Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2009.00015
BV.2009.00015

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 16. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 
Klägerin

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst St. Gallen, lic. iur. Reto Cadisch
Kornhausstrasse 3, Postfach 161, 9001 St. Gallen

gegen

CPV/CAP Pensionskasse Coop
Dornacherstrasse 156, Postfach 2550, 4002 Basel
Beklagte


Nachdem
die 1964 geborene, von April 1981 bis Ende Januar 2002 bei der Y.___ AG, '___', angestellt und in deren Produktionsstätte '___' tätig gewesene X.___ (vgl. Urk. 2/4-5, 15/1, 15/7, 15/9, 15/22, 15/25, 15/90, 15/95 und 15/98) bei der CPV/CAP Pensionskasse Coop um Ausrichtung von Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge nachgesucht hatte, worauf die CPV/CAP Pensionskasse Coop mit Schreiben vom 3. Oktober 2006 (nicht aktenkundig; vgl. aber Urk. 2/2) ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinte, die im Juli 2004 eingetretene erhebliche Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, stehe in keinem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorsorgeverhältnis,
im Zuge der weiteren vorprozessualen Korrespondenz keine Einigung über den Leistungsanspruch hatte erzielt werden können (Schreiben vom 28. November 2008 [Urk. 2/2] und 2. Dezember 2008 [Urk. 2/3]);
nach Einsichtnahme in
die von X.___, vertreten durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG (lic. iur. Reto Cadisch; Vollmacht vom 15. Dezember 2008 [Urk. 3]), mit Eingabe vom 9. Februar 2009 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 2/1-8]) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die CPV/CAP Pensionskasse Coop erhobene Klage mit dem Rechtsbegehren um kosten- und entschädigungsfällige Zusprechung einer halben Invalidenrente (S. 2),
die Klageantwort vom 9. März 2009 (Urk. 7; vgl. Urk. 6), worin die CPV/CAP Pensionskasse Coop auf Klageabweisung schloss (S. 1 und 2),
die Replik vom 24. April 2009 (Urk. 18) und Duplik vom 25. Mai 2009 (Urk. 21), worin die Parteien ihre eingangs gestellten Begehren bekräftigten;
unter Hinweis darauf, dass
die Beklagte auf zweite Aufforderung vom 16. März 2009 (Urk. 8) mit Zuschrift vom 30. März 2009 (Urk. 10) die anwendbaren Statuten und Reglemente nachreichte (Urk. 11/1-2),
mit Gerichtsverfügung vom 6. April 2009 (Urk. 12) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) in Sachen der Klägerin beigezogen wurden, welche am 17. April 2009 eingingen (Urk. 15/1-121; vgl. Urk. 14),
der Klägerin die beklagtische Duplikschrift vom 25. Mai 2009 mit Schreiben vom 27. Mai 2009 (Urk. 22) pflichtgemäss zur Kenntnis gebracht wurde,
sich die Sache mithin beim derzeitigen Stand der Akten als spruchreif erweist und folglich ohne prozessuale Weiterungen der Erledigung zugeführt werden kann, wobei anzumerken ist, dass die Klägerin auf die gerichtliche Aufforderung zur (freigestellten) Bezeichnung etwaiger zum Prozess beizuladender Berufsvorsorgeeinrichtungen (Urk. 16; vgl. § 14 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) nicht reagiert hat (vgl. Urk. 18);
unter weiterem Hinweis darauf, dass
die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmerin der Y.___ AG (Anstellung von 21. April 1981 bis 31. Januar 2002) bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war,
sie sich erstmals im Mai 2000 (mithin während laufendem Anstellungsverhältnis bei der Y.___ AG) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen (Berufsberatung, Umschulung) anmeldete (Urk. 15/3-5), worauf die IV-Stelle - nach durchgeführter Abklärung (worunter: IK-Auszug vom 14. Juni 2000 [Urk. 15/7], Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, '___', vom 20. Juni 2000 [Urk. 15/8; samt Beilagen], Arbeitgeberbericht und Lohnbuchhaltungsunterlagen der Y.___ AG vom 25./26. Juni 2000 [Urk. 15/1 und 15/9], Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin, '___', vom 11. Juli 2000 [Urk. 15/12; samt Beilage] und Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 29. September 2000 [Urk. 15/15; samt Beilagen]) - mit Verfügung vom 2. Oktober 2000 (Urk. 15/16) das gestellte Begehren um Umschulung (auf einen Gesundheitsberuf) als erledigt abschrieb,
