Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2008.00092[9C_95/2011]
BV.2008.00092

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 16. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Vorsorgeeinrichtung 1 der Z.___
c/o Y.___
'___'
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger
Advokaturbüro Maurer & Stäger
Fraumünsterstrasse 17, Postfach 2018, 8022 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren am 8. September 1941, war von 1. Mai 1995 bis 31. Oktober 2004 als Kundenberater bei der Y.___ angestellt und in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer einerseits bei der Arbeitgeberin selbst obligatorisch unfall- und anderseits bei der Vorsorgeeinrichtung 1 der Z.___ berufsvorsorgeversichert (Vers.-Nr. '___').
1.2     Am 7. August 2002 - mithin während der Versicherungszeit bei der Vorsorgeeinrichtung 1 der Z.___ - zog sich der Versicherte beim Radwechsel eine Handverletzung rechts zu, worauf ihm die Y.___ die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen erbrachte. Nach einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen mit daraus resultierender anhaltender gesundheitlicher Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (und bleibender Schädigung der körperlichen Integrität) wurde dem Versicherten mit Verfügung der Y.___ vom 9. Dezember 2004 unter anderem eine UV-Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von rund 51 % (50.8 %) und eines versicherten Verdienstes von Fr. 73'080.-- mit Wirkung ab 1. August 2004 zugesprochen. Auf dessen Einsprache vom 4. Januar 2005 hin einigte sich die Y.___ mit dem Versicherten in der Rentenfrage auf einen Invaliditätsgrad von 75 % (in Anlehnung an die Festlegung der Invalidenversicherung) und einen versicherten Verdienst von Fr. 97'726.--. Infolgedessen änderte die Y.___ mit Entscheid vom 19. Dezember 2005 ihre früheren Festlegungen vom 9. Dezember 2004 so ab, dass sie den Invaliditätsgrad auf 75 % und den versicherten Verdienst auf Fr. 97'726.-- erhöhte. Die anschliessende Vollzugsverfügung vom 21. Dezember 2005 betreffend (Komplementär-)Renten- und Nachzahlungsberechnung wurde auf Einsprache des Versicherten vom 12. Januar 2006 hin mit Wiedererwägungsverfügung vom 31. Januar 2006 (Urk. 2/5) dahingehend korrigiert, dass die UV-Invalidenrentenleistungen mit Wirkung von 1. August bis 31. Dezember 2004 auf monatlich Fr. 4'887.-- und mit Wirkung ab 1. Januar 2005 auf Fr. 4'955.-- pro Monat veranschlagt wurden (auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 97'726.--).
Von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Juli 2004 (Urk. 2/2) eine ganze IV-Rente im monatlichen Betrag von Fr. 2'110.-- nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 75 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 zugesprochen (Vollrente/Rentenskala 44). In der Folge wurden die IV-Rentenleistungen ab 1. Januar 2005 auf monatlich Fr. 2'150.-- erhöht; die dem Versicherten seit 1. Oktober 2006 anstelle der IV-Rente ausgerichtete AHV-Altersrente erhöhte sich ab 1. Januar 2007 auf Fr. 2'210.-- pro Monat (Mitteilungen der Ausgleichskasse '___' von Ende Dezember 2004 und Ende Dezember 2006 [Urk. 2/3-4]).
1.3     Mit Schreiben vom 21. September 2006 (Urk. 2/6) teilte die Vorsorgeeinrichtung 1 der Z.___ dem Versicherten mit, es könnten ihm mit Erreichen des Schlussalters ausgehend von einem massgebenden Jahreslohn (gemäss Versicherungsausweis; vgl. Vorsorgeausweis per 1. Januar 2004 vom 30. April 2004 [Urk. 2/14]) von Fr. 74'778.-- beziehungsweise Fr. 77'793.-- (indexiert) und unter Berücksichtigung von anrechenbaren IV-Rentenleistungen von jährlich Fr. 25'800.-- (= 12 x Fr. 2'150.--) sowie UV-Rentenleistungen von Fr. 59'460.-- pro Jahr (= 12 x Fr. 4'955.--; d.h. total Fr. 85'260.--) zufolge Überentschädigung keine BV-Leistungen ausgerichtet werden. Dagegen liess der durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger, Zürich, vertretene Versicherte mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 (Urk. 2/7) protestieren und die Auszahlung einer BV-Invalidenrente von mindesten Fr. 21'545.-- pro Jahr rückwirkend ab 1. November 2004 (d.h. ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___) und Vornahme einer Überentschädigungs- neuberechnung spätestens per 1. Oktober 2006 (d.h. mit Erreichen des ordentlichen reglementarischen Schlussalters) verlangen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 (Urk. 2/8) bekräftigte die Vorsorgeeinrichtung 1 der Z.___ ihre ablehnende Haltung. Nach Kenntnisnahme eines mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 (Urk. 2/9) nachgelieferten Reglementsauszuges (Urk. 2/10) liess der Versicherte den geltend gemachten BV-Leistungsanspruch auf mindestens Fr. 12'966.-- pro Jahr mit Wirkung ab 1. November 2004 beziffern und im Übrigen weiterhin eine Überentschädigungsneuberechnung per 1. Oktober 2006 verlangen. Auf Nachfrage des Versicherten vom 18. Mai 2007 (Urk. 2/12) beharrte die Vorsorgeeinrichtung 1 der Z.___ mit Schreiben vom 31. Dezember 2007 (Urk. 2/13) auf ihrem konträren Standpunkt.

2.
2.1     Mit Eingabe vom 6. Oktober 2008 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 2/1-17]) liess der - weiterhin durch Rechtsanwalt Dr. Metzger vertretene (Urk. 2/1 = 3) - Versicherte beim hiesigen Gericht Klage gegen die Vorsorgeeinrichtung 1 der Z.___ erheben, und zwar mit den Rechtsbegehren um (S. 2; sinngemäss):
- Ausrichtung der gesetzlichen und reglementarischen BV-Invalidenrentenleistungen rückwirkend ab 1. November 2004, inklusive Verzugszinsen;
- Edition eines korrekt nachgeführten Versicherungsausweises per 1. Oktober 2006;
- Ausrichtung der gesetzlichen und reglementarischen BV-Altersrentenleistungen rückwirkend ab 1. Oktober 2006, zuzüglich Verzugszinsen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei.
2.2     Die - durch Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger, Zürich, vertretene (Urk. 11/1 = 31) - Vorsorgeeinrichtung 1 der Z.___ liess mit Klageantwort vom 4. Februar 2009 (Urk. 10; samt Aktenbeilage [Urk. 11/1-10]) die Klageabweisung beantragen (S. 2), wobei dem Kläger ein grundsätzlicher Anspruch auf lebenslange obligatorische BV-Invalidenleistungen im Umfang des zu koordinierenden Versicherungsobligatoriums zugestanden wurde (S. 5 Ziff. II.1.10).
Mit Replik vom 23. April 2009 (Urk. 15) liess der Kläger sein eingangs gestelltes Rechtsbegehren dahingehend modifizieren, dass der Antrag auf Zusprechung von BV-Invalidenrentenleistungen mit Wirkung von 1. November 2004 bis 30. September 2006 (inkl. Verzugszinsen) fallen gelassen wurde (S. 2; vgl. zur Begründung: S. 5; vgl. zur Bekräftigung des teilweisen Klagerückzugs: Urk. 25 S. 4). Die Beklagte anerkannte daraufhin ihrerseits mit Duplik vom 31. August 2009 (Urk. 20; samt Beilage [Urk. 21]) die Klage betreffend BV-Altersleistungen (in Ablösung des Anspruchs auf lebenslängliche BV-Invalidenleistungen) insoweit, als sie sich zu monatlichen Zahlungen in Höhe von Fr. 1'080.-- ab 1. Oktober 2006, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit Klageeinleitung auf den bis dahin verfallenen Betreffnissen sowie auf den seither fällig gewordenen (respektive noch fällig werdenden) Betreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, bereit erklärte (vgl. zur Berechnung: Urk. 21); im Übrigen trug sie weiterhin auf Klageabweisung an (S. 2). Mit Triplik vom 19. Oktober 2009 (Urk. 25) und Quadruplik vom 4. Dezember 2009 (Urk. 29) erneuerten die Parteien ihre zuletzt gestellten Anträge (je S. 2).
