BV.2009.00018
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Peter
Urteil vom 23. Dezember 2010
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
3. Z.___
Klägerinnen
Klägerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
Klägerinnen 2 und 3 gesetzlich vertreten durch die Mutter X.___
diese vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt
General Guisan-Quai 40, Postfach 2831, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1967, war ab 1. Januar 2002 als Buschauffeur bei der B.___ AG, '___', angestellt (Arbeitsvertrag vom 9. November 2001 [Urk. 2/3]) und in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (heute: BVG-Sammelstiftung Swiss Life; nachfolgend: Vorsorgeeinrichtung) berufsvorsorgeversichert (vgl. Versicherungsausweis für das Jahr 2004 vom 29. Dezember 2003 [Urk. 2/5a]).
Mit Schreiben vom 7. Januar 2004 (Urk. 2/9) bat der Versicherte bei der Arbeitgeberin um sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, was seitens der B.___ AG per 10. Januar 2004 bestätigt wurde (vgl. Bestätigungsschreiben vom 9. Januar 2004 [Urk. 2/14] und Arbeitszeugnis vom 10. Januar 2004 [Urk. 2/4]). In der Folge wurde von der Vorsorgeeinrichtung die dem Versicherten zustehende Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) ermittelt und in eine zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes errichtete Freizügigkeitspolice bei der C.___ AG, '___', überführt (Freizügigkeits-Police Nr. '___' vom 19. Februar 2004 [Urk. 8/3] mit Versicherungsbeginn per 1. Februar 2004).
1.2 Am 25. Februar 2004 wurde A.___ nach einer in suizidaler Absicht erfolgten Intoxikation mit einem Hypnotikum (Somnium-Tabletten®) ins Spital D.___, '___', eingewiesen, von wo er nach komplikationsloser Überwachung und durchgeführtem psychiatrischem Konsilium in die Psychiatrische Klinik E.___ übertrat. Trotz der dort bei Diagnose einer schweren agitierten Depression erfolgten stationär-psychiatrischen Behandlung nahm er sich bei einem Wochenendaufenthalt zu Hause am Morgen des 22. März 2003 das Leben (durch Erschiessen; Todesschein vom 23. März 2004 [Urk. 2/15] sowie Berichte und Stellungnahmen der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 10. März 2004 [Urk. 2/17], 7. April 2004 [Urk. 2/8], 22. September 2004 [Urk. 2/11] und 31. Oktober 2007 [Urk. 2/18]; vgl. Urk. 2/12 und 2/16).
1.3 Nachdem die Hinterbliebenen von †A.___ (die Witwe X.___ [geb. 1967] sowie die Halbwaisen Z.___ und Y.___ [geb. 1998 bzw. 2000]) bei der Vorsorgeeinrichtung am 28. Mai 2008 um Ausrichtung der gesetzlichen und reglementarischen Hinterlassenenleistungen hatten nachsuchen lassen, wurde ihnen mit Schreiben vom 3. Juni 2008 (Urk. 2/20) beschieden, es stünden ihnen zufolge Beendigung der Versicherungsunterstellung lediglich Leistungen aus der am 17. März 2004 anderweitig errichteten Freizügigkeitspolice zu.
2.
2.1 Hierauf liessen die - durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, vertretenen (Urk. 2/1 = 3) - Hinterbliebenen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 13. Februar 2009 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 2/1-20]) Klage gegen die Vorsorgeeinrichtung erheben, mit dem Rechtsbegehren um kosten- und entschädigungsfällige Verpflichtung derselben zur Ausrichtung einer Witwen- sowie zwei Halbwaisenrenten rückwirkend ab 22. März 2004 sowie eines Todesfallkapitals, jeweils zuzüglich Verzugszinsen seit wann rechtens (S. 2); in verfahrensmässiger Hinsicht liessen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Meier Rhein nachsuchen (S. 2).
2.2 Mit Vernehmlassung vom 5. März 2009 (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-3]) beantragte die Vorsorgeeinrichtung die entschädigungsfällige Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (S. 2). Mit Zuschrift vom 18. Mai 2009 (Urk. 10; samt Beilagen [Urk. 11 und 12/1-23]) liessen die Klägerinnen ihr Armenrechtsgesuch substantiieren. Mit Gerichtsverfügung vom 2. Juni 2009 (Urk. 13) wurde das klägerische Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Disp.-Ziff. 1); ferner wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Disp.-Ziff. 2) und entsprechend Frist angesetzt (Disp.-Ziff. 3). Daraufhin liessen die Klägerinnen mit Replik vom 30. September 2009 (Urk. 17) ihr eingangs gestelltes Begehren bekräftigen (S. 2). Die mit Gerichtsverfügung vom 2. Oktober 2009 (Urk. 18) zur Stellungnahme aufgeforderte Beklagte erneuerte ihrerseits mit Duplik vom 21. Oktober 2009 (Urk. 20) ihre früher gestellten Anträge (S. 2), wovon den Klägerinnen mit Schreiben vom 11. November 2009 (Urk. 21) Kenntnis gegeben wurde.
