BV.2008.00101

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 5. März 2010
in Sachen
X.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Sutter
AES Rechtsanwälte, Haus Eden
Paradiesweg 2,  9410 Heiden

gegen

Y.___
 
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6,  1544, 8027 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1970 geborene X.___ war vom 14. Juni 2004 bis am 31. August 2005 als Business Travel Consultant bei der Z.___ angestellt und bei der Y.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/1, Urk. 2/2, Urk. 17/18, Urk. 17/21, Urk. 17/22, Urk. 17/24).
1.2     Am 23. Mai 2005 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit zwei Jahren symptomatische Erbkrankheit (Chorea Huntington) zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 17/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, sprach ihr daraufhin mit - in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - Verfügungen vom 23. März 2006 (Urk. 17/41, Urk. 17/42, Urk. 17/43, Urk. 17/36) für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2005 eine Viertels-, für die Zeit vom 1. August bis 30. September 2005 eine halbe und für die Zeit ab 1. Oktober 2005 eine - auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende - ganze Rente zu.
1.3     Auf deren entsprechendes Gesuch hin teilte die Y.___ der Versicherten am 9. Juni 2006 mit, dass sie angesichts der bereits bei Beginn des - als Arbeitsversuch zu taxierenden - Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ bestandenen und mittlerweile invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit keine Leistungspflicht treffe (Urk. 2/5 S. 2). Daran hielt sie - auf wiederholtes Opponieren von X.___ hin (Urk. 2/7, Urk. 2/9, Urk. 2/11, Urk. 2/13) - mit Schreiben vom 26. Juli (Urk. 2/8), vom 20. September (Urk. 2/10) und vom 14. Dezember 2006 (Urk. 2/12) fest.

2.       Am 24. Oktober 2008 liess die Versicherte mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die Y.___ erheben (Urk. 1 S. 2):
              "Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die gesetzlichen und vertraglichen Leistungen aus BVG zu erbringen.
              Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
         Die Beklagte schloss am 27. Februar 2009 auf kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Klage (vgl. Klageantwort, Urk. 12 S. 2). Nachdem mit Verfügung vom 2. März 2009 (Urk. 14) die Akten der IV (Urk. 17) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk. 21) und duplicando (Urk. 26) an ihren Rechtsbegehren fest.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 lit. b) in Verbindung mit Art. 26 BVG invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.2     Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
1.3     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
         Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.4     Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
1.5     Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszugehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hiezu etwa Urteile des Bundesgerichts vom 17. September 2009, 8C_380/2009, Erw. 2.1, und vom 15. Juli 2008, 9C_178/2008, Erw. 3.2, je mit Hinweisen).
1.6     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
         Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).

2.
2.1     Die Klägerin führte zur Klagebegründung im Wesentlichen - unter Hinweis auf die Beurteilung von Dr. med. A.___ (Gutachten vom 15. November 2005 [Urk. 2/6], Schreiben vom 7. September 2007 [Urk. 2/15]) - aus, die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei erst am 1. Mai 2005, mithin während der Dauer der Vorsorgedeckung der Beklagten, eingetreten; bis dahin habe sie denn auch voll gearbeitet (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 21 S. 2 f.).
2.2     Die Beklagte stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Klägerin sei - wie die IV-Stelle zu Recht festgestellt habe und sich sowohl aus den medizinischen Akten als auch aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse schliessen lasse - wegen ihrer seit mindestens dem Jahr 2002 bestehenden und sich progredient entwickelnden Krankheit schon bei Antritt der Stelle bei der Z.___ zu mindestens 20 % arbeitsunfähig gewesen und habe in der Folge während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses die volle Arbeitsfähigkeit nie wieder erlangt. Aufgrund der fraglichen Gesundheitsstörung und der damit einhergehenden Einschränkung des Leistungsvermögens sei die Klägerin - trotz Erfüllung eines 100%-Pensums - mit ihrer neuen Tätigkeit von Anfang an überfordert gewesen, was schliesslich auch zur Kündigung des Arbeitsvertrags seitens der Arbeitgeberin geführt habe (Urk. 12 S. 3 ff., Urk. 26 S. 3 f.).
