Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2009.00016
BV.2009.00016

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Fischer


Urteil vom 15. November 2010
in Sachen
X.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Personalvorsorgestiftung Y.___

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
glättli partner Anwaltskanzlei Mediation
Stadthausstrasse 41, Postfach 339, 8402 Winterthur


Sachverhalt:
1.       Die am 5. April 1942 geborene X.___ war seit 1989 als Sozialarbeiterin/Stellenleiterin bei der W.___ angestellt und seit dem 1. Januar 1996 bei der Personalvorsorgestiftung Y.___, als deren Geschäftsführerin (und Rückversicherer) bis Ende 2007 die Winterthur-Columna fungierte (Urk. 12 S. 5), berufsvorsorgeversichert (Urk. 1 S. 2, Urk. 2/3-31, Urk. 12 S. 4, Urk. 18, Urk. 25).
         Aufgrund einer psychisch bedingten (Teil-)Arbeitsunfähigkeit erfüllte die Versicherte, die bis dahin zu 90 % erwerbstätig gewesen war, nach einem stationären Klinikaufenthalt vom 15. März bis 3. April 2004 ab dem 5. April 2004 noch ein Pensum von 50 % und ab 1. Januar 2005 noch ein solches von 40 %. Ab dem 1. Mai 2005 - und noch bis zum (altersbedingten) Enden des Arbeitsverhältnisses am 1. Mai 2006 - wurde ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 2/1, Urk. 2/2).
         Am 18. Februar 2005 teilte die W.___ der Winterthur-Columna mit, dass die Versicherte seit dem 1. April 2004 arbeitsunfähig sei, wobei das Arbeitsverhältnis - noch bis zur frühzeitigen Pensionierung Ende April 2005 - weiterbestehe (Urk. 2/12). Auf dem Formular "Austrittsmeldung" (Urk. 2/13) gaben die Versicherte und ihre Arbeitgeberin der Winterthur-Columna am 8. beziehungsweise 14. März 2005 - unter Hinweis auf das Enden des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2005 und die bestehende Teilarbeitsunfähigkeit - bekannt, dass die Versicherte um vorzeitige Pensionierung und den Bezug der Altersleistung in Form einer Altersrente ersuche. In der Folge informierte die Winterthur-Columna die Versicherte mit Schreiben vom 23. Juni 2005 (Urk. 2/14) über deren "am 1. Mai 2004 fällig gewordene Altersleistung des passiven Teils aus der beruflichen Vorsorge" und ersuchte sie dringend um Mitteilung, ob sie den Bezug der Altersrente oder des Kapitals wünsche. Mit Schreiben vom 19. Juli 2005 (Urk. 2/15) bedankte sich die Versicherte für die bereits eingegangene erste Zahlung und erkundigte sich - unter Hinweis darauf, dass ihr noch anfangs April [2005] beschieden worden sei, dass ihre Erkrankung den Bezug einer Altersrente auf dem passiven Teil ausschliesse - aufgrund welcher Reglementsbestimmung dies nun doch möglich sei, und wann mit der zweiten Zahlung zu rechnen sei. In der Folge gab die Winterthur-Columna der Versicherten - unter Hinweis darauf, dass sich der Rentenanspruch auf Fr. 14'990.-- pro Jahr belaufe - mit Schreiben vom 5. Juli 2005 (Urk. 2/16) bekannt, dass ihr für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 30. September 2005 - einschliesslich Zinsen - ein Betrag von Fr. 21'558.25 und ab dem 1. Oktober 2005 (lebenslänglich) vierteljährlich ein Betrag von Fr. 3'747.50 überwiesen werde. Telefonisch und schriftlich bekundete die Versicherte am 22. Juli 2005, dass sie mit der - von der Winterthur Columna zwischenzeitlich in Aussicht gestellten - Auszahlung einer Altersrente ab 2004 auch auf dem aktiven Teil keineswegs einverstanden sei (Urk. 2/17).
