Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2009.00009
BV.2009.00009

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 25. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 

Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Alder
Kellerhals Anwälte
Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Y.___ Personalvorsorgestiftung

 

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Felix M. Mathis
Froriep Renggli Rechtsanwälte
Bellerivestrasse 201, 8034 Zürich


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 19.., war seit September 1991 bei der Y.___ AG tätig, zuletzt in der Funktion als Country Finance Director (Urk. 18/14). Am 21. November 2003 wurde ihm per 30. April 2004 gekündigt, wobei er bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt blieb (Urk. 18/14/4). Unter Hinweis auf eine seit Oktober/November 2003 bestehende depressive Entwicklung mit Burn-out-Syndrom meldete sich X.___ am 18. November 2005 bei der IV-Stelle Schwyz zum Bezug von Invalidenleistungen an (Urk. 18/8). Nach medizinischen Abklärungen, im Rahmen derer ein psychiatrisches Gutachten am A.___ erstellt worden war (Expertise vom 12. Januar 2007, Urk. 18/32), verneinte die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 19. April 2007 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 18/44). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 14. November 2007 (Urk. 18/48) ab.

2.      
2.1         Nachdem X.___ vergeblich die Y.___Personalvorsorgestiftung um Ausrichtung einer Invalidenrente ersucht hatte (Urk. 2/9-15), liess er am 26. Januar 2009 durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Alder Klage erheben und beantragen, es seien ihm rückwirkend auf den 1. Januar 2006 eine ganze Invalidenrente, basierend auf dem persönlichen Ausweis (per 1. Januar 2004), Fr. 191'100.-- pro Jahr, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar 2007 (mittlerer Verfall), sowie rückwirkend auf den 1. Januar 2006 zwei Invaliden-Kinderrenten, basierend auf dem persönlichen Ausweis (per 1. Januar 2004), Fr. 3'821.-- pro Jahr, zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2007 (mittlerer Verfall), auszurichten (Urk. 1 S. 2).
2.2     Mit Klageantwort vom 20. April 2009 ersuchte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Felix M. Mathis, um Abweisung der Klage (Urk. 11). Nach Beizug der Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers (Urk. 18/1-58) durch das Gericht (Verfügung vom 21. April 2009, Urk. 12, Verfügung vom 4. Juni 2009, Urk. 15) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 5. Oktober 2009, Urk. 24, Duplik vom 9. November 2009, Urk. 28).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und aufliegenden Unterlagen, wird soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist.
         Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
         Dieser Grundsatz gilt unter dem Vorbehalt abweichender reglementarischer oder statutarischer Bestimmungen auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge (BGE 123 V 264 Erw. 1b mit Hinweisen).
1.2     Weil unter der für den Anspruch auf berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen relevanten Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist, ist für deren Eintritt in erster Linie von Bedeutung, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche spekulative erwerbliche oder medizinische Annahmen und Überlegungen ersetzt werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. M. vom 22. November 2006, B 69/06, Erw. 2.2, mit Hinweisen auf Erw. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteils i.S. B. vom 5. Februar 2003, B 13/01; Urteil i.S. S. vom 11. Februar 2008, B 152/06, Erw. 2.1).
