Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 23. Februar 2009
in Sachen
1. X.___
Kläger
gegen
1.1. Y.___
1.2. Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank
c/o Zürcher Kantonalbank
Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich
Postadresse: Postfach, 8010 Zürich
Beklagte
sowie
2. Y.___
Klägerin
gegen
2.1. X.___
2.2. Pensionskasse ALSTOM Schweiz
c/o Avadis Vorsorge AG
Brown Boveri Strasse 12, Postfach, 5401 Baden
2.3. CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule
c/o Winterthur Leben
Bremgartnerstrasse 7, 8003 Zürich
Postadresse: Postfach 8529, 8036 Zürich
Beklagte
betreffend Teilung von Austrittsleistungen/Freizügigkeitsguthaben
Nachdem
die am 16. Juni 1979 geschlossene Ehe zwischen X.___ (Kläger 1/Beklagter 2.1) und Y.___ (Klägerin 2/Beklagte 1.1) mit Urteil des Bezirksgerichts '___' (Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren) vom 2. Juli 2008 (Urk. 1/1 = 2/10; Proz.-Nr. '___') geschieden worden war (Disp.-Ziff. 1),
dabei gleichzeitig die hälftige Teilung der von den Parteien während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge angeordnet worden war (Disp.-Ziff. 4 Abs. 1), wobei folgende Guthaben aufgeführt wurden (Disp.-Ziff. 4 Abs. 2):
- X.___:
- Pensionskasse ALSTOM Schweiz:
- Fr. 427'806.70 (Pensionskasse)
- Fr. 92'711.70 (Ergänzungsversicherung)
- CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule:
- Fr. 310'837.80 (Freizügigkeitskonto Nr. '___')
- Y.___:
- Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank:
- Fr. 36'673.75 (Konto Nr. '___'),
das Bezirksgericht '___' Disp.-Ziff. 4 Abs. 2 des Scheidungsurteils vom 2. Juli 2008 (Urk. 1/1 = 2/10) mit Verfügung vom 21. Juli 2008 (Urk. 1/2 = 2/14) dahingehend berichtigte, dass Y.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank (Konto Nr. '___') über ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 96'315.55 verfüge (anstatt: Fr. 36'673.75; Disp.-Ziff. 1),
das berichtigte Scheidungsurteil gemäss am 3. Juli 2008 vorformulierter bezirksgerichtlicher Mitteilung an das zuständige Zivilstandsamt '___' (Urk. 2/11) und am 25. September 2008 ausgestellter Rechtskraftbescheinigung (Urk. 1/1 S. 3) per 2. September 2008 in Rechtskraft erwuchs (inkl. Teilungsanordnung),
die bezirksgerichtlichen Akten zur Handhabung der Teilungsanordnung gemäss Art. 142 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) am 13. Oktober 2008 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingingen (vgl. Überweisungsanordnungen gemäss Disp.-Ziff. 8 des Scheidungsurteils vom 2. Juli 2008 [Urk. 1/1 = 2/10] und Disp.-Ziff. 2 der Berichtigungsverfügung vom 21. Juli 2008 [Urk. 1/2 = 2/14]);
unter Hinweis darauf, dass
den geschiedenen Ehegatten wie auch den involvierten Berufsvorsorgeeinrichtungen nach Eingang der bezirksgerichtlichen Akten (Urk. 1/1-2 und 2/1-16) Gelegenheit gegeben wurde, um zur Frage der Durchführbarkeit der scheidungsrichterlichen Teilungsanordnung und zur Höhe der zu teilenden Austritts- beziehungsweise Freizügigkeitsleistungen per 2. September 2008 (Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils) Stellung zu nehmen (Gerichtsverfügung vom 14. Oktober 2008 [Urk. 3]),
sich die geschiedenen Ehegatten nicht vernehmen liessen (vgl. Urk. 4/2, 8-9 und 11-12),
die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank (Beklagte 1.1) mit Eingabe vom 21. Oktober 2008 (Urk. 5) die Durchführbarkeit der scheidungsgerichtlichen Teilungsanordnung bestätigt und ein während der Ehe (16. Juni 1979 [Eheschliessung] bis 2. September 2008 [Rechtskraft Scheidungsurteil]) erwirtschaftetes und hälftig zu teilendes Freizügigkeitsguthaben von Y.___ in Höhe von Fr. 84'217.95 gemeldet hat (= Fr. 96'752.50 [bis 2. September 2008 aufgezinstes Gesamtguthaben] - Fr. 12'534.55 [am 16. Juni 1979 vorhanden gewesenes und bis 2. September 2008 aufgezinstes Guthaben]),
die Pensionskasse ALSTOM Schweiz (Beklagte 2.2) mit Eingabe vom 23. Oktober 2008 (Urk. 7; vgl. Urk. 6) die Durchführbarkeit der scheidungsrichterlichen Teilungsanordnung ebenfalls bestätigt und von X.___ in der Zeit von 16. Juni 1979 bis 30. September 2008 erworbene Austrittsleistungen in Höhe von Fr. 438'750.80 (Pensionskasse) und Fr. 97'723.60 gemeldet hat, mithin total Fr. 536'474.40,
sie auf sozialversicherungsgerichtliche Aufforderung (Verfügung vom 24. November 2008 [Urk. 13] Disp.-Ziff. 1) mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 (Urk. 17; vgl. Urk. 16) ausserdem eine Berechnung besagter Austrittsleistungen per 2. September 2008 (Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils) nachgereicht hat, wonach die Guthaben zum effektiven Stichtag Fr. 436'081.40 beziehungsweise Fr. 96'572.25 betragen, mithin total Fr. 532'653.65,
die CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule (Beklagte 2.3) mit Eingabe vom 27. November 2008 (Urk. 14) ein X.___ per 2. September 2008 zustehendes Gesamtguthaben von Fr. 305'552.31 (= Fr. 148'959.62 [Wertschriften Mixta BVG] + Fr. 156'561.75 [Wertschriften Mixta BVG Maxi]) mitgeteilt hat, unter gleichzeitiger Bestätigung der Durchführbarkeit der Teilung sowie mit dem Hinweis, dass bei der mit Valuta 22. März 2000 erfolgten Überweisung von Fr. 300'690.25 durch die Freizügigkeitsstiftung der Z.___ AG, '___', das Guthaben per Heiratsdatum (16. Juni 1979) nicht mitgeteilt worden sei,
