BV.2008.00117

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 16. August 2010
in Sachen

X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Schweizer
Schoorengasse 6, Postfach 207,

gegen

1.   Y.___
 

2.   ASGA Pensionskasse
Rosenbergstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen

Beklagte

Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Anabel von Uslar
Stampfenbachstrasse 104, 8006 Zürich

sowie

Y.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Anabel von Uslar
Stampfenbachstrasse 104, 8006 Zürich

gegen

1.   X.___
 

2.   Stiftung Auffangeinrichtung BVG
c/o Zweigstelle Deutschschweiz
Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich

3.   Rendita Freizügigkeitsstiftung
Postfach 8629, 8036 Zürich

Beklagte

Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Schweizer
Schoorengasse 6, Postfach 207,


Sachverhalt:
1.       Mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 (Urk. 1/1) teilte das Obergericht des Kantons Zürich dem hiesigen Gericht mit, dass das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Z.___ vom 3. September 2008 (Urk. 1/2), mit welchem die Ehe von X.___ und Y.___ geschieden worden war, mit Bezug auf den Scheidungspunkt und hinsichtlich des bei der Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge anzuwendenden Teilungsverhältnisses am 10. Dezember 2008 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Sache werde in Anwendung von Art. 142 des Zivilgesetzbuches (ZGB) an das Sozialversicherungsgericht überwiesen.

2.       Mit Verfügung vom 16. Januar 2009 (Urk. 1) wandte sich das Gericht an die vom Obergericht genannten Vorsorgeeinrichtungen und forderte sie auf, per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (bezogen auf den Scheidungspunkt: 10. Dezember 2008) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen einzureichen. Mit Schreiben vom 28. Januar 2009 (Urk. 5) erklärte die AXA Winterthur, dass bei ihr kein solches Guthaben mehr bestehe. Das Guthaben von X.___ in der Höhe von Fr. 26'438.40 (Valuta 29. Oktober 2008) sei an die Rendita Freizügigkeitsstiftung überwiesen worden. Mit Schreiben vom 3. Februar 2009 (Urk. 6) meldete die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ein Freizügigkeitsguthaben von X.___ in der Höhe von Fr. 11'972.94 (Wert per 10. Dezember 2008) und erklärte, dass die Teilung durchführbar sei.
         Mit Verfügung vom 4. Februar 2009 (Urk. 8) wurde die Rendita Freizügigkeitsstiftung aufgefordert, sich über die Durchführbarkeit der Teilung auszusprechen und eine Abrechung des zu teilenden Guthabens einzureichen. Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 (Urk. 10) wurde die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt und ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 26'511.20 (Wert per 31. Dezember 2008) gemeldet (Urk. 11/2).
         Nach erneuter Aufforderung durch das hiesige Gericht (vgl. Urk. 15) liess sich die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 2. April 2009 (Urk. 18) unter anderem dahingegen vernehmen, dass das Guthaben von Y.___ Ende Dezember 2007 (beziehungsweise Anfang 2008) an die ASGA Pensionskasse überwiesen worden sei.
         Mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 (Urk. 20) wurden bei der ASGA Pensionskasse die erforderlichen Auskünfte eingeholt. Ausserdem wurden X.___ und Y.___ aufgefordert, dem Gericht bekannt zu geben, ob zum Zeitpunkt der Eheschliessung (30. November 1990) Freizügigkeitsleistungen vorhanden gewesen seien. Bei Stillschweigen werde (gegenteilige Indizien in den Akten vorbehalten) angenommen, dass bis zum Zeitpunkt der Eheschliessung kein Freizügigkeitskapital angespart worden sei. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 (Urk. 22) meldete die ASGA Pensionskasse, dass Y.___ per 10. Dezember 2008 ein Altersguthaben von Fr. 24'767.-- angespart hatte und dass die Teilung durchführbar sei. Am 13. November 2009 liess Y.___ mitteilen, dass sie im Zeitpunkt der Eheschliessung über kein Freizügigkeitsguthaben verfügt habe. X.___ liess sich nicht vernehmen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2     Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.



