werde. Die Lohnfortzahlungspflicht der Y.___ habe spätestens am 12. Juli 1998 geendet, da der Kläger ab dem 13. Juli 1998 Taggelder der SUVA und später solche der Krankentaggeldversicherung bezogen habe. Damit sei er ab dem 12. Juli 1998 nicht mehr bei der Beklagten versichert gewesen. Im Übrigen erhob die Beklagte eine Verjährungseinrede betreffend Leistungen vor dem 1. Oktober 2003 (Urk. 8).
Der Sinn und Zweck der Beitragsbefreiung sei nicht eine Verlängerung des Versicherungsschutzes, sondern vielmehr die Sicherung der Altersleistungen einer invaliden Person. Die Beitragsbefreiung sei eine periodische Leistung und kein Erlass einer Pflicht des Arbeitgebers. Hinsichtlich der Verjährung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sei nicht auf die Verfügung der Invalidenversicherung abzustellen, sondern auf die Entstehung des Anspruchs (Urk. 17).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf Invalidenleistungen (Rente und Prämienbefreiung) hat. Diesbezüglich ist nach Lage der Dinge streitentscheidend, ob der Kläger im Jahr 2002 (am 1. Juni 2002, an welchem Datum die IV-Stelle die invalidenversicherungsrechtliche Wartezeit eröffnete) bei der Beklagten (noch) berufsvorsorgeversichert war oder nicht.
Da die IV-Stelle des Kantons Zürich der Beklagten die Rentenverfügungen vom 4. und 11. Dezember 2006 (Urk. 2/5-6) nicht eröffnet hat, sind die darin getroffenen Feststellungen im Sinne des unter Erw. 2.5 Ausgeführten für die Beklagte grundsätzlich nicht bindend. Da die Beklagte aber die Feststellungen der IV-Stelle (etwa betreffend Invaliditätsgrad und Beginn des Wartejahres) nicht in Zweifel zog, sondern im Gegenteil ausdrücklich darauf hinwies, dass sie sich immer auf den von der IV-Stelle festgelegten Invaliditätsgrad stütze (Urk. 8 S. 3), ist im vorliegenden Fall die unterbliebene Eröffnung der Rentenverfügungen nur von untergeordneter Bedeutung. Im Übrigen stehen die entsprechenden Feststellungen der IV-Stelle, worauf unten noch einzugehen sein wird, mit der herrschenden Aktenlage im Einklang, weshalb sie von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen wurden.
4.2
4.2.1 Nach Art. 10 Abs. 2 BVG endet die Versicherungspflicht unter anderem, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Im vorliegenden Zusammenhang ist dabei zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmer, welche im Rahmen eines Personalverleihs gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih in einem Einsatzbetrieb beschäftigt sind, als Angestellte des verleihenden Unternehmens gelten (Art. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]; vgl. dazu auch Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 171, Rz. 444).
4.2.2 Der Kläger war im Sinne der soeben genannten Bestimmung von Art. 2 BVV 2 ab 25. Juni 1998 als Bauarbeiter beziehungsweise als temporärer Mitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt; der Arbeitsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen (vgl. Urk. 2/2). Dies bedeutet unter anderem, dass das Arbeitsverhältnis grundsätzlich andauert, bis es eine Vertragspartei kündigt (vgl. Art. 335 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]). Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wird im Übrigen auch nicht durch längere Verhinderungen (etwa Krankheiten) automatisch aufgelöst. Zudem sind die Fragen der Sperrfristen und der Lohnfortzahlung von denjenigen nach dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und dessen Kündigung zu trennen. So ist es ohne Weiteres möglich, dass das Arbeitsverhältnis noch andauert, obwohl die Lohnfortzahlungspflicht schon längst erloschen ist (vgl. zu diesen Fragen im Allgemeinen: Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, Zürich/Basel/Genf 2006, N 34 zu Art. 324a/b OR sowie Wolfgang Portmann, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Auflage, Basel 2007, N 16 zu Art. 324a OR und N 3 zu Art. 335 OR).