         Am 6. September 2005 wies die W.___ die Winterthur-Columna darauf hin, dass Invaliden- und nicht Altersrentenleistungen zur Diskussion stünden; die Winterthur-Columna selbst habe sich ja im Rahmen einer diesbezüglichen früheren Anfrage auf den Standpunkt gestellt, dass eine frühzeitige Pensionierung im Krankheitsfall nicht möglich sei. Das Arbeitsverhältnis daure weiterhin an, und die Versicherte, die seit März 2004 durchgehend in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, beziehe nach wie vor den vollen Lohn. Die irrtümlich ausbezahlten Leistungen werde sie - nach Erhalt eines entsprechenden Einzahlungsscheins - zurückerstatten (Urk. 2/19).  Mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 (Urk. 2/8) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2005 eine auf einem Invaliditätsgrad von 40 % beruhende Viertelsrente zu.
         Mit Schreiben vom 23. Oktober 2005 (Urk. 2/20) ersuchte die Versicherte die Winterthur-Columna, welche im September 2005 erneut Altersleistungen ausbezahlt hatte, um Zustellung eines Einzahlungsscheins zur Rückerstattung der ihr überwiesenen Rentenzahlungen. Tatsächlich wünsche sie die Ausrichtung einer Invalidenrente. Nachdem die Winterthur-Columna am 8. Dezember 2005 über die am 1. Mai 2006 fällig werdende Altersleistung aus beruflicher Vorsorge informiert hatte (Urk. 2/21), teilte sie der Versicherten, deren Arbeitsverhältnis am 30. April 2006 geendet hatte (Urk. 17 S. 4, Urk. 18), am 2. Mai 2006 mit, dass ihr angesichts der Pensionierung per 1. Mai 2005 mit Wirkung ab diesem Datum eine Altersrente ausgerichtet werde (Urk. 2/22). Am 16. Juni 2006 verfügte die IV-Stelle für die Zeit vom 1. September 2005 bis 30. April 2006 eine auf einem Invaliditätsgrad von 90 % basierende ganze Rente (Urk. 2/9).
         Am 21. Dezember 2006 erhielt die Versicherte einen Einzahlungsschein von der W.___, um die für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 31. März 2006, während der ihr der volle Lohn ausgerichtet worden war, von der Winterthur-Columna bezahlten Altersrenten im Betrag von Fr. 55'031.45 (inklusive Zins) an die W.___ zu überweisen (Urk. 2/24), was die Versicherte denn auch tat. Ihre frühere Arbeitgeberin leitete die Zahlung in der Folge unter dem Titel "X.___, irrtümlich erhaltene Leistung" am 22. Februar 2007 an die Winterthur-Columna weiter (Urk. 1 S. 11, Urk. 13/1).
         Auf entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters der Versicherten (Urk. 2/26) hin hielt die Winterthur-Columna am 4. April 2007 fest, aufgrund der seit dem 15. März 2004 bestandenen Erwerbsunfähigkeit habe an sich - nach Ablauf der dreimonatigen Wartefrist - Anspruch auf Prämienbefreiung bestanden. Damals habe für Frauen noch das Pensionsalter von 62 Jahren gegolten. Der passive Teil von 40 % sei - gestützt auf das im Zeitpunkt des Eintritts des Vorsorgefalls gültige Reglement - per 1. Mai 2004 pensioniert worden (Schlussalter 62). Der sich - angesichts der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % - auf 50 % belaufende aktive Teil, mit dem die Versicherte per 1. Mai 2006 pensioniert worden wäre, sei prämienbefreit weitergeführt worden. Nachdem eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei und die IV-Stelle - unter Berücksichtigung der dreimonatigen Wartefrist - per 1. August 2005 eine ganze Rente verfügt habe, habe diesbezüglich ab 1. Mai 2005 eine Leistungspflicht bestanden, wobei angesichts des Beginns der Erwerbsunfähigkeit am 15. März 2004 - (ebenfalls) das damals in Kraft gestandene Reglement anwendbar gewesen sei. Dementsprechend sei der aktive Teil auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Rente der Invalidenversicherung ebenfalls pensioniert worden (Urk. 2/27). Diese Angaben korrigierte die Winterthur-Columna mit Schreiben vom 23. Juli 2007 (Urk. 2/29) insofern, als sie festhielt, das Schlussalter für Frauen habe gemäss dem ab dem 1. Januar 2003 gültigen Reglement 63 (und nicht 62) Jahre betragen, weshalb die Versicherte regulär per 1. Mai 2005 pensioniert worden wäre. Da demnach betreffend den passiven Teil zu Unrecht bereits für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2005 Altersrenten ausgerichtet worden seien, sei diesbezüglich eine Korrektur (Rückerstattung der Altersrente oder Nachzahlung von Sparbeiträgen) erforderlich. Die per 1. Mai 2005 erfolgte Pensionierung auf dem aktiven Teil sei - in Anwendung des im Jahr 2004 gültigen (und nicht etwa des per 1. Januar 2005 in Kraft getretenen) Reglements - korrekt gewesen.