2.
2.1     Den Akten lassen sich die notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen entnehmen:
-   Datum der Eheschliessung: 30. November 1990 (Urk. 1/1)
-   Rechtskraft der Scheidung: 10. Dezember 2008 (Urk. 1/1)
-   Teilungsverhältnis: 50 : 50 (Urk. 1/1-2)
-   zu teilendes Guthaben von X.___: Fr. 38'460.59 (vgl. Erw. 2.2)
-   zu teilendes Guthaben von Y.___ : Fr. 24'767.-- (vgl. Erw. 2.3)
2.2     Das zu teilende Guthaben von X.___ setzt sich zum einen aus dem bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG per 10. Dezember 2008 vorhandenen Freizügigkeitskapital von Fr. 11'972.94 (Urk. 6) und zum anderen aus dem bei der Rendita Freizügigkeitsstiftung liegenden Guthaben von Fr. 26'511.20 (Urk. 11/2) zusammen. Bei letzterem Guthaben ist allerdings zu beachten, dass es sich dabei um den Saldo per 31. Dezember 2008 handelt (vgl. Urk. 11/2). Abgezinst per 10. Dezember 2008 (Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils) ist - wie nachfolgend zu zeigen ist - von einem Betrag von Fr. 26'487.65 auszugehen.
         Dieser Betrag errechnet sich folgendermassen, wobei das Guthaben 2008 mit einem Zinssatz von 1,625 % verzinst wurde (vgl. Urk. 11/2): Fr. 26'511.20 / 1,01625 = Fr. 26'087.28 (Guthaben per 1. Januar 2008). Somit ergibt sich eine Zinsgutschrift von Fr. 423.92 (= Fr. 26'511.20 ./. Fr. 26'087.28) für das gesamte Jahr 2008. Dieser Zins ist jedoch nicht für das gesamte Jahr 2008, sondern nur bis 10. Dezember 2008 zu berücksichtigen (Zinsusanz: 12 x 30 Tage; 360/360), mithin im Betrag von Fr. 400.37 (= Fr. 423.92 x 340/360). Somit ergibt sich per 10. Dezember 2008 ein Betrag von Fr. 26'487.65 (= Fr. 26'087.28 + Fr. 400.37).
         Insgesamt ist deshalb von zu teilenden Guthaben von X.___, der zum Zeitpunkt der Eheschliessung über kein Vorsorgeguthaben verfügte (vgl. Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung vom 1. Oktober 2009 [Urk. 20]), in der Höhe von Fr. 38'460.59 (= Fr. 11'972.94 + Fr. 26'487.65) auszugehen.
2.3     Das zu teilende Guthaben von Y.___ , die im Zeitpunkt der Eheschliessung ebenfalls über kein Freizügigkeitsguthaben verfügte (Urk. 24), beträgt gemäss Meldung der ASGA Pensionskasse Fr. 24'767.-- (Urk. 22).
2.4     Die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen bestätigten überdies die Durchführbarkeit der Teilung (vgl. Urk. 6, Urk. 10 und Urk. 22).

3.       Ausgehend von den in Erw. 2 genannten Faktoren ist die Teilung folgendermassen durchzuführen:
         Das von X.___ während der Ehe angesparte Freizügigkeitskapital beträgt Fr. 38'460.59 (Erw. 2.2), dasjenige von Y.___ Fr. 24'767.-- (Erw. 2.3). Insgesamt beläuft sich das während der Ehe angesparte Kapital somit auf Fr. 63’227.59. Davon steht bei Anwendung des im bezirksgerichtlichen Scheidungsurteil (Urk. 1/2; vgl. auch Urk. 1/1) angeordneten Teilungsschlüssels (50 : 50) X.___ und Y.___ je die Hälfte zu, mithin gerundet Fr. 31'613.80. Daraus ergibt sich eine Transferleistung zu Gunsten von Y.___ und zu Lasten von X.___ in der Höhe von Fr. 6'846.80 (= Fr. 31'613.80 ./. Fr. 24'767.--). Demzufolge ist Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu verpflichten, den Betrag von Fr. 6'846.80 zu Lasten von X.___ auf das Konto von Y.___ bei der ASGA Pensionskasse zu überweisen.

4.       Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 mindestens 2,75 % p.a.; ab 1. Januar 2009 mindestens 2 % p.a. [Art. 12 lit. e und f BVV 2]) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).
         Demzufolge ist die Y.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar zu mindestens 2,75 % vom 10. bis 31. Dezember 2008 und danach zu mindestens 2 % beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.


Das Gericht erkennt:
1.         Stiftung Auffangeinrichtung BVG wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 6'846.80 zu Lasten von X.___ auf das Konto von Y.___ bei der ASGA Pensionskasse zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 10. Dezember 2008 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Schweizer
- Rechtsanwältin Irène Spirig / Rechtsanwältin von Uslar
- Rendita Freizügigkeitsstiftung
- ASGA Pensionskasse
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).