Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2008.00099[9C_1024/2010]
BV.2008.00099

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 18. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Zürich

gegen

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte


Sachverhalt:
1. X.___, geboren am 7. Januar 1943, war seit 1999 bei der Genossenschaft Y.___ angestellt und bei der damaligen Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge (Columna) versichert. Sie musste ihr Pensum aus gesundheitlichen Gründen ab November 2003 auf 40 % und ab Juni 2004 auf 20 % reduzieren. Mit diesem Beschäftigungsgrad arbeitete sie bis zum 1. Februar 2007, als sie das AHV-Rentenalter 64 erreichte.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___ mit Verfügungen vom 2. Juli 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 64 % mit Wirkung ab 1. November 2003 eine halbe und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu und erhöhte diese mit Verfügung vom 2. September 2005 per 1. März 2005 auf eine ganze Rente (Urk. 2/5-6). Seit dem 1. Februar 2007 bezieht X.___ eine AHV-Altersrente.
2.       Die Columna lehnte die Ausrichtung von Invalidenleistungen wegen nicht bestandener zweijähriger Wartefrist bei Erreichen des Pensionsalters 62 ab, gewährte X.___ indes ab 1. Februar 2005 eine jährliche Altersrente, die sie schliesslich - ausgehend von einem Alterkapital von total Fr. 129'084.-- sowie einem dem Alter 64 entsprechenden Umwandlungssatz von 7.15 % auf dem obligatorischen Teil und einem dem Alter 62 entsprechenden Umwandlungssatz von 5.356 % auf dem überobligatorischen Teil - mit Fr. 7'643.-- bemass (Urk. 2/9, 2/13, 2/17).
3.       Am 23. Oktober 2008 liess die anwaltlich vertretene X.___ Klage gegen die Columna mit dem folgenden Rechtsbegehren erheben (Urk. 1 S.2):
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab dem 10. November 2003 bis zur ordentlichen Pensionierung per 1. Februar 2007 Invalidenleistungen (Rente, Altersgutschriften) zuzusprechen, unter Berücksichtigung der reglementarischen Wartefrist von 24 Monaten für eine Invalidenrente von jährlich CHF 21'424.--; zuzüglich Verzugszins von 5 % ab Klageeinleitung.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. Februar 2007 Altersleistungen gestützt auf das bis dahin weiter geäufnete und verzinste, von der Beklagten zu berechnende gesamte Alterskapital zuzusprechen, nach Massgabe der für die ordentliche Pensionierung von Frauen mit Jahrgang 1943 geltenden gesetzlichen resp. Reglementarischen Umwandlungssätze (7.15 % resp. 5.574 %); zuzüglich Verzugszins von 5 % ab Klageeinleitung.
3. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab dem 10. November 2003 wie folgt Leistungen zuzusprechen:
3.1.  Im obligatorischen Bereich nach Ablauf der Wartefrist eine Invalidenrente basierend auf einem Umwandlungssatz von 7.15 % des von der Beklagten zu berechnenden massgeblichen Alterskapitals bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters per 1. Februar 2007 mit anschliessender Umwandlung in eine Altersrente in mindestens gleicher Höhe; zuzüglich Verzugszins von 5 % ab Klageeinleitung.
3.2.  Im überobligatorischen Bereich ab dem 1. Februar 2005, also ab Alter 62, eine Altersrente gestützt auf den gemäss anwendbarem Reglement dannzumal geltenden überobligatorischen Umwandlungssatz für das ordentliche Pensionierungsalter (7.081 %, jährlich also CHF 6'262.--), eventuell gestützt auf den gemäss Kollektivversicherungstarif 2005 geltenden Umwandlungssatz für die ordentliche Pensionierung von Frauen (5.574 %, jährlich also CHF 4'929.--); zuzüglich Verzugszins von 5 % ab Klageeinleitung.
4. Subeventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, bei einer allfälligen ordentlichen Pensionierung (obligatorisch und überobligatorisch) im Alter 62 der Klägerin eine Altersrente basierend auf einem Umwandlungssatz für die ordentliche Pensionierung von Frauen (5.574 %, jährlich also CHF 4'929.--); zuzüglich Verzugszins von 5 % ab Klageeinleitung.
5. Die der Klägerin bereits ausgerichteten Altersleistungen sind an die eingeklagten Leistungen anzurechnen.
6. Unter allfälligen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
         Die Columna beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin, die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur (vgl. Urk. 19/4), schloss mit Klageantwort vom 12. Januar 2009 auf Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin (Urk. 7). In ihren weiteren Rechtsschriften, der Replik vom 29. April 2009 und der Duplik vom 5. August 2009, hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 13, 18).
4.       Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.





Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen. Frauen erwerben diesen Anspruch gestützt auf lit. e der Schlussbestimmungen der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) in Verbindung mit Art. 62a Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) beziehungsweise mit der Zurücklegung des 62. Altersjahres, sofern sie vor 1942 geboren sind (Art. 13 Abs. 1 lit. b BVG; zu den Jahrgängen 1942 und 1943 vgl. Art. 62b Abs. 1 BVV2). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13 Abs. 2 erster Satz BVG).In diesem Fall ist der Umwandlungssatz entsprechend anzupassen.
         Laut Art. 14 BVG wird die Altersrente in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Der Bundesrat bestimmt den Mindestumwandlungssatz unter Berücksichtigung der anerkannten technischen Grundlagen (Abs. 1). Mit der Zustimmung des Bundesrates können Vorsorgeeinrichtungen einen tieferen Umwandlungssatz anwenden, wenn sie die sich daraus ergebenden Überschüsse zur Leistungsverbesserung verwenden (Abs. 2).
         Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, in welchem die reglementarischen Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt sind, führt zur Entstehung des Anspruchs auf die im Reglement vorgesehenen Altersleistungen, ungeachtet der Absicht der versicherten Person, anderweitig erwerbstätig zu sein (BGE 120 V 310 Erw. 4b und c).
1.2     Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
         Die Invalidenrente wird laut Art. 24 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 62a Abs. 1 und Abs. 2 lit. c BVV 2 nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr beziehungsweise im Rentenalter der Frauen gemäss AHVG.
         Gemäss Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG; Abs. 1). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält (Abs. 2). Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität (Abs. 3 Satz 1).
1.3     Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen diese Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Rentenalters ausgerichtet werden. Namentlich kann reglementarisch vorgesehen werden, dass die Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters in eine Altersrente überführt wird (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_770/2007 vom 14. März 2008, Erw. 3.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 369 E. 2.1 S. 371, E. 6.4 S. 376).
1.4     Soweit diese Bestimmungen der Auslegung bedürfen, so hat diese nach ständiger Rechtsprechung nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 150 Erw. 5, 130 V 81 Erw. 3.2.2, 122 V 146 Erw. 4c).  Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und in deren Finanzierung sowie in ihrer Organisation grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (Bundesgerichtsurteil 9C_359/2008 vom 19. Dezember 2008 Erw. 3.3 u.a. mit Hinweis auf BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227).

