BV.2008.00118

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 10. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich

gegen

Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1959, war vom 1. September 1996 bis 30. April 1997 als Produktionsleiter bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und bei der Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life (damals: BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt; nachfolgend kurz: Sammelstiftung) vorsorgeversichert. Am 17. Februar 1997 erlitt der Versicherte ein Verhebetrauma und war in der Folge arbeitsunfähig (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 8 S. 2).
1.2     Mit Verfügung vom 25. Juni 2001 (Urk. 24/67) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 1998 eine auf einem Invaliditätsgrad von 40 % basierende Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu (samt entsprechenden Renten für die Ehegattin und die Kinder), wobei sie ihm eine halbe Rente ausrichtete („Härtefallrente“; „Halbe IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent“). Mit Verfügung vom 5. November 2001 (Urk. 24/73) hob die IV-Stelle den massgebenden Invaliditätsgrad auf 55 % an und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 1998 eine halbe Invalidenrente zu (samt entsprechenden Zusatzrenten).
         Mit Urteil vom 19. November 2002 (Urk. 24/76) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die vom Versicherten gegen die vorgenannten Rentenverfügungen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass die angefochtenen Verfügungen aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückgewiesen wurden.
         Mit Verfügung vom 23. Januar 2004 (Urk. 24/96; vgl. auch Urk. 24/94) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2003 (amtliches Revisionsdatum) eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu (samt entsprechenden Zusatzrenten).
1.3     In der Folge wandte sich der Versicherte an die Sammelstiftung, die ihm bereits eine auf einem Invaliditätsgrad von 55 % basierende Rente der beruflichen Vorsorge ausrichtete (und weiterhin ausrichtet), und beantragte die Erhöhung dieser Rente auf 100 %. Die Sammelstiftung verneinte jedoch den Anspruch des Versicherten auf eine Rentenerhöhung (vgl. Urk. 1 S. 3 f. und Urk. 8; vgl. auch Urk. 2/5-6). Sie bestritt ihre Leistungspflicht im Umfang der Erhöhung des Invaliditätsgrades von 55 % auf 100 % mit der Begründung, dass diese Erhöhung erst seit dem 1. Januar 2003 bestehe und auf einer anderen Ursache beruhe. Da der Versicherte am 1. Januar 2003 nicht mehr bei ihr versichert gewesen sei, sei sie im Umfang der genannten Erhöhung nicht leistungspflichtig (Urk. 2/5-6).

2.       Mit Eingabe vom 24. Dezember 2008 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Sammelstiftung erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
„1.   Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Januar 2003 eine ganze Invalidenrente zu bezahlen;
2.   Die aufgelaufenen Rentenleistungen seien entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der Teuerung anzupassen;
3.   Die von der Beklagten zu bezahlenden Rentenbetreffnisse seien ab Datum der Klageeinleitung mit 5 % zu verzinsen;
4.   unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“
         Die Sammelstiftung schloss in ihrer Klageantwort vom 15. April 2009 (Urk. 8) auf Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Versicherten. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 14 und 18). Mit Verfügung vom 11. September 2009 (Urk. 20) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten beigezogen. Mit Verfügung vom 24. September 2009 (Urk. 25; vgl. auch Urk. 26 und 28) wurden den Parteien Frist angesetzt, um zu den beigezogenen Akten (Urk. 24/1-138) Stellung zu nehmen. Der Versicherte liess am 30. November 2009 seine Stellungnahme ins Recht reichen (Urk. 33). Die Sammelstiftung liess sich nicht mehr vernehmen. Die Stellungnahme des Versicherten wurde ihr am 2. Dezember 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 34).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2     Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4     Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
2.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
2.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Der Kläger liess zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen ausführen, die Beklagte richte ihm bereits eine auf einem Invaliditätsgrad von 55 % basierende Rente der beruflichen Vorsorge aus. Sie weigere sich aber zu Unrecht zu berücksichtigen, dass der Invaliditätsgrad des Klägers per 1. Januar 2003 auf 100 % gestiegen sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe der Kläger bereits im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit (als er noch bei der Beklagten versichert gewesen sei) unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gelitten, welche neben den körperlichen Beschwerden zusätzlich seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt habe. Somit sei die psychische Ursache, welche neben der allgemeinen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur Erhöhung der Erwerbsunfähigkeit auf 100 % ab 1. Januar 2003 geführt habe, bereits im Zeitpunkt, als der Kläger noch bei der Beklagten versichert gewesen sei, vorhanden gewesen. Deshalb müsse die Beklagte dem Kläger ab 1. Januar 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente ausrichten (Urk. 1, 14 und 33).
3.2     Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass aufgrund der Aktenlage die Erhöhung der Invalidität nur auf eine neu hinzugetretene Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen abgestützt werde. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Y.___ AG sei per 30. April 1997 aufgelöst worden, womit die Nachdeckungsfrist am 31. Mai 1997 geendet habe. Ärztlicherseits sei den psychischen Störungen Ende 1998 kein Krankheitswert beigemessen und dem Kläger deshalb insoweit keine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestiert worden. Deshalb sei die Beklagte für die psychisch bedingte Erhöhung der Invalidität nicht leistungspflichtig (Urk. 8 und 18).