3.
3.1     Streitig ist, ob die mittlerweile invalidisierende Arbeitsunfähigkeit in der Zeit, während derer die Klägerin bei der Beklagten vorsorgeversichert war (14. Juni 2004 bis 30. September 2005 [Urk. 2/1, Urk. 17/19 sowie Art. 7 und Art. 8 Abs. 2 des Reglements der Beklagten, Urk. 13/1]), eintrat.
3.2     Für den vorliegend bedeutsamen Zeitpunkt des Eintritts der in der Invalidität der Klägerin resultierenden Arbeitsunfähigkeit kann nicht auf den den - auch der Beklagten zugestellten - Rentenverfügungen vom 23. März 2006 (Urk. 17/41-43) zugrunde gelegten Beginn des Wartejahrs (1. Juli 2004 [Urk. 17/33 S. 3, Urk. 17/36 S. 2]) abgestellt werden, wurde dieser doch auf den - für die Beurteilung der grundsätzlichen Leistungspflicht der Beklagten nicht entscheidenden - frühesten Termin festgelegt, ab welchem die Klägerin (retrospektiv) während eines Jahres einen durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeitsgrad von mindestens 40 % aufwies.
3.3
3.3.1   Die - aufgrund eines entsprechenden klinischen Verdachts bei positiver Familienanamnese veranlasste - Laboruntersuchung vom 4. Mai 2005 ergab eine Chorea Huntington (Urk. 17/6).
3.3.2   Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, gab am 2. Juni 2005 an, die erstmals am 4. Mai 2005 diagnostizierte Chorea Huntington zeitige seit dem 2. Mai 2005 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 17/5 S. 1). Der Gesundheitszustand der Patientin, die ihre Stelle Ende April 2005 wegen Konzentrationsstörungen und schlechter Arbeitsleistungen beziehungsweise kognitiver Schwächen verloren habe (Urk. 17/5 S. 2 und S. 3), werde sich wohl kontinuierlich verschlechtern. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich mittels therapeutischer Massnahmen nicht verbessern. Derzeit sei die - auch unter motorischen Beeinträchtigungen leidende - Klägerin noch einigermassen imstande, die Haushaltsarbeiten zu erledigen. Zwar würde sie gerne wieder (ganztags, mit reduzierter Leistung) einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, für einen Arbeitgeber sei die Patientin aufgrund ihrer kognitiven Defizite indes nicht mehr tragbar (Urk. 17/5 S. 2 und S. 4).
3.3.3   Dr. med. C.___, Ärztin des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, hielt in ihrer gestützt einerseits auf die Akten und andererseits auf die telefonischen Angaben des behandelnden Arztes Dr. B.___ vom 28. Oktober 2005 (Urk. 17/26 S. 2) verfassten Stellungnahme vom nämlichen Datum fest, die - folgenschwere - Diagnose einer Chorea Huntington könne als gesichert gelten. Um die aktuelle Arbeitsfähigkeit und die Notwendigkeit beziehungsweise Zweckmässigkeit beruflicher Massnahmen genauer beurteilen zu können, sei eine neurologische Begutachtung indiziert (Urk. 17/26 S. 1 f.).
3.3.4   In der Folge wurde die Klägerin am 2. November 2005 von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, EEG, ENMG, Neurosonographie, untersucht. In ihrem Gutachten vom 15. November 2005 (Urk. 17/30) hielt diese fest, die Klägerin leide anamnestisch seit zwei bis drei Jahren unter zunehmenden Gleichgewichts- und Koordinationsstörungen sowie unter eines - auch Dritten auffallenden - unwillkürlichen "Zappelns". Aufgrund dieser Defizite sei sie nicht mehr in der Lage, gleichzeitig zwei Dinge zu tun; auch Arbeiten im Haushalt, die gewisse feinmotorische Fähigkeiten erforderten, sei sie mittlerweile nicht mehr zu erledigen imstande. Das Autofahren habe sie aufgrund des Umstands, dass ihre Mutter infolge der Erkrankung an Chorea Huntington einen Autounfall verursacht habe, gänzlich aufgegeben. Nachdem sie die Symptome bis anfangs 2005 verdrängt habe, habe die Explorandin sich zu einer genetischen Testung entschlossen, die im Mai 2005 definitiv eine Chorea Huntington ergeben habe. Seither hätten sich die körperlichen Symptome eher noch akzentuiert. Erst auf entsprechende Nachfrage hin habe die Klägerin auch über verschiedenste kognitive Schwierigkeiten berichtet. So habe sie bei der schriftlichen Korrespondenz etwa eine Verschlechterung der Ausdrucksfähigkeit sowie vermehrte Grammatikfehler festgestellt. Auch ihr Arbeitstempo habe sich sukzessive verlangsamt und sei deutlich geringer als dasjenige von Kolleginnen (Urk. 17/30 S. 2, S. 8).
