Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2009.00003
BV.2009.00003

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 8. November 2010
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Georg Biedermann
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Ruhtalstrasse 14, 8400 Winterthur

gegen

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1948, stürzte am 23. August 1996 von einem Gerüst, wobei er sich eine Wirbelkompressionsfraktur zuzog (Urk. 11 [= IV-Akten-CD], Fremdakten, S. 208). Mit Verfügung vom 28. Januar 1999 sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 33,3 % zu (Urk. 11, Fremdakten, S. 14-17), woran sie mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 1999 (Urk. 11, Fremdakten, S. 23-29) festhielt (bestätigt mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. November 2001, Urk. 11 S. 195-205).
1.2     Mit Wirkung ab 1. August 1997 richtete die Invalidenversicherung X.___ eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 43 % aus (Verfügung vom 21. September 2001, Urk. 11 S. 189) und gewährte ihm ab 1. Oktober 1998 eine halbe Rente im Härtefall (Urk. 11 S. 177-184). Nachdem ein Revisionsgesuch um Rentenerhöhung abgelehnt (Verfügung vom 3. Juni 2003, Urk. 11 S. 296-297) und weitere medizinische Abklärungen getroffen worden waren, stellte die IV-Stelle des Kantons St. Gallens die Rente des Versicherten mit Verfügung vom 11. August 2004 ein (Urk. 11 S. 408-409). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid fest (26. Oktober 2004, Urk. 11 S. 422-425). Mit Entscheid vom 12. Juli 2005 (Urk. 11 S. 460-473) hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung vom 11. August 2004 auf, worauf die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 (Verfügung 17. November 2005, Urk. 11 S. 499-500) eine Viertelsrente gewährte, einen Anspruch auf eine halbe Rente im Härtefall aber verneinte (Verfügung vom 15. Februar 2007, Urk. 11 S. 508-509). Mit Entscheid vom 11. Juni 2008 (Urk. 11 S. 569-578) wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde gegen die Revision der Härtefallrente ab.
1.3     In der Folge gewährte die Vorsorgeeinrichtung von X.___, die Winterthur Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, mit Wirkung ab 23. August 1998 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 10 % (Urk. 2/3). Einen Anspruch in Bezug auf die 33%ige unfallbedingte Invalidität hielt sie für nicht gegeben (Urk. 2/2).

2.       Hierauf liess X.___ am 8. Januar 2009 am hiesigen Gericht Klage gegen die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge (heute: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge) erheben und beantragen, es sei ihm - zusätzlich zur Invalidenrente für den Krankheitsanteil von 10 % - eine Invalidenrente für den 33%igen Unfallanteil aus beruflicher Vorsorge auszurichten, wobei die Rentennachzahlung ab Klageeinreichung zu verzinsen sei (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 13. Februar 2009 (Urk. 6) ersuchte die Beklagte um Klageabweisung. Nach Beizug der Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers (Urk. 11; Verfügung vom 17. Februar 2009, Urk. 8) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 28. Mai 2009, Urk. 16; Duplik vom 30. Juni 2009, Urk. 19).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen und vorliegend anwendbaren Fassung) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist.
1.2     Nach Art. 6 BVG enthält der zweite Teil dieses Gesetzes Mindestvorschriften. Dazu gehören die im 3. Kapitel (Art. 13 ff.) enthaltenen Bestimmungen über die Versicherungsleistungen. Mit diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber insbesondere auch die Leistungsarten und die hiefür geltenden Anspruchsvoraussetzungen geregelt, woran die Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Mindestvorschriften gebunden sind (BGE 121 V 106 Erw. 4a mit Hinweis).
1.3     Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 109 Erw. 3.3, 129 III 307 Erw. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 150 Erw. 5, 129 V 147 Erw. 3.1, 127 V 306 Erw. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 28 Erw. 2.1, 122 V 145 Erw. 4b).
1.4     Die Auslegung eines Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu BGE 122 V 146 Erw. 4c; BGE 132 V 149 Erw. 5). Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 116 V 222 Erw. 2; SZS 1995 S. 51 und 1994 S. 205 Erw. 3c; zu den Auslegungsregeln vgl. ferner Gauch/ Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Zürich 2003, Nr. 1222 ff.). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 120 V 452 Erw. 5a, 119 II 373 Erw. 4b mit Hinweisen; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, Bd. V/1b, N. 451 ff. zu Art. 18 OR).