sich die Klägerin im April 2001 (mithin wiederum während noch laufender Anstellung bei der Y.___ AG) erneut zum Bezug von IV-Leistungen anmeldete (Urk. 15/18-19) und die IV-Stelle in der Folge - nach getätigter Abklärung (worunter: Arztbericht und Stellungnahmen von Dr. Z.___ vom 16. Mai 2001 [Urk. 15/21; samt Beilage], 13. Juni 2001 [Urk. 15/23], 23. August 2002 [Urk. 15/37/1-2 und 15/38], 17. Dezember 2002 [Urk. 15/37/3 und 15/43], Arbeitgeberberichte der Y.___ AG vom 7. Juni 2001 [Urk. 15/22] und 26. Oktober 2001 [Urk. 15/25], Gutachten des Zentrums B.___, '___', vom 28. September 2002 [Urk. 15/40], samt rheumatologischem Teilgutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, '___', vom 26. Juni 2002 [Urk. 15/34] und Begleitbericht vom 15. September 2002 [Urk. 15/39], sowie Stellungnahme der Berufsberatung vom 23. Dezember 2002 [Urk. 15/2; samt DAP-Blättern]) mit Verfügung vom 14. Januar 2003 (Urk. 15/45) einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 6 % ermittelte, welche Festlegung auf Intervention von Dr. Z.___ vom 20. Januar 2003 (Urk. 15/48) und Einsprache der Klägerin vom 12./18. Februar 2003 (Urk. 15/51/6 und 15/56) mit Entscheid vom 17. März 2003 (Urk. 15/60) bestätigt wurde,
auf die Neuanmeldung der Klägerin zum IV-Leistungsbezug vom 4. September 2003 (Urk. 15/66) von der IV-Stelle mit Verfügung vom 12. September 2003 (Urk. 15/67) nicht eingetreten wurde,
im Zuge einer von Dr. Z.___ am 27. Februar und 26. März 2004 initiierten (Urk. 15/71 und 15/75) und von der Klägerin am 5. April 2004 erbetenen (Urk. 15/76) Neuprüfung des IV-Leistungsanspruchs von der IV-Stelle das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) D.___, '___', vom 26. April 2004 (Urk. 15/77) zu den Akten genommen und gestützt darauf mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 (Urk. 15/80) ein Rentenanspruch neuerdings verneint wurde (Invaliditätsgrad: 33 %; vgl. Urk. 15/78-79 und 15/81),
die IV-Stelle - nachdem sie auf klägerische Zuschrift vom 8. November 2004 (Urk. 15/84) hin erkannt hatte, dass das MEDAS-Gutachten vom 26. April 2004 nicht die Person der Klägerin betraf (Urk. 15/85), worauf der Abweisungsentscheid vom 15. Oktober 2004 mit Wiedererwägungsverfügung vom 11. November 2004 (Urk. 15/86) zum Zwecke weiterer Abklärung aufgehoben wurde - die Arztberichte von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, '___', vom 18. November 2004 (Urk. 15/87; samt Beilagen), des Zentrums F.___ der G.___ AG, '___', vom 6. Dezember 2004 (Urk. 15/88) und des von der H.___ geführten Spitals I.___ vom 10./12. Januar 2005 (Urk. 15/89) sowie den IK-Auszug vom 11. Februar 2005 (Urk. 15/90) einholte und gestützt darauf mit Mitteilung vom 18. Februar 2005 (Urk. 15/92) den Rentenanspruch zur Zeit verneinte, wobei der Klägerin eine erneute Anspruchsprüfung für Juli 2005 in Aussicht gestellt und sie mit Schreiben vom 18. Februar 2005 (Urk. 15/91) gleichzeitig zur Schadenminderung angehalten wurde (Alkoholabstinenz/-entzug),
die IV-Stelle in der Folge - nach Einholung des Arztberichts von Dr. E.___ vom 22. Juli 2005 (Urk. 15/93), Kontaktierung des Spitals I.___ (Auskunft vom 23. Juli 2005 [Urk. 15/94]), Erhebung des IK-Auszugs vom 26. Juli 2005 (Urk. 15/95), Beizug der Arztberichte von Dr. Z.___ vom 11. August 2005 (Urk. 15/96) und des Zentrums F.___ vom 2. September 2005 (Urk. 15/97) sowie des Arbeitgeberberichts der Y.___ AG vom 12. September 2005 (Urk. 15/98; samt Beilagen) und Kenntnisnahme der Zuschrift der Klägerin vom 19. Oktober 2005 (Urk. 15/99) - mit Mitteilungen vom 25. Oktober 2005 (Urk. 15/101) und 4. Januar 2005 (Urk. 15/103) medizinische Abklärungen beim Spital J.___ (Gutachten von Dr. med. K.___, Medizinische Klinik, vom 13. Dezember 2005 [Urk. 15/102; samt Beilagen]) und durch Dr. med. L.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___' (Gutachten vom 13. April 2006 [Urk. 15/104]) veranlasste (vgl. Urk. 15/100), bevor sie der Klägerin schliesslich mit Verfügung vom 6. Juni 2006 (Urk. 15/111) eine halbe Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % mit Wirkung ab 1. Juli 2005 zusprach (Feststellungsblatt vom 10. Mai 2006 [Urk. 15/105] und Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse vom 10. Mai 2006 [Urk. 15/107], samt Begründungsbeiblatt ['Verfügungsteil 2'; Urk. 15/106]),