2.       Am 10. Februar 2009 liess die Versicherte mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die Personalvorsorgestiftung Y.___ erheben (Urk. 1 S. 2):
"1.  Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 Fr. 16'700.45 nachzuzahlen, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2009.
2.  Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. Januar 2009 eine Altersrente in der Höhe von Fr. 10'858.-- vierteljährlich vorschüssig zu bezahlen, erstmals per 1. Januar 2009, unter Anrechnung allfällig bereits geleisteter Zahlungen.
     Unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulasten der Beklagten."
         Die Personalvorsorgestiftung Y.___ stellte am 18. Juni 2009 nachstehendes Rechtsbegehren (vgl. Klageantwort, Urk. 12 S. 2):
"1.  Die Klage (Rechtsbegehren 1 und 2) sei in dem Sinne abzuweisen, dass festgestellt wird, dass die Klägerin ab 1. Mai 2005 altershalber zu pensionieren ist und ihr demzufolge keine Invalidenrente für April 2006 und keine ab Mai 2006 beginnende Altersrente auszurichten ist.
2.  In verfahrensmässiger Hinsicht sei das Verfahren zunächst auf die Frage des Zeitpunktes der Alterspensionierung der Klägerin zu beschränken, und den Parteien sei anschliessend Gelegenheit zu geben, zum Quantitativ je nach Ergebnis des Vorentscheids Stellung zu nehmen. Der Beklagten sei in diesem Rahmen Gelegenheit zu geben, einen entsprechenden quantitativen Antrag oder einen allfälligen quantitativen Eventualantrag zu formulieren."
         Replicando hielt die Klägerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 17 S. 2). Die Beklagte stellte, nachdem ihr Antrag, das Verfahren zunächst auf die Frage des Zeitpunkts der Alterspensionierung der Klägerin zu beschränken, mit Verfügung vom 15. September 2009 (Urk. 19) abgewiesen worden war, duplicando folgendes Rechtsbegehren (Urk. 23 S. 2):
             "1.   Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 den Betrag von Fr. 44'356.40 zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit dem 10. Februar 2009.
2.  Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Januar 2009 eine Altersrente von Fr. 40'195.40 p.a. zu bezahlen, zuzüglich eines Verzugs-zinses von 5 % ab 10. Februar 2009 auf dem Differenzbetrag zu den erbrachten Rentenleistungen.
3.  Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 den Betrag von Fr. 16'303.60 zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit dem 10. Februar 2009. Ab dem 1. Januar 2009 sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Altersrente von Fr. 43'341.20 p.a. zu bezahlen, zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % ab 10. Februar 2009 auf dem Differenzbetrag zu den erbrachten Leistungen."
         Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2010 (Urk. 28) teilte die Klägerin mit, dass sie sich, sofern der Rentenbeginn auf den 1. Mai 2005 statt (korrekterweise) auf den 1. Mai 2006 festgesetzt werde, aus prozessökonomischen Gründen den duplicando gestellten Rechtsbegehren 1 und 2 der Beklagten anschliesse (Urk. 28 S. 4).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig ist, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe die Klägerin Anspruch auf eine Altersrente hat, sowie ob und gegebenenfalls in welcher Höhe für die Zeit vor der Pensionierung Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Während die Parteien sich mittlerweile - zu Recht - darin einig sind, dass sowohl eine (teilweise) vorzeitige Pensionierung, wie sie ursprünglich zur Diskussion gestanden hatte (Urk. 2/13, Urk. 2/14), als auch eine rückwirkende Pensionierung auf das 62. Altersjahr hin (Urk. 2/16, Urk. 12 S. 7 und S. 12, Urk. 23 S. 7) ausser Betracht fallen, bleibt zu prüfen, ob die reguläre Pensionierung - in Anwendung des Vorsorgereglements 2003 (Urk. 2/5) - auf Vollendung des 63. oder - gestützt auf das Vorsorgereglement 2005 (Urk. 2/6, Urk. 2/7) - auf Vollendung des 64. Altersjahrs hin zu erfolgen hat.
