Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2008.00109
[9C_793/2010]
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BV.2008.00109
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 16. August 2010
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug
Eichenberger Blöchlinger & Partner, Advokatur Notariat Mediation
Weite Gasse 34, Postfach 2052, 5402 Baden
gegen
Vorsorgeeinrichtung 1 der Y.___ Versicherungs-Gruppe
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger
Advokaturbüro Maurer & Stäger
Fraumünsterstrasse 17, Postfach 2018, 8022 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, arbeitete ab 1. April 2005 als Kundenberater im Aussendienst bei der Versicherungsgesellschaft Y.___ und war bei der Vorsorgeeinrichtung 1 der Y.___ Versicherungsgruppe (nachfolgend: Y.___) vorsorgeversichert. Per 31. Dezember 2005 wurde das Arbeitsverhältnis - laut Arbeitgeberbericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 27. April 2006 wegen mangelnder Leistung (vgl. Urk. 17 Dokument 7) - aufgelöst (vgl. auch Kündigungsschreiben, Urk. 2/5). Anschliessend bezog X.___ im Januar 2006 Arbeitslosenentschädigung und war damit bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) vorsorgeversichert (Urk. 2/12 und Urk. 17 Dokument 6 S. 8).
Am 7. April 2006 meldete sich X.___ wegen eines langjährigen manisch-depressiven Leidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 17 Dokument 5.1). Die IV-Stelle Aargau sprach ihm mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2007 zu. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Mai 2008 ab und bestätigte insbesondere den Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. die Eröffnung der Wartezeit per 1. Januar 2006 (Urk. 17 Dokument 55 Erw. 3.5).
1.2 Am 5. Oktober 2007 gelangte X.___ an die Y.___ und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente, was diese ablehnte (vgl. Urk. 13/4). Zuvor war die Y.___ bereits aufgrund des Vorbescheids und der IV-Akten wegen Verletzung der Anzeigepficht vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurückgetreten (Schreiben vom 2. Juli 2007, Urk. 13/7). Demgegenüber anerkannte die Auffangeinrichtung - nach anfänglicher Ablehnung (vgl. Urk. 2/7) - ihre Leistungspflicht und richtet seit 1. Januar 2007 eine BVG-Rente aus (Schreiben vom 11. Juli 2008, Urk. 2/12).
2. Mit Eingabe vom 25. November 2008 (Urk. 1) liess X.___ durch Rechtsanwältin Anita Hug, Baden, Klage gegen die Y.___ erheben und die Ausrichtung obligatorischer und allfälliger überobligatorischer Pensionskassenleistungen analog dem IV-Entscheid seit dem 1. Januar 2007 in der Höhe von Fr. 25'959.--/Jahr samt 5 % Zins ab den jeweiligen Fälligkeiten inklusive Prämienbefreiung beantragen. Zudem ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das vorliegende Verfahren.
Die Beklagte ersuchte mit Klageantwort vom 20. März 2009 (Urk. 12) um Abweisung der Klage im Wesentlichen mit der Begründung, während ihrer Versicherungszeit sei beim Kläger keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Eventualiter seien die Leistungen auf die obligatorischen BVG-Leistungen zu begrenzen.
Mit Gerichtsverfügung vom 4. Mai 2009 wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung bewilligt und Rechtsanwältin Anita Hug, Baden, als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers bestellt (Urk. 18).
Nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung (Urk. 17) und Zustellung derselben an die Verfahrensbeteiligten (Urk. 18 und Urk. 26) hielten diese in einem zweiten Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest (Replik vom 13. Juli 2009, Urk. 22; Duplik vom 13. November 2009, Urk. 28). Die Duplik wurde dem Kläger am 16. November 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 29).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 lit. a BVG in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung unter anderem mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Art. 10 Abs. 3 BVG).