2.
2.1         Zentraler Streitpunkt und für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend ist die Frage, ob der Kläger Anspruch auf eine Invalidenrente für den unfallbedingten Invaliditätsteil von 33 % hat.
2.2     Der Kläger begründete seine Klage damit, dass Ziffer 3.2.1 des Reglements 1992 unklar und damit nach dem Vertrauensprinzip bzw. der Unklarheitsregel auszulegen sei (Urk. 1 S. 2). Dabei habe der Versicherungsnehmer das Wort „begrenzt“ dahingehend verstehen dürfen, dass - sofern ein Unfallversicherer leistungspflichtig sei - die Beklagte zwar Leistungen erbringe, diese aber betraglich auf das gesetzliche Minimum begrenzt würden. Damit sei von einem unfallbedingten Rentenanteil von 33 % der vollen BVG-Rente auszugehen (Urk. 1 S. 3). Ergänzend führte der Kläger aus, die strittige Reglementsbestimmung diene nicht der Verhinderung einer Überentschädigung; solches sei durch Satz 2 von Ziffer 3.2.1 sichergestellt (Urk. 16 S. 1).
2.3         Demgegenüber brachte die Beklagte vor, die umstrittene Regelung - ob das bis zum 31. Dezember 1996 oder das ab 1. Januar 1997 gültige Reglement zur Anwendung gelange, sei unerheblich, da der Wortlaut in dieser Hinsicht identisch sei - könne in guten Treuen nicht anders als eine Reduktion auf die gesetzlichen Leistungen verstanden werden. Damit gelte bei Unfallursache statt des reglementarischen der gesetzliche Mindestinvaliditätsgrad von 50 % als Anspruchsvoraussetzung für Invalidenleistungen. Die Auslegung des Klägers würde zu einer Überentschädigung führen, welche nicht dem mutmasslichen Willen der Parteien entsprechen könne. Zudem sei die Kumulation von Invalidenleistungen der Unfallversicherung und solchen aus weitergehender beruflichen Vorsorge nicht vom objektiven Vertragswillen gedeckt und nicht sachgerecht (Urk. 6 S. 4).
2.4
2.4.1   Für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen sind die Rechtssätze als anwendbar zu erklären, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 130 V 329 Erw. 2.2, 2.3; BGE 122 V 219 Erw. 3c). In zeitlicher Hinsicht ist damit auf die im August 1997 (Ablauf Wartejahr; Eintritt des Versicherungsfalles, das heisst Eintritt des versicherten Risikos in der gesetzlich normierten Weise: BGE 134 V 28 Erw. 3.2) in Kraft gewesenen Rechtssätze und Reglementsbestimmungen abzustellen, wobei die Beklagte zu Recht darauf hinwies, dass die für die vorliegende Streitsache massgebenden Bestimmungen (Ziffer 3.2.1 des Reglements 1992, Urk. 7/1 S. 6; Ziffer 34.2 des ab 1. Januar 1997 gültigen Reglements, Urk. 7/3 S. 13) identisch sind. Im Folgenden werden demgemäss einzig noch die Bestimmungen des ab 1. Januar 1997 gültigen Reglements (Urk. 7/3) zitiert.
2.4.2   Gemäss Reglement gilt die Invalidität als eingetreten, sobald der Invaliditätsgrad der versicherten Person mindestens einen Viertel erreicht hat (Ziffer 20.2), wobei sich der Grad der Invalidität aus der Erwerbseinbusse ermittelt (Ziffer 20.5). Liegt Teilinvalidität vor, so werden die Leistungen in folgendem Ausmass ausgerichtet: bei einem Invaliditätsgrad von 2/3 und mehr besteht Anspruch auf die vollen Leistungen. Bei einem Invaliditätsgrad von 1/4 und mehr, aber weniger als 2/3, werden die Leistungen entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt (Ziffer 20.6; Urk. 7/3 S. 8-9).
2.4.3   Ziffer 34 des Reglements, welche der Koordination mit der Unfall- und Militärversicherung dient, sieht vor, dass der Anspruch auf Invaliden- und Hinterlassenenleistungen unabhängig davon besteht, ob die Invalidität oder der Tod durch Krankheit oder Unfall verursacht wurde (Ziffer 34.1). Gemäss Ziffer 34.2 werden jedoch, ist ein Unfallversicherer gemäss Unfallversicherungsgesetz oder die Militärversicherung gemäss Militärversicherungsgesetz leistungspflichtig, die aus diesem Reglement fälligen Witwen-, Waisen-, Invaliden- und Invalidenkinderrenten auf das gesetzliche Minimum begrenzt (identisch: Ziffer 3.2.1 des Reglements 1992). Ferner besteht auf diese Renten nur soweit Anspruch, als die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zusammen mit den anderen anrechenbaren Leistungen gemäss Ziffer 35.2 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen. Auf Witwenrenten besteht in diesem Fall kein Anspruch.
         Bei Zusammentreffen von Unfall und Krankheit gelten die Regelungen gemäss Ziffer 34.2-34.3 nur für den Teil, der auf den Unfall zurückzuführen ist (Urk. 7/3 S. 13).
2.5    