3.
3.1 Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Stand der Akten als spruchreif und kann demzufolge ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
3.2 Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1, 7, 17 und 20; vgl. Urk. 10) sowie die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 2/2-20 und 8/1-3; vgl. Urk. 11 und 12/1-23) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch der Klägerinnen auf Hinterlassenenleistungen der (obligatorischen und überobligatorischen) beruflichen Vorsorge gegenüber der (sowohl in der obligatorischen als auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge gemäss Art. 49 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] tätigen) Beklagten. Kontrovers und zu prüfen ist dabei, ob †A.___ im Zeitpunkt seines Todes (22. März 2004) bei der Beklagten versichert gewesen respektive ob während dessen Versicherungszeit bei der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, deren Ursache zum Tode geführt hat.
1.2 Die Klägerinnen lassen im Wesentlichen vorbringen, der sich bereits seit Dezember 2003 in einer schlechten psychischen Verfassung befindliche †A.___ sei bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG im Januar 2004 nicht urteilsfähig gewesen. Demnach sei die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen fehlender Urteils- und Handlungsfähigkeit unwirksam und †A.___ folglich zum Todeszeitpunkt (22. März 2004) bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen. Laut ärztlichem Dafürhalten sei †A.___ zudem seit Ende Dezember 2003 zumindest teilweise und ab 7. Januar 2004 vollständig arbeitsunfähig gewesen, wobei die der (Teil-)Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegene Ursache die gleiche gewesen sei wie diejenige, die am 24. Februar 2004 zu einem ersten Suizidversuch und am 22. März 2004 schliesslich zum Tod geführt habe (Urk. 1). Soweit †A.___ bereits früher psychische Probleme gehabt habe und einmal eine Anstellung aus gesundheitlichen Gründen fristlos gekündigt haben sollte, sei dies bezüglich des Leistungsanspruchs gegenüber der Beklagten belanglos, da er während des versicherten Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG bis im Dezember 2003 voll arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 17).
Die Beklagte stellt sich demgegenüber zusammenfassend auf den Standpunkt, †A.___ habe bis zu seinem Ausscheiden aus der B.___ AG normal als Buschauffeur gearbeitet und am 7. Januar 2004 aus freien Stücken um fristlose Vertragsauflösung nachgesucht, welchem auf Nachfrage hin bekräftigten Wunsch von der Arbeitgeberin entsprochen worden sei. Die vorbestandene depressive Erkrankung habe †A.___ immer wieder Schwierigkeiten bereitet, zuletzt während einer Episode im September/Oktober 2002. Zwar erweise sich die am 7. Januar 2004 erwirkte fristlose Arbeitsvertragsauflösung als unüblich und schwer nachvollziehbar, stelle aber ein von †A.___ schon früher praktiziertes Verhaltensmuster dar. Da sich der Druck der finanziellen Folgen erst später bemerkbar gemacht habe, könne von einer eingeschränkten Urteils- und Handlungsfähigkeit in Bezug auf die Vertragsauflösung keine Rede sein, zumal †A.___ andernfalls nicht bis dahin unauffällig als Buschauffeur hätte funktionieren können. Die rechtswirksame Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG habe die Auflösung des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten zur Folge gehabt, wobei die Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG spätestens am 7. Februar 2004 abgelaufen sei (Urk. 7 und 20).
2.
2.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Hinterlassenenleistungen der (obligatorischen wie überobligatorischen) beruflichen Vorsorge ist gegeben (Sitz der beklagten Vorsorgeeinrichtung im Kanton Zürich; Streitigkeit zwischen Hinterbliebenen des verstorbenen Anspruchsberechtigten und Vorsorgeeinrichtung über Versicherungsleistungen; Art. 73 BVG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; BGE 130 V 103 Erw. 1.1 und 111 Erw. 3.1.2 sowie 128 II 386 Erw. 2.1.1).
