BV.2008.00105
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 14. Oktober 2010
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
Rorschacher Strasse 21, 9000 St. Gallen
gegen
Kanton Zürich
Beklagter
vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
Tödistrasse 17, Postfach 2643, 8022 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, arbeitete ab dem 1. Mai 1976 als Lehrer an verschiedenen Stellen im Kanton Zürich und war damit bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) vorsorgeversichert (Urk. 13/5). Am 27. Januar 2000 überwies die BVK gemäss Scheidungsurteil vom 13. Dezember 1999 den Betrag von Fr. 178'000.-- auf ein zu Gunsten der geschiedenen Ehegattin lautendes Freizügigkeitskonto (Urk. 13/6). Am 11. Juli 2000 bezog der Versicherte ausserdem Fr. 80'000.-- von seinem Guthaben bei der BVK im Rahmen der Wohneigentumsförderung (Urk. 13/7). Mit Verfügung vom 13. März 2001 sprach die Y.___ X.___ aufgrund eines am 13. November 1991 erlittenen Verkehrsunfalls mit Wirkung ab dem 1. September 1999 eine Invalidenrente von 10 % (Fr. 648.-- pro Monat) sowie eine 20%ige Integritätsentschädigung von Fr. 19'440.-- zu (Urk. 2/1).
1.2 Am 3. Juli 2003 wurde X.___ mit dem Velo auf dem Heimweg von einem Autofahrer in der Fussgängerzone umgefahren (Urk. 2/5). Aufgrund der durch diesen Unfall bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kürzte das Volksschulamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. Juni 2004 den Lohn des Versicherten für die Zeit vom 4. Juli bis zum 3. Oktober 2004 um 9,82 % und ab dem 4. Oktober 2004 bis auf weiteres um 39,29 % (Urk. 13/8). Die Z.___ sprach ihm mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 (Urk. 2/6) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab dem 1. November 2005 eine Invalidenrente von Fr. 2'874.-- pro Monat sowie mit Verfügung vom 22. August 2006 (Urk. 2/7) eine 30%ige Integritätsentschädigung von Fr. 32'040.-- zu. Am 23. November 2005 setzte die BVK X.___ darüber in Kenntnis, dass bei einer Invalidität im Zusammenhang mit einem Unfall die Leistungen der Unfallversicherung ihren Leistungen vorgehen würden. Da der Unfall noch nicht abgeschlossen sei, werde das Versicherungsverhältnis im Umfang der Teilinvalidität vorläufig pendent gehalten (Urk. 13/10). Am 3. März 2006 hielt die BVK fest, dass die Rentenleistungen der Unfallversicherung höher seien als ihre statutarischen Leistungen. Allfällige Ansprüche auf Versicherungsleistungen könnten erst berechnet werden, wenn auch der Entscheid der Invalidenversicherung vorliege (Urk. 13/11). Mit Verfügung vom 23. November 2006 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab dem 1. März 2005 eine Viertelsrente zu (Urk. 13/12). Am 20. Februar 2007 ersuchte der Versicherte die BVK um Überweisung seiner gesamten Freizügigkeitsleistung auf die Freizügigkeitsstiftung A___, da er seine Stelle als Lehrer gekündigt habe und keine neue annehmen werde (Urk. 13/13). Mit Schreiben vom 26. April 2007 teilte die BVK X.___ mit, es stehe ihm grundsätzlich mit Wirkung ab dem 1. November 2005 eine reglementarische Invalidenrente von 40 % bzw. Fr. 28'488.-- zu. Da die Leistungen der Unfallversicherung aber höher seien, werde die BVK-Rente sistiert. Die BVK sei jedoch nicht von ihrer Leistungspflicht befreit (Urk. 2/12). Am 12. Juli 2007 informierte X.___ die BVK darüber, dass er sich in B.___ einer Tätigkeit als Selbständigerwerbender zuwenden werde. Die BVK solle ihm mitteilen, wie hoch die Austrittsleistung sei und welche Erfordernisse sie an den Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit stelle, damit das Kapital an den Versicherten direkt und nicht auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden könne (Urk. 13/14). Die BVK erstellte in der Folge die Freizügigkeitsabrechnung vom 31. Januar 2008, wonach sie X.___ Fr. 275'751.90 (Fr. 299'140.90 abzüglich Fr. 23'389.-- Quellensteuer) auf sein Bankkonto ausbezahle (Urk. 13/15). Am 20. März 2008 teilte die BVK dem Versicherten mit, sein Sparguthaben belaufe sich per 5. Februar 2008 auf Fr. 299'140.90 und das Sparguthaben auf dem Invaliditäts-Teil - welches von der BVK weiter geführt werde - per 29. Februar 2008 auf Fr. 198'395.30. Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 informierte die BVK X.___ darüber, dass sie an ihrer Rentenfestsetzung vom 26. April 2007 festhalte (Urk. 2/11).
