Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2008.00104[9C_177/2010]
BV.2008.00104

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 9. Dezember 2009
in Sachen
X.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Armin Neiger
Gotthardstrasse 21, Postfach, 8027 Zürich

gegen

Pensionskasse der Z.___
.
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Balz Meierhans
Schweizer Neuenschwander & Partner
Rotfluhstrasse 91, 8702 Zollikon


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 19.., verheiratete sich am ... Februar 2007 mit Y.___ (Urk. 2/6), ebenfalls 19.. geboren, welcher am 31. Juli 2005 vorzeitig in den Ruhestand getreten war (Urk. 2/4b). Am ... März 2007 verstarb Y.___ völlig unerwartet (Urk. 2/7). In der Folge gelangte A.___ in seiner Funktion als Testamentvollstrecker am 3. April 2007 an die Vorsorgeeinrichtung des Verstorbenen, die Pensionskasse der Z.___ (vormals: Personalvorsorgestiftung der B.___), und machte einen Anspruch von X.___ auf eine Lebenspartnerrente geltend (Urk. 2/24). Auf ein gleichgerichtetes Schreiben von X.___ vom 4. Juni 2007 verneinte die Vorsorgeeinrichtung am 21. Juni 2007 sowohl einen Anspruch auf eine Ehegatten- als auch einen solchen auf eine Lebenspartnerrente, stellte aber eine Abfindung in Höhe der dreifachen Jahresehegattenrente sowie ein Todesfallkapital in Aussicht (Urk. 2/25). Am 14. August 2007 richtete sie diese Beträge aus (Urk. 2/26). Daran, dass kein Rentenanspruch bestehe, hielt die Vorsorgeeinrichtung mit Schreiben vom 31. Juli 2007 (Urk. 2/27), vom 10. Dezember 2007 (Urk. 2/30) sowie vom 2. September 2008 unverändert fest (Urk. 2/32).

2.       Am 31. Oktober 2008 liess X.___ durch Rechtsanwalt Armin Neiger gegen die Pensionskasse der Z.___ Klage erheben und beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. April 2007 eine Hinterbliebenenrente im Betrag von Fr. 51'540.-- pro Jahr auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 12. Januar 2009 schloss die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Balz Meierhans, auf Abweisung der Klage (Urk. 9). Mit Replik vom 19. Februar 2009 (Urk. 12) beziehungsweise Duplik vom 26. März 2009 (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 27. März 2009 (Urk. 16) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