2.2 Bei der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Säule 2a) ist das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgenehmer und Vorsorgeeinrichtung öffentlich-rechtlicher Natur; es entsteht als zwingende Nebenfolge des Arbeitsverhältnisses (Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 BVG). Die Ansprüche der Hinterbliebenen gemäss Art. 18 ff. BVG stehen vollständig ausserhalb des Erbrechts, das heisst sie fallen gemäss spezialgesetzlicher Regelung nicht in den Nachlass. Im Bereich der freiwilligen, der vor- und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Säule 2b) wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen ist (BGE 122 V 142 Erw. 4b und 118 V 229 Erw. 4b). Zwischen dem Vorsorgevertrag und dem Lebensversicherungsvertrag (im Sinne des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag [VVG]) besteht eine funktionale Verwandtschaft: So wie die Begünstigten ihren Anspruch gegenüber einer Lebensversicherungsgesellschaft aus eigenem Recht und nicht aus Erbrecht erwerben (Art. 78 VVG; BGE 112 II 157 Erw. 1a), haben die Anspruchsberechtigten auch bei der Säule 2b einen eigenen, auf Art. 112 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) basierenden und nicht in die Erbmasse fallenden Leistungsanspruch gegen die Vorsorgeeinrichtung (BGE 129 III 305 Erw. 2, 116 V 218 Erw. 2 und 112 II 38 Erw. 3). Nicht anders verhält es sich mit den Freizügigkeitsleistungen; diese werden in der entsprechenden Reihenfolge an die in Art. 15 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung/FZV) aufgeführten Destinatäre ausbezahlt (BGE 129 III 305 Erw. 3). Demnach ist die Legitimation der Klägerinnen zur individuellen Geltendmachung von Hinterlassenenleistungen gegenüber der Beklagten grundsätzlich zu bejahen; einem Eintreten auf die Klage steht insoweit nichts entgegen, und es ist die Klage auch nicht etwa "aus formellen Gründen abzuweisen" (vgl. Urk. 7 S. 2). Während vorliegend die materiell-rechtliche Frage des Vorliegens etwaiger klägerischer Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen gegenüber der Beklagten zu beurteilen ist, bildet die Frage nach allfälligen Leistungsansprüchen der Klägerinnen gegenüber der C.___ AG nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.
3.1 Am 1. Januar 2005 ist die 1. BVG-Revision (gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht jedoch grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 131 V 109 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2 und 127 V 467 Erw. 1), sind vorliegend zufolge Eintritts des Versicherungsfalles Tod am 22. März 2004 die neuen materiell-rechtlichen Bestimmungen der 1. BVG-Revision nicht anwendbar.
3.2 Laut Art. 18 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung) besteht ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der beruflichen Vorsorge nur, wenn der Verstorbene:
a. im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war oder
b. von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt.
Die unter den Voraussetzungen gemäss Art. 18 BVG geschuldeten Hinterlassenenleistungen für Witwen und Waisen, die Höhe der entsprechenden Renten sowie der Beginn und das Ende der Leistungsansprüche sind in Art. 19 ff. BVG geregelt. Danach hat die Witwe Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss (Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG) oder das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (Art. 19 Abs. 1 lit. b BVG); erfüllt die Witwe keine dieser Voraussetzungen, so hat sie Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten (Art. 19 Abs. 2 BVG; vgl. zum Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterlassenenleistungen: Art. 19 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 20 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]). Die Kinder des Verstorbenen haben Anspruch auf Waisenrenten, Pflegekinder nur, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte (Art. 20 BVG). Beim Tod eines Versicherten beträgt die Witwenrente 60 %, die Waisenrente 20 % der vollen Invalidenrente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte (Art. 21 Abs. 1 BVG; vgl. zur Höhe der Rente beim Tod eines Alters- oder Invalidenrentners: Art. 21 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. b BVG und Art. 19 BVV 2). Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen entsteht mit dem Tode des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung (Art. 22 Abs. 1 BVG; vgl. zum Erlöschen des Anspruchs auf Witwen- und Waisenrenten: Art. 22 Abs. 2 und 3 BVG).
3.3 Art. 17 ff. des beklagtischen Reglements für das Vorsorgewerk der B.___ AG (in der hier anwendbaren, ab 1. November 2001 gültigen Fassung; nachfolgend: Vorsorgereglement [VRegl]; Urk. 2/5b) gehen für Witwen- und Waisenrenten sowie für das bei Versterben der versicherten Person vor dem Altersrentenbeginn zusätzlich fällig werdende Todesfallkapital implizit von den gesetzlich definierten Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 18 BVG aus (vgl. Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 19 Abs. 1 VRegl). Witwen- und Waisenrenten werden - unter Vorbehalt der Auszahlungs- und Fälligkeitsvorschriften gemäss Art. 8 Abs. 2 VRegl - vom Todestag des Versicherten, frühestens jedoch von der Beendigung der vollen Lohnzahlung an, ausgerichtet (Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 4 und Art. 18 Abs. 3 Unterabs. 1 VRegl). Auf die Einzelheiten der reglementarischen Vorschriften zu den Hinterlassenenleistungen braucht im Rahmen der vorliegenden Beurteilung nicht weiter eingegangen zu werden.
4.
4.1 Unbestritten und erstellt ist, dass †A.___ von der Beklagten im Zeitpunkt des Todes (22. März 2004) weder eine Alters- noch eine Invalidenrente ausgerichtet erhalten hatte, womit eine Anknüpfung an die (alternative) Leistungsvoraussetzung gemäss Art. 18 lit. b BVG ausser Betracht fällt.
4.2
4.2.1 Fraglich und zu prüfen ist demnach zunächst die unter den Parteien strittige Frage, ob †A.___ im Zeitpunkt des Todes (22. März 2004) noch bei der Beklagten versichert gewesen war (Art. 18 lit. a BVG, Variante 1).