Aus den Akten ist ersichtlich, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Y.___ AG bis Ende Februar 2003 bestehen blieb. Der Kläger erlitt zwar bereits am 10. Juli 1998 einen Arbeitsunfall und war anschliessend zu 100 % arbeitsunfähig (wobei er bis zum 28. Februar 2001 Taggelder der SUVA und hernach bis Ende Februar 2003 Krankentaggelder bezog), das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Y.___ wurde aber offensichtlich nicht gekündigt. Vielmehr erstellte die Y.___ für den Kläger auch noch in den Jahren 2001, 2002 und 2003 Lohnabrechnungen und zahlte ihm - unter Abzug der geschuldeten Quellensteuer - das erhaltene Krankentaggeld aus (Urk. 22/99/237-386; vgl. auch Urk. 22/100/6-27). Auch aus der Arbeitgeberbescheinigung zuhanden der Arbeitslosenversicherung geht ausdrücklich hervor, dass der Kläger bis zum 28. Februar 2003 bei der Y.___ angestellt war (Urk. 22/100/2).
4.2.3 Auch bei weiterbestehendem Arbeitsverhältnis kann ein Ende des Vorsorgeschutzes eintreten, wenn der gesetzliche oder reglementarische Mindestlohn nicht mehr erreicht, das heisst die Eintrittsschwelle (Mindestbetrag) unterschritten wird. Ergibt sich ein Absinken des Lohnes unter den Mindestlohn infolge von Krankheit, Unfall oder ähnlichen Gründen, bleibt die bisherige Lohnhöhe mindestens so lange gültig, als den Arbeitgeber nach Art. 324a OR eine Lohnzahlungspflicht trifft (Stauffer, a.a.O., S. 209 Rz. 547 und 549). Taggeldleistungen ersetzen zwar die Lohnfortzahlung, stellen aber kein versichertes Einkommen dar. In einem solchen Fall besteht somit das ursprüngliche Vorsorgeverhältnis bis zum Ende der mutmasslichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers (und nicht bis zum Ende der Taggeldleistungen). In der Praxis wird bei einer Arbeitsunfähigkeit aus medizinischen Gründen auf reglementarischer Ebene oft eine Beitragsbefreiung für die Beiträge nach dreimonatiger Arbeitsunfähigkeit vorgesehen (Stauffer, a.a.O., S. 211 f., Rz. 556 und 558).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der mutmassliche Lohnfortzahlungsanspruch des Klägers angesichts der Tatsache, dass er nach seinem Unfall vom 10. Juli 1998 zu 100 % arbeitsunfähig war und seine Anstellung nur sehr kurz gedauert hatte, im Jahre 2002 längst abgelaufen war. Der Kläger wäre demzufolge im Juni 2002, als gemäss den Feststellungen der IV-Stelle die wesentliche leistungsbegründende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintrat (vgl. Urk. 22/102 S. 3), grundsätzlich nicht mehr berufsvorsorgeversichert gewesen, weil er eben nur noch Krankentaggelder bezog.
4.2.4 Zu prüfen bleibt allerdings, wie Art. 7 Abs. 5 des Reglements der Beklagten (Urk. 2/16 und 9/6-7) auszulegen ist. Diese Bestimmung betreffend Beitragsbefreiung lautet folgendermassen:
Ist ein Versicherter während mehr als 3 Monaten erwerbsunfähig, so vermindern sich die Beiträge des Versicherten und des Arbeitgebers ab dem 4. Monat entsprechend dem für die Bemessung der Invalidenrente zugrundegelegten Grad [
] der Erwerbsunfähigkeit. Die Sparbeiträge werden jedoch ungekürzt jährlich dem Sparkapital gutgeschrieben.
Entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. Urk. 17) kann aus Art. 7 Abs. 5 des Reglements nicht geschlossen werden, dass die Beitragsbefreiung nur die Alterssparbeiträge umfasst. Vielmehr ist in Satz 1 dieser Bestimmung allgemein von Beiträgen des Versicherten und des Arbeitgebers die Rede; erst in Satz 2 wird in anderem Zusammenhang von Sparbeiträgen gesprochen. Es ist somit ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beitragsbefreiung nach der reglementarischen Ordnung nicht nur die Sparbeiträge umfasst, sondern gerade auch die Risikobeiträge (im Reglement der Beklagten als Zusatzbeiträge bezeichnet [vgl. Urk. 2/16 Art. 7 Abs. 3]). Mit anderen Worten ergibt sich aus der Auslegung von Art. 7 Abs. 5 des Reglements, dass der Kläger aufgrund seiner im Nachgang zu seinem Unfall im Jahre 1998 eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von der Leistung von Versicherungsbeiträgen befreit war. Entsprechendes gilt auch für die Arbeitgeberin des Klägers. Wie bereits ausgeführt wurde, geht aus Art. 7 Abs. 5 des Regelements nicht hervor, dass die Prämienbefreiung lediglich die Sparbeiträge umfassen würde.
In dieses Bild fügt sich auch die Bestimmung von Art. 7 Abs. 4 des Reglements. Danach endet die Beitragspflicht mit dem Tode, dem Austritt aus der Firma oder der Pensionierung. Es ist mit anderen Worten nicht vorgesehen, dass die Beitragspflicht und damit die Versicherungsdeckung nur bis zum Ende der mutmasslichen Lohnfortzahlungspflicht dauert; in diesem Falle wäre nämlich Art. 7 Abs. 5 des Reglements (Beitragsbefreiung) praktisch bedeutungslos. Im Gegenteil müssen Art. 7 Abs. 4 und 5 so ausgelegt werden, dass eine versicherte Person, sobald sie aus gesundheitlichen Gründen seit mehr als drei Monaten nicht mehr arbeiten kann, von der Beitragspflicht befreit ist und gleichzeitig weiterhin Versicherungsschutz geniesst. Eine Beitragsbefreiung ergibt selbstverständlich nur einen Sinn, wenn gleichzeitig der Versicherungsschutz aufrecht erhalten bleibt.
Zu beachten ist weiter, dass die Definitionen der Begriffe Invalidität und Erwerbsunfähigkeit im Reglement der Beklagten weiter gefasst sind als im Gesetz oder nach dem üblichen Sprachgebrauch. Art. 4 Abs. 3 des Reglements (Urk. 2/16) lautet folgendermassen:
Invalidität bzw. Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge medizinisch nachweisbarer Krankheit, Zerfalls der geistigen und körperlichen Kräfte (oder infolge Unfalls, soweit versichert) ganz oder teilweise ausserstande ist, seinen Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben.
Invalidität besteht insbesondere dann, wenn ein entsprechender Entscheid der IV vorliegt.
Daraus ergibt sich, dass das Reglement unter den Begriff der Erwerbsunfähigkeit auch Sachverhalte subsumiert, die üblicherweise als Arbeitsunfähigkeit bezeichnet werden (vgl. dazu etwa Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). So ist es gemäss der oben zitierten Reglementsbestimmung etwa nicht notwendig, dass eine bleibende oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vorliegt. Es genügt nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung auch eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, damit im Sinne des Reglements von einer Invalidität oder einer Erwerbsunfähigkeit gesprochen werden kann.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Kläger im Juni 2002, als - wie bereits ausgeführt wurde - die rentenbegründende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintrat (vgl. dazu Urk. 22/102 S. 3), immer noch bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war. Damit steht die Leistungspflicht der Beklagten fest.
4.3 Zwischen den Parteien ist - wie bereits ausgeführt wurde - zu Recht unbestritten geblieben, dass beim Kläger von einem Invaliditätsgrad von 61 % auszugehen ist. Insbesondere wurde die entsprechende Berechnung der IV-Stelle im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 28. Juli 2006 (Urk. 22/102) nicht in Zweifel gezogen. Diese Berechnung basiert auf umfangreichen medizinischen Abklärungen (vgl. dazu etwa das MEDAS-Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom A.___ vom 24. November 2005 [Urk. 22/89]) und auf einer gesicherten medizinischen Aktenlage, weshalb auch vorliegend von einem Invaliditätsgrad von 61 % auszugehen ist.
Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt, ist die vorliegende Klage gemäss ständiger Praxis (sowie gemäss klägerischem Rechtsbegehren) lediglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die Leistungspflicht der Beklagten, der Invaliditätsgrad und der Rentenbeginn (dazu Erw. 4.4.1) festgehalten wird, die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse hingegen der leistungspflichtigen Beklagten überlassen wird (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre).
4.4
4.4.1 Der Rentenbeginn ist in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 BVG, wonach diesbezüglich die Bestimmungen des IVG gelten, grundsätzlich auf den 1. Juni 2003 festzusetzen (vgl. auch Urk. 2/6).
4.4.2 Nach Art. 41 BVG verjähren periodische Leistungen nach fünf Jahren. Da im vorliegenden Fall die Verjährung erst mit der Klageeinreichung am 3. Oktober 2008 (vgl. Urk. 1) unterbrochen wurde, erweisen sich sämtliche Rentenbetreffnisse, die vor dem 3. Oktober 2003 fällig wurden, als verjährt. Soweit der Kläger insoweit geltend machen liess, dass er seine Forderung erst nach dem Rentenentscheid der IV-Stelle habe einklagen können (Urk. 13 S. 5), ist ihm entgegenzuhalten, dass dies weder der Rechts- noch der Sachlage entspricht. Es mag zwar sein, dass sich die prozessuale Ausgangssituation nach einem Rentenentscheid der IV-Stelle einfacher und leichter beurteilen lässt; dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass der Kläger nicht abzuwarten braucht, bis die IV-Stelle entschieden hat. Im Übrigen datieren die Rentenverfügungen vom Dezember 2006, so dass dem Kläger noch genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um seine Klage vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist für die ersten Rentenbetreffnisse einzureichen.
4.5
4.5.1 Gestützt auf Art. 7 Abs. 5 des Reglements hat der Kläger (und seine Arbeitgeberin) Anspruch auf Prämienbefreiung, und zwar ab 10. Oktober 1998 (drei Monate nach dem Unfall vom 10. Juli 1998). Der Kläger war anfänglich zu 100 % arbeitsunfähig; ab 1. Juni 2003 ist er zu 61 % invalid. Die Betragsbefreiung ist entsprechend diesen Werten zu berechnen (vgl. Art. 7 Abs. 5 des Reglements).
4.5.2 Die Beklagte erhob auch hinsichtlich der reglementarischen Beitragsbefreiung eine Verjährungseinrede. Auch diesbezüglich erweist sich die Verjährungseinrede als begründet. Unter den unter die fünfjährige Verjährungsfrist fallenden periodischen Leistungen ist nämlich auch der Anspruch auf Beitragsbefreiung zu verstehen. Der Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht infolge Arbeitsunfähigkeit stellt einen perpetuierbaren Anspruch auf Befreiung der Zahlung periodischer Finanzierungsbeiträge dar, welche grundsätzlich monatlich vom Lohn abgezogen werden. Somit handelt es sich um eine periodische Leistung (Stauffer, a.a.O., S. 348 Rz. 935; Sylvie Pétremand, in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, N 12 zu Art. 41 BVG, je mit Hinweisen).
Somit erweisen sich die periodisch angefallenen Betreffnisse der Beitragsbefreiung, die vor dem 3. Oktober 2003 fällig wurden, als verjährt (vgl. dazu auch Erw. 4.4.2).
5. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 3. Dezember 2008 Klage erheben (Urk. 1), womit ihm ab 3. Dezember 2008 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger nicht vollumfänglich obsiegt, sondern zu einem kleinen Teil unterliegt (im Rahmen der erfolgten Verjährungseinrede). Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, dem Kläger eine den Umständen angemessene, leicht reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 3. Oktober 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 61 % basierende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 3. Oktober 2008 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligem Fälligkeitsdatum, sowie dem Kläger die ab 3. Oktober 2003 aufgrund der Beitragsbefreiung angefallenen und weiterhin anfallenden Beiträge gutzuschreiben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 3'600.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Gemeinschaftsstiftung BVG für Temporärarbeit
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).