Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 28. Januar 2009
in Sachen
1.1 X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Vock
Rioult & Partner, Rechtsanwälte
Möhrlistrasse 55, 8006 Zürich
gegen
1.2 Y.___
1.3 Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel
Beklagte
Beklagter 1.2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sylvain M. Dreifuss
Dreifuss & Partner Rechtsanwälte
Splügenstrasse 11, Postfach 1649, 8027 Zürich
sowie
2.1 Y.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sylvain M. Dreifuss
Dreifuss & Partner Rechtsanwälte
Splügenstrasse 11, Postfach 1649, 8027 Zürich
gegen
2.2 X.___
2.3 Winterthur Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
Beklagte 2.2 vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Vock
Rioult & Partner, Rechtsanwälte
Möhrlistrasse 55, 8006 Zürich
betreffend Teilung von Freizügigkeitsguthaben/Austrittsleistungen nach Ehescheidung
Nachdem
die Ehe zwischen X.___ (Klägerin 1.1/Beklagte 2.2) und Y.___ (Beklagter 1.2/Kläger 2.1) mit Urteil des Bezirksgerichts '___' (Einzelrichter im ordentlichen Verfahren) vom 20. Dezember 2007 (Urk. 2/94; Proz.-Nr. '___') geschieden worden war (Disp.-Ziff. 1),
der Scheidungspunkt gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 31. Juli 2008 (Urk. 2/97; Proz.-Nr. '___'; Disp.-Ziff. 1) und bezirksgerichtlicher Überweisungsverfügung vom 11. Dezember 2008 (Urk. 1 = 2/101) per 14. Mai 2008 in Rechtskraft erwuchs,
die bezirksgerichtlich angeordnete hälftige Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge (Disp.-Ziff. 5a des Bezirksgerichtsurteils vom 20. Dezember 2007 [Urk. 2/94]) nach erfolgtem Berufungsrückzug ebenfalls rechtskräftig wurde (Obergerichtsbeschluss vom 21. Oktober 2008 [Urk. 2/98], samt Rechtskraftbescheinigung vom 5. Dezember 2008 [S. 3], und bezirksgerichtliche Überweisungsverfügung vom 11. Dezember 2008 [Urk. 1 = 2/101]),
das Obergericht die Höhe der jeweiligen Austrittsleistungen per Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung (14. Mai 2008) ermittelte und Durchführbarkeitserklärungen der beteiligten Berufsvorsorgeeinrichtungen einholte (Disp.-Ziff. 2 des Obergerichtsbeschlusses vom 31. Juli 2008 [Urk. 2/97]; von den Parteien beigebrachte Stellungnahmen der Winterthur Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich [Beklagte 2.3], vom 15. August 2008 [Urk. 2/99] und der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken [Beklagte 1.3] vom 19. August 2008 [Urk. 2/100]; vgl. bereits Urk. 2/82-86 und 2/89-90),
das Bezirksgericht '___' nach rechtskräftiger Berufungserledigung (21. Oktober 2008; vgl. Urk. 2/98 S. 3) schliesslich mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 (Urk. 1 = 2/101) die Streitsache (mitsamt den Akten; Urk. 2/1-101) gemäss Art. 142 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwies (vgl. diesbezügliche Anordnungen gemäss Disp.-Ziff. 5b des Bezirksgerichtsurteils vom 20. Dezember 2007 [Urk. 2/94] und Disp.-Ziff. 5 Abs. 3 des Obergerichtsbeschlusses vom 21. Oktober 2008 [Urk. 2/98]), mit folgenden Angaben:
- Teilungsverhältnis: je 1/2 der jeweiligen Austrittsleistungen,
- Datum der Eheschliessung: 19. Oktober 1973,
- Datum der Ehescheidung: 20. Dezember 2007,
- Rechtskraft der Ehescheidung: 14. Mai 2008,
- berufliche Vorsorgeeinrichtung von X.___: Winterthur Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich,
- berufliche Vorsorgeeinrichtung von Y.___: Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken,
- zu teilende Austrittsleistung von X.___: Fr. 8'771.95,
- zu teilende Austrittsleistung von Y.___: Fr. 218'872.60;
unter Hinweis darauf, dass
die geschiedenen Ehegatten sowie die involvierten Berufsvorsorgeeinrichtungen (Y.___ war vormals, d.h. vor Überweisung seines Vorsorgeguthabens an die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken, in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer der Firma Z.___ AG, '___', bei der Sammelstiftung A.___, '___', versichert gewesen; vgl. Urk. 2/83-86) im Ehescheidungsverfahren Gelegenheit hatten, um zur Frage der Durchführbarkeit der getroffenen Teilungsanordnung und zur Höhe der zu teilenden Austrittsleistung(en) Stellung zu nehmen und sich dabei insbesondere zu den Angaben gemäss Überweisungsverfügung zu äussern (vgl. zur gegenseitigen Kenntnisgabe der jüngsten Stellungnahmen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen Disp.-Ziff. 5 Abs. 1 des Obergerichtsbeschlusses vom 21. Oktober 2008 [Urk. 2/98]),