4.2.2 Gemäss schriftlicher Bestätigung der B.___ AG vom 9. November 2001 (Urk. 2/3) war †A.___ (gestützt auf eine vorgängige mündliche Besprechung) per 1. Januar 2002 als Buschauffeur angestellt worden. In dem unbestrittenermassen Vertragsbestandteil bildenden "Handbuch für die Mitarbeiter" der B.___ AG vom Januar 1996 (mit Nachtrag vom September 1999; Urk. 2/19) finden sich die folgenden - hier interessierenden - Bestimmungen zur "Kündigung" respektive "Fristlose[n] Auflösung" des Arbeitsverhältnisses (S. 2):
"Kündigung
Im definitiven Anstellungsverhältnis beträgt die Kündigungsfrist - sofern nichts anderes vereinbart wird - für beide Vertragsparteien im ersten Dienstjahr einen Monat und ab dem zweiten Dienstjahr zwei Monate.
Die Kündigung kann nur auf das Ende eines Monats erfolgen. Sie bedarf der schriftlichen Form und muss spätestens am letzten Arbeitstag des Kündigungsmonats im Besitz der anderen Vertragspartei sein. Auf Wunsch muss die Kündigung begründet werden."
"Fristlose Auflösung
Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen im Sinne des Schweizerischen Obligationenrechtes bleibt vorbehalten. Auf Wunsch muss die fristlose Kündigung begründet werden."
Die beschriebenen vertraglichen Modalitäten der Vertragsauflösung decken sich in den wesentlichen Zügen mit den gesetzlichen Bestimmungen zum (Einzel-)Arbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR, in der ab 1. Januar 1989 geltenden Fassung). Danach kann ein unbefristeter Arbeitsvertrag von jeder Vertragspartei gekündigt werden (Art. 335 Abs. 1 OR), wobei der Kündigende die Kündigung schriftlich begründen muss, wenn die andere Partei dies verlangt (Art. 335 Abs. 2 OR). Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Monats gekündigt werden (Art. 335c Abs. 1 OR). Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt (Art. 337 Abs. 1 OR). Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben (vgl. Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]) die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2 OR). Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen (vgl. Art. 4 ZGB), darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen (Art. 337 Abs. 3 OR).
Unter dem arbeitsvertraglichen Kündigungsrecht ist die Befugnis jeder Partei zu verstehen, das Vertragsverhältnis durch einseitige Willenserklärung aufzulösen, wenn die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt sind. Es handelt sich um ein sogenanntes Gestaltungsrecht, das durch eine Erklärung des Berechtigten an die Gegenpartei ausgeübt wird (BGE 113 II 259 Erw. 2a) und dessen Rechtswirkung nicht von der Mitwirkung beziehungsweise von der Reaktion des Adressaten abhängt (BGE 122 III 133 Erw. 4a; Urteil des Bundesgerichtes [BGer] vom 16. Januar 2009 [4A_515/2008] Erw. 3.3, mit weiterem Hinweis). Nach dem Vertrauensprinzip sind Erklärungen so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden sind, verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 24 Erw. 4, mit Hinweisen). Dabei ist primär vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Deren einzelne Teile sind jedoch nicht isoliert, sondern im Zusammenhang zu betrachten. Aus diesem kann hervorgehen, dass der Empfänger einzelne Aussagen des Erklärenden nicht in ihrer wörtlichen Bedeutung, sondern in einem anderen Sinne verstehen musste (vgl. BGE 135 III 295 Erw. 5.2 und 133 III 61 Erw. 2.2.1, je mit Hinweisen).