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, nachdem dieser von der IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Januar 2004 (Urk. 24/96) mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Invalidenrente zugesprochen worden ist (Erhöhung des Invaliditätsgrades von 55 % auf 100 %), ebenfalls eine auf diesen Grad erhöhte Invalidenrente auszurichten hat. Dies hängt vorliegend davon ab, ob die Erhöhung des Invaliditätsgrades von 55 % auf 100 % in einem engen sachlichen Zusammenhang zu der während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit steht. Die zeitliche Konnexität ist vorliegend offensichtlich gegeben und wurde - soweit ersichtlich - von der Beklagten zu Recht nicht in Zweifel gezogen, weil der Kläger seit dem am 17. Februar 1997 erlittenen Verhebetrauma nie mehr voll arbeitsfähig wurde.
         Da die IV-Stelle die Rentenverfügung vom 23. Januar 2004 (Urk. 24/96) auch der Beklagten zugestellt hat, besteht im vorliegenden Prozess im Sinne des in Erw. 2.5 Ausgeführten grundsätzlich eine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle. Vorbehalten bleibt einzig die Rüge der offensichtlichen Unrichtigkeit beziehungsweise Unhaltbarkeit.
4.2
4.2.1   Aus den beigezogenen Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung ist ersichtlich, dass dem Kläger aufgrund folgender Diagnosen mit Verfügungen vom 25. Juni 2001 (Urk. 24/67) und 5. November 2001 (Urk. 24/73) eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 1998 zugesprochen worden war (vgl. diesbezüglich insbesondere den BEFAS-Bericht vom 15. Februar 2000 [Urk. 24/51]):
„Invalidisierend
Hochgradige Sehschwäche linksbetont
- Keratokonus bds., operiert links mit Perforationskeratoplastik 1998 sowie Astigmatismuskorrektur 1/99
Lumbovertebralsyndrom
- Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 und Dekompression Wurzel S1 links 12.11.1997
- Discopathie L4/L5 und L2/L3
- Anamnestisch Status nach LWK3-Deckplattenfraktur
Anpassungsstörung nach einer körperlichen Erkrankung mit massiver psychogener Ueberlagerung der somatisch teilweise objektivierbaren Beschwerden (Dr. M. A.___, 16.12.1998)
- Unklare Halbseitensymptomatik links mit zentraler Verarbeitungsstörung
- Bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen unklarer Aetiologie im Handgelenksbereich links anamnestisch bei Status nach Weichteilverletzung proximal-volar des linken Handgelenkes in der Kindheit

