BV.2008.00111

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 12. Juli 2010
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Haus zur alten Dorfbank, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen

gegen

PK-SBV, Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband
Sumatrastrasse 15, Postfach, 8035 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:
1.       Der 1955 geborene X.___ war ab April 1998 bei der Y.___ Bauunternehmung AG, in Z.___, angestellt, deren Arbeitnehmer im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) bei der PK-SBV, Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband, Zürich, versichert waren. Die Sozialversicherungsanstalt A.___ sprach ihm mit Verfügungen vom 25. Oktober und 15. November 2007 (Urk. 7/9) für die Zeit vom 1. September 2002 bis 31. Dezember 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2004 eine halbe Invalidenrente zuzüglich entsprechende Ehegattenrente zu. Dagegen reichte der Anwalt des Klägers am 10. April 2008 beim Versicherungsgericht des Kantons A.___ Beschwerde ein, mit der er im Wesentlichen die Weiterausrichtung der halben Rente ab 1. Juni 2004 bis 1. März 2007 verlangte (Urk. 7/10).
2.       Mit gegen die für die Y.___ Bauunternehmung AG zuständige Pensionskasse und die PK-SBV, Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband, Zürich, gerichteter Klage vom 3. Dezember 2008 (Urk. 1) ersuchte der Anwalt von X.___ um Ausrichtung der gesetzlichen und reglementarischen Leistungen nach Massgabe des IV-Verfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, sowie um unentgeltliche Verbeiständung und Rechtspflege und allenfalls die Sistierung des Verfahrens (Urk. 1).
         Mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 (Urk. 4) wurde dem Kläger eine Nachfrist angesetzt, um genau anzugeben, welche Leistungen ab welchem Zeitpunkt eingeklagt werden, darzulegen, aus welchen Gründen die Leistungen und die Sistierung des Verfahrens verlangt werden, und zu erklären, welche registrierte Vorsorgeeinrichtung nebst der PK SBV ins Recht gefasst werden soll, und diesbezüglich zur örtlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts Stellung zu nehmen - dies unter der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Klage beziehungsweise auf die gegen die Pensionskasse der Y.___ Bauunternehmung AG gerichtete Klage nicht eingetreten werde (Urk. 4).
3.       In der daraufhin eingereichten Rechtsschrift vom 2. Januar 2009 wurde das Rechtsbegehren wie folgt neu gefasst (Urk. 6 S. 2):
"1.   Die zuständige Pensionskasse der Y.___ Bauunternehmung AG in Z.___, offensichtlich die PK-SBV Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband, sei zu verpflichten, dem Kläger die gesetzlichen reglementarischen Pensionskassenleistungen nach Massgabe der IV-Renten spätestens ab 1. September 2002 nach Massgabe des Invaliditätsgrades von 100 % fortwährend und zuzüglich 5 % Zins zu bezahlen.
2.    Eventualiter sei die zuständige Pensionskasse, resp. PK-SBV Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband zu verpflichten, dem Kläger spätestens ab September 2002 eine Rente von Fr. 1'000.-- pro Monat samt 5 % Zins ab 1. Januar 2009 zuzüglich Prämienbefreiung zu gewähren.
3.    Es wird beantragt, dieses Verfahren zu sistieren, bis über die Rentenansprüche des Klägers gegen die später zuständigen Pensionskassen rechtskräftig entschieden worden ist.
4.    Für das vorliegende Verfahren sei die unentgeltliche Verbeiständung und Rechtspflege zu gewähren.
5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
         Mit Beschluss vom 9. Januar 2009 wurde auf die Klage, soweit sie sich gegen die damalige Beklagte 1, die zuständige Pensionskasse der Y.___ Bauunternehmung AG, richtete, nicht eingetreten und der Prozess betreffend die damalige Beklagte 2, die PK-SBV Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband angesichts des vor dem Versicherungsgericht des Kantons A.___ hängigen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens betreffend die Rentenverfügungen der Sozialversicherungsanstalt A.___ vom 25. Oktober und 15. November 2007 bis Ende Juni 2009 sistiert (Urk. 9). Nachdem dieses Gericht die genannten Verfügungen mit Urteil vom 7. Mai 2009 (Urk. 12) aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Verwaltung zurückgewiesen hatte, wurde die Sistierung auf Veranlassung des Klägers am 30. Juni 2009 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens beziehungsweise bis Ende Juni 2010 verlängert (Urk. 13).
4.       Mit Eingabe vom 18. Juni 2010 (Urk. 15) ersuchte der Kläger um Verlängerung der Sistierung bis Ende Juni 2011 oder um Beiladung der "Allianz" und reichte den auf das Rückweisungsurteil hin ergangenen neuen Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons A.___ vom 17. März 2010 ein, mit welchem ihm ab dem 1. September 2002 eine ganze Rente und ab dem 1. Januar 2004 eine halbe Rente in Aussicht gestellt wurde (Urk. 16/2). Gemäss telefonischer Auskunft der Sozialversicherungsanstalt A.___ waren gegen den Vorbescheid vom 17. März 2010 keine Einwände erhoben worden und war der entspreche Beschluss am 10. Mai 2010 an die Ausgleichskasse zur Berechnung der dem Kläger ab dem 1. September 2002 beziehungsweise 1. Januar 2004 zustehenden ganzen und halben Rente und Fertigstellung der Rentenverfügung überwiesen worden (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss § 14 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren beiladen, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Beiladung der Dritten geltend macht.
         Vorliegend besteht kein Anlass, gestützt auf diese Kann-Vorschrift, eine allenfalls anstelle der Beklagten leistungspflichtige, offenbar der Gruppe der Allianz-Versicherungen angehörende, aber vom Kläger nicht näher bezeichnete Vorsorgeeinrichtung zum Verfahren beizuladen. Denn durch eine Beiladung könnte nur die Wirkung des Urteils auf die beigeladene Vorsorgeeinrichtung, nicht aber das Verfahren auf eine Frage, welche nicht Thema der Klage war, ausgedehnt werden (BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 502) und könnte somit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ohnehin nicht über die Leistungspflicht der "Allianz" entschieden werden, wie dies der Kläger mit seinem diesbezüglichen Antrag geltend zu machen scheint. Ein anderweitiges schutzwürdiges Interesse an der Ausdehnung der Rechtskraftwirkung des hier zu fällenden Urteils auf die "Allianz" wurde nicht dargetan und ist namentlich auch im Hinblick auf die nachfolgend darzulegende Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich.
1.2     Auch eine nochmalige Verlängerung der Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Erlass der eigentlichen IV-Rentenverfügung beziehungsweise bis zum Eintritt der Rechtskraft derselben drängt sich nach Vorliegen des Rückweisungsurteils und des neuen Vorbescheids nicht mehr auf. Denn der Kläger führte zu seinem Antrag, die Sistierung um ein weiteres Jahr zu verlängern, lediglich an, es sollte sichergestellt werden, dass seine Ansprüche gegenüber der „Allianz“ gewahrt würden (Urk. 15 S. 1). Wie sich aus den nachfolgenden materiellrechtlichen Erwägungen ergeben wird, hängt der Ausgang des vorliegenden, die Leistungspflicht der PK-SBV betreffenden Verfahrens indes nicht davon ab, ob eine andere, andernfalls später zuständig gewordene Vorsorgeeinrichtung Leistungen erbringt oder nicht. Auch können vom weiteren Verlauf des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens keine neuen, für das vorliegende berufsvorsorgerechtliche Klageverfahren relevante und somit von Amtes wegen zu berücksichtigende Erkenntnisse erwartet werden, die über die im Rückweisungsurteil und im neuen Vorbescheid enthaltenen Feststellungen hinausgehen.
1.3     Das Verfahren erweist sich demnach als spruchreif, wobei aufgrund der nach Vorliegen des IV-Vorbescheides nun offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Klage auf eine Anhörung der Gegenpartei verzichtet werden kann (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Auf die Vorbringen des Klägers und die eingereichten Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