1.2     Bei einer Änderung gesetzlicher Vorschriften sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1 mit Hinweis). Dieser allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge, namentlich bei Reglements- und Statutenänderungen (BGE 127 V 309 Erw. 3b mit Hinweisen). Bei der Festsetzung von Invalidenleistungen sind grundsätzlich die Reglementsbestimmungen massgebend, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs gelten und nicht jene, die bei Beginn der - in der Folge invalidisierenden - Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 23, Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]) in Kraft waren (BGE 121 V 97). Eine Abweichung hievon müsste sich aus den Übergangsbestimmungen des alten oder des neuen Vorsorgereglementes oder aber daraus ergeben, dass nach den Reglementsbestimmungen der Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammenfällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2008, 9C_502/2007, Erw. 2).
1.3     Gemäss dem ab dem 1. Januar 2003 gültig gewesenen und betreffend Leistungen im Zusammenhang mit vor dem Inkrafttreten des neuen Regelements eingetretenen Versicherungsfällen zur Anwendung gelangenden Reglement der Beklagten (Urk. 2/5; vgl. Ziff. 7.1) erreichten Frauen das Pensionsalter am Monatsersten nach der Vollendung des 63. Altersjahres (Ziff. 2.3.1).
         Beim Eintritt einer Invalidität vor Erreichen des Pensionsalters bestand - nach einer Wartefrist von 24 Monaten - Anspruch auf eine Invalidenrente sowie - nach einer dreimonatigen Wartefrist - Anspruch auf Befreiung von der Beitragszahlung (Ziff. 3.4.1). Invalid war eine versicherte Person, wenn sie (krankheits- oder unfallbedingt) vorübergehend oder dauernd ihren Beruf oder eine andere, ihrer sozialen Stellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise nicht mehr ausüben konnte oder im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung invalid war (Ziff. 3.4.6 lit. a). Mit der Erreichung eines Invaliditätsgrads von mindestens ¼ galt die Invalidität als eingetreten und (unter anderem) mit der Erreichung des Pensionsalters als beendet (Ziff. 3.4.6 lit. b).
1.4     Laut dem ab dem 1. Januar 2005 gültigen Vorsorgereglement der Beklagten (Urk. 2/6) beziehungsweise dem - Bestandteil davon bildenden (Ziff. 1.2) und am nämlichen Datum in Kraft getretenen - Vorsorgeplan (Urk. 2/7) werden Frauen am Monatsersten nach der Vollendung des 64. Altersjahres pensioniert (Ziff. 1.6 des Vorsorgereglements in Verbindung mit Ziff. 1.3 des Vorsorgeplans).
         Anspruch auf Invaliditätsleistungen besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 25 % (Ziff. 3.4.2 des Vorsorgereglements). Die Wartefrist für die Invalidenrente beträgt 24 und diejenige für die Beitragsbefreiung drei Monate (Ziff. 3.5 des Vorsorgereglements in Verbindung mit Ziff. 2.2.1 des Vorsorgeplans, Ziff. 3.7 des Vorsorgereglements in Verbindung mit Ziff. 2.2.3 des Vorsorgeplans). Sowohl der Anspruch auf eine Invalidenrente als auch derjenige auf eine Beitragsbefreiung entfallen, wenn die versicherte Person das bei Ein- tritt der Arbeitsunfähigkeit im Vorsorgeplan definierte Pensionsalter erreicht (Ziff. 3.5 Abs. 2 und Ziff. 3.7 Abs. 2 des Vorsorgereglements).

2.