Mit Zuschrift vom 23. November 2010 (Urk. 32; samt Beilage [Urk. 33]) liess die Beklagte ihr duplicando erklärtes Zugeständnis dahingehend modifizieren, dass die erfolgte teilweise Klageanerkennung in Bezug auf die Ausrichtung einer monatlichen BV-Altersrente in Höhe von Fr. 1'080.-- ab 1. Oktober 2006 (zuzügl. Verzugszinsen) nur bis 31. Dezember 2010 gelte (S. 2). Der Kläger liess sich dazu seinerseits mit unaufgefordert erstatteter Stellungnahme vom 29. November 2010 (Urk. 34) vernehmen.

3.
3.1     Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Stand der Akten als spruchreif und kann folglich ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden. Den Parteien war mit Gerichtsverfügungen vom 6. Februar 2009 (Urk. 12) und 24. April 2009 (Urk. 16) aufgegeben worden, im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels zum ganzen Prozessstoff sämtliche Beweismittel zu bezeichnen (soweit noch nicht erfolgt) und soweit möglich einzureichen (soweit noch nicht aktenkundig). Der letzte gerichtlich aufgebebene Schriftsatz der Beklagten (Urk. 29) wurde dem Kläger mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 (Urk. 30) pflichtgemäss zur Kenntnisnahme zugestellt. Von der beklagtischerseits beantragten Edition des klägerischen Lohnausweises 1999 (Urk. 10 S. 6 Ziff. II.2.13) kann ebenso abgesehen werden wie von Beweismassnahmen im Zusammenhang mit dem vom Kläger in der Zeit von November 2004 bis September 2006 erzielten (Rest-)Erwerbseinkommen (Urk. 10 S. 7 Ziff. II.2.15). Was die unaufgefordert erstattete Eingaben der Parteien vom 23. November 2010 (Urk. 32) und 29. November 2010 (Urk. 34) angeht, kann es bei der gegenseitigen Zustellung zusammen mit dem vorliegenden Endentscheid sein Bewenden haben.
3.2     Auf die Parteivorbringen (Urk. 1, 10, 15, 20, 25 und 29; vgl. Urk. 32 und 34) und die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 2/1-17, 11/1-10 und 21; vgl. Urk. 33) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beurteilung der berufsvorsorgerechtlichen Leistungsstreitigkeit zwischen Versichertem und Vorsorgeeinrichtung fällt in die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; BGE 130 V 103 Erw. 1.1 und 111 Erw. 3.1.2 sowie 128 II Erw. 2.1.1).
1.2     Am 1. Januar 2005 ist die 1. BVG-Revision (gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht jedoch grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 131 V 109 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2 und 127 V 467 Erw. 1), sind vorliegend - angesichts des (aufgeschobenen) Beginns des (BV-Invaliden-)Leistungsanspruchs am 1. November 2004 (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, im August 2002; Vertragsauflösung und Beendigung der Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin per Ende Oktober 2004; Art. 23 BVG und Art. 26 Abs. 1 und 2 BVG in Verbindung mit Ziff. 5.9 Abs. 3 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Vorsorgereglements [VReg] vom 29. November 2002 in der aktenkundigen Ausgabe vom März 2003 [VReg 2003; Urk. 11/4]; vgl. auch Ziff. 4.6 Abs. 3 des auf den 1. Januar 1995 in Kraft getretenen VReg vom 7. Februar 1995 in der aktenkundigen Ausgabe vom März 2001 [VReg 1995; Urk. 11/3] und Ziff. 3.13 Abs. 3 der auf den 1. Januar 2006 bzw. 1. Januar 2007 in Kraft getretenen VReg vom 18. November 2005 [VReg 2006; Urk. 2/15] und 27. November 2006 [VReg 2007; Urk. 11/5]) die neuen materiell-rechtlichen Bestimmungen der 1. BVG-Revision zunächst nicht anwendbar.
Wohl ist vorliegend reglementarisch vorgesehen, dass die BV-Invalidenrente mit Erreichen des Schlussalters in eine BV-Altersrente überführt wird (Ziff. 5.9 Abs. 4 VReg 2003; vgl. auch Ziff. 4.6 Abs. 4 VReg 1995 und Ziff. 3.13 Abs. 6 VReg 2006/VReg 2007), doch entsteht durch Erreichen des Pensionierungsalters kein neuer Versicherungsfall für den Anspruchsberechtigten einer BV-Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge (dass der BV-Invalidenrente zu dem Zeitpunkt materiell die Funktion einer Altersleistung zukommen kann, ist insoweit nicht von Bedeutung; BGE 135 V 33 Erw. 4.3). Demnach ist auch auf die Frage, in welchem Umfang der Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 (1. Tag des Folgemonats nach Erreichen des ordentlichen reglementarischen Schlussalters am 8. September 2006) Berufsvorsorgeleistungen beanspruchen kann, das bis Ende 2004 geltende Recht anwendbar. Allerdings richtet sich die Berechnung der Überentschädigung nach den im jeweiligen Zeitraum gültigen gesetzlichen (und reglementarischen) Bestimmungen (BGE 134 V 64 Erw. 2.3.3), so dass die Frage, ob und bejahendenfalls inwieweit die Leistungen der beruflichen Vorsorge zur Vermeidung einer Überentschädigung ab 1. Oktober 2006 gekürzt werden können (und welche anderen Leistungen dabei gegebenenfalls in Betracht kommen), nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen der 1. BVG-Revision zu beurteilen sind; denn neue gesetzliche Überentschädigungsregelungen sind praxisgemäss auch auf laufende Renten anwendbar (was analog auch für Änderungen reglementarischer Überentschädigungsvorschriften gilt; BGE 134 V 64 Erw. 2.3.1 und 122 V 316 Erw. 3c).
1.3     Soweit der Kläger die Klage teilweise zurückgezogen und die Beklagte die Klage im verbleibenden Umfang teilweise anerkannt hat (s. oben Sachv. 2.2), kann der Prozess vorab als durch Rückzug beziehungsweise Anerkennung erledigt abgeschrieben werden (§ 188 des Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung/ZPO] in Verbindung mit § 28 lit. e GSVGer).
Was die mit Eingabe der Beklagten vom 23. November 2010 (Urk. 32) erfolgte Modifizierung der duplicando erklärten teilweisen Klageanerkennung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass es zwar nicht die Erklärung selbst ist, die den Prozess beendet, sondern erst der entsprechende gerichtliche Abschreibungsbeschluss (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 13 zu § 188), die Parteien aber dennoch nicht berechtigt sind, Parteierklärungen ohne Vorliegen von Anfechtungsgründen (im Sinne der privatrechtlichen Vorschriften über die Unverbindlichkeit: Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR]) einseitig zurückzunehmen, auch wenn das Gericht den Prozess noch nicht abgeschrieben hat (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 19 zu § 188). Die von der Beklagten aufgezeigte Rechtsänderung per 1. Januar 2011 (gemäss Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 120/765 vom 18. Oktober 2010 [Urk. 33]: Art. 24 Abs. 2bis [neu] der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]) stellt keinen beachtlichen Rücknahme- respektive Relativierungsgrund dar. Vielmehr werden die Anwendbarkeit und etwaigen Auswirkungen der in Aussicht stehenden Rechtsänderung im Zuge einer künftigen Überentschädigungsneuberechnung zu prüfen sein. Entsprechendes gilt auch für die klägerischen Ausführungen zur bevorstehenden Rechtsänderung gemäss Eingabe vom 29. November 2010 (Urk. 34).