2.       Die Klägerin vertritt zur Begründung ihres Hauptantrages im Wesentlichen den Standpunkt, dass sie aufgrund ihres Jahrgangs laut den per 1. Januar 2005 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) und des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erst im Alter 64, mithin erst am 1. Februar 2007, ordentlich pensioniert worden sei und solange im Rahmen ihrer Restarbeitsfähigkeit tatsächlich auch gearbeitet habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei das Altersguthaben weiter zu äufnen und habe sie - nach Ablauf der zweijährigen Wartefrist im November 2005 - Anspruch auf eine Invalidenrente, deren Umwandlungssatz sich nach dem bisherigen Recht bestimme und 7.15 % betrage. Reglementsgemäss werde diese Rente im Pensionierungszeitpunkt in eine Altersrente umgewandelt. Deren Höhe richte sich nach den für dieses Alter im obligatorischen und überobligatorischen Bereich im Zeitpunkt der Invalidisierung gültig gewesenen Umwandlungssatz von 7.081 %. Zumindest müsse der im Zeitpunkt des Alters 62 für die ordentliche Pensionierung gemäss Kollektivversicherungstarif geltende Umwandlungssatz von 5.574 % zur Anwendung gelangen. Sie macht geltend, es sei widersprüchlich, einerseits das Alter 62 als ordentliches Pensionsalter anzuwenden, die Altersleistungen aber gemäss dem im Jahr 2005 geltenden Umwandlungssatz für vorzeitige Pensionierungen zu berechnen. Dabei beruft sie sich auf eine Auskunft des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV; Urk. 1 S. 8, Urk. 2/15-16, Urk. 13).
         Die Beklagte stützt sich auf das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Reglement (Reglement 2003, Urk. 2/3), das im Jahr 2004 gegolten habe, als die Versicherte vollinvalid geworden sei, und laut dem Frauen am Monatsersten nach Vollendung des 62. Altersjahres pensioniert würden. Da die Klägerin dieses Alter vor Ablauf der für die Invalidenrente massgebenden 24-monatigen Wartefrist erreicht habe und die Invalidenrente reglementsgemäss von der Altersrente abgelöst werde, könne keine Invalidenrente ausgerichtet werden. Hinsichtlich der Altersrente bilde das Erreichen des Rentenalters 62 einen neuen Versicherungsfall, der sich nach dem in diesem Zeitpunkt gültigen, am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Vorsorgereglement für die BVG-Basisvorsorge (Reglement 2005, Urk. 2/14) richte (Urk. 7 S. 4 ff., Urk. 18 S. 3 ff.).

3.
3.1     Bei einer Änderung gesetzlicher Vorschriften sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Dieser allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge, namentlich bei Reglements- und Statutenänderungen (Bundesgerichtsurteil 9C_502/2007 vom 22. April 2008, Erw. 2 mit Hinweisen auf BGE 132 V 215 E 3.1.1 S. 220 und 127 V 309 E. 3b S. 314). Dementsprechend sind bei der Festsetzung von Invalidenleistungen grundsätzlich die Reglementsbestimmungen massgebend, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs gelten und nicht jene, die bei Beginn der - in der Folge invalidisierenden - Arbeitsunfähigkeit in Kraft waren. Eine Abweichung hievon müsste sich aus den Übergangsbestimmungen des alten oder des neuen Vorsorgereglementes ergeben (Bundesgerichtsurteil 9C_502/2007 vom 22. April 2008, Erw. 2 mit Hinweisen).
3.2     Eine derartige Abweichung ist im Reglement der Beklagten nicht vorgesehen. Ziff. 56.2 des Reglements 2005 (Urk. 2/14) hält im Gegenteil ausdrücklich fest, dass Leistungen für Vorsorgefälle, die vor dem Inkrafttreten des neuen Reglements eingetreten sind, nach dem bisherigen Reglement abgewickelt werden.
         Nach Ziff. 3.4.1 Abs. 1 des bisherigen, am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Reglements der Beklagten (Reglement 2003) besteht unter anderem Anspruch auf eine Invalidenrente bei einer Wartefrist von 24 Monaten und auf Befreiung von der Beitragszahlung bei einer Wartefrist von drei Monaten, wenn die versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters invalid wird. Der Invaliditätsbegriff wird dahingehend umschrieben, dass eine versicherte Person invalid ist, wenn sie vorübergehend oder dauernd ihren Beruf oder eine andere, ihrer sozialen Stellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann, oder sie im Sinne der IV invalid ist. Die Invalidität galt als eingetreten, sobald der Invaliditätsgrad der versicherten Person mindestens einen Viertel erreicht hat. Sie gilt als beendet, sobald die versicherte Person wieder zu mehr als 3/4 erwerbsfähig wird, das Pensionsalter erreicht oder stirbt (Reglement 2003 Ziff.3.4.1 Abs. 1, Ziff. 3.4.6 lit. a und lit. b).