2.5.1         Gestützt auf ihr Reglement, welches unabhängig von der Ursache einen Anspruch auf Invalidenleistungen statuiert (Erw. 2.4.3), richtet die Beklagte dem Kläger seit August 1998 eine Invalidenrente für den krankheitsbedingten Anteil von 10 % aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge aus (Urk. 2/3), womit sich dieser ausdrücklich einverstanden erklärte (Urk. 1 S. 2). Den sich aus dem von der Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrad von 43 % ergebenden Rentenanspruch begrenzte die Beklagte in der Folge - was den unfallbedingten Anteil von 33 % betrifft - auf das gesetzliche Minimum und kam zum Schluss, die gesetzlich festgelegte Mindestinvalidität von 50 % (Erw. 1.1) sei nicht erreicht, weshalb für diesen Teil keine Leistung geschuldet sei.
2.5.2   Die Ausrichtung einer Invalidenrente war gemäss damals gültigem Gesetzestext erst ab einem Invaliditätsgrad von 50 % vorgesehen (Erw. 1.1). Selbst wenn die Argumentation des Klägers, die im Reglement umschriebene Reduktion auf das gesetzliche Minimum erfasse nur die betragliche Höhe einer geschuldeten Rente (Erw. 2.1), allein gestützt auf den Wortlaut noch möglich erschiene, so kann ihr unter Zugrundelegung der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (Erw. 1.4) nicht gefolgt werden. Die ursprüngliche Bestimmung von Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sah vor, dass die Vorsorgeeinrichtungen keine Leistungen schuldeten, wenn die Unfall- oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig wären. Diese Verordnungsbestimmung wurde aber von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 116 V 189) als gesetzeswidrig erklärt. Hingegen steht es den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Rechtsprechung offen, ihre Leistungspflicht auf die obligatorischen Mindestleistungen nach BVG zu beschränken, wenn der Tod oder die Invalidität der versicherten Person einen Leistungsanspruch gegenüber der Unfall- oder Militärversicherung begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2000 i.S. S., B 12/98, Erw. 3; Marc Hürzeler, in: Kommentar zum BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter (Hrsg)., Bern 2010, N 33 zu Art. 34a BVG). Ebenso ist es den Vorsorgeeinrichtungen gestattet, ihre weitergehenden Leistungen anteilsmässig zu erbringen, wenn die Unfall- bzw. die Militärversicherung ihre vollen Leistungen deshalb nicht erbringt, weil der Tod oder die Invalidität nicht ausschliesslich auf eine deren Leistungspflicht begründende Ursache zurückzuführen sind (vgl. Hürzeler, a.a.O., mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdegegnerin stand es folglich frei, im Bereich der weitergehenden Vorsorge bei einer Leistungspflicht des Unfallversicherers ihre Zahlungen ganz auszuschliessen, sofern dabei der Anspruch auf Leistungen aus obligatorischer Vorsorge nicht tangiert würde. Mit Blick auf die dazu ergangene Rechtsprechung, das im Reglement ausdrücklich statuierte Überentschädigungsverbot (Erw. 2.4.3) sowie angesichts des Umstandes, dass in der Regel ein Unfallausschluss überobligatorischer Invalidenleistungen zu keiner Leistungseinbusse führt, da nebst der Invalidenversicherung auch noch die Unfallversicherung Leistungen erbringt und damit meist eine Leistungshöhe von 90 % des entgangenen Verdienstes erreicht wird (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 75 Versicherungsfragen und Leistungsfälle, Zürich 2008, S. 61), durfte und musste der Kläger die strittige Formulierung dahingehend verstehen, als dass bei einer Leistungspflicht des Unfallversicherers überobligatorische Leistungen aus beruflicher Vorsorge ausgeschlossen sind. Diese Lösung ist denn auch sachgerecht, behält doch das Reglement neben der Reduktion auf das gesetzliche Minimum eine Kürzung infolge Überentschädigung ausdrücklich vor (Erw. 2.4.3). Die Ausrichtung einer überobligatorischen Invalidenrente bedeutete damit in den meisten Fällen aufgrund einer ohnehin nachfolgenden Kürzung wegen Überentschädigung einen administrativ unnötigen Aufwand. Dass die Vertragsparteien eine solche Lösung hätten vorsehen wollen, erscheint auch aus dieser Sicht nicht wahrscheinlich.
        
         Zusammengefasst ergibt die Auslegung der strittigen Reglementsbestimmung, dass die Beklagte bei einer Leistungspflicht des Unfallversicherers einzig die Mindestleistungen nach BVG schuldet, worunter zweifellos auch der Invaliditätsgrad als Anspruchsvoraussetzung zu zählen ist.
2.5.3   Ist der Mindestinvaliditätsgrad von 50 % nicht erreicht, so schuldet die Beklagte für den unfallbedingten Anteil der Invalidität des Klägers im Umfang von 33 % keine Invalidenleistungen.

3.       Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Klage.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Georg Biedermann
- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).