1.4     Bezüglich des auf Geltendmachung eines Informationsanspruchs - nach Art. 86b (Abs. 1 lit. a) BVG (in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung gemäss 1. BVG-Revision) - abzielenden klägerischen Begehrens um Edition eines Vorsorgeausweises per 1. Oktober 2006 ist darauf hinzuweisen, dass mit der (unaufgeforderten, jährlichen, nachvollziehbaren und verständlichen) Kassenauskunft über den Stand und die Entwicklung der individuellen Vorsorgesituation die Information der versicherten Person über die zu erwartenden künftigen Leistungen sichergestellt werden soll. Da vorliegend der Versicherungsfall im November 2004 eingetreten (s. oben Erw. 1.2) und der Kläger bereits im Besitz eines von der Beklagten mit Datum vom 30. April 2004 per 1. Januar 2004 ausgestellten Vorsorgeausweises ist (Urk. 2/14), besteht hinsichtlich künftiger Leistungen beziehungsweise des Versicherungsschutzes als solchem kein weitergehender Informationsbedarf (mehr) und fehlt folglich ein schutzwürdiges Interesse an der rechtlichen Erzwingung eines per 1. Oktober 2006 ausgestellten - rein informativen Charakter aufweisenden und mithin keine Vertrauensgrundlage darstellenden (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 22. Dezember 2003 [B 57/00]) - weiteren Ausweises.
Auch soweit es bei der vom Kläger beantragten Edition eines für das Erreichen des gesetzlichen und reglementarischen Schlussalters (65. Altersjahr; Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG; Ziff. 1.6.3 VReg 2003; vgl. auch Ziff. 1.6.5 VReg 1995 und Ziff. 1.5.3 VReg 2006/VReg 2007) massgeblichen Vorsorgeausweises darum gehen sollte, von der Beklagten eine nachvollziehbare und damit auch überprüfbare Berechnung der ab 1. Oktober 2006 einsetzenden BV-Altersleistungen zu erhalten, erweist sich das Begehren als obsolet, nachdem die Beklagte die der diesbezüglichen Leistungsberechnung zugrunde gelegten Parameter mit Schreiben vom 26. August 2009 (Urk. 21) offen gelegt und duplicando erläutert hat (inkl. Anwendbarkeit und Auswirkungen des Leistungsprimats; Urk. 20 S. 3 f. Rz 7 und S. 6 Rz 16-17; vgl. auch Urk. 29 S. 2 f. Rz 4-5 und S. 3 Rz 9), wozu sich der Kläger seinerseits hat äussern können (Urk. 25). Dass der Kläger im Sinne eines Hilfsanspruchs auf eine weitergehende vorgängige Rechnungslegung oder Auskunftserteilung durch die Beklagte angewiesen wäre, um das auf Leistung gerichtete Hauptbegehren zu beziffern (sog. Stufenklage; BGE 116 II 219; vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 100; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 8. Aufl., Bern 2006, § 7 Rz 5 ff., insbes. § 7 Rz 6), ist nicht ersichtlich.
Demnach ist das Klagebegehren um Edition eines Vorsorgeausweises per 1. Oktober 2006 als gegenstandslos abzuschreiben, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

2.
2.1
2.1.1   Ausser Frage steht zunächst, dass der Kläger gegenüber der Beklagten seit 1. November 2004 grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung von BV-Invalidenrentenleistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 75 % hat. Da sich der BV-Invalidenrentenanspruch nach demjenigen Reglement richtet, das im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs besteht (und nicht etwa nach demjenigen, das im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit bestand, die zur Invalidisierung führte; vgl. Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz 792, unter Hinweis auf BGE 121 V 101 Erw. 2 und 3) und Ziff. 5.9 VReg 2003 (wie im Übrigen bereits Ziff. 4.6 VReg 1995) keine anderslautende Regelung enthält, hat der Kläger laut Art. 24 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung) grundsätzlich Anspruch auf eine volle BV-Invalidenrente. Deren ungekürzte Höhe soll sich laut Vorsorgeausweis vom 30. April 2004 (gültig ab 1. Januar 2004; Urk. 2/14) auf Fr. 28'200.-- belaufen ("Jährliche Alters-/Invalidenrente").
2.1.2   Die Beklagte ist eine sogenannt umhüllende Vorsorgeeinrichtung, die sowohl in der obligatorischen als auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge gemäss Art. 49 Abs. 1 und 2 BVG tätig ist.
Der im Vorsorgeausweis vom 30. April 2004 (gültig ab 1. Januar 2004; Urk. 2/14) mit Fr. 74'778.-- ausgewiesene anrechenbare Lohn wird vom Kläger nicht in Frage gestellt. Dabei erweist sich der als Basis für die Berechnung des Beitragslohnes und des versicherten Lohnes dienende und für jede Mitarbeiterkategorie gemäss Lohnanhang festzulegende (und seit 2002 behinderungsbedingt konstante) anrechenbare Jahreslohn gemäss Ziff. 4.4 VReg 2003 in Verbindung mit dem massgebenden Lohnanhang zur Bestimmung des anrechenbaren Jahreslohnes für Kundenberater vom Dezember 2000 (Urk. 11/9) sowie gestützt auf die aktenkundigen Lohnausweise 2000-2002 (Urk. 11/7) und Lohnbuchdaten 1999-2001 (Urk. 11/10) als korrekt (vgl. zur Berechnung im Einzelnen die zutreffenden beklagtischen Erläuterungen: Urk. 10 S. 8 f. Ziff. II.2.18-19).
Zufolge Invaliditätsbeginns in der "Hauptversicherung" (vgl. zum Begriff: Ziff. 1.6.4 VReg 2003) entspricht die BV-Invalidenrente 100 % der versicherten BV-Altersrente (Ziff. 5.9 Abs. 2 lit. b VReg 2003). Der ausgewiesene Renten(prozent)satz von 56.33 % (Leistungsprimat) leitet sich ab aus einer als solche unwidersprochen gebliebenen anrechenbaren Versicherungsdauer (zurückgelegte [11 Jahre und 5 Monate] und eingekaufte [16 Jahre und 9 Monate] Versicherungszeit) von gesamthaft 28 Jahren und 2 Monaten (vgl. Ziff. 4.1 VReg 2003) und steht im Einklang mit dem entsprechenden Skalenwert gemäss Ziff. 5.2 Abs. 2 VReg 2003 (vgl. zur Übereinstimmung mit dem früheren Skalenwert: Ziff. 4.1 VReg 1995; da der Versicherte am 31. Dezember 1994 noch nicht der Hauptversicherung angehört hatte, kommt die Günstigkeitsklausel gemäss Ziff. 10.1 VReg 2003 nicht zur Anwendung).
Der ausgewiesene versicherte Lohn (für Leistungen) in Höhe von Fr. 50'058.-- (vgl. Ziff. 4.5 VReg 2003) ist beidseits anerkannt. Ausgehend davon ergibt sich eine jährliche BV-Invalidenrente von Fr. 28'200.-- (= Fr. 50'058.-- x 56.33 %; aufgerundet). Demgegenüber wird die obligatorische BV-Mindestinvalidenleistung nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die BV-Altersrente (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVG), wobei der massgebende Mindestumwandlungssatz für die Altersrente 7.2 % des Altersguthabens beträgt (Art. 14 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 17 BVV 2; vgl. zum neuerdings bei 6.8% liegenden Mindestumwandlungssatz für das ordentliche Rentenalter: Art. 14 Abs. 2 BVG, in der per 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung gemäss 1. BVG-Revision). Das dabei zugrunde zu legende Altersguthaben besteht aus dem bis zum Beginn des Invalidenrentenanspruchs erworbenen Altersguthaben und der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 lit. a und b BVG). Die Altersgutschriften werden auf dem - dem letzten für die Altersgutschriften festgelegten koordinierten Jahreslohn entsprechenden (Art. 18 Abs. 1 BVV 2) - koordinierten Lohn während des letzten Versicherungsjahres berechnet (Art. 24 Abs. 3 BVG) und betragen für Männer vom 55. bis zum 65. Altersjahr 18 % (Art. 16 BVG), wobei sich das massgebende Alter aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr ergibt (Art. 13 BVV 2). Laut den im Einzelnen unbeanstandet gebliebenen Berechnungen der Beklagten beträgt der nach diesen Grundsätzen ermittelte gesetzlich garantierte BV-Invalidenrentenanspruch Fr. 12'953.95 respektive aufgerundet Fr. 12'960.-- (Urk. 21).
