BV.2008.00097
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 14. Juni 2010
in Sachen
X.___
Kläger
gegen
Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank
c/o Zürcher Kantonalbank
Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich
Beklagte
Zustelladresse: Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1956 geborene X.___ erwarb mit Kaufvertrag vom 20. August 1998 (Urk. 11/6) ein Eigenheim zum Preis von Fr. 680'000.--. An den Kaufpreis bezahlte er Fr. 320'000.-- aus eigenen Mitteln und Fr. 360'000.-- aus einem Hypothekarkredit der Bank W.___ (Urk. 11/7, Urk. 2/5). Mit Gesuch vom 15. Oktober 1998 (Urk. 11/9) beantragte er bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank (Freizügigkeitsstiftung ZKB) unter dem Titel Wohneigentumsförderung die Auszahlung eines Vorbezugs in der Höhe von Fr. 50'000.-- auf ein Privatkonto bei der Bank W.___, über das er verfügen konnte. Die Freizügigkeitsstiftung ZKB gab diesem Gesuch statt, da X.___ bereits Eigenmittel in weit höherem Betrag in das Eigenheim investiert hatte, und überwies in der Folge mit dem Vermerk "Eigenmittel-Rückerstattung aus Freizügigkeitskonto" respektive "Eigenmittel-Entschädigung bzw. Rückzahlung" Fr. 50'000.-- auf das fragliche Privatkonto (Urk. 11/9). Diesen Betrag investierte X.___ daraufhin in riskante Vermögensanlagen, die ihren Wert zwischenzeitlich fast gänzlich eingebüsst haben (vgl. Depotverzeichnis per 31. Dezember 2007 [Urk. 2/7]; Klageschrift vom 22. Oktober 2008 [Urk. 1/2 S. 2]).
1.2 Am 17. März 2001 reichte X.___ bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Vorsorgeeinrichtungen, dem Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich, Anzeige und Beschwerde ein mit dem sinngemässen Begehren, die Freizügigkeitsstiftung ZKB sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 50'000.-- noch einmal an die hypothezierende Bank W.___ zu bezahlen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, mit der Überweisung des Vorbezugs auf das Privatkonto bei der Bank W.___ habe die Freizügigkeitsstiftung ZKB gegen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) verstossen. Hätte sie sich regelkonform verhalten, hätte er sein Geld nicht verloren. Mit Verfügung vom 28. September 2001 (Urk. 11/2) wies das angerufene Amt die Beschwerde ab; im Nachgang zu diesem Verfahren erteilte es der Freizügigkeitsstiftung ZKB die Weisung, keine Auszahlungen auf Privatkonten mehr vorzunehmen (Urk. 11/5 S. 2).
Im November 2001 gelangte X.___ mit einem Wiedererwägungsgesuch an das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, die Freizügigkeitsstiftung ZKB sei zu verpflichten, gestützt auf Art. 52 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) den ihm erwachsenen Schaden von Fr. 50'000.-- durch Auszahlung des nämlichen Betrags an die Bank W.___ zu ersetzen. Mit Verfügung vom 25. April 2002 (Urk. 11/3) wies das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich auch dieses Begehren ab, soweit es darauf eintrat. Die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge trat auf die hiegegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. Februar 2004 (Urk. 11/4) nicht ein. Auf die gegen diesen Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. März 2004 trat das Bundesgericht am 13. September 2004 mangels einer sachbezogenen Beschwerdebegründung nicht ein (Urk. 11/5).
2. Am 22. Oktober 2008 erhob X.___ mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu einer Zahlung in der Höhe von Fr. 50'000.-- auf sein Freizügigkeitskonto Nr. 316 675 zu verpflichten, Klage gegen die Freizügigkeitsstiftung ZKB (Urk. 1/1, Urk. 1/2 S. 2). Die Beklagte schloss am 26. November 2008 auf - kosten- und entschädigungspflichtige - Abweisung der Klage (vgl. Klageantwort, Urk. 10 S. 2). Nachdem die Parteien replicando (Urk. 14, Urk. 15) und duplicando (Urk. 18) an ihren Rechtsbegehren festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Februar 2009 (Urk. 19) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 30c Abs. 1 BVG kann der Versicherte bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen.
Nach Art. 30d Abs. 1 lit. a BVG muss der bezogene Betrag im Falle der Veräusserung des Wohneigentums vom Versicherten oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden. Die Veräusserungsbeschränkung ist im Grundbuch anzumerken (Art. 30e Abs. 2 Satz 1 BVG).
1.2 Die Vorsorgeeinrichtung zahlt den Vorbezug gegen Vorweis der entsprechenden Belege und im Einverständnis der versicherten Person direkt an den Verkäufer, Ersteller, Darlehensgeber oder - bei der Verwendung für Beteiligungen am Wohneigentum - an die entsprechend Berechtigten aus (Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. b WEFV).
2.