4.2.3 †A.___ teilte der B.___ AG in seinem am Mittwoch, 7. Januar 2004 abgefasstem und unbestrittenermassen gleichentags überbrachtem Schreiben (Urk. 2/9) unter dem Titel "Kündigung Arbeitsvertrag" mit, "hiermit bitte ich um die fristlose Auflösung unseres Arbeitsverhältnisses", wobei er sich auf diverse persönliche Gründe berief, ohne diese zu spezifizieren. Der Erklärungswortlaut ist insoweit widersprüchlich, als einerseits in der Überschrift von Kündigung die Rede ist, im darauffolgenden Text jedoch eine Bitte um Vertragsauflösung formuliert wird. Insgesamt und im Zusammenhang betrachtet, kann die abgegebene Erklärung mithin nicht nur als einseitige Ausübung eines Gestaltungsrechts, sondern auch als Offerte zur einvernehmlichen sofortigen Vertragsauflösung verstanden werden. Anstatt durch einseitige Kündigungserklärung kann der Arbeitsvertrag nämlich auch durch vertragliche Regelung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgelöst werden (Art. 1 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 115 OR). Denn obgleich der Arbeitsvertrag als Dauervertragsverhältnis eine einseitige Kündigung nur unter Einhaltung bestimmter Fristen vorsieht, kann er durch übereinstimmende Willensäusserung der Vertragsparteien jederzeit aufgehoben werden, solange dadurch nicht zwingende Bestimmungen des Gesetzes umgangen werden (BGE 119 II 449 Erw. 2a und 118 II 58 Erw. 2a; vgl. Urteil des BGer vom 1. März 2005 [4C.230/2005] Erw. 2, mit Hinweisen), was vorliegend - soweit ersichtlich - nicht der Fall ist (und auch von keiner Seite geltend gemacht wird; vgl. zu den absolut und relativ zwingenden Vorschriften des Arbeitsvertragsrechts: Art. 361 f. OR). Die B.___ AG hat †A.___'s Willenserklärung vom 7. Januar 2004 nach Lage der Akten als Offerte zur unverzüglichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses aufgefasst und sich damit nach erfolgter Rücksprache und Erörterung der Motive mit Wirkung auf den 10. Februar 2004 einverstanden erklärt (vgl. Bestätigungsschreiben vom 9. Januar 2004 [Urk. 2/14] und Arbeitszeugnis vom 10. Januar 2004 [Urk. 2/4]). Hätte die B.___ AG die Erklärung von †A.___ als einseitige Ausübung eines Gestaltungsrechts interpretiert, hätte dies zur Bestätigung der Vertragsauflösung bereits per 7. Januar 2004 führen müssen, was nicht der Fall ist. Dass †A.___ seinerseits nicht gegen das Verständnis der B.___ AG gemäss Bestätigungsschreiben vom 9. Januar 2004 (Urk. 2/14) und Arbeitszeugnis vom 10. Januar 2004 (Urk. 2/4) remonstriert hat, unterstreicht, dass auch er von einem im Ergebnis einvernehmlichen Auflösungsentscheid per 10. Januar 2004 ausgegangen ist.
4.2.4 Nun setzt das Zustandekommen und damit die Wirksamkeit einer Auflösungsvereinbarung allerdings die Handlungsfähigkeit (vgl. Art. 12 ZGB) der Beteiligten voraus, die wiederum - unter anderem - das Vorhandensein einer entsprechenden Urteilsfähigkeit voraussetzt (Art. 13 ZGB). Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält mithin zwei Elemente: einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- beziehungsweise Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Die Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist (BGE 124 III 5 Erw. 1a, 117 II 232 Erw. 2a und 111 V 61 Erw. 3a; vgl. auch BGE 127 I 6 Erw. 7b/aa). Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird nach der Lebenserfahrung vermutet, solange keine Anzeichen dafür bestehen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer allgemeinen Verfassung - etwa bei bestimmten Geisteskrankheiten oder Altersschwäche - im Normalfall und mit grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (BGE 129 I 173 Erw. 3.1, 127 V 237 Erw. 2c und 124 III 5 Erw. 1b). Es kommt erst dann zu einer Umkehrung der Beweislast, wenn die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (BGE 124 III 5 Erw. 1b; Urteil des BGer vom 6. Oktober 2004 [5C.32/2004] Erw. 3). Zur Widerlegung der (einen oder anderen) Vermutung bedarf es im Allgemeinen des Beizugs eines Sachverständigen, dessen Aufgabe es ist, den Geisteszustand der betroffenen Person möglichst genau zu beschreiben und aufzuzeigen, ob und in welchem Masse das geistige Vermögen versagt (hat). Die rechtlichen Schlüsse sind alsdann vom Richter zu ziehen. Auf eine Begutachtung kann verzichtet werden, falls die Urteilsunfähigkeit offenkundig ist (vgl. BGE 118 Ia 236 Erw. 2b und 98 Ia 324 Erw. 3), umgekehrt aber auch dann, wenn die Berufung auf Urteilsunfähigkeit sich auf keine konkreten Anhaltspunkte zu stützen vermag (Urteil des BGer vom 21. Juli 2000 [5C.254/1999] Erw. 3b, mit Hinweis). Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen - wie beispielsweise was jemand wollte, wusste, beabsichtigte, in Kauf nahm, womit er rechnete, in welcher Absicht und aus welchen Beweggründen er handelte oder hypothetisch gehandelt hätte, ob er volle Einsicht in sein Handeln hatte - sind Sachverhaltsfragen (BGE 130 IV 58 Erw. 8.5; in BGE 133 V 640 nicht publ. Erw. 3.1 f. des Urteils des BGer vom 25. September 2007 [8C_31/2007]; Urteil des BGer vom 5. März 2008 [8C_55/2008] Erw. 3, mit Hinweis). Rechtsfrage ist hingegen der Schluss aus einem bestimmten Geisteszustand (Tatfrage) auf das Vorhandensein oder Fehlen der Urteilsfähigkeit, soweit dies vom Begriff der Urteilsfähigkeit selbst abhängt beziehungsweise von der allgemeinen Lebenserfahrung oder vom hohen Grad der Wahrscheinlichkeit, der für den Ausschluss dieser Fähigkeit erforderlich ist (BGE 124 III 5 Erw. 4 und 111 V 58 Erw. 3c; Urteile des BGer vom 6. Oktober 2004 [5P.39/2004] Erw. 4.3 und des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 3. Mai 1999 [K 125/98] Erw. 3c; vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer vom 16. Oktober 2008 [8C_253/2008] Erw. 1.3 und 4, mit Hinweisen). Der Begriff der Urteilsfähigkeit gilt im Übrigen vermutungsweise in identischer Bedeutung im öffentlichen Recht und auch im Steuerrecht (Urteil des BGer vom 3. März 2009 [2C_496/2008] Erw. 3.4, mit Hinweisen).