1.3     Im Rahmen von Art. 6 BVG und - mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge - von Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko (bereits im obligatorischen Bereich) abweichend von Art. 23 BVG zu definieren (SZS 1997 S. 557 ff. Erw. 4a, BGE 120 V 108 f. Erw. 3c mit Hinweisen). Allerdings verfügen sie bei der Interpretation des in ihren Urkunden, Statuten oder Reglementen verwendeten Invaliditätsbegriffs nicht über freies Ermessen, sondern haben darauf abzustellen, was in anderen Gebieten der Sozialversicherung oder nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen darunter verstanden wird, und sich an eine einheitliche Begriffsanwendung zu halten. Während die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Mai 2005 i.S. L., B 33/03, Erw. 3.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Der Kläger liess zur Klagebegründung im Wesentlichen vorbringen, der Wortlaut von Ziffer 2.4.1 des zur Anwendung gelangenden Reglementes 1995 umschreibe eine „Berufsinvalidität“, welche der versicherten Person eine andere Beschäftigung nur zumute, wenn sie ihrer persönlichen Situation sowie ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entspreche. Mithin handle es sich um eine eigenständig definierte Erwerbsunfähigkeit, womit solche Ansprüche unabhängig von anderen Versicherungen zu überprüfen und auszurichten seien (Urk. 1 S. 10). Weil alle Tatbestandsmerkmale erfüllt seien - die Krankenversicherung habe die Untersuchungs- und Behandlungskosten übernommen, womit auch das Merkmal der Krankheit gegeben sei -, liege eine Erwerbsunfähigkeit gemäss Reglement 1995 vor. Da die Begriffsdefinitionen gemäss IVG und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nur beschränkt zu berücksichtigen seien, sei unerheblich, was Auslöser der Krankheit sei. Weil durch das Wort „oder“ ein umfassender und erhöhter Schutz gegenüber dem IVG habe statuiert werden wollen, seien auch Faktoren aus dem soziokulturellen Umfeld von Ziffer 2.4.1 des Reglements umfasst. Eine andere Interpretation liesse den Schutz des Versicherten ins Leere laufen (Urk. 1 S. 13). Weil Dr. med. B.___, Psychotherapie FMH, auch heute noch eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des Klägers attestiere und dieser seit dem Jahre 2003 keine Arbeitstätigkeit mehr habe aufnehmen können, sei der Bericht der Ärzte Dr. med. C.___, Eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als fehlerhaft einzustufen und von einer deutlich höheren Arbeitsunfähigkeit des Klägers auszugehen (Urk. 1 S. 14).
2.2         Demgegenüber brachte die Beklagte insbesondere vor, der Kläger sei während seiner Anstellung bei der Y.___ keineswegs krank gewesen (Urk. 11 S. 4). Für das gegenüber der Invalidenversicherung (IV) und der Beklagten geltend gemachte Krankheitsbild existierten keine für die Dauer der Anstellung zeitnah erstellte Unterlagen. Vielmehr seien solche eine beträchtliche Zeit später verfasst worden. Die von den Ärzten aufgrund einer rückblickenden Einschätzung angenommene zeitweilige Leistungseinbusse von maximal 20 % sei krankheitsfremden Umständen zuzuschreiben (Urk. 11 S. 4-5). Auch wenn es zutreffe, dass vorliegend das Reglement 1995 zur Anwendung gelange (Urk. 11 S. 6), so könne aus der Formulierung von dessen Ziffer 2.4.1 nicht eine über die Definition der IV hinausgehende Bedeutung des Begriffes der Erwerbsunfähigkeit abgeleitet werden. Dementsprechend definiere das Reglement 1995 den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht eigenständig, sondern stelle auf die Definition der IV bzw. des ATSG ab (Urk. 11 S. 11). Selbst wenn nicht davon ausgegangen würde und eine selbständige Prüfung zu erfolgen hätte, könnte auf die medizinischen und erwerblichen Abklärungen der IV-Organe abgestellt werden. Dies würde aber zu einer Verneinung eines Leistungsanspruches führen, sei der Kläger doch mit einer durch krankheitsfremde Faktoren begründeten, bis zu 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 11 S. 12-13). Damit seien die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente nicht gegeben (Urk. 11 S. 17).

3.