         Zur Entstehung des Leistungsanspruchs hält Ziff. 3.4.1 des Reglements 2003 ferner fest (Urk. 2/3 S. 9 f.):
Der Leistungsanspruch entsteht, sobald die Dauer der Invalidität die Wartefrist überschreitet. Als Wartefrist gilt die Dauer der Invalidität, die ab Beginn der Invalidität bis zur Entstehung des Leistungsanspruches verstreichen muss (Abs. 2).
Sollten im Falle einer Invalidität infolge Krankheit die Krankentaggeldleistungen nicht für die Dauer von 24 Monaten erbracht werden, so werden die Invaliden- und Invaliden-Kinderrenten ab dem Tag gewährt, ab dem die Krankentaggeldleistung erlischt, frühestens aber ab dem Zeitpunkt des IV-Rentenanspruches (Abs. 3).
         Bezüglich einer mit Ziff. 3.4.1 Abs. 2 inhaltlich identischen Reglementsbestimmung hat das Bundesgericht im bereits zitierten Entscheid 9C_502/2007, Erw. 3.2, sinngemäss festgehalten, daraus könne nicht gefolgert werden, die Berechtigung auf eine Invalidenrente sei erst nach Ablauf einer 24-monatigen Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Wartefrist entstanden. Als massgebend erachtete das Bundesgericht vielmehr eine mit Ziff. 3.4.1 Abs. 3 inhaltlich identische Bestimmung, die mit Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) übereinstimme. Mit der Ausdehnung der Wartezeit auf 24 Monate habe die Vorsorgeeinrichtung bloss von der durch Art. 26 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 26 BVV2 eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und den Beginn ihrer Rentenzahlungen bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs gegenüber der Krankenversicherung hinausgeschoben. Dass der eigentliche reglementarische Rentenanspruch jeweils bereits nach einjähriger Wartezeit entstehe, sei schon daraus zu schliessen, dass das Reglement unter den genannten Voraussetzungen vorsehe, die Invalidenrenten schon vor Ablauf der 24-monatigen Wartezeit zu „gewähren“. Eine derartige vorgezogene Rentenausrichtung sei aber nur möglich, wenn der materiellrechtliche Rentenanspruch eben bereits entstanden ist.
         Die Parteien stellen diese höchstrichterliche Reglementsauslegung nicht in Frage. Da der IV-Rentenanspruch unter der Geltung des Reglements 2003 entstanden ist, gehen sie denn auch richtigerweise davon aus, dass sich der nach Ablauf der 24-monatigen Wartefrist, mithin ab November 2005 bestehende Anspruch auf eine Invalidenrente und auf Beitragsbefreiung sich grundsätzlich nach dem Reglement 2003 richtet (Urk. 1 S. 6, 7; Urk. 7 S. 3, 4, 5).

4.
4.1     Laut Ziff. 3.4.6 lit. b Abs. 2 des Reglements 2003 wird die Invalidenrente in Abweichung von Art. 26 Abs. 3 BVG nur bis zum Erreichen des Pensionsalters ausgerichtet. Mithin wird die reglementarische Invalidenrente durch die Altersrente abgelöst. Dies ist, wie eingangs dargelegt (Erw. 1.3), grundsätzlich zulässig, soweit die die Invalidenrente ablösende Altersrente - im obligatorischen Bereich - mindestens der bisherigen Invalidenleistung entspricht.