2.1     Die Klägerin führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, nachdem sie - nach dem Klinikaustritt am 3. April 2004 - ab dem 5. April 2004 teilweise und ab dem 1. Mai 2005 gänzlich arbeitsunfähig gewesen sei, habe ihr Arbeitsverhältnis Ende April 2006 mit Erreichen des AHV-Alters geendet, wobei ihr bis dahin im Wesentlichen der - ihrem Beschäftigungsrad von 90 % entsprechende - volle Lohn ausgerichtet worden sei (Urk. 1 S. 3, Urk. 17 S. 4 f.). Gemäss dem - in casu ausschliesslich zur Anwendung gelangenden (Urk. 1 S. 18) - Reglement 2005 habe sie zumindest für die Dauer vom 1. bis 30. April 2006 (wenn nicht bereits ab März 2006) noch Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von 3'908.55 (Urk. 1 S. 16 f.). Für die Zeit ab dem 1. Mai 2006 schulde ihr die Beklagte eine Altersrente in der Höhe von Fr. 10'858.-- pro Quartal (Urk. 1 S. 16). Unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits geleisteten Zahlungen und der Rückerstattung des Betrags von Fr. 55'031.45 ergebe sich per 31. Dezember 2008 noch ein Guthaben von Fr.16'700.45 (Urk. 1 S. 17, Urk. 17 S. 6).
2.2     Die Beklagte stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, aufgrund der im Jahr 2004 eingetretenen (Teil-)Arbeitsunfähigkeit sei die Alterspensionierung zu Recht per 1. Mai 2005 und nicht erst per 1. Mai 2006 erfolgt (Urk. 12 S. 3 ff. und S. 8, Urk. 23 S. 4). Dies ergebe sich nicht nur gestützt auf das - richtigerweise anwendbare - Vorsorgereglement 2003, sondern auch aufgrund des Reglements 2005 (Urk. 12 S. 7 und S. 9 ff.). Aus dem Umstand, dass die Klägerin noch über diesen Zeitpunkt hinaus Lohnzahlungen erhalten habe, lasse sich nichts Gegenteiliges ableiten (Urk. 23 S. 4 f.). Dass schon für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2005 eine Altersrente ausgerichtet worden sei, beruhe auf der fälschlicherweise getroffenen Annahme eines Rentenalters von 62 statt 63 Jahren. Betreffend diese irrtümlich erbrachten Leistungen bestehe demnach ein Rückerstattungsanspruch (Urk. 12 S. 7 und S. 12, Urk. 23 S. 7). Angesichts der Tatsache, dass nach Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im April 2004 - noch vor Ablauf der Wartefrist von 24 Monaten - am 1. Mai 2005 das massgebliche Pensionsalter erreicht worden sei, habe nie Anspruch auf eine Invalidenrente bestanden (Urk. 12 S. 9 ff., Urk. 23 S. 6). Vielmehr habe die Klägerin seit dem 1. Mai 2005 Anspruch auf eine Altersrente von Fr. 40'195.40 pro Jahr, wobei ihr für die Zeit bis 31. Dezember 2008 noch eine Nachzahlung von Fr. 44'356.40 zustehe. Ein Verzugszins sei frühestens ab 10. Februar 2009 geschuldet (Urk. 23 S. 7 f.). Sofern von einer Pensionierung per 1. Mai 2006 ausgegangen werde, habe die Klägerin für den Monat April 2006 Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 3'753.80 und ab Mai 2006 auf eine Altersrente im Betrag von Fr. 43'341.20 pro Jahr; für die Zeit bis 31. Dezember 2008 ergäbe sich demnach ein Restanspruch von Fr. 16'303.60 (Urk. 23 S. 8 ff.).

3.
3.1     Nach Lage der Akten steht fest, dass die Klägerin seit dem 15. März 2004 - während eines bis am 3. April 2004 dauernden Klinikaufenthalts zu 100 %, in der Folge teilweise und vom 1. Mai 2005 bis zum Enden des Arbeitsverhältnisses zufolge Erreichens des AHV-Alters am 30. April 2006 erneut vollständig - in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (Urk. 1 S. 2, Urk. 2/1, Urk. 2/2). Aufgrund der reglementarisch vorgesehenen Wartefrist von 24 Monaten beziehungsweise der Einstellung der Lohnfortzahlung per Ende März 2006 (Urk. 18) und der - mit dem Beginn der (eine allfällige Invalidenrente ablösenden) Altersrente verbundenen - Pensionierung spätestens per 1. Mai 2006 hätte ein Invalidenrentenanspruch demnach gegebenenfalls ausschliesslich für den Monat April 2006 bestanden (vgl. hiezu Ziff. 3.2.1 in Verbindung mit Ziff. 4.2.4 des Reglements 2003 [Urk. 2/5] respektive Ziff. 4.5 des Reglements 2005 [Urk. 2/6]).