sich die mit Gerichtsverfügung vom 17. Dezember 2008 (Urk. 18) zur Stellungnahme zu den Verlautbarungen der involvierten Berufsvorsorgeeinrichtungen aufgeforderten Ex-Ehegatten (Disp.-Ziff. 1 Abs. 1) binnen der angesetzten Frist nicht haben vernehmen lassen (vgl. Urk. 19-22),
sie folglich auf der angedrohten Säumnisfolge zu behaften sind, wonach bei Stillschweigen Anerkennung der abgegebenen Durchführbarkeitserklärungen und vorgenommenen Berechnungen sowie Verzicht auf Einreden und Einwendungen angenommen werde (Urk. 18 Disp.-Ziff. 1 Abs. 2),
sich die im einfachen und raschen Verfahren (vgl. Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]) zu erledigende Angelegenheit beim derzeitigen Aktenstand ohne Weiterungen als spruchreif erweist;
in Erwägung, dass
nach Art. 122 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten hat,
X.___ eine teilungspflichtige Austrittsleistung bei der Pensionskasse ALSTOM Schweiz in Höhe von Fr. 532'653.65 aufweist und darüber hinaus bei der CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule über ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 305'552.31, mithin rund Fr. 305'552.30, verfügt,
aufgrund des Verhaltens von X.___ im Scheidungsprozess (vgl. Urk. 2/1-16) und insbesondere des Stillschweigens im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren davon auszugehen ist, das Freizügigkeitsguthaben bei der CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule sei insgesamt während der Ehe angespart worden und unterliege damit vollumfänglich der scheidungsgerichtlich angeordneten hälftigen Teilung,
Y.___ ihrerseits bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank über ein teilungspflichtiges Freizügigkeitsguthaben von Fr. 84'217.95 verfügt,
alle beteiligten Vorsorgeeinrichtungen die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt haben,
die korrekte Berechnung der betroffenen Vorsorgeguthaben seitens der vormaligen Ehegatten unbeanstandet geblieben ist, so dass die (mathematische) Teilung ohne Aktenergänzungen vorgenommen werden kann,
X.___ somit Anspruch auf Fr. 42'109.-- (= Fr. 84'217.95 : 2; aufgerundet) und Y.___ Anspruch auf Fr. 419'103.-- (= Fr. 266'526.85 [= Fr. 532'653.65 : 2; aufgerundet] + Fr. 152'776.15 [= Fr. 305'552.30 : 2]) aus dem jeweiligen Vorsorgeguthaben der Gegenpartei haben,
der Verrechnungssaldo folglich Fr. 376'994.-- (Fr. 419'103.-- - Fr. 42'109.--) zugunsten von Y.___ beträgt,
der Betrag von Fr. 376'994.-- auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank (Freizügigkeitskonto Nr. '___') zu überweisen ist,
die entsprechende Verpflichtung aus Praktikabilitätsgründen der Pensionskasse ALSTOM Schweiz aufzuerlegen ist, zumal X.___ nichts Gegenteiliges beantragt hat,
praxisgemäss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 6. Juni 2006 [B 17/06]) die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen ist,
die Vorsorgeeinrichtung dabei für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; von 1. Januar bis 31. Dezember 2008 mindestens 2.75 % p.a., seit 1. Januar 2009 mindestens 2.00 % p.a.: Art. 12 lit. d-e BVV 2) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten hat,
sich der anzuwendende Zinssatz bei Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles (nach Ablauf von 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent beliefe (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV]),
demzufolge das zu transferierende Vorsorgeguthaben von Fr. 376'994.-- bis zum Vollzug im vorstehenden Sinne zu verzinsen sein wird und zwar zu mindestens 2.75 % von 2. September 2008 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) bis 31. Dezember 2008 und zu mindestens 2.00 % ab 1. Januar 2009,
das Verfahren vor dem hiesigen Gericht grundsätzlich kostenlos ist (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),
nicht von einem Obsiegen oder Unterliegen ausgegangen werden kann, da sich das Verfahren auf die mathematische Teilung der Austrittsleistungen beschränkt hat, wobei den Verfahrensbeteiligten ohnehin kein erheblicher und damit entschädigungsfälliger Aufwand entstanden ist;
weshalb
die Pensionskasse ALSTOM Schweiz kosten- und entschädigungsfrei zu verpflichten ist, den Betrag von Fr. 376'994.-- zulasten von X.___ auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank (Freizügigkeitskonto Nr. '___') zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 2. September 2008 im Sinne vorstehender Erwägungen zu verzinsen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Pensionskasse ALSTOM Schweiz wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 376'994.-- zulasten von X.___ auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank (Freizügigkeitskonto Nr. '___') zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 2. September 2008 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank
- Pensionskasse ALSTOM Schweiz
- CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).