sich die im einfachen und raschen Verfahren (vgl. Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]) zu erledigende Angelegenheit demnach ohne Weiterungen als spruchreif erweist;
in Erwägung, dass
nach Art. 122 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten hat,
X.___ gemäss scheidungsrichterlicher Feststellung ein Freizügigkeitsguthaben bei der Winterthur Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich, aufweist, während Y.___ über ein teilungspflichtiges Vorsorgeguthaben bei der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken verfügt,
die Winterthur Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich, zuletzt ein zu teilendes Freizügigkeitsguthaben in Höhe von Fr. 8'771.95 (per 14. Mai 2008) mitgeteilt und die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt hat (Urk. 2/99),
die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken ihrerseits eine teilungspflichtige Austrittsleistung von Fr. 218'872.60 (per 14. Mai 2008) gemeldet und ebenfalls die Durchführbarkeit der Teilung bejaht hat (Urk. 2/100),
die korrekte Berechnung der Austrittsleistungen im Ehescheidungsverfahren von keiner Seite beanstandet worden ist, so dass die (mathematische) Teilung ohne Aktenergänzungen vorgenommen werden kann,
X.___ somit Anspruch auf Fr. 109'436.30 (= Fr. 218'872.60 : 2) und Y.___ Anspruch auf Fr. 4'386.-- (= Fr. 8'771.95 : 2; Fr. 4'385.975, nach den anerkannten Regeln der Mathematik aufgerundet) aus dem jeweiligen Vorsorgeguthaben der Gegenpartei haben,
der Verrechnungssaldo folglich Fr. 105'050.30 (Fr. 109'436.30 - Fr. 4'386.--) zugunsten von X.___ beträgt,
demnach die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken gehalten ist, den Betrag von Fr. 105'050.30 zulasten von Y.___ auf das Vorsorgekonto von X.___ bei der Winterthur Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich (Freizügigkeitspolice Nr. '___'), zu überweisen,
praxisgemäss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 6. Juni 2006 [B 17/06]) die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen ist,
die Vorsorgeeinrichtung dabei für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; seit 1. Januar 2008 mindestens 2.75 % p.a., ab 1. Januar 2009 mindestens 2.00 %: Art. 12 lit. d-e BVV 2) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten hat,
sich der anzuwendende Zinssatz bei Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles (nach Ablauf von 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent beliefe (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV]),
demzufolge das zu transferierende Vorsorgeguthaben von Fr. 105'050.30 bis zum Vollzug im vorstehenden Sinne zu verzinsen sein wird und zwar zu mindestens 2.75 % vom 14. Mai 2008 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) bis 31. Dezember 2008 und zu mindestens 2.00 % ab 1. Januar 2009,
das Verfahren vor dem hiesigen Gericht grundsätzlich kostenlos ist (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),
nicht von einem Obsiegen oder Unterliegen ausgegangen werden kann, da sich das Verfahren auf die mathematische Teilung der Austrittsleistungen beschränkt hat, wobei den Verfahrensbeteiligten ohnehin kein erheblicher und damit entschädigungsfälliger Aufwand entstanden ist;
weshalb
die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken kosten- und entschädigungsfrei zu verpflichten ist, den Betrag von Fr. 105'050.30 zulasten von Y.___ auf das Vorsorgekonto von X.___ bei der Winterthur Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich (Freizügigkeitspolice Nr. '___'), zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 14. Mai 2008 im Sinne vorstehender Erwägungen zu verzinsen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 105'050.30 zulasten von Y.___ auf das Vorsorgekonto von X.___ bei der Winterthur Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich (Freizügigkeitspolice Nr. '___'), zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 14. Mai 2008 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Manuela Vock
- Rechtsanwalt Dr. Sylvain M. Dreifuss
- Winterthur Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich
- Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).