2. Am 7. November 2008 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana gegen die BVK Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1):
"1. Die Beklagte hat offen zu legen, wie sie den Rückbehalt von Vorsorgegelder nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der selbständigen Erwerbstätigkeit des Klägers von Fr. 198'395.30 berechnet und begründet.
2. Dem Kläger ist eventualiter eine BVG-Invalidenrente auszurichten.
3. Unter Kostenfolge zulasten der Beklagten."
Die BVK ersuchte durch Rechtsanwältin Cordula E. Niklaus mit Klageantwort vom 9. März 2009 um vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 12). Mit Replik vom 7. April 2009 (Urk. 16) bzw. Duplik vom 19. Juni 2009 (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.
3. Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 wurde die BVK aufgefordert, zusätzliche Berechnungen einzureichen (Urk. 23). Die BVK reagierte darauf mit der Eingabe vom 10. März 2010 (Urk. 26), wozu der Kläger nach Fristansetzung vom 23. März 2010 (Urk. 28) keine Stellung nahm.
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 34a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Laut Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet (Art. 24 Abs. 2 BVV 2).
1.2 Gemäss § 24 Abs. 1 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (LS 177.21) wird das Sparguthaben von Invalidenrentnern auf der Grundlage des versicherten Lohnes im Zeitpunkt der Invalidisierung bis zum 63. Altersjahr weitergeführt. Wurde der versicherte Lohn zwischen dem Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität führte, und dem Beginn der Invalidenrente herabgesetzt, wird der Weiterführung der Sparguthaben der versicherte Lohn im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt (§ 24 Abs. 2 Statuten).
1.3 Die Versicherungskasse kürzt ihre Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften bei Invalidität 100 % und im Todesfall 90 % des mutmasslich entgangenen Bruttoverdienstes übersteigen (§ 57 Abs. 1 Statuten). Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet (§ 57 Abs. 2 Statuten).
Laut § 9 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (LS 177.201) ergänzt die Versicherungskasse bei Versicherungsfällen, für welche die Militärversicherung oder die obligatorische Unfallversicherung aufkommt, deren Leistungen bis auf den Betrag ihrer statutarischen Leistungen.
1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
2.
2.1 Während der Beklagte übereinstimmend mit den Festlegungen der Invalidenversicherung und der für den zweiten Unfall zuständigen obligatorischen Unfallversicherung davon ausgeht, dass beim Kläger ein Invaliditätsgrad von 40 % besteht, lässt der Kläger ausführen (Urk. 1 S. 2), er habe nach dem ersten Unfallereignis im Jahre 1991 unfallbedingt die zuvor erteilten Mehrstunden aufgeben müssen, wofür ihm von der für den ersten Unfall zuständigen Unfallversicherung ein Invalidenrente von 10 % ausgerichtet werde. Auf der Basis eines normalen Arbeitspensums von 100 % sei er im Jahre 2003 erneut verunfallt, wofür er eine Rente von 40 % bekomme. Insgesamt liege damit eine Berentung von 50 % vor.