2.1 Der Kläger begründete seine Klage im Wesentlichen sinngemäss damit, dass die Beklagte mit der Überweisung des Vorbezugs in der Höhe von Fr. 50'000.-- auf ein Privat- statt auf das Hypothekenkonto gegen Art. 6 WEFV und damit gegen zwingendes Recht verstossen habe. Hätte sich die Freizügigkeitsstiftung ZKB gesetzeskonform verhalten, wäre er auch nicht (im Rahmen von Börsengeschäften) des fast gänzlichen von dieser überwiesenen Betrags verlustig gegangen (Urk. 1/1, Urk. 1/2, Urk. 6, Urk. 14, Urk. 15).
2.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Überweisung des Vorbezugs auf ein Privatkonto sei angesichts der beim Kläger konkret vorgelegenen Umstände durchaus zulässig gewesen und habe der damals gängigen Praxis entsprochen. Selbst wenn man von einem Verstoss gegen Art. 6 Abs. 2 WEFV ausgehe, erweise sich der geltend gemachte Anspruch als unbegründet. So sei die - auf Veranlassung des Kläger selbst vorgenommene - Überweisung des Vorbezugs auf ein nicht gebundenes Konto gegenüber der richtigen Person und damit mit befreiender Wirkung erfolgt. Auch wenn man dies verneinte, fehlte es an einer Anspruchsgrundlage für die beantragte Wiedergutschrift des fraglichen Betrags auf dem Freizügigkeitskonto, wäre der Kläger doch diesfalls gestützt auf Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) zur Rückerstattung des unrechtmässigen WEF-Vorbezugs verpflichtet beziehungsweise die Vorsorgeeinrichtung zur Verrechnung mit der - auch noch nicht fälligen - Vorsorgeleistung berechtigt (Urk. 10, Urk. 18).
3.
3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Kläger den Hypothekarvertrag bereits abgeschlossen und die für den Kauf der Wohnung erforderlichen Eigenmittel erbracht hatte (Urk. 11/7), als er am 15. Oktober 1998 die Beklagte um Auszahlung des WEF-Vorbezugs in der Höhe von Fr. 50'000.-- ersuchte (Urk. 11/9). Mit der in der Folge getätigten Überweisung des entsprechenden Betrags auf ein Privatkonto wollte die Vorsorgestiftung ZKB den Kläger so stellen, als hätte er den Vorbezug rechtzeitig, mithin vor Abschluss der Finanzierung seines Eigenheims, gestellt. Insofern ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zur Sicherung des Vorsorgezwecks eine Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch anmerken liess (Urk. 2/6, Urk. 1/2 S. 3, Urk. 14 S. 3 f.).
3.2 Inwieweit die Vorsorgestiftung ZKB mit ihrer Vorgehensweise bei der Ausrichtung des Vorbezugs gegen Art. 6 Abs. 2 WEFV verstossen hat, braucht vorliegend nicht abschliessend geprüft zu werden, fällt eine Haftung der Beklagten doch unabhängig davon jedenfalls deshalb ausser Betracht, weil es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen ihrem Verhalten und dem vom Kläger erlittenen Schaden fehlt. Die Überweisung eines WEF-Vorbezugs auf ein Privat- statt auf das Hypothekenkonto ist nämlich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach den Erfahrungen des Lebens offensichtlich nicht geeignet, zu einem (beinahen) Totalverlust des fraglichen Geldbetrags infolge Verwendung zu spekulativen Börsengeschäfte seitens des Berechtigten zu führen (zur Haftungsvoraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs vgl. Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 2260).
3.3 Im Übrigen ist die Klage auch deshalb nicht zu schützen, weil sie als rechtsmissbräuchlich erscheint (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 622 f. und 712). So wollte der Kläger an sich in zweckwidriger Weise Nutzen aus dem Umstand, dass die Beklagte ihm - auf seine eigene Veranlassung hin - den Vorbezug auf ein nicht gebundenes Konto überwiesen hatte, ziehen und das Geld ertragreich an der Börse investieren. Hätte er statt des erhofften Gewinns nicht einen massiven Verlust erzielt, hätte er sich nie dazu veranlasst gesehen, das Verhalten der Beklagten zu beanstanden. Indem er diese nun für den von ihm selbst verschuldeten Schaden haftbar machen will, handelt er wider Treu und Glauben.
4. Da das Verhalten des Klägers als mutwillig im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erscheint, sind ihm die Kosten des vorliegenden Prozesses aufzuerlegen. Aus dem nämlichen Grund ist er - in Abweichung vom in § 34 Abs. 2 GSVGer verankerten Grundsatz, dass Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben - gestützt auf § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten, der obsiegenden Beklagten - antragsgemäss (Urk. 10 S. 2) - eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr: Fr. 500.--
Schreibgebühren: Fr. 358.--
Zustellungsgebühren: Fr. 260.--
Total: Fr. 1'118.--
werden dem Kläger auferlegt.
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).