die von der Klägerin dagegen am 17. Juli 2006 erhobene Einsprache mit dem Antrag auf Zusprechung einer Dreiviertelsrente (Urk. 15/114) von der IV-Stelle mit Entscheid vom 29. August 2008 (Urk. 15/119) unter Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 55 % abgewiesen wurde (vgl. Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. M.___ vom 16. November 2006 [Urk. 15/121] und der Berufsberatung [N.___] vom 14. April 2008 [Urk. 15/117]),
die IV-Rentenverfügung vom 6. Juni 2006 wie auch der diese bestätigende Einspracheentscheid vom 29. August 2008 der CPV/CAP Pensionskasse Coop pflichtgemäss (mit-)eröffnet wurden (vgl. zum jeweiligen Verteiler: Urk. 15/111/2 und 15/119/5; vgl. auch Schreiben der IV-Stelle vom 19. Juli 2006 [Urk. 15/115]),
die Klägerin nach dem Austritt aus der Y.___ AG ab Mai 2002 zeitweilig Arbeitslosenversicherungsleistungen bezog (Rahmenfrist: 8. Mai 2002 bis 7. Mai 2004; vgl. IK-Auszüge vom 11. Februar 2005 [Urk. 15/90] und 26. Juli 2005 [Urk. 15/95] sowie insbes. Verrechnungsformular der Unia Arbeitslosenkasse vom 25. Mai 2006 [Urk. 15/110]);
in Erwägung, dass
die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge vorliegend gegeben ist (Ort des Betriebes, bei dem die Versicherte angestellt wurde: '___'; Streitigkeit zwischen Anspruchsberechtigter und Vorsorgeeinrichtung über Versicherungsleistungen; Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a GSVGer; BGE 130 V 103 Erw. 1.1 und 111 Erw. 3.1.2 sowie 128 II 386 Erw. 2.1.1),
nach der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung von Art. 23 BVG (vgl. BGE 130 V 445, 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen; lit. f. der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision]; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 18. Oktober 2006 [B 18/06] Erw. 3.1.1) Anspruch auf Invalidenleistungen Personen haben, die im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren,
gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; Art. 29 IVG) gelten, womit der Eintritt des Versicherungsfalles somit in der Regel mit der Eröffnung der 1-jährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zusammenfällt (BGE 118 V 245 Erw. 3c, mit Hinweis),
das Gesetz (Art. 23 BVG) den Anspruch auf die Ausrichtung einer Invalidenleistung der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge an das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, knüpft, der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge somit einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später bestehenden Invalidität voraussetzt,
der sachliche Konnex zu bejahen ist, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 134 V 20 Erw. 3.2),
der zeitliche Zusammenhang voraussetzt, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist (BGE 134 V 20 Erw. 3.2.1), wofür die Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit massgebend ist, welche bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben muss (BGE 134 V 20 Erw. 5.3),
mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten kann, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 123 V 262 Erw. 1c sowie 120 V 112 Erw. 2c/aa und bb, mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 21. November 2002 [B 23/01] Erw. 3.3; Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2006, S. 2043 Rz 109; Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 279 f.; Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge [Kommentar zum BVG und zu weiteren Erlassen], Zürich 2005, S. 91 f.; vgl. zum Ganzen: BGE 134 V 20 Erw. 3.2 und 3.2.1),
Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die IV ausgehen, im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden sind (unter Einschluss des von dieser festgelegten Zeitpunktes des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit), sofern die Vorsorgeeinrichtung spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV, in der von 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung, bzw. Art. 73bis ff. IVV, in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung) - respektive während dessen zeitweiliger Ersetzung durch das Einspracheverfahren von 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2006, angelegentlich der Verfügungseröffnung - in das IV-rechtliche Verfahren einbezogen worden ist und sich die Invaliditätsbemessung der IV aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 132 V 1, 130 V 270 Erw. 3.1, 129 V 73 und 126 V 308 Erw. 1),
nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche im IV-rechtlichen Verfahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, nur beachtlich sind, sofern sie zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen und die Verwaltung, welcher sie unterbreitet werden, verpflichten würden, im Rahmen einer prozessualen Revision auf die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (BGE 130 V 270 Erw. 3.1; Urteil des EVG vom 23. Oktober 2006 [B 61/06] Erw. 2.1; vgl. zur Frage der Verbindlichkeitswirkung auch Urteil des Bundesgerichtes [BGer] vom 25. Juli 2008 [9C_414/2007] Erw. 2.1-3);
in weiterer Erwägung, dass
der Anspruch der Klägerin auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge gegenüber der Beklagten streitig und zu beurteilen ist, wobei kontrovers und zu prüfen ist, ob die Klägerin bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war,
die Parteien implizit darin einig gehen, dass das einschlägige Regelwerk der Beklagten (Versicherungsreglement 1999, gültig ab 1. Januar 1999 [Urk. 11/2], insbes. Art. 34 ff.) grundsätzlich (abgesehen von Ermessensleistungen in Sonderfällen: Art. 38) von einem mit der IV vergleichbaren Invaliditätsbegriff (gesundheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit) ausgeht, wobei der anspruchsbegründende graduelle Schwellenwert in Anlehnung an die IV bereits bei 40 % liegt (Vollinvalidenrente entsprechend 100 % der im Zeitpunkt der Anerkennung der Invalidität versicherten Altersrente bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 %: Art. 36; Teilrente nach Massgabe der IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 66 2/3 %: Art. 37; vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG),
die Parteien weiter übereinstimmend davon ausgehen, dass die Anstellung der Klägerin bei der Y.___ AG am 31. Januar 2002 geendet hat, ohne dass unmittelbar anschliessend eine neue Arbeitsstelle angetreten worden wäre oder Arbeitslosenversicherungsleistungen bezogen worden wären, womit die Versicherungsunterstellung der Klägerin bei der Beklagten für die Risiken Tod und Invalidität unter Berücksichtigung der 1-monatigen Nachdeckung gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG mithin bis 28. Februar 2002 gedauert hat (vgl. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR]),
der IV-Rentenverfügung vom 6. Juni 2006 (Urk. 15/111) respektive der diesbezügliche Einspracheentscheid vom 29. August 2008 (Urk. 15/119) der Beklagten zwar eröffnet wurden, den fraglichen Entscheiden für die vorliegende Beurteilung aber dennoch keine Verbindlichkeitswirkung zukommt, da diese keine auf die beklagtische Leistungszuständigkeit hindeutenden IV-rechtlich relevanten Festlegungen enthalten (Wartezeiteröffnung: Juli 2004; Urk. 15/106),
das Gleiche überdies auch hinsichtlich der mit Verfügung vom 14. Januar 2003 (Urk. 15/45) und Einspracheentscheid vom 17. März 2003 (Urk. 15/60) getroffenen Festlegungen gelten würde, wobei die Beklagte in die damalige Leistungsbeurteilung nicht einmal einbezogen worden war,
im IV-Leistungsentscheid gestützt auf die Gutachten des Spitals J.___ und des Dr. L.___ von einer aus somatischer Sicht 25-50%igen und aus psychiatrischer Sicht 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wurde, wobei ausdrücklich in Rechnung gestellt wurde, dass in psychischer Hinsicht die konstatierten chronischen depressiven Verstimmungen ihrem Schweregrad nach die Krankheitskriterien einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung nicht erfüllen würden, sich im Zusammenhang mit dem prognostisch dubiösen Leberleiden (Kombination von Leberzirrhose mit Immunhepatitis) aber eine 50%ige Reduktion der anrechenbaren Arbeitsfähigkeit rechtfertige (Urk. 15/119/3 Ziff. II; vgl. auch Urk. 15/105/6-9 und 15/121/2),
im Gutachten des Spitals J.___ vom 13. Dezember 2005 (Urk. 15/102/1-6) eine Leberzirrhose (Child Stadium A) bei chronischem Alkoholkonsum (mit Abstinenz seit September 2004), zusätzlicher Autoimmunhepatitis, Status nach rezidivierenden gastrointestinalen Blutungen (bei erosiver Gastritis und portalhypertensiver Gastropathie) und ausgeprägter Spidernaevibildung, ein chronisches zervikovertebrales und lumbosakrales Schmerzsyndrom, eine chronische depressive Entwicklung, rezidivierende Panikattacken, ein Nikotinabusus sowie ein Verdacht auf eine Refluxoesophagitis diagnostiziert wurden (Urk. 15/102/4-5 Ziff. 4),