4.2     Es kann der Klägerin nicht gefolgt werden, wenn sie das ab dem 1. Januar 2005 von Gesetzes wegen geltende Rentenalter 64 für die Dauer der Invalidenrente von vornherein als massgebend erachtet. Denn das BVG erlaubt es den Vorsorgeeinrichtungen in den Mindestvorschriften ausdrücklich, das Rentenalter in den Reglementen abweichend von der gesetzlichen Lösung festzulegen, sofern die Mindestansprüche der Versicherten gewahrt bleiben. Insbesondere können die Vorsorgeeinrichtungen das Rentenalter auch unter dem gesetzlichen Rentenalter ansetzen, wobei Leistungen vor dem gesetzlich festgesetzten Zeitpunkt den Charakter weitergehender Leistungen im Sinne von Artikel 47 Absatz 2 haben (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_502/2007 vom 22. April 2008, Erw. 3.4 u.a. mit Hinweis auf BGE 133 V 575 E. 5 S. 577).
         Im Übrigen vermochte die Weiterführung der beruflichen Tätigkeit im Rahmen eines 20 %igen Pensums und einem entsprechend auf Fr. 10'712.-- reduzierten Jahreslohn (Fr. 53'560.-- : 5; persönliche Ausweise vom 1. Januar und 10. November 2003, Urk. 2/4, 2/8) unter der Geltung des Reglements 2003 für die Klägerin - entgegen der von ihr vertretenen Auffassung (Urk. 13 S. 2-3) - keinen Versicherungsschutz im Sinne von dessen Ziff. 2.1 und 2.2.2 mehr zu begründen. Die im Versicherungsausweis vom 10. November 2003 (Urk. 2/8) bescheinigte passive Versicherung wird von ihr denn auch zu Recht nicht in Frage gestellt. Ziff. 2.3.1 Abs. 2 des Reglements 2003 bildet daher ebenfalls keine Grundlage für die Anwendung des gesetzlichen Rentenalters 64.
4.3     Massgebend für die Dauer der reglementarischen Invalidenrente ist somit das im Reglement 2003 für Frauen vorgesehene Rentenalter 62. Da die Klägerin dieses vor Ablauf der 24-monatigen Wartezeit erreichte, konnte die im Reglement 2003 vorgesehene Invalidenrente vor deren Ablösung durch die der Klägerin ab Alter 62 zustehende Altersrente gar nie ausgerichtet werden. Daran vermag das Inkrafttreten des Reglements 2005 bereits vor Ablauf der Wartezeit nichts zu ändern. Denn dessen Ziff. 21.2 hält ausdrücklich fest, dass der Anspruch auf Rentenzahlungen unter anderem dann weg fällt, wenn das bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Vorsorgeplan definierte Rentenalter erreicht wird.
         Bei dieser reglementarischen Ausgangslage lässt sich aus RZ 515 von Nr. 89 der vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) herausgegebenen Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, auf die sich die Klägerin beruft (Urk. 1 S. 6, 8; Urk. 13 S. 2), kein Anspruch auf eine bis zum Alter 64 auszurichtende Invalidenrente ableiten. Wohl bezieht sich diese Mitteilung auf Frauen mit Jahrgang 1943 und jünger, die vor dem 1. Januar 2005 invalid geworden sind und deren reglementarische Invalidenrente nicht lebenslänglich ist. Die vom BSV postulierte Weiterausrichtung der Invalidenrente bis zum gesetzlichen Rücktrittsalter setzt indes eine bereits laufende Invalidenrente voraus.
         Zu Recht lehnt die Beklagte daher die Ausrichtung einer Invalidenrente nach Ablauf der Wartefrist ab. Die Höhe der von ihr richtigerweise ab Alter 62 zugestandenen Altersrente ist nachfolgend zu überprüfen.


5.