3.1     Gemäss Ziffer 2.4.1 des ab 1995 gültigen - und vorliegend von den Parteien übereinstimmend (Erw. 2.1-2) als anwendbar betrachteten - Reglements liegt Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit oder Körperverletzung, ohne eigene Absicht, durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar ganz oder teilweise ihren Beruf oder eine andere ihrer Lebensstellung, ihren Kenntnissen und ihren Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder sie im Sinne der IV invalid ist. Ist eine versicherte Person teilweise erwerbsunfähig, so werden die für die volle Erwerbsunfähigkeit festgesetzten Leistungen in der Höhe gewährt, die dem Grad der Erwerbsunfähigkeit entspricht. Teilweise Erwerbsunfähigkeit von weniger als einem Viertel gibt keinen Anspruch auf Leistungen. Beträgt die teilweise Erwerbsunfähigkeit mindestens zwei Drittel der vollen Erwerbsunfähigkeit, so werden die vollen Leistungen gewährt. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit entspricht mindestens dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad (Urk. 2/17 S. 6-7).
3.2     Damit ist der von der Beklagten verwendete Invaliditätsbegriff insofern weiter gefasst als in der Invalidenversicherung, als für das Vorliegen einer Invalidität im Sinne des Reglements, im Unterschied zur Invalidenversicherung, nicht der ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeit auf dem gesamten für den Kläger in Frage kommenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausschlaggebend ist; es genügt eine ganze oder teilweise Beeinträchtigung im Beruf oder der Erwerbstätigkeit, wobei zur Ermittlung einer im Sinne des Reglements angemessenen Erwerbstätigkeit auch persönliche, berufliche und soziale Aspekte (Lebensstellung, Kenntnisse, Fähigkeiten) zu berücksichtigen sind. Andererseits wird keine „voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit“ (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung sowie Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 ATSG) verlangt (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. August 2005 i.S. S., B 121/04, Erw. 4.1f.).
         Erleichtert und erweitert damit das Reglement 1995 die Anforderungen an eine rentenbegründende Invalidität, so besteht mit Bezug auf den streitigen Leistungsanspruch von vornherein keine Bindungswirkung an die Beurteilung der Invalidenversicherung. Somit ist im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren grundsätzlich selbständig zu prüfen, ob und wann eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche zu einer Invalidität geführt hat, wozu auf die Abklärungen der IV-Organe abgestellt werden kann (BGE 120 V 106 Erw. 3c).
3.3    
3.3.1   Mit Bericht vom 26. Februar 2005 (Urk. 18/6) diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. B.___ eine depressive Entwicklung mit Burn-out-Syndrom nach Konflikt am Arbeitsplatz, schockartiger Suspendierung und Entlassung (ICD-10: F32.11 bis 32.2). Als Differentialdiagnose nannte er eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1; Urk. 18/6/9). Der Arzt erklärte, die zwischenmenschlichen Schwierigkeiten seit Ende 2002 mit dem neuen Generaldirektor, die Suspendierung des Klägers und die anschliessend aus dessen Sicht ungerechtfertigte Kündigung hätten zu einer ausgeprägten Demütigung und Kränkung geführt. Die ständig wiederkehrenden Erinnerungen daran seien ausserordentlich belastend (Urk. 18/6/8). Es bestehe weiterhin ein ausgeprägtes depressives Zustandsbild (Urk. 18/6/9). Aus ärztlich-psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit seit Ende Oktober 2003 und bis auf Weiteres 100 %, wobei die Prognose langfristig eher gut scheine (Urk. 18/6/10).
3.3.2   Am 28. Dezember 2005 (Urk. 18/12) hielt Dr. B.___ dafür, das psychische Zustandsbild des Klägers sei weitgehend unverändert; weiterhin bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 18/12/2-3). Bei einer späteren Besserung des gesundheitlichen Zustandes müsse berücksichtigt werden, dass eine Arbeit in einem untergeordneten Beruf eine zusätzliche aussergewöhnliche Kränkung des Klägers bedeuten könnte. Wiederum hielt der Psychiater dafür, die Prognose erscheine langfristig als gut (Urk. 18/12/4).