         Der Stellenverlust bei der Z.___ sei mit dem Nichterreichen der Zielvereinbarung zu erklären. Dabei habe die Klägerin selbst festgestellt, dass sie einen deutlich niedrigeren Umsatz als die Arbeitskollegen generiert habe und ihr - nebst Fehlern in der Korrespondenz - auch Buchungsfehler unterlaufen seien. Nachdem sie Ende April 2005 die Kündigung erhalten habe, sei ihr ab Mai 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden (Urk. 17/30 S. 3, S. 8, S. 9).
         Gestützt auf die klinischen Untersuchungsbefunde und die genetischen Testresultate ergebe sich die Diagnose einer Chorea Huntington. Im weiteren Krankheitsverlauf sei mit einer Zunahme der Störungen zu rechnen. Aus neurologischer Sicht bestehe - insbesondere aufgrund der kognitiven Einbussen - schon derzeit und wohl dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Reiseberaterin. In Anbetracht der reduzierten Arbeitsleistung sei es erstaunlich, dass der Explorandin erst Ende April 2005 und nicht schon viel früher gekündigt worden sei. Krankheitsbedingt habe wohl schon seit zirka einem Jahr eine mindestens 50%ige, sich im Verlauf noch weiter verschlechternde, Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aufgrund der feinmotorischen und koordinativen Schwierigkeiten bestehe auch keine andere Beschäftigungsmöglichkeit mehr auf dem freien Arbeitsmarkt. Angesichts des expliziten Wunschs, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, sei allenfalls - bei grosszügiger Zeitvorgabe - noch für eine gewisse Dauer eine Arbeit in geschütztem Rahmen möglich (vgl. Urk. 17/30 S. 6, S. 8, S. 9).
3.3.5   Nach Kenntnisnahme des Gutachtens von Dr. A.___ (Urk. 17/30) hielt die RAD-Ärztin Dr. C.___ am 15. Dezember 2005 fest, die sehr arbeitsmotivierte Klägerin, die ihre ererbte Krankheit lange Zeit verdrängt habe, habe bei der Tätigkeit an der letzten Arbeitsstelle das ihr aus gesundheitlichen Gründen zumutbare Mass wohl eindeutig überschritten. Insofern sei davon auszugehen, dass seit Antritt der Stelle im 100%-Pensum eine krankheitsbedingte Leistungseinschränkung im Umfang von 20 bis 25 % bestanden habe (Urk. 17/32 S. 2).
3.3.6   Der Vertrauensarzt der Beklagten, Dr. med. D.___, hielt in seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 4. Juni 2006 fest, aus den aktenkundigen Arztberichten gehe übereinstimmend hervor, dass die ersten Symptome der Chorea Huntington im Jahr 2002 aufgetreten seien. Zwar sei der Klägerin erst ab 1. Mai 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Die Fachleute seien sich indes einig, dass schon ein Jahr vor der Erstdiagnose, mithin vor Beginn des Vorsorgeschutzes der Beklagten, eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Ausmass von mindestens 20 bis 25 % bestanden habe. Die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei demnach vor Juni 2004 eingetreten (Urk. 13/2 = Urk. 2/4 S. 1).