5.1     Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge sind Alter und Invalidität grundsätzlich zwei verschiedene Risiken. Sieht ein Vorsorgereglement die Ablösung einer Invalidenrente durch eine Altersrente oder die Ausrichtung einer Altersrente neben der Invalidenrente vor, so beruht das Erreichen des Rentenalters auf einem neuen Versicherungsfall. Mithin ist im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Frage, ob und in welchem Umfang bei Erreichen des statutarischen Schlussalters ein Anspruch auf eine Altersrente besteht, auf Grund des im Zeitpunkt des Rentenalters gültigen Vorsorgereglementes und unter Beachtung der bei Reglementsänderungen erlassenen Übergangsbestimmungen zu beurteilen (vgl. Bundesgerichtsurteil B2/00 vom 23. März 2001, Erw. 1b mit Hinweis auf BGE 117 V 124 Erw. 3). Dabei ist zu beachten, dass es den Vorsorgeeinrichtungen im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge frei steht, Altersleistungen zu erbringen, die geringer sind als die vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichtete Invalidenrente (vgl. BGE 130 V 369).
         Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 9) richtet sich die Altersrente somit nicht nach dem im Zeitpunkt der Invalidisierung gültig gewesenen Reglement 2003 (Urk. 2/3), sondern nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Reglement 2005 (Urk. 2/14). Dies umso mehr, als die Klägerin nach dem Eintritt des Vorsorgefalls nicht mehr aus der Personalvorsorge ausscheiden konnte (Ziff. 6.1.1 des Reglements 2003 und Ziff. 39.1 des Reglements 2005; vgl. Bundesgerichtsurteil B 114/03 vom 10. Mai 2005, Erw. 2.2).
5.2     Gemäss Ziff. 18.1 des Reglements 2005 (Urk. 2/14) entsteht der Anspruch auf die Altersrente, wenn die versicherte Person das Pensionsalter erreicht. Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich aus dem im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Altersguthaben und den jeweils gültigen Rentenumwandlungssätzen. Für die nach BVG vorgeschriebenen Leistungen gilt laut Ziff. 18.2 der vom Bundesrat festgelegte Umwandlungssatz. Für die überobligatorischen Leistungen wird der Umwandlungssatz durch den Stiftungsrat festgesetzt. Zudem hat die Altersrente, die eine laufende Invalidenrente ablöst, laut Ziff. 18.3 mindestens so hoch zu sein wie die der Teuerung angepasste gesetzliche Invalidenrente.
         Nach Ziff. 7.1 des Reglements 2005 richtet sich das Pensionsalter nach dem Vorsorgeplan. Ein vorzeitiger Bezug der Altersleistungen ist laut Ziff. 7.2 nach Vollendung des 55. Altersjahres möglich, sofern das Arbeitsverhältnis beendet wird. Das Alterskapital entspricht dem im Zeitpunkt des Bezuges vorhandenen Altersguthaben. Für die Altersleistung wird der Umwandlungssatz entsprechend reduziert.
         Die Parteien haben den massgebenden Vorsorgeplan nicht eingereicht. Doch gehen beide übereinstimmend davon aus, dass darin mit Inkrafttreten des Reglements 2005 per 1. Januar 2005 das Pensionsalter für Frauen im Einklang mit der auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen 1. BVG-Revision und dem neu eingefügten Art. 62a BVV2 auf das Alter 64 erhöht worden ist.
5.3     Während das Alter 62 unter der Geltung des alten Reglements das ordentliche Pensionierungsalter von Frauen darstellte, gilt die Pensionierung von Frauen in diesem Alter nach der neuen reglementarischen Ordnung als vorzeitiger Altersrücktritt und ist mit einer entsprechenden Reduktion des Umwandlungssatzes verbunden.
         Die Zulässigkeit dieser per 1. Januar 2005 erfolgten Änderung von Reglement und Vorsorgeplan wird von der Klägerin an sich nicht in Frage gestellt. Eine Vorsorgeeinrichtung darf denn auch grundsätzlich einen Vorsorgeplan, vorbehältlich der Erfüllung des BVG-Minimums, abändern (vgl. Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 2. A., Zürich 2006, S. 118).