3.       Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Klägerin begründete die Klage im Wesentlichen damit, sie habe im Jahre 1999 mit Y.___, bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert, eine Lebensgemeinschaft gegründet und mit ihm am 1. August 2000 in C.___ eine gemeinsame Wohnung bezogen. Im Sinne einer Übergangslösung - bis das neue gemeinsame Heim am D.___-weg in E.___ am 1. Oktober 2005 bezugsbereit gewesen sei - sei Y.___ am 1. Oktober 2004 in die Wohnung der Klägerin in E.___ eingezogen (Urk. 1 S. 5). Die Klägerin führte aus, im Zeitraum vom 1. August 2000 bis zum 1. Oktober 2004 habe sie ihre eigene Wohnung in E.___ bloss noch als Atelier benutzt. Auf eine formelle Anmeldung in C.___ für die Zeit ab dem 1. August 2000 habe sie verzichtet, da bereits dazumal konkrete Pläne für ein Eigenheim - vorzugsweise in E.___ - bestanden hätten (Urk. 1 S. 6). Dass sie mit Y.___ seit dem August 2000 ununterbrochen im gleichen Haushalt gelebt habe (Urk. 1 S. 7), lasse sich durch Zeugen zweifelsfrei nachweisen (Urk. 1 S. 5). Zudem belegten nicht nur die Suchbemühungen für ein gemeinsames Heim, sondern auch die Tatsache, dass sie ab dem Jahre 2000 über das Bankkonto von Y.___ habe verfügen können (Urk. 1 S. 6), die enge Lebensgemeinschaft des Paares (Urk. 1 S. 7). Mithin habe diese Gemeinschaft - seit 1999 als Lebenspartnerschaft und ab August 2000 auch als Haushaltgemeinschaft - bis zum Tode von Y.___ sechs Jahre, sieben Monate und vierundzwanzig Tage gedauert (Urk. 1 S. 11). Die Nichtanrechnung der vorehelichen Lebensgemeinschaft komme einer Heiratsstrafe gleich (Urk. 1 S. 12), widerspreche Sinn und Zweck des Reglementes und sei sowohl willkürlich als auch stossend (Urk. 1 S. 13). Replicando liess die Klägerin unter anderem ergänzen, es sei der Beklagten darin beizupflichten, dass das Reglement in dem Sinne zu vervollständigen wäre, als dass eine Ehegattenrente unabhängig von der Ehedauer geschuldet wäre, sofern die hinterbliebene Person im Zeitpunkt des Todes einen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente gehabt hätte. Weil das Reglement diesbezüglich lückenhaft sei, habe genau diese Auslegung Platz zu greifen und sei ein Anspruch der Klägerin auf eine „Hinterbliebenenrente“ zu bejahen (Urk. 12 S. 5).
1.2         Demgegenüber brachte die Beklagte insbesondere vor, sowohl das Reglement 2001, welches vorliegend anwendbar sei, da es sich bei den Hinterlassenleistungen um einen von der Altersrente abgeleiten Anspruch handle (Urk. 9 S. 2), als auch das Reglement 2007 würden einen Anspruch auf Lebenspartnerrente nur für unverheiratete Versicherte vorsehen. Weil der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet gewesen sei, bestehe offensichtlich kein Anspruch auf Lebenspartnerrente. Da die Ehe der Klägerin mit dem Verstorbenen keine drei Jahre gedauert habe, bestehe aber auch kein Anspruch auf eine Ehegattenrente (Urk. 9 S. 3). Eine Anrechnung des vorehelichen Zustandes unterbleibe, wobei nicht von einer Lücke im Reglement auszugehen sei. Eine solche bestehe nicht, da für diesen Fall eine Regelung vorgesehen sei, welche von der Beklagten auch umgesetzt worden sei (Urk. 9 S. 4). Selbst wenn das Gericht entgegen der Auffassung der Beklagten von einer Lücke im Reglement ausginge, wäre ein Anspruch der Klägerin nicht ausgewiesen, fehlte es doch gänzlich an einem vorausgesetzten Unterhaltsnachweis. Im Übrigen werde ein ununterbrochenes Zusammenleben während fünf Jahren bestritten (Urk. 9 S. 3-4).