3.2     Der Vorsorgefall Invalidität tritt rechtsprechungsgemäss mit Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenleistung ein (vgl. BGE 134 V 28 Erw. 3.4.2 und BGE 135 V 13 Erw. 2.6). Vorliegend hatte die Klägerin, die schon seit Eintritt ihrer - im Ausmass wohl variierenden, indes stets über 25 % liegenden (Urk. 2/1 S. 2, Urk. 2/2 S. 3) - Arbeitsunfähigkeit am 15. März 2004 invalid im Sinne des damals gültigen Reglements war (vgl. Ziff. 3.4.6 Vorsorgereglement 2003), gestützt auf Ziff. 3.4.1 und Ziff. 3.4.5 des Vorsorgereglements 2003 (Urk. 2/5) - unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 7, Urk. 25/3 S. 2) - nach einer Wartefrist von drei Monaten Anspruch auf Befreiung von der Beitragszahlung entsprechend ihrem jeweiligen Arbeitsunfähigkeits- beziehungsweise Invaliditätsgrad. Der Vorsorgefall trat demnach am 15. Juni 2004 und damit noch unter der Geltung des Reglements 2003 ein. Gemäss diesem endete die Invalidität mit der Erreichung des Pensionsalters (Ziff. 3.4.1 lit. b Abs. 2), wobei dieses - nach Ziff. 2.3.1 des Vorsorgereglementes 2003 (Urk. 2/5) beziehungsweise nach Ziff. 3.5 Abs. 2 des Vorsorgereglements 2005 (Urk. 2/6), wonach auf das im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gültige Vorsorgereglement beziehungsweise den damals aktuellen Vorsorgeplan abzustellen ist, in Verbindung mit erstgenannter Bestimmung - am Monatsersten nach der Vollendung des 63. Altersjahrs erlangt wurde. Dass die Beklagte die Klägerin auf den 1. Mai 2005 hin pensionierte, ist demnach - auch wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich noch über dieses Datum hinaus andauerte - nicht zu beanstanden. Für eine vorerst lediglich teilweise Pensionierung entsprechend dem Invaliditätsgrad (Urk. 1 S. 19, Urk. 17 S. 7) fehlt es an einer Grundlage im Vorsorgereglement; im Übrigen bestand gerade ab dem 1. Mai 2005 eine - in der Folge anhaltende - vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/2 S. 2). Da die Wartefrist von 24 Monaten im Zeitpunkt des Beginns der Altersrente noch nicht abgelaufen war, bestand auch nie Anspruch auf eine Invalidenrente.
3.3     Nachdem die Klägerin sich am 26. Januar 2010 für den Fall der Pensionierung auf den 1. Mai 2005 mit den Leistungen, zu deren Ausrichtung die Beklagte duplicando verpflichtet zu werden beantragte (Urk. 23 S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2), einverstanden zeigte (Urk. 28 S. 4), und die entsprechende Erklärung zulässig und klar ist (vgl. § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit § 188 Abs. 3 der Zivilprozessordnung [ZPO]), erübrigen sich Erörterungen betreffend den konkreten betraglichen Umfang der noch für die Zeit bis 31. Dezember 2008 geschuldeten Leistungen und die ab 1. Januar 2009 geschuldeten Rentenzahlungen.
3.4     Die Klägerin hat demnach für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 Anspruch auf Fr. 44'356.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. Februar 2009 (Datum der Klageeinleitung; vgl. BGE 119 V 131 ff.) und für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 auf eine Altersrente im Betrag von Fr. 40'195.40 jährlich zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % ab 10. Februar 2009 auf dem Differenzbetrag zu den bereits erbrachten Rentenleistungen.

4.       Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
         Da die Klägerin zu einem überwiegenden Teil obsiegte, ist ihr eine ungekürzte Prozessentschädigung zuzusprechen ist, wobei - in Würdigung aller Umstände - ein Betrag von Fr. 4'700.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen erscheint.

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Zeit bis am 31. Dezember 2008 Fr. 44'356.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. Februar 2009 und für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 eine Altersrente im Betrag von Fr. 40'195.40 jährlich zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % ab 10. Februar 2009 auf dem Differenzbetrag zu den bereits erbrachten Rentenleistungen auszurichten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).