3.3.3   Im Bericht vom 8. April 2006 (Urk. 18/16/4-6) notierte Dr. B.___, der Gesundheitszustand des Klägers sei unverändert, die Prognose sei nunmehr aber als unsicher zu bezeichnen. Seit Oktober 2003 und bis auf Weiteres bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
3.3.4   Am 12. Januar 2007 (Urk. 18/32/1-18) erstatteten die Gutachter des A.___ Dres. D.___ und C.___ ihre psychiatrische Expertise. Ihnen gegenüber erklärte der Kläger anlässlich der Untersuchung vom 26. Oktober 2006, er gehe davon aus, dass er nach der Kränkung durch den Arbeitsplatzverlust an einem chronischen Erschöpfungssyndrom im Sinne eines Burn-out-Syndroms sowie an einer Belastungsstörung leide. Die Art und Weise, wie am Arbeitsplatz gegen ihn vorgegangen worden sei, habe er als sehr traumatisch erlebt. Aktuell gebe es neben den psychischen Einschränkungen auch objektive Probleme, einen anderen Arbeitsplatz zu finden, sei doch eine Position, wie er sie früher bekleidet habe, nur nach vollständiger Rehabilitation möglich. Erst nach einer solchen könne er sich vorstellen, seine Leistungsfähigkeit rasch wieder zu erlangen (Urk. 18/32/9).
         Die Gutachter diagnostizierten nach ausführlich dargelegtem Befund (Urk. 18/32/11-13) eine Dysthymia im Sinne einer mehr als zwei Jahre anhaltenden Anpassungsstörung mit trauriger Verstimmung (ICD-10: F34.1), welche nicht unwesentlich durch den aufrechterhaltenen Faktor der ungeklärten rechtlichen Situation betreffend die Auseinandersetzung mit dem früheren Arbeitgeber begründet sei. Die vom behandelnden Psychiater Dr. B.___ angegebene Diagnose einer depressiven Entwicklung mit Burn-out-Syndrom könne bestätigt werden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass auch in den vergangenen Jahren bei einer veränderten Situation, zum Beispiel bei rechtlicher Rehabilitation zusammen mit dem Angebot der Wiederaufnahme einer vergleichbaren Tätigkeit wie bisher, die Symptomatik rasch zurückgegangen oder gar remittiert wäre (Urk. 18/32/13). Damit seien die aufrechterhaltenden Faktoren der Kränkung und des Gefühls der ungerechten Behandlung durch die frühere Firma als wesentlich anzunehmen. Die von Dr. B.___ differentialdiagnostisch genannte posttraumatische Belastungsstörung könne indes nicht bestätigt werden, seien von einer solchen Diagnose doch einzig schwere traumatische Ereignisse erfasst (Urk. 18/32/14). Medizinisch-theoretisch sei bei der Diagnose einer Dysthymia von einer verminderten Leistungsfähigkeit von etwa 30 % auszugehen, wobei der Umstand, dass der Kläger als Betriebsökonom überqualifiziert scheine und sich eine solche Tätigkeit damit nicht zutraue, einen krankheitsfremden Faktor darstelle (Urk. 18/32/14). Dass der Kläger, obwohl ihm dies zumutbar wäre, keine Tätigkeit mehr aufgenommen habe, beruhe auf krankheitsfremden Faktoren wie der Arbeitsmarktsituation, dem laufenden Rechtsstreit mit dem früheren Arbeitgeber sowie dem Verlangen um rechtliche Wiedergutmachung im Sinne einer Rehabilitation. Immerhin habe er angegeben, im Gespräch gewesen zu sein für die Stelle eines Finanzvorstandes eines der grössten ....unternehmen der Schweiz (Urk. 18/32/15). Zusammenfassend hielten die Experten fest, aus medizinisch-theroretischer Sicht könnte der Kläger weiterhin eine leitende Position bekleiden, dies allerdings mit einer derzeitigen Leistungseinbusse von 20 %, welche sich erst nach einer vollständigen rechtlichen Rehabilitation vermindern würde. Von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen sei zu keinem Zeitpunkt (allenfalls mit der Ausnahme des Zeitraums von einer Woche direkt nach der Suspendierung vom Arbeitsplatz) auszugehen (Urk. 18/32/16-18).