2.      
2.1         Zentraler Streitpunkt und für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend ist die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf eine Rente im Sinne einer Hinterlassenenleistung aus beruflicher Versorge des verstorbenen Y.___hat.
2.2    
2.2.1   Für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen sind die Rechtssätze als anwendbar zu erklären, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltens in Geltung standen (BGE 130 V 329 Erw. 2.2., 2.3). In zeitlicher Hinsicht ist damit auf die im Zeitpunkt des Todes in Kraft gewesenen Rechtssätze und Reglementsbestimmungen abzustellen, da der Anspruch der Ehefrau auf Hinterlassenenleistungen erst beim Tode des versicherten Ehemannes (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Februar 2006 in Sachen C., B 89/05, Erw. 1.1), frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung entsteht (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG).
2.2.2   Eine von diesen allgemeinen Grundsätzen (Erw. 2.2.1) abweichende reglementarische Festlegung fehlt vorliegend. Art. 13.3 Reglement 2001 und 2007, welche sinngemäss auch für die Lebenspartnerrente Gültigkeit hat (Art. 14.2 bzw. 14.3), hält vielmehr fest, dass der Anspruch auf Ehegattenrente nach Ablauf der Alters- oder Invalidenrente bzw. nach Ablauf der Lohnzahlung oder des Lohnnachgenusses beginnt. Gemäss Art. 32.1. Reglement 2001 sind Änderungen des Reglementes jederzeit möglich, wobei bereits erworbene Ansprüche nicht berührt werden. Sind lediglich laufende Renten in ihrem Umfang geschützt und als wohlerworben zu betrachten (Hermann Walser in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel 2007, Rz 84 mit Hinweisen), Anwartschaften demgegenüber nicht (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz 1345), so kann auch unter diesem Blickwinkel der Ansicht der Beklagten nicht gefolgt werden.
         Y.___ verstarb am ... März 2007 (Urk. 2/7), weshalb das Reglement 2007 zur Anwendung kommt.
2.3
2.3.1   Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung aufgezählten Vorschriften. Dies bedeutet indessen nicht, dass Vorsorgeeinrichtungen, die über das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen (umhüllende Vorsorgeeinrichtungen), in der weitergehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie von Verfassungs wegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 Erw. 6.4 mit Hinweisen).
2.3.2   Die Auslegung eines Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu BGE 122 V 146 Erw. 4c; BGE 132 V 149 Erw. 5). Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 116 V 222 Erw. 2; SZS 1995 S. 51 und 1994 S. 205 Erw. 3c; zu den Auslegungsregeln vgl. ferner Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Zürich 2003, Nr. 1222 ff.). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 120 V 452 Erw. 5a, 119 II 373 Erw. 4b mit Hinweisen; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, Bd. V/1b, N. 451 ff. zu Art. 18 OR).
2.3.3   Lebte ein unverheirateter Versicherter mit einem unverheirateten, nicht verwandten Lebenspartner bis zu seinem Tod mindestens fünf Jahre nachweisbar ununterbrochen im gleichen Haushalt oder kam er für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder auf, während er im gleichen Haushalt mit dem Versicherten lebte, so hat der Lebenspartner Anspruch auf die gleichen Leistungen wie ein Ehegatte. Der Stiftungsrat kann einen Unkostenbeitrag für die Abklärungen erheben (Art. 14.1 Reglement 2007).
2.3.4         Lebenspartner von unverheirateten Altersrentner haben nur Anspruch auf eine Lebenspartnerrente gemäss Art. 14.1, wenn die Partnerschaft bereits vor dem 60. Lebensjahr eingegangen wurde (Art. 14.2 Reglement 2007).
2.3.5   Die Bestimmungen von Art. 13.1, 13.3, 13.4 und 13.5 gelten sinngemäss. Erfüllt der Lebenspartner die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente gemäss Art. 13.1 nicht, dauerte die Lebenspartnerschaft jedoch mindestens 5 Jahre, wird eine Abfindung gemäss Art. 13.2 ausgerichtet. Es besteht kein Anspruch auf die Lebenspartnerrente, wenn die begünstigte Person bereits eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente aus der berufliche Vorsorge bezieht (Art. 14.3 Reglement 2007).

3.
3.1     Zu Recht nicht bestritten ist, dass die in Art. 14.4 vorgesehene dreimonatige Frist zur Gesuchseinreichung für eine Lebenspartnerrente gewahrt ist. Obgleich nach altem Reglement noch keine Anmeldung erforderlich war, gab Y.___ am 21. Januar 2004 seiner Vorsorgeeinrichtung bekannt, er lebe seit Anfang 1999 mit seiner Lebenspartnerin X.___ zusammen (Urk. 2/18). Im Leistungsausweis vom 19. Juli 2005 bestätigte die Beklagte dann, der Antrag auf Lebenspartnerrente sei bei ihr deponiert (Urk. 2/4b). Stellte schliesslich der Willensvollstrecker am 3. April und die Klägerin am 4. Juni 2007 ein Gesuch um Ausrichtung einer Lebenspartnerrente, so ist die Frist von drei Monaten (Tod am 24. März 2007) gewahrt.
3.2         Demgegenüber gelangen die Parteien zu einer diametral gegensätzlichen Anwendung des geltendenden Reglementes. Währenddem die Beklagte gestützt auf den blossen Wortlaut jeden Anspruch auf eine Rente verneint (Erw. 1.2), erhebt die Klägerin in Auslegung des Reglementes Anspruch auf eine „Hinterlassenenrente“ (Erw. 1.1).
        
         Entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 15 S. 3) erfährt der vorliegende Fall - Heirat der Partner nach mehreren Jahren Zusammenlebens im gleichen Haushalt - durch das Reglement keine explizite Regelung. Mithin ist das Reglement nach dem Vertrauensprinzip (Erw. 2.3.2) auszulegen.
3.3     Mit der Beklagten ist darauf abzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Ehegattenrente nach Art. 13 nicht erfüllt sind, wovon selbst die Klägerin auszugehen scheint (Urk. 12 S. 2). Die Ehegattenrente richtet sich einzig und allein nach dem zivilrechtlichen Status der Ansprecher. Mit Blick darauf, dass die Ehegattenrente Teil der obligatorischen beruflichen Vorsorge bildet (Art. 19 BVG), ohne dass das Obligatorium auch den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente statuierte, verbietet sich die Anrechnung allfälligen vorehelichen Zusammenlebens. Erfolgte eine entsprechende Berücksichtigung, so führte dies auch im obligatorischen Bereich zu einer Ausweitung der Leistungen. Bleibt die Begünstigung von Lebenspartnern ausdrücklich dem überobligatorischen Bereich überlassen, so hat eine Leistungsausweitung unter Anrechnung von vorehelichem Konkubinat zu unterbleiben.
         Zu Recht hat damit die Beklagte einen Anspruch auf Ehegattenrente verneint.
3.4    
3.4.1   Nicht gefolgt werden kann demgegenüber den Ausführungen der Beklagten in Bezug auf eine Lebenspartnerrente. Zwar trifft zu, dass Art. 14.1 den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente davon abhängig macht, dass die versicherte Person nicht verheiratet war (Erw. 2.3.3). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann diese Formulierung aber verschiedene Sachverhalte umfassen: Zum einen könnte der Terminus „unverheiratet“ rein im Sinne des zivilrechtlichen Status verstanden werden - so die Auffassung der Beklagten. Zum anderen könnte die Bezeichnung „unverheiratet“ ebenso gut auch dahingehend verstanden werden, als dass sie auf die Beziehung der Parteien abzielte und eine ausserhalb der Lebenspartnerschaft bestehende Ehe ausschliessen wollte. Damit ist der Wortlaut der reglementarischen Anspruchsvoraussetzung für eine Lebenspartnerrente (Art. 14.1) nicht eindeutig klar, weshalb der Text unter Berücksichtigung des Reglementes als Ganzes und nach seinem Sinn und Zweck auszulegen ist (Erw. 2.3.2).
3.4.2         Angesichts der aktuellen gesellschaftlichen Veränderungen war Sinn und Zweck der Einführung einer Lebenspartnerrente die Verbesserung der Vorsorge von nicht verheirateten Lebenspartnern im überobligatorischen Bereich (BBl 2000 2683 Ziff. 2.9.6.1) und damit eine (weitgehende) Gleichstellung mit Ehepartnern (vgl. Stauffer, Rz 705). Wenngleich der Leistungsanspruch aus obligatorischer Vorsorge (Art. 19 BVG) zwingend ist und nicht wegbedungen werden kann, schliesst dies nicht aus, dass eine Vorsorgeeinrichtung zugleich Hinterlassenenleistungen nach BVG (Art. 19 und 20) als auch Leistungen nach Art. 20a BVG ausrichtet (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, 27. Januar 2005, Nr. 79, Rz 472, S. 7). Zur Vermeidung der Kollision von Ansprüchen aus einer noch bestehenden Ehe eines der Lebenspartner kann daher alternativ die Begünstigungsmöglichkeit des Lebenspartners in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft durch einen noch verheirateten Lebenspartner vollständig ausgeschlossen werden (Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage über die erste BVG-Revision, Bern, August 1998, S. 83). Es ist der Vorsorgeeinrichtung jedoch verwehrt, für den überlebenden Partner Leistungen vorzusehen, die aufgrund günstigerer Bedingungen berechnet werden, als sie für die Berechnung der Leistungen für den überlebenden Ehegatten gelten (BSV, Mitteilungen vom 5. März 2008, Nr. 104, Rz 625, S. 2).