2.1.3   Wegen des klägerischerseits pendente lite zugestandenen Vorliegens einer Überentschädigung (zufolge grenzwertüberschreitender Anrechnung von IV-Rente, UV-Invalidenrente und v.a. auch eines namhaften Resterwerbseinkommens) resultiert bis zum Erreichen des Schlussalters (65. Altersjahr) unbestrittenermassen kein Auszahlungsanspruch gegenüber der Beklagten. Die betraglich nicht restlos geklärte Höhe des vom Kläger bis zum Erreichen des Pensionierungsalters erzielten Resterwerbseinkommens kann dabei offen bleiben (vgl. Urk. 10 S. 7 f. Ziff. II.2.15 und Urk. 11/8).
2.2
2.2.1   Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sieht Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im Gegensatz zur IV-Rente ist demnach die BV-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit; sie wird nicht durch die BV-Altersrente abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter (Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht. Hingegen kann reglementarisch vorgesehen werden, dass die BV-Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters in eine BV-Altersrente überführt wird. Während im Obligatoriumsbereich die sie ablösende BV-Altersrente mindestens der bisherigen BV-Invalidenleistung entsprechen, das heisst gleichwertig sein muss, steht es den Vorsorgeeinrichtungen im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge frei zu bestimmen, dass bei Überführung des Anspruchs auf eine BV-Invalidenrente in eine BV-Altersrente mit Erreichen des Rentenalters die zu erbringenden BV-Altersleistungen geringer sind als die vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichtete BV-Invalidenrente (BGE 130 V 369: Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 259).
Die grundsätzliche Zulässigkeit der reglementarischen Bestimmung, wonach die BV-Invalidenrente mit Erreichen des Schlussalters (65. Altersjahr) in eine BV-Altersrente überführt wird (Ziff. 5.9 Abs. 4 VReg 2003; vgl. auch Ziff. 4.6 Abs. 4 VReg 1995 und Ziff. 3.13 Abs. 6 VReg 2006/VReg 2007), ist vorliegend unbestritten. Streitig und zu prüfen ist hingegen, in welchem Umfang der grundsätzlich gegebene BV-Leistungsanspruch (ausgehend vom betraglichen Stand im Jahr 2004) für die Zeit ab 1. Oktober 2006 (1. Tag des Folgemonats nach Erreichen des ordentlichen Schlussalters am 8. September 2006) in Form einer reglementarischen BV-Altersrente auszurichten und zufolge Überentschädigung zu kürzen ist. Einig gehen die Parteien dabei hinsichtlich der Anrechenbarkeit und Höhe der UV-Invalidenrente (Fr. 4'955.-- pro Monat bzw. Fr. 59'460.-- pro Jahr), während sowohl die Höhe des Ausgangspunkt der Berechnung bildenden mutmasslich entgangenen Verdienstes (Kläger: Fr. 99'995.--; Beklagte: Fr. 82'044.--) als auch die überversicherungsrechtlich relevante Grenze (Kläger: 100 %, d.h. Fr. 99'995.--; Beklagte: 90 %, d.h. Fr. 73'840.--) als auch die Anrechenbarkeit der nach Vollendung des 65. Altersjahres (am 8. September 2006) seit 1. Oktober 2006 laufenden AHV-Altersrente (Fr. 25'800.-- pro Jahr; anstelle der IV-Rente in gleicher Höhe; vgl. Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] und Art. 30 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Kläger: keine Anrechnung; Beklagte: volle Anrechnung im Überobligatoriumsbereich) kontrovers sind.
2.2.2   Nach Art. 34a Abs. 1 BVG (in der seit 1. Januar 2003 geltenden, im Zuge der 1. BVG-Revision unveränderten Fassung) erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (vgl. bis Ende 2002: Art. 34 Abs. 2 Satz 1 BVG). In Art. 24 Abs. 1 BVV 2 (in der von 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) hat der Bundesrat in der Folge (unter dem Titel: "Ungerechtfertigte Vorteile") angeordnet, dass die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Die bis Ende 2004 geltende Fassung von Art. 24 Abs. 2 BVV 2 sieht weiter vor, dass als anrechenbare Einkünfte Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung gelten, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen; Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet. Im Zuge der per 1. Januar 2005 in Kraft getretenen 1. BVG-Revision wurde Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 vom zuständigen Verordnungsgeber dahingehend ergänzt, dass Bezügern von Invalidenleistungen nebst dem weiterhin erzielten auch das zumutbarerweise erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet wird. In Art. 25 Abs. 1 BVV 2 (in der seit 1. Januar 1993 in Kraft stehenden, im Zuge der 1. BVG-Revision unveränderten Fassung) hat der Bundesrat sodann (unter dem Titel: "Koordination mit der Unfall- und Militärversicherung") bestimmt beziehungsweise klargestellt, dass die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nach Art. 24 BVV 2 kürzen kann, wenn die Unfall- oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist.
Die hier interessierenden Reglementsbestimmungen gemäss Ziff. 3.2 VReg 2003 (Überschrift: "Koordination mit anderen Leistungen") lauten - soweit vorliegend von Belang - wie folgt:
"1    Die gemäss diesem Reglement fällig werdenden Leistungen dürfen, zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften, 100 % des mutmasslich entgangenen anrechenbaren Lohnes, multipliziert mit dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad, nicht übersteigen.
  2    Zum mutmasslich entgangenen anrechenbaren Lohn zählen:
a)   der anrechenbare Jahreslohn unmittelbar vor Fälligkeit der Ersatzleistungen, angepasst an den Landesindex der Konsumentenpreise im Zeitpunkt der erstmals fälligen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung. Wo sich der anrechenbare Jahreslohn ohne Reduktion des Beschäftigungsgrades in den letzten drei Jahren vermindert hat, wird der Höchste in diesem Zeitraum erzielte anrechenbare Jahreslohn angerechnet, der aber nicht mehr als 25 % über dem Durchschnittswert dieser drei Jahre liegen darf;
b)   allfällige Kinderzulagen;
c)   der Durchschnitt der in den letzten drei Kalenderjahren ausgerichteten variablen Lohnteile.
  3    Als anrechenbare Einkünfte gelten Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert aus in- und ausländischen Sozialversicherungen (AHV/IV, Militärversicherung, UVG usw.), der UVG-Zusatzversicherung und Vorsorgeeinrichtungen. Bezügern von Invalidenrenten wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. [...]
  [...]"
Mit Ziff. 3.3 VReg 2006 (Urk. 2/15) wurden die einschlägigen reglementarischen Bestimmungen zur Leistungskoordination (bei gleichbleibender Überschrift: "Koordination mit anderen Leistungen") wie folgt neu gefasst:
"1    Die gemäss diesem Reglement fällig werdenden Leistungen dürfen, zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften, 90 % des mutmasslich entgangenen Lohnes, nicht übersteigen.