3.3.7   Auf entsprechende Nachfrage der Klägerin hin (Urk. 2/14) hielt die Gutachterin Dr. A.___ am 7. September 2007 fest, bei der Chorea Huntington handle es sich um eine chronische erbliche Erkrankung, die sich sehr schleichend entwickle und mit Bewegungsstörungen einerseits und Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit andererseits einhergehe. Nachdem die Explorandin bis zu ihrem Stellenwechsel zur Z.___ im Jahr 2005 [richtig: 2004 (Urk. 2/1)] ohne Probleme als Reiseberaterin zu arbeiten in der Lage gewesen sei, habe sie nicht voraussehen können, dass sie die Zielvereinbarungen der neuen Arbeitgeberin nicht erreichen werde. Die sich dann im Rahmen dieser letzten Arbeitstätigkeit abzeichnende Überforderung sei zweifellos mit der chronischen Erkrankung des zentralen Nervensystems zu erklären. Wenn die genaue Festlegung des Beginns der Leistungseinschränkung aufgrund des naturgemäss schleichenden Verlaufs der fraglichen Gesundheitsstörung auch nicht möglich sei, so sei davon auszugehen, dass wohl ab Sommer 2005 [richtig wohl: Sommer 2004] eine - in der Folge zunehmende - Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 bis 25 % bestanden habe (Urk. 2/15).

4.
4.1
4.1.1   Nach Lage der Akten leidet die Klägerin unter einer - lange Zeit stumm verlaufenen und mittlerweile invalidisierenden - Chorea Huntington, deretwegen ihr schliesslich, nachdem es krankheitsbedingt zu erheblichen Leistungsdefiziten gekommen war, Mitte April 2005 die Stelle als Reiseberaterin gekündigt wurde (Urk. 17/5 S. 2 und S. 3, Urk. 17/30 S. 6, Urk. 2/15, Urk. 17/21, Urk. 17/18 S. 117/24 S. 1).
4.1.2         Augrund ihrer im Wesentlichen übereinstimmenden entsprechenden Angaben ist sodann davon auszugehen, dass die Klägerin schon rund zwei bis drei Jahre, bevor anfangs Mai 2005 die Chorea Huntington erstdiagnostiziert wurde (Urk. 17/6, Urk. 17/5) und kurz darauf die Anmeldung bei der IV-Stelle erfolgte (Urk. 17/1), erste - später rückblickend mit dieser Erkrankung in Zusammenhang gebrachte - Symptome bemerkt hatte (Urk. 17/1, Urk. 17/30 S. 6).
4.1.3   Dass aus der fraglichen Gesundheitsstörung bereits bei Antritt der Stelle bei der Z.___ am 14. Juni 2004 (Urk. 2/1) eine Arbeitsunfähigkeit resultiert hätte, ist aufgrund einerseits der tatsächlichen Verhältnisse und andererseits der aktenkundigen ärztlichen Beurteilungen - entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beklagten (Urk. 12, Urk. 26) - nicht anzunehmen.
         So hatte die Klägerin ihre vorhergehende Teilzeitstelle bei der E.___ - im Hinblick auf ein neues Anstellungsverhältnis mit vollem Pensum - am 30. April 2004 selbst gekündigt (Urk. 17/14, Urk. 17/15), um direkt anschliessend am 14. Juni 2004 ihre neue Stelle bei der Z.___ anzutreten (Urk. 2/1, Urk. 17/13). Dafür, dass sich die Krankheit der Klägerin schon im Rahmen der Mitte August 2003 aufgenommenen Tätigkeit (ebenfalls als Reiseberaterin) bei der E.___ - qualitativ oder quantitativ - negativ in der Arbeitsleistung niedergeschlagen hätte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. So gab das Verhalten der Klägerin offenbar zu keinen Beanstandungen seitens der genannten Arbeitgeberin Anlass; auf entsprechende Anfrage hin gab diese vielmehr an, der ausgerichtete Lohn habe der Arbeitsleistung entsprochen, und krankheitsbedingte Absenzen dokumentierte sie keine (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 27. Juli 2005, Urk. 17/14). Die Gutachterin Dr. A.___ hielt denn am 7. September 2007 auch explizit fest, dass die Klägerin an ihrer alten Stelle problemlos in der Lage gewesen sei, ihre Aufgaben zu erfüllen (Urk. 2/15).