2.2 Hierzu ist festzuhalten, dass die vom Kläger vorgenommene Kumulation der beiden Invaliditätsgrade selbst für den Bereich der Unfallversicherung nicht als richtig erscheint. Büsste er nämlich nach dem ersten Unfall 10 % des zuvor erzielten Einkommens und nach dem zweiten Unfall 40 % des nunmehr um 10 % reduzierten Einkommens ein, beträgt die Einbusse gegenüber dem für die Berechnung des Gesamtinvaliditätsgrades immer noch massgebenden ursprünglichen Einkommen nicht 50 %, sondern lediglich 46 % (Einbusse 1. Unfall: 10 % von 100 %, Einbusse 2. Unfall: 40 % von 90 %). Ohnehin sind im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge aber nicht die Festlegungen der Unfallversicherung, sondern jene der Invalidenversicherung massgebend (Erw. 1.4). Diese hat den Invaliditätsgrad basierend auf dem vor dem Unfall aus dem Jahre 2003 erzielten Einkommen auf 40 % festgelegt (Urk. 13/12). Zumal sie bei der Berechnung des Valideneinkommens von einem vollen Verdienst in der angestammten Tätigkeit ausgegangen ist und nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, dass der Kläger dieses Mehrpensum (im bekanntlich sehr anspruchsvollen und fordernden Beruf als Lehrer) jahrelang aufrecht erhalten hätte (vgl. Urk. 2/1 S. 2), erscheint dies nicht als offensichtlich unrichtig. Nachdem der Beklagte den Entscheid der Invalidenversicherung akzeptiert hat, entfaltet letzterer auch gegenüber dem Kläger eine Bindungswirkung (BGE 130 V 274 Erw. 3.1). Auch nach den statutarischen Bestimmungen des Beklagten ergibt sich aber kein höherer Invaliditätsgrad, sehen doch diese in § 20 Abs. 2 bzw. § 22 Abs. 2 der Statuten ausdrücklich vor, dass die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit basierend auf dem Pensum eines Vollamtes zu berechnen ist. Ein solches hat der Kläger vor dem Unfall im Jahre 2003 ausgeübt. Die darüber hinaus vor dem Unfall im Jahre 1991 geleisteten Mehrstunden sind gemäss beklagtischen Statuten bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht zu berücksichtigen.
2.3 Der Beklagte schuldet demnach dem Kläger grundsätzlich eine gesetzliche und reglementarische Invalidenrente in der Höhe von 40 %.
3. Da der Kläger Anspruch auf eine Teilinvalidenrente hat, hat der Beklagte beim Austritt des Klägers zu Recht den dem Invaliditätsgrad von 40 % entsprechenden Anteil des Sparguthabens zurückbehalten und nur das restliche Kapital ausbezahlt. Der Vorsorgefall ist in diesem Umfang eingetreten, womit das dafür notwendige Deckungskapital nicht mehr ausbezahlt werden kann. Der Beklagte hat - vorbehältlich der Überentschädigungsbestimmungen, worauf nachfolgend noch zurückzukommen sein wird - dem Kläger nicht nur eine Invalidenrente auszurichten, sondern das Sparguthaben ist in diesem Umfang auch bis zur Erreichung des Rentenalters weiterzuführen (vgl. § 24 Statuten, Art. 14 und 15 BVV 2). Die vom Beklagten im Schreiben vom 20. März 2008 (Urk. 2/10) vorgenommene und in der Stellungnahme vom 10. März 2010 (Urk. 26) noch einmal erläuterte Berechnung dieser Summe - entsprechend dem Invaliditätsgrad wurden 40 % des Kapitals zurückbehalten - erscheint als zutreffend und ist vom Kläger zuletzt nicht beanstandet worden. Soweit der Kläger mit seiner Klage die Auszahlung dieses Kapitals als Freizügigkeitsleistung fordert, ist die Klage abzuweisen.
4. Zu prüfen bleibt die Frage, ob der Beklagte die dem Kläger grundsätzlich zustehende Invalidenrente zu Recht sistiert hat.