  2    Zum mutmasslich entgangenen Lohn zählen:
a)   der anrechenbare Jahreslohn (für Generalagenten und Kundenberater der anrechenbare Jahreslohn für Risikoleistungen) multipliziert mit dem Beschäftigungsgrad unmittelbar vor Fälligkeit der Ersatzleistungen, angepasst an den Landesindex der Konsumentenpreise im Zeitpunkt der erstmals fälligen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung. Wo sich der anrechenbare Jahreslohn ohne Reduktion des Beschäftigungsgrades in den letzten drei Jahren vermindert hat, wird der Höchste in diesem Zeitraum erzielte anrechenbare Jahreslohn angerechnet, der aber nicht mehr als 25 % über dem anrechenbaren Lohn für Risikoleistungen liegen darf;
b)   allfällige Kinderzulagen soweit sie nicht anderweitig ausgerichtet werden;
c)   der Durchschnitt der in den letzten drei Kalenderjahren ausgerichteten variablen Lohnteile soweit sie nicht bereits im anrechenbaren Lohn enthalten sind.
  3    Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet. [...]
  [...]"
In Ziff. 3.3 VReg 2007 (Urk. 11/5) entsprechen die Abs. 1-3 der Fassung gemäss VReg 2006 (Urk. 2/15). Neu findet sich der folgende - von der Beklagten zur Untermauerung ihres Standpunkts angerufene - Absatz:
"5    Bezahlt die Unfall- oder die Militärversicherung eine Invalidenrente über das reglementarische Rücktrittsalter hinaus, so wird die ab diesem Zeitpunkt zahlbare Altersrente der Vorsorgeeinrichtung zwecks Anwendung dieses Artikels wie eine Invalidenrente koordiniert."
2.2.3   Ausgangspunkt der Überentschädigungsbeurteilung ist gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV 2 der mutmasslich entgangene Verdienst.
In Ziff. 3.2 Abs. 1 VReg 2003 wird (wie bereits in Ziff. 3.3 Abs. 1 VReg 1995) auf den Begriff des mutmasslich entgangenen anrechenbaren Lohnes abgestellt, welcher in Ziff. 3.2 Abs. 2 VReg 2003 näher konkretisiert wird. Der von der Beklagten dargelegte objektive Gehalt dieser Bestimmungen in Verbindung mit dem einschlägigen Reglementarium zum anrechenbaren Jahreslohn gemäss Ziff. 4.4 VReg 2003 (samt Bestimmungen zum anrechenbaren Jahreslohn für Kundenberater gemäss zugehörigem Lohnanhang; Urk. 11/9 S. 4) sowie die daraus resultierenden Berechnungsmodalitäten werden vom Kläger als solche nicht in Frage gestellt; seine Kritik beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der reglementarischen Abweichung vom gesetzlichen Begriff des mutmasslich entgangen Verdienstes, wobei er die beklagtischerseits herangezogenen Berechnungsfaktoren im Einzelnen nicht in Zweifel zieht, sondern stattdessen den vom Unfallversicherer auf Fr. 97'726.-- festgelegten (Urk. 2/6) versicherten Verdienst herangezogen und teuerungsbedingt (Urk. 2/16-17) auf Fr. 99'995.-- aufgewertet haben will.
Ausgehend von den reglementarischen Berechnungsmodalitäten gemäss VReg 2003 (samt Lohnanhang) resultiert per 1. Oktober 2006 ein mutmasslich entgangener anrechenbarer Lohn von Fr. 86'960.-- (= Fr. 77'866.-- [= Fr. 74'778.-- x 105.9 Punkte : 101.7 Punkte] + Fr. 9'094.--; Landesindex der Konsumentenpreise [LIK] unter 'www.bfs.admin.ch'; vgl. Urk. 2/14, 11/7 und 11/10). Dabei unterliegt der Fr. 9'094.-- betragende Durchschnitt der in den letzten drei Kalenderjahren vor dem im August 2002 erlittenen Unfall ausgerichteten variablen Lohnteile gemäss Ziff. 3.2 Abs. 2 lit. c VReg 2003 (= Fr. 27'282.-- [= Fr. 5'502.05 {= Fr. 94.90 + Fr. 5'407.15; 1999} + Fr. 18'213.85 {= Fr. 13'470.-- + Fr. 6.70 + Fr. 4'737.15; 2000} + Fr. 3'566.10 {= Fr. 478.-- + Fr. 3'088.10; 2001}] : 3) - im Gegensatz zum anrechenbaren Jahreslohn gemäss Ziff. 3.2 Abs. 2 lit. a VReg - keiner Teuerungsanpassung; anrechnungsbedürftige Kinderzulagen im Sinne von Ziff. 3.2 Abs. 2 lit. b VReg sind keine angefallen. Entgegen der Beklagten ist nicht ersichtlich, weshalb die 2000 erhaltenen Namenaktien im Wert von Fr. 13'470.-- zwar bei der Quantifizierung des anrechenbaren Jahreslohnes in Abzug gebracht werden, bei der Berechnung des mutmasslich entgangenen anrechenbaren Lohnes jedoch ausser Acht bleiben sollen.
Nun liegt der reglementarische mutmasslich entgangene anrechenbare Lohn mit Fr. 86'960.-- (per 1. Oktober 2006) zwar rund 4 % unter dem für 2001 gegenüber der zuständigen Ausgleichskasse abgerechneten und von der IV-Stelle zwecks Ermittlung des Valideneinkommens herangezogenen AHV-Lohn von Fr. 90'458.30 (= Fr. 120'611.05 [= "Bruttolohn" von Fr. 102'166.95, zuzügl. Spesen in Höhe von Fr. 12'600.-- und Fr. 2'756.-- sowie Mitarbeiteraktien im Wert von Fr. 3'088.10] - 25 %; Urk. 11/7 und 11/10) respektive über 10 % unter dem per 2006 nominallohnentwicklungsbereinigten Betrag von Fr. 96'968.30 (= Fr. 90'458.30 + 1.7 % [2002] + 1.6 % [2003] + 1.3 % [2004] + 0.9 % [2005] + 1.5 % [2006]; vgl. Nominallohnindex unter 'www.bfs.admin.ch') und erst recht unter dem vom Unfallversicherer für 2004 (vergleichsweise) anerkannten versicherten Verdienst von Fr. 97'726.-- (Urk. 2/5). Indessen entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst rechtlich nicht (betraglich höchstens zufällig) dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen (vgl. BGE 126 V 96 Erw. 3 und 123 V 197 Erw. 5a; SZS 1997 S. 469 Erw. 2c, mit Hinweisen). Weiter besteht zwischen dem Valideneinkommen, wie es für die Invaliditätsbemessung heranzuziehen ist, und dem mutmasslich entgangenen Verdienst als Faktor der Überentschädigungsberechnung wohl eine weitgehende Parallele, hingegen keine Kongruenz (SZS 2005 S. 321; Urteil des Bundesgerichtes [BGer] vom 26. Januar 2007 [B 83/06] sowie Urteile des EVG vom 6. Februar 2006 [B 54/05] und 29. November 2004 [B 21/04]). Ausserdem können sich die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich des Überobligatoriums weitgehend frei einrichten (Art. 49 BVG; vgl. BGE 134 V 223 Erw. 3.1, 369 Erw. 6.2, 132 V 149 Erw. 5.2.4, am Ende, und 129 V 145 Erw. 4, mit Hinweisen auf die Lehre; vgl. BGE 115 V 103 Erw. 4b und Urteil des BGer vom 19. Dezember 2008 [9C_359/2008] Erw. 3.2.1 und 3.3), so dass sich eine Regelung, gemäss welcher im überobligatorischen Bereich auf eine "Dynamisierung des entgangenen Verdienstes" verzichtet und die Überentschädigungsgrenze etwa anhand des vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entgangenen Verdienstes oder des letzten Jahresbezugs vor Fälligkeit der Salärersatzleistungen festgesetzt wird, praxisgemäss im Bereich des verfassungsmässig Zulässigen bewegt (Urteil des BGer vom 17. November 2008 [9C_404/2008] Erw. 5.1-2; vgl. Urteil des BGer vom 19. Dezember 2008 [9C_359/2008] Erw. 6.3.5.1 und Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. November 2009 [BV.2007.00124] Erw. 3.1). Gegen die von der Beklagten getroffene Lösung, bei der auf einen nach klaren Kriterien zu ermittelnden und indexierten sowie um einen Durchschnittsbetrag angefallener weiterer Lohn(bestand)teile ergänzten anrechenbaren Jahreslohn abgestellt wird, ist mithin unter den verfassungsmässigen Gesichtspunkten der rechtsgleichen Behandlung, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit nichts einzuwenden. Folglich kann im überobligatorischen Bereich die im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren erfolgte Fixierung des versicherten Verdienstes (Fr. 97'726.--) ebenso ausser Acht bleiben wie das zum Ausgangspunkt der Invaliditätsbemessung (75 %) genommene Valideneinkommen in Höhe des deklarierten AHV-Lohnes (Fr. 90'458.30). Die einschlägigen Bestimmungen gemäss VReg 2006 und VReg 2007 (je Ziff. 3.3 in Verbindung mit Ziff. 1.5.5) führen - soweit anwendbar - zu keinem anderen Ergebnis.