3.4.3   Dass kein Anspruch auf Lebenspartnerrente besteht, sofern der hinterbliebene Partner bereits eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente bezieht, ist in Art. 14.3 des Reglementes ausdrücklich geregelt (Erw. 2.3.5). Damit entfiele ein Anspruch auf Lebenspartnerrente ohnehin, sofern die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen für eine Ehepaarrente nach Art. 13 erfüllte. Insofern ist dieser Kollisionsmöglichkeit ein Riegel geschoben. Was nun die versicherte Person selber betrifft, so kann die Vorschrift, diese dürfe nicht verheiratet gewesen sein, mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Lebenspartnerrente und allfällige Doppelansprüche (vgl. Erw. 3.4.2) nur dahingehend verstanden werden, als ein Verheiratetsein eine weitere, vom Lebenspartner verschiedene Person beträfe. Dass der Terminus „unverheiratet“ auch eine allfällige Heirat mit dem Lebenspartner umfasste, ist in Bezug auf eine mögliche Kollision nicht anzunehmen, ist doch - wie bereits festgestellt - diese Problematik in Art. 14.3 einer expliziten Lösung zugeführt.
         Der Verweis in Art. 14.3 (Erw. 2.3.5) auf diverse Bestimmungen der Ehegattenrente unterstreicht schliesslich den Sinn und Zweck, die Vorsorge von Konkubinatspartnern zu verbessern und an die Verhältnisse von Ehepaaren anzupassen. Eine Auslegung im Sinne der Beklagten käme demgegenüber einer Begünstigung von nicht verheirateten Partnern gleich: Ein während fünf Jahren in ungetrenntem, nichtehelichen Haushalt lebender Partner käme in den Genuss einer Lebenspartnerrente, währenddem die Klägerin, nur weil sie sich nach gut fünf Jahren Konkubinats zur Heirat entschloss, dieses Anspruches verlustig ginge. Eine solche Begünstigung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist nicht vorgesehen (vgl. Erw. 3.4.3), führte zu einer Schlechterstellung von Ehepartnern und würde damit Sinn und Zweck der mittels BVG-Revision eingeführten Begünstigungsmöglichkeit (Art. 20a BVG) verfehlen sowie die Vorschrift in ihr Gegenteil verkehren.
3.4.4   Endlich bedeutete es eine faktische Beeinträchtigung der Freiheit der Eheschliessung und damit eine Verletzung der Ehe- und Familienfreiheit, wenn die Klägerin - unter der Voraussetzung, dass im Zeitpunkt des Todes von Y.___ ein Anspruch auf Lebenspartnerrente bestand - während dreier Jahre nach der Heirat schlechter gestellt wäre, als wenn sie sich für die Weiterführung des Konkubinates entschieden hätte. In grundrechtskonformer Auslegung (vgl. Bernhard Ehrenzeller et. al., Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2008, N 36 zu Art. 35) der Reglementsbestimmung ist daher auch aus dieser Sicht ein Anspruch auf eine Rente zu bejahen, sofern die übrigen Voraussetzungen einer Lebenspartnerrente erfüllt sind.
3.4.5         Zusammenfassend führt die Auslegung von Art. 14.1 Reglement 2007 zum Ergebnis, dass die Klägerin Anspruch auf eine Lebenspartnerrente hat, welche infolge Verweis auf die Ehegattenrente dieser in Bezug auf die Höhe entspricht (Erw. 2.3.5), sofern im Zeitpunkt des Todes ihres Partners und Ehegatten die Anspruchsvoraussetzungen - insbesondere ein ununterbrochenes Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt - gegeben waren.
3.5    
3.5.1   Mithin bleibt zu klären, ob ein während mindestens fünf Jahren ununterbrochenes Zusammenleben der Klägerin mit dem Verstorbenen ausgewiesen ist.