         Nach ihrem Stellenantritt bei der Z.___ am 14. Juni 2004 erfüllte die Klägerin - während der ersten beiden Wochen noch in Kombination mit ihrer Teilzeittätigkeit bei der E.___ (Urk. 17/14 S. 1, Urk. 2/1) - bis zum Eintritt der (in der Folge anhaltenden) vollständigen Arbeitsunfähigkeit anfangs Mai 2005, mithin während fast eines Jahres, ein volles Pensum und blieb während dieser Zeit während insgesamt lediglich sieben Tagen krankheitsbedingt der Arbeit fern (Urk. 17/19). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Probezeit bei der Z.___ ohne Weiteres bestand und in der Folge auch noch einige Zeit in der Lage war, ihre Arbeitstätigkeit zufriedenstellend zu verrichten; von einem lediglichen Arbeitsversuch (Urk. 2/5 S. 2) kann demnach keine Rede sein. So sah sich die Arbeitgeberin - wohl aufgrund eines zuvor festgestellten Leistungsabfalls, aufgrund dessen die Klägerin denn anfangs 2005 auch den Entschluss gefasst hatte, sich hinsichtlich der bis dahin weitgehend verdrängten Symptomatik in ärztliche Behandlung zu begeben (Urk. 17/30 S. 2) - erst am 21. Februar 2005 veranlasst, eine (als Ermahnung zu interpretierende) Leistungsvereinbarung mit der Klägerin abzuschliessen (Urk. 17/21). Nach Lage der Akten war diese aufgrund der im Zusammenhang mit der Chorea Huntington stehenden langsam progredienten Symptomatik in der Folge nicht mehr fähig, eine adäquate Arbeitsleistung zu erbringen beziehungsweise die Zielvorgabe zu erfüllen (Urk. 17/13 S. 1, Urk. 17/18 S. 1, Urk. 17/5 S. 2 und S. 3, Urk. 17/30 S. 2 f. und S. 8 f.), weshalb ihr am 15. April 2005 gekündigt wurde (Urk. 17/21). Dass die Z.___ trotz - schon von Beginn des Arbeitsverhältnisses an bestandener (Urk. 12 S. 3 ff., Urk. 26 S. 3 f.) - ungenügender Leistungen beziehungsweise einer seit Stellenantritt offenkundigen Überforderung der Klägerin aus Rücksicht darauf, dass deren Stiefmutter innert des ersten halben Jahres der Anstellung (und offenbar erst nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit) verstorben war, mit einer Verwarnung acht Monate zugewartet hätte (Urk. 12 S. 7, S. 8, Urk. 26 S. 3 f.), erscheint als unwahrscheinlich.
         Auf eine schon bei Stellenantritt bei der Hotelplan am 14. Juni 2004 bestandene Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit durch die Chorea Huntington lassen auch die medizinischen Akten nicht schliessen. So wurde der Klägerin echtzeitlich erst ab anfangs Mai 2005 und damit knapp ein Jahr nach Aufnahme ihrer neuen Tätigkeit eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 17/5 S. 1). Zwar steht aufgrund der Akten fest, dass (trotz der konsequenten Erfüllung eines vollen Arbeitspensums) aus der fraglichen Gesundheitsstörung schon vor der Arztkonsultation vom 2. Mai 2005 seit einiger Zeit eine - sich in einer qualitativen wie auch quantitativen Leistungseinbusse manifestierende - (zunehmende) Arbeitsunfähigkeit resultiert hatte. Dafür, dass dies bereits seit über zehn Monaten der Fall gewesen wäre, geben die Akten indes keine Anhaltpunkte. Bei der gegenteiligen Einschätzung sowohl der RAD-Ärztin Dr. C.___ als auch des Vertrauensarztes Dr. D.___, die bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ Mitte Juni 2004 eine (mindestens 20%ige) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit annahmen (Urk. 17/32 S. 2, Urk. 13/2), handelt es sich um eine rein medizinisch-theoretische, sich vordergründig auf die Natur der gestellten Diagnose und nicht auf die im relevanten Zeitpunkt bestandenen konkreten tatsächlichen Verhältnisse stützende retrospektiv getroffene Vermutung, die sich mit der damals von der Klägerin effektiv gezeigten Leistung nicht vereinbaren lässt.
         Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin wohl bereits im Juni 2004 unter gewissen gesundheitlichen Beeinträchtigungen litt, es sich dabei aber - wenn nicht ausschliesslich, so zumindest in erster Linie, um - (hinsichtlich ihrer Arbeitstätigkeit als Reiseberaterin im Bereich Geschäftsreisen mit fast ausschliesslich schriftlichem Kundenkontakt [Urk. 17/30 S. 3] kaum bedeutsame) motorische Beschwerden und nicht um kognitive Defizite handelte (Urk. 17/30 S. 2 und S. 6). Zudem zeigte die Klägerin selbst im Rahmen der im November 2005 (bei unbestrittenermassen vollständiger Arbeitsunfähigkeit) erfolgten Begutachtung noch eine - knapp, aber immerhin - im Normbereich liegende Gedächtnisleistung (Urk. 17/30 S. 6). Die Neurologin Dr. A.___ stellte am 7. September 2007 auf entsprechende Nachfrage (Urk. 2/14) hin denn auch klar, dass die Klägerin beim Antritt ihrer neuen Stelle bei der Z.___ noch keinen Anlass zu Zweifeln daran, ob sie aus gesundheitlichen Gründen in der Lage sein werde, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, gehabt habe (Urk. 2/15). Diese Beurteilung steht - entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beklagten (Urk. 16 S. 9 ff.) - in keinem unauflösbaren Widerspruch zum Gutachten der genannten Ärztin vom 15. November 2005 (Urk. 17/30). So geht aus der fraglichen Expertise einerseits klar hervor, dass sich der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit - ausgehend von der seit Mai 2005 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit und unter Berücksichtigung des Umstands, dass es bei einer Chorea Huntington erfahrungsgemäss zu einer langsam progredienten, sich in zunehmenden Einschränkungen der motorischen und kognitiven Fähigkeiten manifestierenden Verschlechterung des Gesundheitszustands komme (Urk. 17/30 S.8, S. 9) - lediglich schätzen liess. Andererseits hielt Dr. A.___ fest, dass ("theoretisch" [Urk. 17/30 S. 8]) im "Verlauf des letzen Jahres" [2004; vgl. Urk. 17/30 S. 9] beziehungsweise [bei unklarem Ausgangszeitpunkt] "seit zirka einem Jahr" (Urk. 17/30 S. 8) eine (mindestens 50%ige) Teilarbeitsunfähigkeit eingetreten sei respektive bestanden habe, womit eine sich eindeutig schon Mitte Juni 2004 auf die Arbeitstätigkeit auswirkende krankheitsbedingte Leistungseinbusse auch aufgrund der medizinischen Akten nicht erwiesen ist.
4.2     In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Stellenantritts bei der Z.___ als Reiseberaterin am 14. Juni 2004 (Urk. 2/1) noch uneingeschränkt leistungsfähig war, die schliesslich invalidisierende Arbeitsunfähigkeit mithin erst im Verlauf dieses Arbeitsverhältnisses und damit während der Dauer des Vorsorgeschutzes der Beklagten eintrat, weshalb diese grundsätzlich leistungspflichtig ist.
         Da sich die Parteien in quantitativer Hinsicht zum Rentenanspruch nicht geäussert haben und die Frage, ob der Rentenbeginn aufgrund anderweitiger Leistungen im Sinne von Art. 29 Abs. 2 des Reglements (Urk. 13/1) aufgeschoben werden kann, von den Parteien nicht thematisiert worden ist, muss es bei dieser Feststellung im vorliegenden Verfahren sein Bewenden haben. Die Bestimmung des Rentenbeginns und der Rentenhöhe bleibt somit einstweilen der Beklagten überlassen.

5.         Ausgangsgemäss ist die Beklagte gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 2'000.-- als angemessen erscheint.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Invalidenleistungen zu erbringen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Sutter
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).