Nach dem Gesagten ist per 1. Oktober 2006 im Überobligatoriumsbereich mit einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 86'960.-- zu rechnen. Im Obligatoriumsbereich massgebend ist hingegen der nominallohnentwicklungsbereinigte letzte AHV-Lohn von Fr. 96'970.-- (Fr. 96'968.30; aufgerundet). Würde man diesbezüglich stattdessen vom lohnbuchmässig ausgewiesenen Bruttolohn 2001 von Fr. 102'166.95 ausgehen, davon die tatsächlichen Spesenvergütungen von Fr. 15'356.-- (= Fr. 12'600.-- + Fr. 2'756.--) und die erhaltenen Mitarbeiterbeteiligungen von Fr. 3'566.10 (= Fr. 478.-- + Fr. 3'088.10) abziehen, den resultierenden Betrag von Fr. 83'244.85 der Nominallohnentwicklung anpassen und zum daraus folgenden Betreffnis von Fr. 89'235.70 (= Fr. 83'244.85 + 1.7 % + 1.6 % + 1.3 % + 0.9 % + 1.5 %) den Durchschnitt der in den Jahren 1999-2001 vereinnahmten Mitarbeiterbeteiligungen von Fr. 9'094.-- hinzurechnen, würde das zwar zu einem etwas höheren Total von Fr. 98'329.70 führen. Indessen rechtfertigt sich angesichts der beitragsmässigen Geltendmachung eines Pauschalspesenabzugs von 25 % (vgl. dazu Urk. 11/6) die Anknüpfung an den im Schadenfall als mutmassliches Valideneinkommen angenommenen Wert (vgl. Urteil des BGer vom 26. Januar 2007 [B 83/06] Erw. 7.2, mit Hinweis). Aus dem gleichen Grund fällt auch die vom Kläger postulierte Heranziehung (und Teuerungsanpassung) des versicherten Verdienstes gemäss Verfügung der Y.___ vom 31. Januar 2006 (Urk. 2/5) von Fr. 97'726.-- ausser Betracht.
Nach dem Gesagten ist per 1. Oktober 2006 mit einem mutmasslich entgangenen Verdienst von rund Fr. 96'970.-- im Obligatoriums- und von Fr. 86'960.-- im Überobligatoriumsbereich zu rechnen.
2.2.4   Anknüpfend an den mutmasslich entgangenen Verdienst fällt bei der Überentschädigungsberechnung der anwendbare prozentuale Grenzwert entscheidend ins Gewicht.
Nachdem der überversicherungsrechtlich relevante Grenzsatz gemäss Ziff. 3.2 Abs. 1 VReg 2003 bei 100 % gelegen hatte (wie schon gemäss Ziff. 3.3 Abs. 1 VReg 1995) wurde dieser in Ziff. 3.3 Abs. 1 VReg 2006 auf den (gesetzlichen) Satz von 90 % reduziert (was in Ziff. 3.3 Abs. 1 VReg 2007 beibehalten wurde). Die Schlussbestimmung gemäss Ziff. 13 VReg 2003 (mit dem Titel: "Änderungen des Reglements") lautet dabei wie folgt (vgl. auch den gleichlautenden Passus gemäss Ziff. 9.2 VReg 1995):
"Für Änderungen oder Ergänzungen der Bestimmungen dieses Reglements ist der Stiftungsrat zuständig. Durch die Revision von Reglementsbestimmungen dürfen weder zweckgebundene Mittel ihrem Zweck entfremdet noch laufende Renten berührt werden."
Die Kürzung von Leistungen wegen Überversicherung und damit eine diesbezügliche reglementarische Überentschädigungsregelung berührt den (Renten-)Anspruch als solchen praxisgemäss nicht (Urteile des BGer vom 19. Januar 2007 [B 82/06] Erw. 2.2 und 17. November 2008 [9C_404/2008] Erw. 4.2). Mangels Beeinträchtigung eines reglementarischen Rechts fehlt es insoweit an einer Verletzung der Besitzstandsgarantie, selbst wenn die Änderung der Überversicherungsbestimmungen zu einer Leistungskürzung führt (Urteil des BGer vom 17. November 2008 [9C_404/2008] Erw. 6.2). Führt eine neue Überentschädigungsregelung indessen zu einer Kürzung der Leistungen (wenn auch nicht der Ansprüche), werden die Leistungen berührt. Dabei ist zu beachten, dass Ansprüche zwar Leistungen bewirken, zwischen den beiden Begriffen indes keine Kongruenz besteht, zumal beispielsweise der Anspruch - etwa im Zuge einer Reglementsänderung - gleich bleiben, die Leistung aber dennoch ändern kann (Urteil des BGer vom 17. November 2008 [9C_404/2008] Erw. 6.3). Fraglich ist daher, ob der Passus gemäss Ziff. 13 VReg 2003, wonach durch die Revision von Reglementsbestimmungen keine laufenden Renten berührt werden dürfen, eine Leistungszusicherung zugunsten des Klägers darstellt.
Die Bezeichnung laufende Renten enthält terminologisch keine Unterscheidung zwischen Ansprüchen und Leistungen von Destinatären, was darauf schliessen lässt, dass die fragliche Reglementsbestimmung im Sinne einer Zusicherung sowohl bezüglich bisheriger Rentenansprüche als auch hinsichtlich bisheriger Rentenleistungen zu verstehen ist; ob die Rentenleistungen effektiv erbracht werden oder deren Ausrichtung etwa infolge Überentschädigung entfällt, spielt keine Rolle. Nach dem Vertrauensprinzip (vgl. zur Reglementsauslegung im Allgemeinen: BGE 132 V 278 Erw. 4.3, 131 V 27 Erw. 2.2 und 122 V 142 Erw. 4c sowie Urteil des BGer vom 17. November 2008 [9C_404/2008] Erw. 6.4) durfte der Kläger die reglementarische (Abänderungs-)Klausel jedenfalls in diesem Sinne verstehen. Untermauert wird dies durch den Umstand, dass sich die Beklagte zu einer reglementarischen Klarstellung veranlasst sah, indem der Stiftungsrat in Ziff. 8.1 Abs. 1 VReg 2006 bzw. Ziff. 9.1 Abs. 1 VReg 2007 neuerdings als jederzeit berechtigt erklärt wurde, das Reglement und seine Anhänge unter Wahrung des Stiftungszwecks und der "Rechtsansprüche der Destinatäre" zu ändern.