4.1 Die aufgrund des bis Ende 2002 geltenden aArt. 34 Abs. 2 BVG erlassene Verordnungsbestimmung von aArt. 24 BVV 2 sah ursprünglich einen Leistungsausschluss der beruflichen Vorsorge vor, soweit Leistungen der Unfall- oder Militärversicherung ausgerichtet würden. In den ersten Jahren nach Inkrafttreten des BVG wurde davon ausgegangen, dass Leistungen der beruflichen Vorsorge ausschliesslich bei Tod oder Invalidität infolge Krankheit erfolgen, da die Leistungen aus Unfallversicherung zu 90 Prozent des versicherten Verdienstes und Leistungen der Militärversicherung 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes abdecken würden (Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Dieser Ausschluss der Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung nach aArt. 25 Abs. 1 BVV 2 ist - zumindest für den Obligatoriumsbereich - vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) als nicht durch den Gesetzestext von aArt. 34 Abs. 2 BVG gedeckt bezeichnet worden. Das EVG stellte fest, aus den Materialien ergäbe sich, dass nicht ein gänzlicher Leistungsausschluss beabsichtigt war, sondern die Vermeidung des Anfallens von Versicherungsgewinnen. Der Verordnungstext (aArt. 25 Abs. 1 BVV 2) erwies sich somit als gesetzeswidrig. Ein Ausschluss ist jedoch im überobligatorischen Bereich möglich. Im Bereich der weitergehenden Vorsorge ist es Vorsorgeeinrichtungen somit freigestellt, in ihren Statuten Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen auszuschliessen, falls im gleichen Versicherungsfall die Unfall- oder Militärversicherung leistungspflichtig ist. Ist die Invalidität sowohl auf einen Unfall als auch auf eine Krankheit zurückzuführen, kann eine Vorsorgeeinrichtung im überobligatorischen Bereich ihre Leistungen ebenfalls auf den krankheitsbedingten Teil der Invalidität beschränken (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Die berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 304 mit Hinweisen).
4.2 Beim Kläger liegen ausschliesslich Unfallfolgen vor (vgl. Urk. 13/12 S. 2). Von der obligatorischen Unfallversicherung wurde ihm für den Unfall vom 3. Juli 2003 mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 eine Invalidenrente von Fr. 2'874.-- pro Monat zugesprochen. Da seine Rentenleistungen tiefer sind (Fr. 28'488.-- pro Jahr bzw. Fr. 2'374.-- pro Monat), hat der Beklagte diese in Anwendung von § 9 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal suspendiert (Urk. 2/12). Dies ist im überobligatorischen Bereich zulässig.
4.3
4.3.1 Der Beklagte verweist ferner darauf, dass gemäss Art. 24 BVG in der Fassung vom 25. Juni 1982 bei einem IV-Grad von 40 % kein Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente besteht (Urk. 2/12 unten). Gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. d BVG in der seit dem 1. Januar 2005 anwendbaren Fassung besteht jedoch bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ein obligatorischer Anspruch auf eine Viertelsrente. Da die Invalidenrente am 1. März 2005 und somit nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu laufen begonnen hat, kommt Abs. 1 von lit. f der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision), wonach diese Renten bisherigem Recht unterstehen, nicht zur Anwendung. Zu beachten ist jedoch lit. f Abs. 2 der genannten Übergangsbestimmungen. Demnach unterstehen die Invalidenrenten während zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung noch dem Recht, das nach Artikel 24 in der Fassung vom 25. Juni 1982 gegolten hat. Dies führt dazu, dass der Kläger für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss BVG hat.
4.3.2 Anders als für altrechtlich begründete Leistungsansprüche ist für die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2006 entstandenen BVG-Rentenansprüche die Anwendbarkeit des neuen Rechts nicht ausgeschlossen, sondern intertemporalrechtlich für eine bestimmte Zeit suspendiert. Das Bundesgericht hat in BGE 135 V 319 entschieden, dass die zwischen dem 1. Januar 2005 und 31. Dezember 2006 entstandenen BVG-Invalidenrenten auch bei unverändertem Invaliditätsgrad ab 1. Januar 2007 automatisch der neuen Rentenabstufung anzupassen sind. Dies bedeutet, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2007 Anspruch auf eine obligatorische Viertelsrente gemäss BVG hat. Anders als im überobligatorischen Bereich darf diese nicht suspendiert werden, wenn die Unfallversicherung (höhere) Leistungen erbringt, sondern es ist lediglich eine Kürzung bei Überentschädigung im Sinne von Art. 24 BVV 2 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 BVV 2 möglich.