4.2.5 Der Umstand des am 22. März 2004 verübten Suizides begründet für sich allein noch keine Vermutung, wonach †A.___ (auch) bei Abgabe der Willenserklärung vom 7. Januar 2004 mit grosser Wahrscheinlichkeit urteilsunfähig gewesen war. Vielmehr ist unbesehen um frühere affektive Störungen und trotz der unbestrittenermassen seit Dezember 2003 angeschlagenen psychischen Verfassung (Depressivität) die Urteilsfähigkeit †A.___'s vermutungsweise zu unterstellen. Denn es gilt nicht zu beurteilen, ob die initiierte Arbeitsvertragsauflösung im Interesse von †A.___ lag, sondern ob dieser den Willen dazu in einer Art und Weise gebildet und geäussert hat, die erhebliche Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit aufkommen lässt, was angesichts der insoweit klaren und unmissverständlichen Willensäusserung zur unverzüglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht der Fall ist. Dass †A.___ ungefähr zeitgleich mit der Arbeitsvertragsauflösung aus dem unbestrittenermassen seit langem besuchten Jodlerchor ausgetreten ist (Urk. 1 S. 6 Ziff. II/A/4; vgl. Urk. 2/13), belegt seine Urteilsunfähigkeit ebenso wenig, sondern zeigt eher, dass er sich den Entschluss, sich sowohl aus seinem Arbeitsumfeld als auch aus seinen sozialen (Vereins-)Aktivitäten zurückzuziehen, um im familiären Umfeld Kraft zu schöpfen, reiflich überlegt hatte. Die Arbeitsvertragsauflösung mag demnach zwar letztlich unzweckmässig gewesen sein, war aber keinesfalls in sich widersprüchlich oder in der Motivation völlig unplausibel. Was die Verhältnisse am Arbeitsplatz angeht, deutet auch nichts darauf hin, dass †A.___ sich in einem Zustand der Schwäche gleichsam kritiklos einem fremden Willen gebeugt hätte, zumal die gegenüber F.___, dipl. Homöopath SHI, Praxis für Klassische Homöopathie, '___', geäusserten Mobbing-Vorwürfe (vgl. Urk. 2/6-7) später relativiert wurden (vgl. Urk. 2/18).
In den Handnotizen von Homöopath F.___ betreffend eines am 6. Januar 2004 (ca. 22.00 Uhr) geführten Telefongesprächs (unterzeichnet am 16. August 2006; Urk. 2/6) ist von Depressionen und Nervenzusammenbruch die Rede, wobei †A.___ sein Hauptproblem im Bereich des Arbeitsplatzes (Job) geortet und eine Kündigungsabsicht geäussert haben soll; damit zusammenhängend sollen familiäre Belastungen, Verlustängste und finanzielle Sorgen sowie Gewichtsverlust, negative Kindheitserinnerungen, eine grosse innere Anspannung und Ausdrucksschwierigkeiten zur Sprache gekommen sein. Im entsprechenden Eintrag in der von Homöopath F.___ für die Zeit von 20. September bis 30. Oktober 2002 und von 6. Januar bis 22. März 2004 geführten Krankengeschichte (unterzeichnet am 16. August 2006; Urk. 2/7) findet sich - unter anderem - ebenfalls ein Hinweis auf grosse Probleme am Arbeitsplatz. Im Eintrag vom 8. Januar 2004 sind eine erlösende Wirkung der mittlerweile erfolgten "Kündigung" sowie der beabsichtigte Austritt aus dem Jodlerchor erwähnt; unter dem 12. und 20. Januar 2004 finden sich Hinweise auf anhaltende Gemütsschwankungen mit Gedankenkreisen, eine als sehr gut charakterisierte innerfamiliäre Entwicklung sowie ein als sehr positiv erlebtes Gespräch mit Ex-Vorgesetzten; ein weiterer, für den 16. Februar 2004 vereinbarter Termin bei Homöopath F.___ wurde von †A.___ nicht mehr wahrgenommen; stattdessen kam es zur Selbstintoxikation vom 25. Februar 2004. Vor der am 6. Januar 2004 erfolgten Konsultation war †A.___ schon einmal bei Homöopath F.___ in Behandlung gestanden (nämlich von 20. September bis 30. Oktober 2002), welche laut Krankengeschichtseintrag generell sehr positiv verlaufen sein soll.