Mithin liegt die überversicherungsrechtlich relevante Grenze im Überobligatorium bei 100 % eines Fr. 86'960.-- betragenden mutmasslich entgangenen Verdienstes. Im Obligatorium liegt die massgebliche Schwelle bei 90 % eines sich auf Fr. 96'970.-- belaufenden mutmasslich entgangenen Verdienstes, das heisst bei Fr. 87'273.--.
2.2.5   Dem ermittelten Grenzwert sind die anzurechnenden Einnahmen gegenüberzustellen.
Unbestrittenermassen verfügt der Kläger seit seiner Pensionierung über kein Erwerbseinkommen mehr. Die ihm vormals ausgerichtete IV-Rente in Höhe von zuletzt Fr. 2'150.-- pro Monat (d.h. Fr. 28'800.-- pro Jahr; seit 1. Januar 2005) ist per 1. Oktober 2006 durch eine AHV-Rente in gleicher Höhe abgelöst worden (welche wiederum ab 1. Januar 2007 auf monatlich Fr. 2'210.-- erhöht worden ist, d.h. auf jährlich Fr. 26'520.--, und mit Wirkung ab 1. Januar 2009 wohl auf Fr. 2'280.-- pro Monat, bzw. Fr. 27'360.-- pro Jahr, gestiegen sein dürfte; vgl. Verordnung 09 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 26. September 2008 [SR 831.108]). Unbestritten und erstellt ist sodann die dem Kläger von der Y.___ ausgerichtete UV-Invalidenrente in Höhe von Fr. 4'955.-- pro Monat (bzw. Fr. 59'460.-- pro Jahr).
Einigkeit herrscht bezüglich der Anrechenbarkeit der UV-Invalidenrente (Fr. 59'460.--); dies sowohl im obligatorischen als auch im weitergehenden Versicherungsbereich. Was die Anrechenbarkeit der AHV-Rente (Fr. 28'800.-- per 1. Oktober 2006) angeht, hat das Bundesgericht für die obligatorische berufliche Vorsorge in zwei in der amtlichen Sammlung publizierten Urteilen vom 19. Dezember 2008 (9C_517/2008 und 9C_711/2007; BGE 135 V 29 und 33) festgestellt, dass gemäss Art. 24 Abs. 2 BVV 2 nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung als (im Rahmen der Überversicherungsberechnung) anrechenbare Einkünfte gelten, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden. Was nicht aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werde, könne nach dem klaren Wortlaut nicht angerechnet werden. Die Verordnung lege damit das Prinzip der sachlichen und ereignisbezogenen Kongruenz fest. Die UV-Invalidenrente und die BV-Invalidenrente würden aufgrund der unfallbedingten Invalidität ausbezahlt, wogegen die AHV-Altersrente nicht aufgrund desjenigen schädigenden Ereignisses ausgerichtet werde, welches zu diesen Renten geführt habe, sondern aufgrund des Versicherungsfalls "Alter", und folglich auch ausgerichtet würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (BGE 135 V 29 Erw. 4.1 und 33 Erw. 5.4.2.1, je mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht in den beiden angeführten Urteilen weiter erwogen hat, legen keine anderen normunmittelbaren Auslegungselemente eine Abweichung vom klaren Wortlaut des Art. 24 Abs. 2 BVV 2 nahe. Vielmehr gelangte das Gericht nach eingehender Interpretation auch unter dem Blickwinkel von Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck dieser Verordnungsbestimmung zum Schluss, dass - in Abweichung von seinen beiden früheren Urteilen vom 4. September 2001 (B 14/01) und 29. Juni 2007 (B 91/06) - die AHV-Altersrente nicht in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen sei (BGE 135 V 29 Erw. 4.2-4.4 und 33 Erw. 5.4.2.2, je mit Hinweisen). Im Urteil vom 5. März 2010 (9C_863/2009) befand das Bundesgericht, es bestehe kein Anlass, in dieser Frage von der jüngsten Rechtsprechung abzugehen und zu jener früheren zurückzukehren, welche im obligatorischen Bereich die Mitberücksichtigung der AHV-Altersrente im Rahmen der Überversicherungsberechnung vorsah (Erw. 3.2). Demnach fällt die Anrechnung der AHV-Altersrente - wie die Beklagte mittlerweile eingeräumt hat - jedenfalls im Obligatoriumsbereich ausser Betracht, womit sich allerdings die Anschlussfrage stellt, ob diese vom Kläger seit 1. Oktober 2006 bezogene Rente im Bereich der weitergehenden Vorsorge in die Überversicherungsberechnung mit einzubeziehen ist, was wiederum davon abhängt, ob die Beklagte für den weitergehenden Vorsorgebereich eine für den Kläger verbindliche andere Regelung als der Verordnungsgeber getroffen hat.
VReg 2003 (s. oben Erw. 2.2.2) enthält - soweit hier relevant - keine von der Verordnungslösung in für den Kläger erkennbarer Weise abweichende Kürzungsregelung (Ziff. 3.2, insbes. Abs. 2; vgl. auch VReg 1995, insbes. Ziff. 3.3). Den in Ziff. 3.2 Abs. 2 Satz 1 VReg 2003 hinsichtlich der genannten in- und ausländischen Sozialversicherungen in Klammern angebrachte beispielhafte Zusatz "AHV/IV" dürfen und müssen Versicherungsnehmer einzig dahingehend verstehen, dass neben IV-Renten auch - auf das schädigende Ereignis Tod zurückzuführende - Hinterlassenenrenten (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten) der AHV als anrechenbare Einkünfte gelten. Ebenso wenig ist eine solche Norm in VReg 2006 zu finden (Ziff. 3.3, insbes. Abs. 3). Laut beklagtischem Eventualstandpunkt wurde eine entsprechende Regelung (erst) mit VReg 2007 eingeführt. Danach wird für den Fall, dass die Unfall- oder die Militärversicherung eine Invalidenrente über das reglementarische Rücktrittsalter hinaus bezahlt, die ab diesem Zeitpunkt zahlbare Altersrente der Vorsorgeeinrichtung wie eine Invalidenrente koordiniert (Ziff. 3.3 Abs. 5), wobei als anrechenbare Einkünfte Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung gelten, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden (Ziff. 3.3 Abs. 3). Entgegen dem Dafürhalten der Beklagten ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der hauptsächlich auf das schädigende Ereignis (wozu im Verhältnis zur Invalidenrente das Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters nicht gehört) und darüber hinaus auf die Koordination mit der Unfall- und Militärversicherung (analog Art. 25 Abs. 1 BVV 2) bei Überführung der BV-Invaliden- in eine BV-Altersrente Bezug nehmende Wortlaut auf eine (von Art. 24 Abs. 2 BVV 2 abweichende) Anrechenbarkeit von AHV-Altersleistungen schliessen lassen sollte. Zum Zeitpunkt der mit Wirkung ab 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Reglementsänderung vom 27. November 2006 war die vom Bundesgericht mit Urteilen vom 19. Dezember 2008 vollzogene Abkehr von der seit 4. September 2001 geltenden (und am 29. Juni 2007 bekräftigten) Rechtsprechung denn auch noch gar nicht absehbar - und folglich die Statuierung einer reglementarischen Anrechungsvorschrift entbehrlich - gewesen. Der Passus, wonach die nach erreichtem reglementarischem Rücktrittsalter zahlbare BV-Altersrente wie eine (BV-)Invalidenrente zu koordinieren ist (Ziff. 3.3 Abs. 5), ist vielmehr lediglich dahingehend zu interpretieren, dass der in eine BV-Altersrente überführten BV-Invalidenrente nicht etwa ein die Koordination generell ausschliessender Charakter einer Altersrente zukommen soll. Denn grundsätzlich sind die Kürzungsmöglichkeiten in der Koordination zwischen der beruflichen Vorsorge und anderen Sozialversicherungen auf Risikoleistungen beschränkt und folglich Altersleistungen (bei denen die Sparkomponente überwiegt) von der Koordination ausgenommen (wobei das Bundesgericht allerdings im Urteil vom 20. April 2007 [B 120/05] vorübergehend zum Schluss gekommen war, dass einer [obligatorischen] BV-Invalidenrente nach Erreichen des Pensionierungsalters der Charakter einer BV-Altersrente zukomme und diese damit nicht mehr gekürzt werden könne, welche Rechtsprechung in dem in BGE 135 V 33 publizierten Urteil vom 19. Dezember 2008 [9C_711/2007] aber wieder aufgegeben wurde). Was die Wirksamkeit der per 1. Januar 2007 vollzogenen Reglementsänderung auf laufende Renten (mithin Rentenansprüche und daraus folgende -leistungen) angeht, ist im Übrigen auf das zum Überentschädigungsgrenzsatz Gesagte zu verweisen (s. oben Erw. 2.2.4).