4.4 Der Beklagte hat in der Klageantwort vom 9. März 2009 (Urk. 12 S. 6) geltend gemacht, eine Überentschädigung im Sinne von Art. 24 BVV 2 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 BVV 2 bzw. § 57 der Statuten sei beim Kläger gegeben, da die anrechenbaren Einkünfte den mutmasslich entgangenen Bruttolohn übersteigen würden. Von welchen Grössen er dabei ausgegangen ist, legte der Beklagte nicht dar. Der ausdrücklichen Aufforderung des Gerichts, diese Berechnung im Detail darzulegen (Urk. 23), verweigerte sich der Beklagte mit dem Hinweis auf die Ausführungen in der Klageantwort, wobei er sich nunmehr auf den Standpunkt stellte, es sei ausschliesslich § 9 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal anwendbar.
4.5 Da keine Überentschädigungsberechnung des Beklagten vorliegt, ist diese gestützt auf die vorhandenen Akten durch das Gericht vorzunehmen. Weil der Beklagte bei höheren Leistungen der Unfallversicherung für dasselbe Versicherungsereignis eine gänzliche Leistungseinstellung vorsieht (§ 9 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal), mithin im überobligatorischen Bereich diese Bestimmung zur Anwendung kommt, ist im obligatorischen Bereich nicht § 57 der Statuten, sondern Art. 24 BVV 2 anwendbar. Als mutmasslich entgangener Lohn ist nicht der versicherte Verdienst anzurechnen, sondern es ist vom gesamten Bruttoeinkommen auszugehen, welches der Kläger ohne Eintritt des versicherten Ereignisses erzielen würde. Die Invalidenversicherung ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 143'420.-- pro Jahr (Urk. 13/12). Dieser Betrag ist als mutmasslich entgangener Lohn einzusetzen. Die Überentschädigungsgrenze im Obligatoriumsbereich liegt demnach bei Fr. 129'078.-- (90 % von Fr. 143'420.--).
4.6 Zum anrechenbaren Einkommen zählen die Renten, welche dem Kläger aufgrund desselben schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden. Nicht anzurechnen ist damit die Invalidenrente der Y.___ (Urk. 2/1), da diese für einen früher erlittenen Unfall ausgerichtet wird. Anzurechnen sind hingegen die Rentenleistungen der Invalidenversicherung im Umfang von Fr. 6'456.-- pro Jahr (12 x Fr. 538.--, vgl. Urk. 13/12) sowie der Z.___ von Fr. 34'488.-- pro Jahr (12 x Fr. 2'874.--, vgl. Urk. 2/6).
4.7 Bei der Überentschädigungsberechnung Teilinvalider in der beruflichen Vorsorge ist seit 1. Januar 2005 nicht mehr nur das effektiv erzielte, sondern neu auch das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen anzurechnen. Es besteht eine Vermutung, wonach das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt (BGE 134 V 64).
Es ist demnach nicht das vom Kläger mit seiner selbständigerwerbenden Tätigkeit in B.___ erzielte Einkommen anzurechnen bzw. gar noch ein Abzug vorzunehmen, weil daraus ein Verlust resultiert. Vielmehr ist der mutmasslich entgangene Verdienst zu berücksichtigen. Dieser entspricht dem von der IV festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 86'052.-- (Urk. 13/12).
4.8 Von der Überentschädigungsgrenze von Fr. 129'078.-- ist damit ein anrechenbares Einkommen von Fr. 126'996.-- (Fr. 86'052.-- + Fr. 34'488.-- + Fr. 6'456.--) abzuziehen. Im Umfang der verbleibenden Differenz von Fr. 2'082.-- liegt keine Überentschädigung vor. Der Beklagte hat dem Kläger bis zu diesem Betrag eine obligatorische Invalidenrente gemäss BVG auszurichten.
5. In teilweiser Gutheissung der Klage ist der Beklagte demnach zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Januar 2007 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % eine obligatorische Viertelsrente gemäss BVG zu entrichten, soweit keine Überentschädigung im Sinne der Berechnung von Erwägung Ziffer 4 vorliegt. Im Mehrumfang ist die Klage abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
6.2 Entsprechend dem teilweisen Obsiegen besteht Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt und Barauslagen).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Januar 2007 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % eine obligatorische Viertelsrente gemäss BVG zu entrichten, soweit keine Überentschädigung im Sinne der Berechnung von Erwägung Ziffer 4 vorliegt. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
- Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).