         Wenn die Beklagte indes aufgrund der allgemeinen übergangsrechtlichen Regel wie auch aufgrund von Ziff. 21.2 des Reglements 2005 für den Zeitpunkt des Wegfalls des Anspruchs auf eine Invalidenrente auf das im Reglement 2003 beim Alter 62 angesetzte ordentliche Pensionsalter, bei der Berechnung der die Invalidenrente ablösenden Altersrente aber auf das Alterskapital und die Umwandlungssätze abstellt, die bei einer vorzeitigen Pensionierung im Alter 62 zur Anwendung kommen, so verstösst dies gegen das auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge zu beachtende Gebot der Rechtsgleichheit und gegen das Willkürverbot. Denn im Unterschied zu gleichaltrigen versicherten Frauen, die nicht invalid geworden sind, war es der Klägerin aufgrund ihrer Invalidität verwehrt, nach der per 1. Januar 2005 erfolgten Gesetzes- und Reglementsänderung bis zum Erreichen des nunmehrigen Rentenalters 64 weiter zu arbeiten. Trotzdem wird der Anspruch der Klägerin auf Altersleistungen von vornherein auf die ihr nach dem neuen Reglement bei einer vorzeitigen Pensionierung zustehenden Altersleistungen beschränkt, ohne dass sie von der Möglichkeit eines vorzeitigen Altersrücktritts Gebrauch machen konnte und ohne dass zuvor Invalidenleistungen ausgerichtet worden wären, welche die verminderten Altersleistungen allenfalls hätten aufwiegen können.
         Das von der Beklagten im Zusammenhang mit der beantragten Weiterausrichtung der Invalidenrente angerufene Äquivalenzprinzip, wonach das versicherungstechnische Gleichgewicht von Einnahmen und Ausgaben gewahrt werden muss (Urk. 7 S. 5), vermag diese willkürliche und rechtsungleiche Behandlung der Klägerin nicht zu rechtfertigen. Dies umso weniger, als eine durch die Anwendung der 1. BVG-Revision entstandene Deckungslücke zumindest hinsichtlich des obligatorischen Teils vom Sicherheitsfonds allenfalls hätte geschlossen werden können (Übergangsbestimmungen d).
5.4     Die Klägerin ist demnach bei der Ausrichtung der ihr ab Erreichen des Alters 62 am 7. Januar 2005 zustehenden Altersleistungen gleich zu behandeln wie Frauen ihres Jahrgangs, die bis zum Alter 64 arbeiten konnten. Folglich sind der Altersrente das Altersguthaben im Alter 64 (Art. 15 Abs. 1 lit. a BVG) sowie die für dieses Alter geltenden Umwandlungssätze zugrunde zu legen. In diesem Sinn ist die Klage teilweise gutzuheissen, wobei die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse der Beklagten zu überlassen ist und im Streitfall eine diesbezügliche Klage erneut zulässig wäre (vgl. BGE 129 V 450).
         Soweit die neu zu berechnenden Rentenbetreffnisse die bisher ausgerichteten Altersleistungen übersteigen, ist auf den fälligen Nachzahlungsbeträgen ab dem Zeitpunkt der Klageeinleitung beziehungsweise ab dem jeweiligen Fälligkeitstermin ein Verzugszins geschuldet, der sich unbestrittenermassen mangels anderweitiger reglementarischer Grundlage nach Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) richtet.
        
6.       Bei diesem Verfahrensausgang fällt das Unterliegen der anwaltlich vertretenen Klägerin bei der Bemessung der aufgrund von § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) geschuldeten Prozessentschädigung nur geringfügig ins Gewicht. Der Klägerin ist daher gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab Erfüllung des 62. Altersjahres Altersleistungen auszurichten, denen das Altersguthaben im Alter 64 und die für das Alter 64 ab dem 1. Januar 2005 geltenden Umwandlungssätze zugrunde zu legen sind, zuzüglich Verzugszins von 5 % auf den fälligen Nachzahlungsbeträgen ab dem Zeitpunkt der Klageeinleitung beziehungsweise ab dem jeweiligen Fälligkeitstermin. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).