ausgeführt wurde, die Arbeitsfähigkeit werde vor allem durch die Leberzirrhose, die chronischen rheumatischen Schmerzen und die depressive Entwicklung bestimmt, wobei sich seitens der Leberzirrhose jetzt ein kompensiertes Stadium zeige und die Lebersyntheseleistung normal sei (mit lediglich diskreten, wahrscheinlich im Rahmen der zusätzlich diagnostizierten Autoimmunhepatitis zu interpretierenden entzündlichen Veränderungen), eine Leberzirrhose indessen in der Regel zu einem chronischen Müdigkeitssyndrom führe, das um so ausgeprägter sei, je dekompensierter die Leberzirrhose sei, allerdings auch bei aktuell sehr guter Rekompensation eine gewisse Müdigkeit erklärbar sei, welche jedoch zu keiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit führe (Urk. 15/102/5 Ziff. 5),
sodann angemerkt wurde, dass sich seitens der rheumatischen Beschwerden objektiv nur sehr wenige Befunde zeigen würden, namentlich keine Gelenksveränderungen, keine Synovitiden und keine Funktionseinschränkungen der Gelenke bestünden, mithin vor allem subjektive Beschwerdeangaben vorlägen,
im Ergebnis aus rein somatischer Sicht eine leichte, 25%ige bis maximal 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und folglich zwischen 50 % und 75 % liegende (Teil-)Arbeitsfähigkeit seit 1. Januar 2005 (d.h. drei Monate nach dem Ende September 2004 erfolgten Austritt aus dem Spital I.___ mit Weiterbetreuung im Spital O.___; vgl. [Austritts-]Berichte der Dres. med. P.___ und Q.___ vom 30. September 2004 und 10. Januar 2005 [Urk. 15/87/15-21 und 15/102/9-17] betreffend die von 9. bis 27. September 2004 dauernde Hospitalisation im Spital I.___ und [Sozial-]Berichte der Dres. med. R.___, S.___ und T.___ sowie Sozialtherapeutin U.___ vom 9. und 10. November 2004 [Urk. 15/87/5-14] betreffend die von 11. Oktober bis 3. November 2004 dauernde Hospitalisation im Spital O.___) attestiert wurde (Urk. 15/102/5 Ziff. 5),
Dr. L.___'s psychiatrische Diagnosen auf ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (abstinent seit Oktober 2004; ICD-10 F10.20), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) lauteten, wobei er daneben als somatische Diagnosen eine Leberzirrhose (Child Stadium A) bei chronischem Alkoholkonsum (mit Abstinenz seit Oktober 2004 und Autoimmunhepatitis), einen Status nach erosiver Gastritis und portalhypertensiver Gastropathie, eine ausgeprägte Spidernaevibildung sowie ein chronisches zervikovertebrales und lumbosakrales Schmerzsyndrom erwähnte (Urk. 15/104/13 Ziff. 4),
er ausführte, die Klägerin leide an einem schweren, chronischen Leberleiden mit ungewisser Prognose, nachdem sie von 2000 bis Oktober 2004 schwer alkoholkrank gewesen (Typ Pegeltrinken mit exzessivem Konsum) und seither ohne Rückfälle abstinent sei und nachdem schon 1993 für etwa ein Jahr erhebliche, zu einem 2-monatigen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik führende Alkoholprobleme (in Verbindung mit einem Suizidversuch) sowie in die gleiche Zeit fallende bulimische Symptome bestanden hätten (Urk. 15/104/13 Ziff. 4),
er in diagnostischer Hinsicht weiter festhielt, dass Hintergrund der psychischen Problematik ausgeprägte, in Richtung Borderline-Typus gehende Persönlichkeitszüge sein dürften, wobei das 4-jährige exzessive Trinken mit den daraus resultierenden Folgeschäden am ehesten als eine Form der Selbstdestruktion zu verstehen sei und die Klägerin seit 2000 wegen starker, einer somatoformen Schmerzstörung zuzuordnender Nacken- und Rückenbeschwerden keiner Erwerbstätigkeit mehr habe nachgehen können (Urk. 15/104/13 Ziff. 4),
Dr. L.___ zum Grad der Arbeits(un)fähigkeit ausführte, dass die Reduktion der Arbeitsfähigkeit durch die psychiatrische Diagnose (Dysthymia) in Kombination mit dem somatischen Leiden (chronische Leberzirrhose) 50 % betrage, wobei betreffend Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich des Leberleidens auf das Gutachten des Spitals J.___ zu verweisen sei und bei der Klägerin im Übrigen chronische depressive Verstimmungen vorlägen, deren Schweregrad zur Zeit nicht die Kriterien einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung erfüllten, in Zusammenhang mit dem prognostisch dubiösen Leberleiden (Kombination von Leberzirrhose mit Immunhepatitis) aber die angegebene Reduktion der Arbeitsfähigkeit (50 %) rechtfertigten (Urk. 15/104/14 Ziff. 5),