Gemäss Pflegeanamnese der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 25. Februar 2004 (aufgezeichnet von: Pflegedienstmitarbeiterin G.___; Urk. 2/12) sollen bei †A.___ erste depressive Symptome während der Rekrutenschule aufgetreten und soll es seither zu rezidivierenden Stimmungstiefs gekommen sein, namentlich auch nach einer Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik H.___ im Jahre 1989. Die "Kündigung" der Stelle als Busfahrer im Januar 2004 soll laut den pflegedienstlichen Aufzeichnungen aus Überforderung am Arbeitsplatz erfolgt sein und zu einer angespannten finanziellen Situation der 4-köpfigen Familie geführt haben. Nach dem angeblich noch zu Lebzeiten †A.___'s mit dessen Einverständnis abgefassten Schreiben der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 10. März 2004 (gezeichnet durch: Dr. med. I.___ und J.___; Urk. 2/17) sollen die bei entsprechender Vorbelastung (Suizid des Bruders im Jahr 1985 sowie Depressivität einer Tante mütterlicherseits) zuletzt aufgetretenen depressiven Symptome (bedrückte Stimmung, Affektlabilität, innere Unruhe, Gedankenkreisen, ausgeprägte Insomnie, Antriebsmangel) nach rezidivierenden depressiven Episoden und einer 1989 erfolgten Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik H.___ im Dezember 2003 begonnen haben. †A.___ habe sich in der Folge in seiner beruflichen Tätigkeit als Buschauffeur überfordert gefühlt und krankheitsbedingt keine andere Lösung mehr gesehen, als Anfang Januar 2004 seine Anstellung zu "kündigen"; zwar sei ihm seitens der Vorgesetzten davon abgeraten und empfohlen worden, einen Arzt aufzusuchen, doch sei †A.___ in seinem Denken so stark eingeengt gewesen, dass er hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Aufgrund der Anamneseangaben sei davon auszugehen, dass sich bei †A.___ im Dezember 2003 im Rahmen einer vorhandenen rezidivierenden Störung eine zur Arbeitsunfähigkeit führende schwere depressive Episode entwickelt habe. Im Bericht der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 7. April 2004 (Epikrise; gezeichnet durch: Dr. I.___ und med. pract. J.___; Urk. 2/8) wurde eine rezidivierende depressive Störung mit zuletzt schwerer depressiver Episode (ICD-10 F32.2) und Suizid am 22. März 2004 diagnostiziert und dazu ausgeführt, †A.___ habe gemäss eigenen Angaben im Dezember 2003 depressive Symptome mit Insomnie, Antriebsverminderung und Traurigkeit entwickelt, sich in der bis dahin mit Zufriedenheit ausgeübten Arbeit als Buschauffeur überfordert gefühlt und deshalb seine Anstellung entgegen des Ratschlages der Arbeitgeberin am 7. Januar 2004 "gekündigt". Im Alter von 18 Jahren habe †A.___ seinen jüngeren Bruder nach einem Suizid (durch Erschiessen) aufgefunden und während der darauffolgenden Rekrutenschule häufig Angstzustände gehabt und sich überfordert gefühlt. Auch nach einem 1989 wegen einer Depression stattgefundenen stationären Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik H.___ habe der familienanamnestisch belastete †A.___ (Suizid des Bruders 1985 und Depressivität von Mutter und Tante) wiederholt depressive Episoden durchlebt, zuletzt vor zwei Jahren, als er seine damalige Anstellung als Fährarbeiter ebenfalls wegen Überforderung gekündigt habe. Der Kurzbericht der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 22. September 2004 (gezeichnet durch: Dr. I.___; Urk. 2/11) lautet bei Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit zuletzt schwerer depressiver Episode (ICD-10 F32.2) und Suizid am 22. März 2004 auf eine ununterbrochene 100%ige Arbeitsunfähigkeit spätestens seit dem 25. Februar 2004 bis zum Todestag, wobei anamnestisch anzunehmen sei, dass †A.___ bereits im Dezember 2003 (Beginn der depressiven Episode) zumindest teilweise arbeitsunfähig gewesen sei, da er seine Stelle als Buschauffeur im Januar 2004 krankheitsbedingt gekündigt habe. In der zuhanden des klägerischen Rechtsvertreters erstatteten Stellungnahme der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 31. Oktober 2007 (gezeichnet durch: Prof. Dr. med. K.___ und Dr. I.___; Urk. 2/18) wurden zunächst die früheren Angaben zur Vorgeschichte, zur Krankheitsentwicklung seit Dezember 2003 und zur Arbeitsvertragsauflösung im Januar 2004 wiederholt. Alsdann wurde ergänzend dargelegt, dass der laut hausärztlichen Angaben (Dr. med. L.