BV.2008.00103

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 25. März 2009
in Sachen
Y.___
Altwiesenstrasse 12, 8051 Zürich
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick M. Hoch
Schoch Jaeggi Hoch Rechtsanwälte
Rämistrasse 29, 8001 Zürich

gegen

1.   X.___
 

2.   Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Swiss Life
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Beklagte

sowie

X.___
 
Kläger

gegen

1.   Y.___
Altwiesenstrasse 12, 8051 Zürich

2.   Personalvorsorge der K.___ AG
c/o K.___ AG
Witellikerstrasse 40, 8008 Zürich

Beklagte

Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Patrick M. Hoch
Schoch Jaeggi Hoch Rechtsanwälte
Rämistrasse 29, 8001 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1         Nachdem die Ehe zwischen Y.___ und X.___ durch Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2008 (Urk. 2/42) geschieden worden und das Scheidungsurteil am 14. Oktober 2008 in Rechtskraft erwachsen war (vgl. Urk. 1 S. 4), wurden die Akten (Urk. 2/1-49)  zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen.
1.2     In der Folge wurde Y.___ mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 (Urk. 4) aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob noch weitere als die in den Akten des Scheidungsverfahrens dokumentierten Vorsorgeguthaben vorhanden seien. Die Personalvorsorge der K.___ AG und die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Swiss Life, bestätigten - auf entsprechende Aufforderung im genannten Entscheid (Urk. 4) hin - am 17. beziehungsweise 18. Dezember 2008 die Durchführbarkeit der Teilung der Austrittsleistungen von Y.___ und von X.___ (vgl. Urk. 6 und Urk. 9). Y.___ gab am 3. Februar 2009 an, über keine weiteren Vorsorgeguthaben zu verfügen (vgl. Urk. 10).
1.3     In der Folge wurden Y.___ die Stellungnahme der Personalvorsorge der K.___ AG vom 17. Dezember 2008 (Urk. 6) und die dazu eingereichten Belege (Urk. 7/1-2) sowie die Stellungnahme der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Swiss Life, vom 18. Dezember 2008 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht, die sich ergebende Transferleistung beziffert und Gelegenheit gegeben, Anträge zu stellen. Im Weiteren wurde Y.___ darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen und der getroffenen Annahmen (namentlich betreffend Höhe der zu teilenden Austrittsleistung) ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet werde (vgl. Verfügung vom 5. Februar 2009, Urk. 11).
         Y.___ liess daraufhin am 9. März 2009 mitteilen, dass sie von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnungen ausgehe und daher darauf verzichte, Anträge zu stellen (vgl. Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2     Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.

2.       Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich meldete dem hiesigen Gericht mit Dispositivauszug des Urteils vom 4. September 2008 (Urk. 1) die notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Datum der Eheschliessung: ___1995; Rechtskraft der Scheidung: ___ 2008; Namen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen). Nach Eintreffen der Durchführbarkeitsbestätigungen einerseits der Personalvorsorge der K.___ AG (Urk. 6) sowie der Beilagen dazu (Urk. 7/1-2) und andererseits der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Swiss Life (Urk. 9), sind die erforderlichen Angaben der Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben der Scheidungsparteien sowie die Erklärungen, dass die angeordnete Teilung durchführbar sei (Urk. 6, Urk. 9), vollständig.

3.       Y.___ liess - wie erwähnt - keine Anträge stellen und anerkannte die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Erwägungen der Verfügung vom 5. Februar 2009 (Urk. 11) getroffenen Annahmen (vgl. Urk. 15).
         Somit ist auf die in der fraglichen Verfügung (Urk. 11) genannten Zahlen abzustellen:
         Das von X.___ während der Ehe erworbene Freizügigkeitskapital beträgt Fr. 28'170.-- (vgl. Urk. 9), und dasjenige von Y.___ beläuft sich auf Fr. 12'452.55 (vgl. Urk. 6). Bei Anwendung des in Dispositiv-Ziff. 8 des Scheidungsurteils vom 4. September 2008 (Urk. 42) angeordneten Teilungsschlüssels (50 : 50) ergibt sich eine Transferleistung zu Gunsten von Y.___ und zu Lasten von X.___ in der Höhe von Fr. 7'858.75 (= 1/2 x [Fr. 28'170.-- ./. Fr. 12'452.55]; die Hälfte der Differenz zwischen den beiden Guthaben).
         Da die Teilung gemäss den Meldungen der Vorsorgeeinrichtungen durchführbar ist, ist die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Swiss Life, zu verpflichten, den Betrag von Fr. 7'858.75 zu Lasten von X.___ auf das Konto von Y.___ bei der Personalvorsorge der K.___ AG zu überweisen.

4.         Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 6. Juni 2006, B 17/06 Erw. 4) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2005 mindestens 2,5 % p.a. [Art. 12 lit. d BVV 2]) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).
         Die Y.___ geschuldete Austrittsleistung ist demnach ab 14. Oktober 2008 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils, vgl. Urk. 1) zu mindestens 2,5 % beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins zu verzinsen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Swiss Life wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 7'858.75 zu Lasten von X.___ auf das Konto von Y.___ bei der Personalvorsorge der K.___ AG zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 14. Oktober 2008 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Patrick M. Hoch
- Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Swiss Life
- Personalvorsorge der K.___ AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie mittels öffentlicher Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich an:
- X.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).