3.3.5   Wie das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz bereits einlässlich dargelegt hat (Entscheid vom 14. November 2007, Urk. 18/48/14-18), bestehen keinerlei Gründe dafür, vom Gutachten des A.___ abzuweichen. Diesem kommt voller Beweiswert zu, beruhen die Schlussfolgerungen der Sachverständigen doch auf eigenen, umfassenden Untersuchungen und legten die Experten ihre Einschätzung unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten in nachvollziehbarer Weise einleuchtend und begründet dar (BGE 134 V 231 Erw. 5.1). Weder vermögen die unveränderte und im fraglichen Gutachten (vgl. insbesondere Urk. 18/32/7) bereits berücksichtigte, jedoch nachvollziehbar widerlegte (Urk. 18/32/13-14 und 16) Attestierung einer seit Oktober 2003 durchgehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt Dr. B.___ (Arztzeugnis vom 30. Mai 2008, Urk. 2/16; Arztzeugnis/Bericht vom 21. Juli 2009, Urk. 25/1,3) noch der blosse Hinweis, aufgrund seiner Krankheit sei es dem Kläger seit Ende des Jahres 2003 nicht mehr möglich, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen (Urk. 1 S. 14), zu einem anderen Ergebnis zu führen. Ebenso wenig gibt der aufgelegte Bericht des Spitals E.___ vom 18. März 2009 (Urk. 25/2), welchem fast ausnahmslos Angaben in Bezug auf ein Ekzem zu entnehmen sind und der sich zur Leistungsfähigkeit des Klägers nicht äussert, Anlass, an der Einschätzung der Gutachter des A.___ zu zweifeln. Mithin ist zur Entscheidfindung auf das genannte Gutachten abzustellen und mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Urk. 18/48/12) festzuhalten, dass der Kläger in medizinischer Hinsicht hinreichend abgeklärt wurde. Weitere Untersuchungen medizinischer Art drängen sich damit nicht auf.
3.4     Was den massgeblichen Eintritt einer allfälligen Invalidität betrifft, so bleibt fraglich, ob der Kläger überhaupt unter einer Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, welche sich auf das Arbeitsverhältnis auswirkte (Erw. 1.2), litt. So war er bereits ab August 2003 von der Erbringung einer Arbeitsleistung entbunden (Urk. 18/14/1 und 4), womit ab diesem Zeitpunkt die Entwicklung eines Burn-out-Syndroms aufgrund beruflicher Überlastung nicht als nachvollziehbar scheint. Vor diesem Hintergrund weckt die Bescheinigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Überlastungssyndroms durch Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 4. Januar 2005 (Urk. 18/1/4 und 18/4/1) just am letzten Tag der Kündigungsfrist (30. April 2004, Urk. 2/2) und nach monatelanger Freistellung von der Arbeitsleistung Zweifel an deren Begründetheit. Dies umso mehr, als auch ein Hinweis auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit am 30. April 2004 (vgl. Schreiben von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 25. Januar 2005, Urk. 18/5, welcher fälschlicherweise das Datum vom 30.04.05 festhielt) besteht. Dafür, dass es vor August 2003 zu einer Leistungseinschränkung gekommen wäre, fehlen zeitnahe Berichte. Letztlich kann die Frage nach dem Eintritt einer relevanten Arbeitsunfähigkeit jedoch offen gelassen werden, fehlt es ohnehin an Letzterer (vgl. nachfolgend Erw. 3.5).