er zusammenfassend festhielt, bei der Klägerin lägen chronische depressive Verstimmungen im Sinne einer Dysthymia vor, die im Zusammenhang mit dem chronischen Leberleiden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % rechtfertigen würden (Urk. 15/104/14 Ziff. 7),
für die Berentung durch die IV mithin das in somatischer Hinsicht ausgemachte Leberleiden (mit daraus resultierender erhöhter Ermüdbarkeit) im Verbund mit der in psychischer Hinsicht vorgefundenen affektiven Störung (Dysthymia) massgebend waren, während weder der affektiven Störung für sich allein noch insbesondere den kaum objektivierbaren rheumatischen Beschwerden (chronisches zervikovertebrales und lumbosakrales Schmerzsyndrom), der dem Leberleiden zugrunde liegenden Alkoholabhängigkeit oder der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ein relevanter Einfluss auf das Arbeits- und Leistungsvermögen beigemessen wurde,
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründet, sondern vielmehr IV-rechtlich erst relevant wird, wenn er eine Krankheit (oder einen Unfall) bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. Urteil des BGer in vom 5. März 2009 [8C_694/2008] Erw. 2), was vorliegend nicht der Fall ist, und auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung für sich allein in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG) zu bewirken vermag (vgl. BGE 130 V 352 ff.),
nebst den im Ganzen als unerheblich qualifizierten diskreten Befunden am Bewegungsapparat (ohne Gelenksveränderungen, Synovitiden oder Funktionseinschränkungen der Gelenke) im Übrigen auch dem gastrointestinalen Verdacht auf eine Refluxoesophagitis keine massgebliche Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zugeschrieben wurde,
anamnestisch zwar ein im Jahr 2000, mithin während der Anstellung bei der Y.___ AG und Versicherungsunterstellung bei der Beklagten, einsetzender und längere Zeit anhaltender exzessiver Alkoholkonsum aktenkundig ist, die ab 1997 dokumentierten teilweisen und ab Mitte 2001 vollständigen Arbeitsausfälle, welche schliesslich zur Kündigung per Ende Januar 2002 führten, jedoch allein auf - als solche nicht invalidisierende - Beschwerden am Bewegungsapparat zurückgeführt worden waren,
in der IV-Anmeldung vom Mai 2000 (Urk. 15/3-5) die Behinderung als CTS beidseits und HWS-Arthrose beschrieben worden war (Ziff. 7.2),
Dr. Z.___ im Bericht vom 20. Juni 2000 (Urk. 15/8/1-3) einen Status nach CTS-Operation rechts (8. November 1999), eine radikuläre Reizsymptomatik im HWS-Bereich (mit C7-Syndrom), ein reaktives tendomyotisches Syndrom im Schulterbereich rechts, eine vegetative Distonie (mit Hyperventilation) sowie einen anamnestisch depressiven Zustand diagnostiziert und ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die Klägerin zwar in der Vergangenheit zeitweise depressiv gewesen, ihre Gemütsverfassung zur Zeit aber sehr gut sei (vgl. Berichte von Dr. med. V.___, Facharzt für Neurologie, '___', vom 11. Februar 2000 [Urk. 15/8/4-5] und 11. April 2000 [Urk. 15/8/10-11] sowie von PD Dr. med. W.___, Spezialarzt für Neurologie, Neurologie-Zentrum YY.___, '___', vom 9. Juni 2000 [Urk. 15/8/6-8]),
Dr. med. ZZ.___ vom Zentrum F.___ mit Schreiben zuhanden von Dr. Z.___ vom 29. Februar 2000 (Urk. 15/8/9) vermeldet hatte, dass die Klägerin, mit der er 1997 einmal kurz zu tun gehabt und die er am 10. Februar 2000 exploriert habe, weder objektiv ein behandlungsbedürftiges depressives Zustandsbild dargeboten noch subjektiv einen irgendwie gearteten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungsbedarf formuliert habe,
Dr. A.___ am 11. Juli 2000 in erster Linie über körperliche Beschwerden am Bewegungsapparat berichtet (chronisches Zervikothorakovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung zum rechten Arm, kyphotischer Fehlhaltung der oberen HWS und beginnender Chondrose C4/5 und C5/6, Status nach Morbus Scheuermann mit Keilwirbelformierung Th1 und Th2 und Hyperkyphose der BWS, rechtskonvexer Skoliose der unteren BWS, Lumbovertebralsyndrom mit schmerzhaftem Ligamentum iliolumbale und Tendomyose der Glutealmuskulatur rechts; sensible Residuen im Bereich von Dig. III und IV bei Status nach CTS-Operation rechts am 8. November 1999) und lediglich nebenbei eine zurückliegende psychiatrische Hospitalisation im Jahr 1993 erwähnt hatte (Urk. 15/12/1-3; vgl. auch Bericht zuhanden von Dr. Z.___ vom 4. Juli 2000 [Urk. 15/12/4-6]),