Nicht invalidisierend
- Anamnestisch Status nach arthroskopischer medialer Meniscusoperation Knie links 3/99
- Status nach Operation bei Hallux valgus bds. 1975“
         Bei ihrem Rentenentscheid stellte die IV-Stelle allerdings auch auf die Einschätzung von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ab (vgl. Urk. 24/53/14), der in seinem Bericht vom 16. Dezember 1998 (Urk. 24/28) ausgeführt hatte, dass beim Kläger neben den körperlichen Beschwerden eindeutig auch eine Anpassungsstörung vorliege, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seines Erachtens aber hauptsächlich auf den somatischen Befund abzustellen sei; die genannte psychische Gesundheitsbeeinträchtigung habe keinen Krankheitswert.
         Das hiesige Gericht erachtete den Rentenentscheid - soweit er auf der Einschätzung der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Dr. A.___ beruhte - jedoch als durch die medizinischen Akten nicht genügend gestützt, weshalb die Verfügung vom 25. Juni 2001 sowie die mitangefochtene Wiedererwägungsverfügung vom 5. November mit Urteil vom 19. November 2002 (Urk. 24/76) aufgehoben wurden und die Sache an die IV-Stelle zwecks Vornahme weiterer Abklärungen zurückgewiesen wurde. Hernach sollte die IV-Stelle eine neue Rentenverfügung erlassen. Soweit ersichtlich wurden in der Folge allerdings die aufgehobenen Verfügungen nicht durch eine neue Verfügung ersetzt, sondern die bisherige halbe Invalidenrente (formlos) weiter ausgerichtet.
4.2.2   Die IV-Stelle sprach dem Kläger im Wesentlichen gestützt auf die Berichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 28. April 2003 (Urk. 24/82) sowie von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. D.___ vom 18. September 2003 (Urk. 24/87) mit Wirkung ab 1. Januar 2003 (amtliches Revisionsdatum; Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV) eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu, und zwar nunmehr aufgrund eines von 55 % auf 100 % erhöhten Invaliditätsgrades.
         Dr. B.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 28. April 2003 (Urk. 24/82) aus, dass weiterhin die Rückenproblematik mit chronischen Schmerzen vorliege (Diskushernie L5/S1 rechts). Hinzu komme die Visusverminderung infolge des operierten Keratokonus (ohne Besserung der Situation). Am 11. März 2003 sei es weiter zu einer subtotalen Endgliedamputation ulnarseits Dig II der rechten Hand gekommen, was aber auf die Arbeitsfähigkeit keinen grossen Einfluss mehr haben dürfte (vgl. Urk. 24/82/3-4). Er sehe keine Möglichkeit, den Kläger je wieder einzugliedern, und zwar einerseits wegen der Rückenbeschwerden und andererseits auch aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigungen an den Augen.
         Lic. phil. D.___ und Dr. C.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 18. September 2003 (Urk. 24/87) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei einer Primärpersönlichkeit mit narzisstischen Zügen sowie einem schweren Augenleiden. Durchgehend bestehe ein depressives Zustandsbild mit stärkeren depressiven Einbrüchen, wenn der Kläger die Verleugnung (seiner schlechten beruflichen Aussichten) nicht aufrecht erhalten könne. Aus psychiatrischer Sicht sei dem Kläger keine Tätigkeit mehr zumutbar.
4.3
4.3.1   In seinem Urteil vom 21. April 2005 (B 22/04) hatte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Die versicherte Person war aus somatischen und psychischen Gründen im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung invalid, wobei der organisch begründete Invaliditätsgrad allein nicht ausreichte, um einen Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge zu begründen. Insoweit erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht (Erw. 2), dass der Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge im Sinne eines sachlichen Zusammenhangs voraussetzte, dass die versicherte Person bereits während der Versicherungsdauer aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Eine Unterscheidung zwischen invalidisierenden psychischen und somatischen Beschwerden sei weder künstlich noch der Sachlage unangemessen. Vielmehr lasse sich auch im Bereich der beruflichen Vorsorge mit Blick auf die Frage der Versicherungsdeckung danach unterscheiden, welche Anteile der Invalidität auf somatische und welche auf psychische Komponenten entfielen. Da im genannten Fall kein sachlicher Zusammenhang zwischen der erlittenen somatischen Verletzung mit konsekutiver Arbeitsunfähigkeit und dem nach dem Ende der Versicherungsdeckung eingetretenen psychischen Gesundheitsschaden bestehe, der zu einem wesentlichen Teil der Invalidität zu Grunde liege, bestehe kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge.
4.3.2   Folgte man der Ansicht von Dr. A.___, der in seinem Bericht vom 16. Dezember 1998 (Urk. 24/28) die Auffassung vertrat, dass die von ihm diagnostizierte Anpassungsstörung keinen Krankheitswert und keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers habe (Urk. 24/28 S. 5), würde sich nach dem oben wiedergegebenen Präjudiz ohne Weiteres ergeben, dass die Beklagte für die eingetretene Erhöhung der Invalidität, die - wie aus den oben zitierten Berichten von Dr. B.___ sowie lic. phil. D.___ und Dr. C.___ (vgl. Erw. 4.2.2) zu schliessen ist - im Wesentlichen aus psychischen Gründen erfolgte, nicht leistungspflichtig wäre.