2.
2.1     Am 1. April 2004 beziehungsweise 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) vom 3. Oktober 2003 in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind jedoch grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen).
         Im vorliegenden Klageverfahren sind Rentenleistungen spätestens ab 1. September 2002 eingeklagt. Sie werden somit aus einem Sachverhalt abgeleitet, der sich unter der Geltung der altrechtlichen Bestimmungen verwirklicht hat. Diese bilden die Grundlage der sich hier stellenden Rechtsfragen. Dementsprechend handelt es sich bei den nachfolgenden Gesetzeszitaten, soweit nicht anders vermerkt, um die bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassungen.
2.2     Nach Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen über dem Grenzbetrag gemäss Art. 7 BVG liegenden Jahreslohn beziehen, der obligatorischen Versicherung.
         Nach Art. 10 BVG beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird (Abs. 1). Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Altersleistung entsteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindestlohn unterschritten oder die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingestellt wird; vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG (Abs. 2). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert; wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Abs. 3).
2.3     Nach Art. 23 BVG haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen.
         Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat.
Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist.
Als Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität im Sinne von Art. 23 BVG geführt hat, gilt eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (vgl. BGE 134 V 20 Erw. 3.2.1-2, S. 22 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juli 2009, 9C_868/2008, Erw. 2.2). Es muss somit arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 11. September 2008, 9C_368/2008, Erw. 2 mit Hinweisen).
2.4     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen). Wegen der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs sind praxisgemäss die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
         Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet (BGE 130 V 273 Erw. 3.1). Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73 ff.).