1.2 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Randziffer [Rz] 258 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung muss eine Einbusse an Leistungsvermögen arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht. Es sind die vertraglich festgesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen in der Regel als den realen Gegebenheiten entsprechend zu werten. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage - etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können - in Betracht gezogen werden. Dabei ist gegebenenfalls Zurückhaltung geboten, da ansonsten die Gefahr bestünde, den Versicherungsschutz zu vereiteln. Indessen gilt hier ebenfalls, dass die Leistungseinbusse auch und vor allem dem Arbeitgeber aufgefallen sein muss (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 19. März 2010, 9C_847/2009, Erw. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
1.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine). (intern: aus TB BV016)
Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten kommt die in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des Entscheids der Invalidenversicherung zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war (BGE 130 V 270 Erw. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Indem sich die Beklagte auf den Standpunkt stellt, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität führte, nicht vor dem 1. Januar 2006 eingetreten und nicht sie, sondern die Auffangeinrichtung, bei welcher der Kläger ab 1. Januar 2006 versichert war, leistungspflichtig sei (vgl. Urk. 12 S. 8 f.), stützt sie sich letztlich auf die Festlegungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestätigte mit Entscheid vom 21. Mai 2008 die Rentenverfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau und hielt in Bezug auf den einzig umstrittenen Beginn des Wartejahres zusammenfassend fest, weder aus den Unterlagen der Arbeitgeberin (Fragebogen und Kündigungsschreiben) noch aus den ins Recht gelegten ärztlichen Zeugnissen von Dr. med. A.___ vom 19. August 2007 und von Dr. med. B.___ vom 18. September 2007 ergäben sich Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit zwischen Oktober und Dezember 2005. Zudem habe auch der (damalige) Beschwerdeführer selber im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungen nie eine Arbeitsunfähigkeit bereits ab Oktober 2005 geltend gemacht. Damit sei mit der IV-Stelle von einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung der Arbeitstätigkeit bei der Y.___ Versicherung somit ab 1. Januar 2006 auszugehen (Urk. 19 Dokument 55 Erw. 3). An diesen rechtskräftigen Entscheid der Versicherungsgerichts des Kantons Aargau ist das hiesige Gericht gebunden. Selbst wenn zutreffen sollte, dass der Kläger schon längere Zeit vor dem 1. Januar 2006 krankheitsbedingt nicht mehr voll leistungsfähig war, wie er im vorliegenden Verfahren erneut geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 6 und Urk. 22 S. 3 f.), gilt der rechtskräftige Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau.
2.2 Die Auffangeinrichtung hat im Schreiben vom 11. Juli 2008 (Urk. 2/12) festgehalten, der Kläger habe im Januar 2006 Arbeitslosengeld bezogen und sei damit bei ihr vorsorgeversichert gewesen. Sie hat damit ihre Leistungspflicht nicht nur vorläufig, wie der Kläger geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 8), sondern grundsätzlich anerkannt, vorbehältlich völlig anderer Ergebnisse hinsichtlich des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau. Da dieses den Entscheid der IV-Stelle bestätigt hat, bleibt es bei der Zuständigkeit der Auffangeinrichtung für die Rente aus beruflicher Vorsorge. Dies führt zur Abweisung der Klage.
3. Die zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellte Rechtsanwältin Anita Hug machte mit Kostennote vom 28. Juni 2010 (Urk. 30) bei einem Aufwand von 20.10 Stunden und Auslagen von Fr. 400.-- (davon allein für Kopien Fr. 345.--) eine Entschädigung von Fr. 4'771.-- geltend. Dieser Aufwand erscheint entschieden zu hoch. Rechtsanwältin Hug vertrat den Kläger bereits im invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau. In jenem wie im vorliegenden Verfahren war Kernthema der Beginn des Wartejahres. Im vorliegenden Verfahren behauptete sie ungeachtet der bereits erfolgten gerichtlichen Beurteilung mit derselben Argumentation eine relevante Arbeitsunfähigkeit des Klägers während der Versicherungszeit bei der Beklagten (vgl. etwa Urk. 22 S. 6). Da ihre Ausführungen angesichts der bereits erfolgten gerichtlichen Beurteilung in weiten Teilen entbehrlich waren, erscheint eine ermessensweise festgesetzte Entschädigung ihrer Bemühungen von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Anita Hug, Baden, wird mit Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Anita Hug
- Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).