         Auf die Einschätzung von Dr. A.___ kann allerdings - wie das hiesige Gericht bereits im Urteil vom 19. November 2002 (Urk. 24/76) festhielt - nicht abgestellt werden. Zum einen begründet Dr. A.___ seine Einschätzung, wonach die diagnostizierte Anpassungsstörung keinen Krankheitswert und keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, nicht. Zum anderen ist sein Bericht auch nicht widerspruchsfrei, denn auf S. 4 hatte er festgehalten, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit „hauptsächlich auf den somatischen Befund“ abzustellen sei. Daraus ergibt sich aber immerhin, dass eben auch psychische Faktoren vorhanden waren, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussten (wenn auch in einem geringeren Masse als die somatischen). Dies lässt sich jedoch nicht mit der von Dr. A.___ auf S. 5 seines Berichts geäusserten Folgerung, dass die psychischen Störungen für die Arbeitsfähigkeit nicht von Belang seien, vereinbaren.
         Weiter ist zu berücksichtigen, dass im BEFAS-Bericht vom 15. Februar 2000 (Urk. 24/51) unter anderem auch die diagnostizierte „Anpassungsstörung nach einer körperlichen Erkrankung mit massiver psychogener Überlagerung der somatisch teilweise objektivierbaren Beschwerden“ ausdrücklich als invalidisierend eingestuft wurde (S. 2). Diesbezüglich ist auch an den Bericht der Psychologin E.___ vom Beruflichen Trainingszentrum des Sozialdepartements der Stadt Zürich vom 7. April 1999 (Urk. 24/48/19) hinzuweisen. In diesem echtzeitlichen Bericht hielt die Psychologin E.___ fest, dass neben den rein somatischen Beschwerden eine reaktive depressive Problematik vorhanden zu sein scheine. Der Kläger sei nicht über den Verlust seiner früheren beruflichen Position und seiner (körperlichen) Gesundheit hinweggekommen. Der mit der Behinderung verbundene soziale Abstieg von der hart erarbeiteten Stellung als Produktionsleiter ängstige und verunsichere ihn. Diese Angst werde abgewehrt; der Kläger klammere sich lieber an die Erhaltung des - leidigen - Status quo eines erkrankten Vorgesetzten, als dass er sich mit den noch in Frage kommenden beruflichen Optionen beschäftige. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei angezeigt.
         Angesichts dieser Einschätzungen und unter Berücksichtigung, dass die Auffassung von Dr. A.___ nicht zu überzeugen vermag, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers schon seinerzeit, als er noch bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war, nicht nur aus somatischen, sondern auch aus psychischen Gründen eingeschränkt war und dass sich diese psychische Gesundheitsstörung im Laufe der Zeit immer stärker auf die dem Kläger noch verbliebene Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit auswirkte, bis er schliesslich ab Anfang 2003 zu 100 % invalid wurde.
Daraus folgt, dass die Beklagte auch hinsichtlich der Erhöhung des Invaliditätsgrades leistungspflichtig ist. Demzufolge ist die Klage gutzuheissen.
4.4     Der Rentenbeginn beziehungsweise der Zeitpunkt, an dem die Rente des Klägers zu erhöhen, mithin an den höheren Invaliditätsgrad anzupassen ist, ist in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 BVG, wonach diesbezüglich die Bestimmungen des IVG gelten, auf den 1. Januar 2003 festzusetzen.
4.5     Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorliegende Klage gemäss ständiger Praxis lediglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die Leistungspflicht der Beklagten, der (aufgrund der Akten ausgewiesene und von der IV-Stelle rechtskräftig festgestellte) Invaliditätsgrad von 100 % und der Rentenbeginn (Beginn der erhöhten Rente) am 1. Januar 2003 festzuhalten sind, die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse (inklusive allfällige teuerungsbedingte Anpassungen und dergleichen) hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen ist (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre).

5.       Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 24. Dezember 2008 Klage erheben (Urk. 1), womit ihm ab 24. Dezember 2008 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind. In Bezug auf die bereits ausgerichteten Rentenbetreffnisse (basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 %) besteht selbstverständlich keine Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen.

6.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, dem Kläger eine den Umständen angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. Januar 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % erhöhte Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % im Sinne der Erwägungen für die bis zum 24. Dezember 2008 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Caflisch
- Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).