3.5     Die medizinische Aktenlage offenbart, dass die Kränkung des Klägers durch die Kündigung und das damit verbundene Gefühl der ungerechten Behandlung durch den ehemaligen Arbeitgeber wesentliche Ursachen der Leistungsverminderung des Klägers darstellen. Die Gutachter machten denn auch die Arbeitsmarktsituation, den laufenden Rechtsstreit sowie das Verlangen um Rehabilitation für die Verhinderung einer Arbeitsaufnahme verantwortlich und erachteten eine Reduktion der derzeitigen Leistungseinbusse von 20 % erst nach einer rechtlichen Rehabilitation als möglich (Erw. 3.3.4). Dr. B.___ hatte bereits am 28. Dezember 2005 - und später auch am 8. April 2006 (Urk. 18/16/6) - darauf hingewiesen, eine Arbeit in einem untergeordneten Beruf könnte für den sehr leistungsbezogenen Kläger eine zusätzliche aussergewöhnliche Kränkung bedeuten (Erw. 3.3.2). Der Kläger selber führte schliesslich anlässlich der Anamnese gegenüber den Gutachtern aus, er könne sich erst für den Fall einer vollständigen Rehabilitation vorstellen, seine Leistungsfähigkeit rasch wieder zu erlangen (Erw. 3.3.4 erster Abschnitt), und endlich hielten die Gutachter dafür, es sei davon auszugehen, dass auch in den vergangenen Jahren bei einer veränderten beruflichen Situation die Symptomatik rasch zurückgegangen oder gar remittiert wäre (Erw. 3.3.4 zweiter Abschnitt). Damit ist offensichtlich, dass ausschliesslich psychosoziale und damit krankheitsfremde Faktoren zu einer (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit des Klägers führten. Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die gutachterlich ausgewiesene Arbeitsfähigkeit nicht als Grundlage der Invaliditätsbemessung heranzog, sondern einen Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes verneint hat (Urk. 18/48/17). Dem ist mit Blick auf die medizinische Aktenlage auch im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren uneingeschränkt zu folgen.
         Soweit der Kläger vorbrachte, auch Faktoren aus dem soziokulturellen Umfeld seien vom Schutz des Reglements 1995 erfasst (Erw. 2.1), kann ihm nicht gefolgt werden. Auch nach Ziffer 2.4.1 des Reglements 1995 setzt Erwerbsunfähigkeit eine infolge von Krankheit oder Körperverletzung eingeschränkte Leistungsfähigkeit voraus. Damit sind rein subjektive, in der Person des Klägers liegende Gründe auch nach dem Reglement der Beklagten nicht beachtlich (vgl. insbesondere Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2009 i.S. Q., 9C_398/2009, Erw. 4.3). Dass für eine dem Kläger zumutbare Erwerbstätigkeit unter anderem auch persönliche und soziale Faktoren, wie etwa dessen Lebensstellung, zu berücksichtigen sind (Erw. 3.2), ändert nichts daran, dass eine Leistungseinschränkung in einer objektiv ausgewiesenen Krankheit begründet sein muss, wobei, wie festgestellt, psychosoziale Faktoren als krankheitsfremd auszuschliessen sind. Im Übrigen würde eine - im Sinne des Klägers - abweichende Interpretation des Begriffs Krankheit ungeachtet dessen Bedeutung in anderen Zweigen der Sozialversicherung einer einheitlichen Begriffsanwendung zuwider laufen (Erw. 1.3). Mithin steht fest, dass eine durch die genannten Faktoren bewirkte Leistungseinschränkung unberücksichtigt zu haben bleibt. Demnach litt und leidet der Kläger nicht an einer Erkrankung im Sinne des Reglements 1995.
         Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Burn-out-Syndrom nicht um eine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert handelt (Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2007 i.S. W., B 153/06, Erw. 4.1). Eine Erkrankung, welche die Anforderungen an das Reglement 1995 erfüllte, wäre somit im Zeitpunkt der Kündigung ohnehin nicht ausgewiesen.

4.         Zusammengefasst fehlt es damit mangels Krankheit im Sinne des Reglements 1995 an einer Erwerbsunfähigkeit, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Klage.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Alder
- Rechtsanwalt Felix M. Mathis
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).