in der IV-Anmeldung vom April 2001 (Urk. 15/18-19) die Art der Behinderung wiederum dahingehend charakterisiert worden war, dass die Klägerin den rechten Arm sehr schlecht respektive gar nicht mehr bewegen könne (Ziff. 7.2),
Dr. Z.___ im Bericht vom 16. Mai 2001 (Urk. 15/21/1-3) ausschliesslich auf Gebrechen des Bewegungsapparates Bezug genommen hatte (vgl. auch Schreiben vom 13. Juni 2001 [Urk. 15/23]) und sich der beigelegte Bericht von Dr. med. AA.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, Medizinisches Zentrum BB.___, vom 2. Mai 2001 (Urk. 15/21/4-5) ebenfalls nur mit entsprechenden körperlichen Belangen befasste (muskuläres Thoracic outlet-Syndrom beidseits bei/mit Myogelosen der Musculi scaleni beidseits und grossen Querfortsätzen des HWK7 mit Rippenstummel; chronisch-rezidivierendes zervikospondylogenes und lumbospondylogenes Syndrom bei/mit Status nach Morbus Scheuermann, Wirbelsäulenfehlform [verstärkte thorakale Kyphose], Wirbelsäulenfehlhaltung und muskulärer Dysbalance, Fibromyalgie-Tendenz und degenerativen Wirbelsäulenveränderungen; rezidivierender Thoraxwandschmerz; bekanntes leichtgradiges CTS rechts bei Status nach CTS-Operation im November 1999),
erstmals im Zuge der am 13. März 2002 (Allgemein- und Arbeitsmedizin), 19. Juni 2002 (Rheumatologie) und 13. September 2002 (Psychiatrie) durchgeführten B.___-Abklärung ein chronischer Alkoholismus (ICD-10 F10.24; "Aktualachse"), etwas passive und abhängige Persönlichkeitsmerkmale (ohne arbeitsrelevantes Ausmass; "Persönlichkeitsachse") sowie ein Verdacht auf eine alkoholische Hepatopathie (ohne nachweisbare anderweitige alkoholspezifische Schäden wie etwa eine Neuropathie oder ZNS-Störungen) und eine schwere Nikotinabhängigkeit ("Körperachse") diagnostiziert wurden, wobei das Suchtgeschehen in einem psycho-sozialen Kontext gesehen wurde (Arbeitsplatzverlust, Beziehungsprobleme; Begleitbericht vom 15. September 2002 [Urk. 15/39]),
die vom internistisch-rheumatologischen Konsiliarius Dr. C.___ gestellte Diagnose auf chronifizierte zervikovertebrale und geringfügiger auch lumbosakrale Schmerzen ohne Hinweise auf eine radikuläre, Facettengelenks- oder medulläre Symptomatik (bei beginnender Chondrose C6/7, Fehlform im unteren HWS-Bereich [mit angedeuteter Knickbildung C5/6 bei Streckhaltung im oberen HWS-Bereich], geringer fixierter Hyphose an der BWS [bei wahrscheinlichem Status nach leichtem Morbus Scheuermann [mit konsekutiver Überlastung des zervikothorakalen Übergangs], Ausbildung einer weichteilgeneralisierten Schmerzsymptomatik [mit inkonstanten Fibromyalgiepunkten, ohne Halbseitenbetonung] und Triggerpunktbildung im Musculus infraspinatus rechts [mit fortleitendem Schmerz in den rechten Arm]) lautete (Teilgutachten vom 26. Juni 2002 [Urk. 15/34/1-3], samt Beilagen [Urk. 15/34/4-9]),
im Rahmen der B.___-Gesamtbeurteilung die strukturellen Diagnosen im Bereich des Achsenskeletts angesiedelt wurden (leichtgradige, teilweise fixierte BWS-Kyphose [Zustand nach Morbus Scheuermann leichten Grades] und leicht überdurchschnittliche degenerative HWS-Veränderungen; Urk. 15/40/8 Ziff. 4.1), während als klinische und funktionelle Diagnosen chronische Nacken- und Kreuzschmerzen (im Rahmen der strukturellen Diagnose) und eine somatoforme Störung (im Sinne chronischer, in Relation zum strukturellen Befund nach Ausbreitung und Intensität überproportionaler Nacken- und Kreuzschmerzen) genannt sowie eine chronische Hepatitis bei Alkoholabusus aufgeführt wurden (Urk. 15/40/8 Ziff. 4.2),
in der fraglichen Beurteilung einerseits retrospektiv darauf hingewiesen wurde, dass die vorgefundenen körperlichen Beeinträchtigungen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nur teilweise zu rechtfertigen vermöchten (dies v.a. bezogen auf das Heben und Tragen schwerer Lasten [nicht aber bezüglich des Bewegens von Lasten], Überkopfarbeiten und längeres Verharren in vornüber geneigter Zwangshaltung), während anderseits eine aktuell nur leichtgradige Beeinträchtigung der psychischen Grundfunktionen konstatiert wurde (Verlangsamung, Konzentrationsmangel; Urk. 15/40/8-9 Ziff. 5),