3.5.2         Wenngleich die aufliegenden Wohnsitzbestätigungen einen gemeinsamen Haushalt vor Oktober 2004 nicht zu belegen vermögen - der Verstorbene verlegte seinen Wohnsitz am 1. Oktober 2004 nach E.___ (Urk. 2/12, 14), währenddem die Klägerin seit ihrem Zuzug am 1. Januar 1995 Wohnsitz in E.___ hatte (Urk. 2/13b, 14) -, ist es der Klägerin unbenommen, ein Zusammenleben auf andere Art nachzuweisen. Dabei fällt namentlich ins Gewicht, dass Y.___ bereits mit Schreiben vom 21. Januar 2004 die Beklagte davon in Kenntnis setzte, er lebe seit dem Jahre 1999 mit seiner Lebenspartnerin zusammen. Weil X.___ ihre Wohnung in E.___ behalten und als Atelier nützen wolle, die Genossenschaftswohnung aber nur weiterhin mieten könne, sofern sie in E.___ auch angemeldet sei, seien sie beide in verschiedenen Gemeinden angemeldet, hätten aber dennoch gemeinsamen Wohnsitz in C.___ (Urk. 2/18). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
3.5.3   Im Weiteren hat die Klägerin Unterschriften von Freunden und Bekannten auflegen lassen, welche bezeugen, dass die Klägerin und der Verstorbene ab dem Jahre 2000 gemeinsam eine Mietwohnung bewohnten (Urk. 2/9b). Zudem bestätigte ein an der F.___-strasse in E.___ wohnhaftes Ehepaar, die Klägerin und der Verstorbene hätten als Übergangslösung vom Sommer 2004 bis zum Oktober 2005 die Wohnung der Klägerin in E.___ gemeinsam bewohnt, nachdem sie ab dem Jahre 2000 zusammen in C.___ gelebt hätten (Urk. 2/11).
3.5.4   In Würdigung der aufliegenden Beweise ist damit davon auszugehen, dass die Klägerin und der Verstorbene seit dem Jahre 2000 ununterbrochen in demselben Haushalt wohnten, womit die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente gemäss Art. 14.1 erfüllt sind.
3.6     Gemäss Art. 14.3 in Verbindung mit Art. 13.4 beträgt die Lebenspartner- beziehungsweise die Ehegattenrente beim Tod eines Altersrentners 60 % der laufenden Altersrente (Urk. 2/21 S. 9).
         Die Altersrente von Y.___ betrug Fr. 6'442.-- monatlich (Urk. 2/4a) beziehungsweise Fr. 77'304.-- pro Jahr (Urk. 2/25). Demgemäss hat die Klägerin mit Wirkung ab 1. April 2007 Anspruch auf eine Rente von Fr. 3'865.20 im Monat oder Fr. 46'382.40 pro Jahr.
         Mit dem Anspruch auf Lebenspartnerrente entfällt sowohl der Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe des dreifachen Jahresbetrages der Ehegattenrente (Art. 13.3, Urk. 2/21 S. 9) als auch jener auf Todesfallkapital (Art. 16.1, Urk. 2/21 S. 10).

4.       Damit ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen.

5.       Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zum Verfahrensausgang zu Protokoll gegeben (vgl. Prot. S. 5 in Verbindung mit Urk. 19).

6.      
6.1     Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
6.2         Rechtsanwalt Neiger machte mit Honorarnote vom 29. April 2009 einen Aufwand von 24 Stunden und 30 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 280.-- und Auslagen von Fr. 211.75 und damit insgesamt Fr. 7'609.25 (inkl. MWSt) geltend (Urk. 18). Mit Blick auf die Tatsache, dass das vorliegende Verfahren von der Untersuchungs- und Offizialmaxime geprägt ist, rechtfertigt es sich nicht, wie vom Rechtsvertreter der Klägerin beantragt (Urk. 17), einen höheren als den gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- bei der Berechnung der Parteientschädigung anzuwenden, weshalb Rechtsanwalt Neiger mit Fr. 5'500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu entschädigen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. April 2007 eine jährliche Rente von Fr. 46'382.40 abzüglich der bereits geleisteten Abfindung sowie des ausbezahlten Todesfallkapitals zu entrichten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 5'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Armin Neiger unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
- Rechtsanwalt Balz Meierhans unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17, 18/1-3 und Urk. 19
- Bundesamt für Sozialversicherungen unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).