Demnach ist die AHV-Altersrente (Fr. 28'800.--) weder in der obligatorischen noch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge in die Überentschädigungsberechnung mit einzubeziehen. Damit bleibt es - jedenfalls zum beurteilungsrelevanten Zeitpunkt (1. Oktober 2006) - bei der Anrechnung der UV-Invalidenrente (Fr. 59'460.--).
2.2.6   Zusammengefasst führt dies per 31. Oktober 2006 zu folgendem Berechnungs(zwischen)ergebnis:
Subtrahiert man im Überobligatorium vom massgeblichen Grenzwert in Höhe von Fr. 86'960.-- die anrechenbaren UV-Invalidenleistungen von Fr. 59'460.-- ergibt sich eine freie Quote von Fr. 27'500.--. Im Obligatorium resultiert bei einem Grenzwert von Fr. 87'273.-- ein freier Anteil von Fr. 27'813.--.
2.3
2.3.1   Die in die Überentschädigungsberechnung per 1. Oktober 2006 einzustellende überobligatorische (überführte) BV-Altersrente beträgt Fr. 28'200.-- pro Jahr (Leistungsprimat), während sich der Obligatoriumsteil auf Fr. 12'960.-- pro Jahr beläuft (s. oben Erw. 2.1.2). Im Bereich des Obligatoriums ist zu beachten, dass die wegen Überentschädigung einstweilen entfallende BV-Invalidenrente zwar grundsätzlich seit dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung (und nicht etwa nur seit demjenigen der tatsächlichen Ausrichtung) der Preisentwicklung anzupassen wäre (vgl. Erw. 3 des in SVR 2000 BVG Nr. 6 veröffentlichtes Urteils des EVG vom 12. November 1999), vorliegend eine Anpassung angesichts der bis zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters unter 3-jährigen Laufzeit von 1. November 2004 bis 30. September 2006 jedoch entfällt (Art. 36 Abs. 1 BVG; vgl. auch Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung vom 16. September 1987 [SR 831.426.3]).
Art. 24 ff. BVV 2 regeln die Koordination im obligatorischen Bereich, was dazu führt, dass die Vorsorgeeinrichtungen obligatorische Leistungen, anders als in der weitergehenden beruflichen Vorsorge, nur im Rahmen des Gesetzes kürzen können. Da sich die ungekürzte obligatorische BV-Invalidenrente auf Fr. 12'960.-- (Fr. 12'953.95; aufgerundet) und der diesbezüglich ungedeckte Freibetrag auf Fr. 27'813.-- belaufen, ist die gesetzlich garantierte und von der Beklagten zugestandene Leistung von Fr. 12'960.-- mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 jedenfalls geschuldet. Weil aber darüber hinaus ein grundsätzlicher (überführter) BV-Altersrentenanspruch in Höhe von Fr. 28'200.-- besteht, welcher reglementarisch höchstens bis auf Fr. 27'500.-- gekürzt werden darf, hat die Beklagte dem Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 (reglementarische) Leistungen in Höhe von Fr. 27'500.-- zu erbringen (d.h. monatlich Fr. 2'292.--; auf den nächsten Franken aufgerundet: analog Art. 53 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).
2.3.2   Bei der Leistungsverpflichtung ist zu beachten, dass fällige Rentenbetreffnisse praxisgemäss zu verzinsen sind, wobei der gesetzliche Zinssatz 5 % beträgt (Art. 104 f. OR; vgl. BGE 119 V 131 ff.).
Was etwaige fakultative Anpassungen an die Preisentwicklung mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 angeht, ist auf Art. 36 Abs. 2 BVG sowie Ziff. 3.6 VReg 2006/VReg 2007 zu verweisen. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die Beklagte die Voraussetzungen einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen gegebenenfalls anpassen kann, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern (Art. 24 Abs. 5 BVG; vgl. Ziff. 3.3 Abs. 6 VReg 2007).

3.
3.1     Zusammengefasst ist vom Rückzug der Klage im Umfang der eingangs beantragten Leistungszusprechung mit Wirkung von 1. November 2004 bis 30. September 2006 (inkl. Verzugszinsen) Vormerk zu nehmen und der Prozess insoweit als dadurch erledigt abzuschreiben. Sodann ist von der Anerkennung des klägerischen Anspruchs auf Zahlung monatlicher Leistungen von Fr. 1'080.-- ab 1. Oktober 2006, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit Klageeinleitung auf den bis dahin verfallenen Betreffnissen sowie auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, Vormerk zu nehmen und der Prozess in diesem Umfang als erledigt abzuschreiben. Weiter ist das Klagebegehren um Edition eines Vorsorgeausweises per 1. Oktober 2006 als gegenstandslos abzuschreiben, soweit darauf einzutreten ist. Schliesslich ist in teilweiser Gutheissung der Klage im verbleibenden Umfang die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Oktober 2006 über den anerkannten Leistungsumfang hinaus monatliche Leistungen von Fr. 1'212.-- (Differenzbetrag zwischen Fr. 2'292.-- und Fr. 1'080.--), zuzüglich Verzugszins von 5 % seit Klageeinleitung auf den bis dahin verfallenen Betreffnissen sowie auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, zu bezahlen.
3.2     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GSVGer).
3.3     Ausgangsgemäss ist die Beklagte zur Bezahlung einer reduzierten Prozessentschädigung an den anwaltlich vertretenen Kläger zu verpflichten, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert auf Fr. 2'000.-- festzusetzen ist (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]; § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
Der teilweise obsiegenden Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6).


Das Gericht beschliesst:
1.         Vom Rückzug der Klage im Umfang der eingangs beantragten Leistungszusprechung mit Wirkung von 1. November 2004 bis 30. September 2006 (inkl. Verzugszinsen) wird Vormerk genommen und der Prozess insoweit als dadurch erledigt abgeschrieben.
2.         Von der Anerkennung des klägerischen Anspruchs auf Zahlung monatlicher Leistungen von Fr. 1'080.-- ab 1. Oktober 2006, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit Klageeinleitung auf den bis dahin verfallenen Betreffnissen sowie auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, wird Vormerk genommen, und es wird der Prozess in diesem Umfang als erledigt abgeschrieben.
3.         Das Klagebegehren um Edition eines Vorsorgeausweises per 1. Oktober 2006 wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.


und erkennt sodann:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage im verbleibenden Umfang wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. Oktober 2006 über den anerkannten Leistungsumfang hinaus monatliche Leistungen von Fr. 1'212.-- (Differenzbetrag zwischen Fr. 2'292.-- und Fr. 1'080.--), zuzüglich Verzugszins von 5 % seit Klageeinleitung auf den bis dahin verfallenen Betreffnissen sowie auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, zu bezahlen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger, unter Beilage des Doppels von Urk. 32
- Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger, unter Beilage des Doppels von Urk. 34
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).