3.
3.1     In der Klageschrift und deren Ergänzung wird geltend gemacht, der Kläger habe bereits im November 1998 und danach ab Januar 1999 an den zur Ausrichtung der IV-Rente führenden Gesundheitsstörungen wie Rücken- und Schulterleiden, Depression, Schlafstörungen, psychischen Problemen etc. gelitten. Er habe deshalb Saroten eingenommen und sei während der Anstellung bei der Y.___ Bauunternehmung AG während längerer Zeit krank geschrieben worden. In der Zwischenzeit seien keine anderweitigen invalidisierenden Krankheiten aufgetreten. Der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen den damaligen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Leiden und den invalidisierenden Beschwerden sei somit gegeben. Die späteren Arbeitsversuche würden an diesem fortbestehenden Kausalzusammenhang nichts ändern (Urk. 1 S. 3, Urk. 6 S. 5).
3.2     Aus dem eingereichten Bericht von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 11. Mai 2002 (Urk. 2/7), worin die ab 1993 behandelten Krankheiten sowie die seit 1993 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsatteste aufgelistet sind, geht indes hervor, dass dem Kläger während der hier fraglichen Anstellung nur vom 28. Mai bis 4. Juni 1998 eine 100 % Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Ansonsten wurden nur eine im November 1998 wegen diversen Schmerzen im Bereich des Rückens, der Schulter und einem Verdacht auf eine depressive Entwicklung sowie eine im Januar 1999 erfolgte Behandlung einer Schlafstörung beziehungsweise Depression angeführt. Gemäss Erw. 3.2 des Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons A.___ vom 7. Mai 2009 hatte Dr. B.___ aussserdem für die Zeit vom 14. bis 27. November 1998 möglicherweise im Zusammenhang mit psychischen Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 12 S. 13).
3.3     Selbst wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen den während der versicherten Anstellung aufgetretenen und den invalidisierenden Gesundheitsstörungen gegeben wäre, müsste der zeitliche Zusammenhang aufgrund dieser Arbeitsunfähigkeitsatteste verneint werden. Es bestehen nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seit November 1998 ohne wesentlichen Unterbruch in der Arbeitsunfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Dementsprechend wurde im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren der Beginn des Wartejahres mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, bis Ende 2007 gültig gewesene Fassung) erst auf den 1. September 2002 angesetzt und wurden dem Kläger erst mit Wirkung ab 1. September 2002 IV-Rentenleistungen zugestanden.
         Zwar kommt dem formell erst noch zu ergehenden IV-Rentenentscheid für das vorliegende Verfahren keinerlei Verbindlichkeitswirkung zu. Doch hat der Kläger im Rahmen des IV-Verfahrens in keinem Verfahrensstadium die Vorverlegung der Wartefrist und des Rentenbeginns unter Hinweis auf eine bereits früher eingetretene ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit beantragt oder diesbezügliche Einwände gegen den neuen Vorbescheid erhoben (Urk. 8/10). Auch im vorliegenden Prozess macht er nicht geltend, die Wartefrist hätte von der IV-Stelle beziehungsweise vom Versicherungsgericht richtigerweise früher angesetzt werden müssen. Dem Urteil des Versicherungsgerichts A.___ ist denn auch zu entnehmen, dass der Kläger erst seit einem im September 2001 erlittenen Auffahrunfall dauernd in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, er in diesem Zeitpunkt bei der C.___ AG angestellt war und vorher keine die Arbeitsfähigkeit in massgebender Art und Weise beeinträchtigende psychische Befunde vorgelegen hätten (Urk. 12 B.c, Erw. 3.2 und 3.5, S. 10, 13, 16).
         Bei dieser Sachlage ist ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der allenfalls psychisch und schmerzbedingten Arbeitsunfähigkeit, die während der versicherten Anstellung bei der Y.___ Bauunternehmung AG vorübergehend bestanden hatte, und der nach dem Auffahrunfall eingetretenen Arbeitsunfähigkeit klarerweise unterbrochen worden. Folglich fällt eine Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung dieser Arbeitgeberin für die nach September 2001 eingetretene Invalidität von vornherein ausser Betracht und ist die Klage abzuweisen. Ob die Beklagte die Unterstellung des Klägers unter das Versicherungsobligatorium vorprozessual zu Recht verneint hat oder nicht (vgl. Urk. 2/6), kann offen gelassen werden.

4.       Bei diesem Verfahrensausgang hat der anwaltlich vertretene Kläger keinen Anspruch auf Prozessentschädigung. Da die nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) geltenden Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt sind, sich die Klage insbesondere nicht von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, ist seinem diesbezüglichen Gesuch jedoch zu entsprechen. Über die Höhe der seinem Anwalt zustehenden Entschädigung wird nach Eingang der Honorarnote zu befinden sein.


Das Gericht beschliessst:


           In Bewilligung des Gesuchs vom 15. Oktober 2009 wird dem Kläger Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Muolen, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.


und erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- PK-SBV, Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).