insgesamt auf eine Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich der angestammten Tätigkeit von 70 % (zufolge der aktuell 30%igen psychischen Beeinträchtigung auf der Leistungsebene) und bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 100 % geschlossen wurde (Urk. 15/40/10 Ziff. 5.1-4),
Dr. Z.___ im Schreiben vom 20. Januar 2003 (Urk. 15/48) weiterhin behandlungsbedürftige Körperleiden in Form von unerträglichen Nacken-, Schulter- und Armschmerzen in den Vordergrund stellte und erst in seiner Mitteilung vom 26. März 2004 (Urk. 15/75) eine im Zuge physikalischer, labormässiger und anderer Kontrollen neuerdings festgestellte, mit beträchtlichen Konsequenzen verbundene aethylische Zirrhose erwähnte,
Dr. E.___ im Bericht vom 18. November 2004 (Urk. 15/87/1-4) die Beeinträchtigung und spätere Einstellung der Hilfsarbeiterinnentätigkeit bei der Y.___ AG auf das Rückenleiden zurückführte, während er die seinerseits bis auf weiteres attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit einer erst im Jahr 2004 eingetretenen deutlichen Verschlechterung bezüglich der alkoholbedingten Beschwerden (rezidivierende Gastritiden, akute Hepatitis und Blutarmut) begründete (deutlich reduzierter Allgemeinzustand, allgemeine Müdigkeit),
die Dres. med. CC.___ und DD.___ vom Zentrum F.___ im Bericht vom 2. September 2005 (Urk. 15/97) zwar Arbeitsunfähigkeiten von 50 % von Mitte 2000 bis Mitte 2001, 100 % von Mitte 2001 bis anfangs 2002, 70 % von Anfang 2002 bis Mitte 2004 und 100 % von Mitte 2004 bis auf weiteres attestierten, ursächlich indessen zwischen Alkohol- (seit ca. 2000) und Schmerzproblematik (seit ca. 1999) differenzierten und die ausgeprägte Müdigkeit und Erschöpfbarkeit ausdrücklich auf die - erst 2004 akut gewordenen - alkoholbedingten somatischen Folgeschäden (Leberzirrhose [Child A] mit autoimmuner Lebererkrankung, Verdacht auf chronische Gastrointestinalblutungen bei ausgeprägter, teils erosiver Gastritis und Verdacht auf alkoholische Wesensveränderung) zurückführten,
sich demnach ergibt, dass eine mit dem Invaliditätseintritt in einen engen sachlich-zeitlichen Zusammenhang zu setzende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin erst nach dem Austritt aus der Y.___ AG (31. Januar 2002) und der Beendigung der Versicherungsunterstellung bei der Beklagten (28. Februar 2002) mit dem Auftreten von Langzeitfolgen des schädlichen Alkoholkonsums in Erscheinung getreten ist,
der fatale Alkoholkonsum zwar noch während der Anstellung bei der Y.___ AG und Versicherungsunterstellung bei der Beklagten eingesetzt (Ende 2000; nach einer vorübergehenden und als solche irrelevanten Episode 1993; vgl. Sozialbericht des Spitals O.___ vom 9. November 2004 [Urk. 15/87/5-9]), damals für sich allein jedoch noch zu keiner beachtlichen Arbeitsunfähigkeit geführt hat,
der Alkoholkonsum wohl mit den zur Krankschreibung während der Anstellung bei der Y.___ AG und Versicherungsunterstellung bei der Beklagten führenden multiplen körperlichen Beschwerden in Verbindung gebracht wird, diese jedoch IV-rechtlich letztlich keine wesentliche Rolle gespielt haben,
auch die schon in der Zeit der Anstellung bei der Y.___ AG und Versicherungsunterstellung bei der Beklagten in verschiedener Ausprägung zu Tage getretenen affektiven Störungen seinerzeit zu keiner erheblichen Arbeitsunfähigkeit geführt, sondern erst zusammen mit dem 2004 akut gewordenen Leberleiden eine nachhaltige Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bewirkt haben,
anspruchsbegründend - entgegen der Klägerin - nicht etwa der - durchaus bestehende - Zusammenhang zwischen dem während der Anstellung bei der Y.___ AG und Versicherungsunterstellung bei der Beklagten schon vorhanden gewesenen Gesundheitsschaden und dem invaliditätsursächlichen Leiden, sondern der - hier fehlende - enge sachlich-zeitliche Bezug der letztlich zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit zum in Frage stehenden Versicherungsverhältnis ist,
die Beklagte mangels eines solchen Bezugs nicht leistungspflichtig erklärt werden kann;
weshalb die Klage kostenlos und entschädigungsfrei abzuweisen ist (§ 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 f. GSVGer);


erkennt das Gericht:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- CPV/CAP Pensionskasse Coop
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).