___) sehr gewissenhafte †A.___ in der Vergangenheit wiederholt von sich aus Arbeitsverhältnisse aufgelöst habe, in der Meinung, den Anforderungen nicht zu genügen; dies, obwohl die jeweiligen Arbeitgeber mit seinen Arbeitsleistungen zufrieden gewesen seien. So habe †A.___ etwa nach eigenen Angaben während einer früheren depressiven Episode von sich aus seine Arbeit auf einem Fährschiff gekündigt, weil er sich damit überfordert gefühlt habe. Das Gleiche sei geschehen, als †A.___ im Dezember 2003 wieder in eine depressive Episode geraten sei und sein Arbeitsverhältnis als Buschauffeur "gekündigt" habe. Dass sich †A.___ der Tragweite seiner Entscheidung, sein Arbeitsverhältnis als Buschauffeur aufzulösen, nicht bewusst gewesen sei, sei daraus zu ersehen, dass er unter erheblichen Druck geraten sei, als er erkannt habe, welche finanziellen Nachteile er und seine Angehörigen dadurch erlitten hätten. Kurz vor seinem Suizid sei die Sorge um seine finanziell Situation verstärkt in den Vordergrund getreten. Insgesamt sei zu schliessen, dass †A.___ im Dezember 2003 eine schwere depressive Episode entwickelt habe, die mit erhöhter Sensitivität, schweren Insuffizienzgefühlen und einer Einengung des Denkens verbunden gewesen sei, welche psychopathologischen Symptome die Erkenntnis- und Wertungsfähigkeit und folglich die Urteilsfähigkeit im engeren Sinne eingeschränkt hätten; offenkundig habe †A.___ die Tragweite seiner Entscheidung, das Arbeitsverhältnis von sich aus zu "kündigen", nicht vernünftig beurteilen können, und es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Erkrankung in Bezug auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht urteilsfähig gewesen sei.
Der beratende Arzt der Beklagten, Dr. med. M.___, Facharzt für Innere Medizin und Angiologie, vertrat in seiner Aktenbeurteilung vom 8. Mai 2008 (Urk. 8/1) die Ansicht, die "Kündigung" sei sicher nicht als übliche Massnahme zu werten, doch habe †A.___ schon früher so gehandelt, um dem Druck kurzfristig auszuweichen; mithin habe †A.___ gleichsam ein bekanntes und erprobtes Verhaltensmuster angewendet. Ein erheblicher Druck sei erst später entstanden, als sich die finanziellen Folgen der Arbeitsvertragsauflösung bemerkbar gemacht hätten. Aus alledem sei in Bezug auf die Arbeitsvertragsauflösung keine Einschränkung der Urteilsfähigkeit abzuleiten, zumal keine weiteren auffälligen Begleithandlungen erkennbar seien.
Ob sich †A.___ beim Suizid vom 22. März 2004 in einem Zustand völliger Urteilsunfähigkeit befunden hat (vgl. RKUV 1996 Nr. U 267 Erw. 2c-d), ist vorliegend nicht zu beurteilen. Fest steht nach den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen, dass †A.___ bereits im Dezember 2003/Januar 2004 zunehmende gesundheitliche Probleme hatte. Wenngleich bei der von den Verantwortlichen der Psychiatrischen Klinik E.___ zuletzt diagnostizierten schweren depressiven Episode (ohne psychotische Symptome; im Sinne von ICD-10 F 32.2) meist erhebliche Verzweiflung und Agitiertheit (es sei denn, Hemmung sei ein führendes Symptom) das Bild prägen und Verlust des Selbstwertgefühls, Gefühle der Nutzlosigkeit oder Schuld vorherrschend sind (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], in: Dilling et. al. [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F): Klinisch-diagnostische Leitlinien, 6. Aufl., Bern 2008, S. 153), kann aus einer damit einhergehenden ängstlichen Getriebenheit und einem im Ergebnis letztlich unproduktiv-hektischen Verhalten jedoch nicht einfach auf eine Urteilsunfähigkeit in Bezug auf die in Frage stehende Willenserklärung zur einvernehmlichen Arbeitsvertragsauflösung geschlossen werden, zumal die Urteilsfähigkeit nur verneint werden darf, wenn hierfür ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad spricht (vgl. Urteil des BGer vom 16. Oktober 2008 [8C_253/2008] Erw. 1.3). Zwar wird von den Verantwortlichen der Psychiatrischen Klinik E.___ eine dem Grad nach überwiegend wahrscheinliche Urteilsunfähigkeit für den fraglichen Zeitraum postuliert, doch hat die Diagnose einer Geisteskrankheit in Form depressiver Störungen noch nicht zwangsläufig Urteilsunfähigkeit zur Folge, da der Geisteszustand mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen ist (BGE 127 I 6 Erw. 7b/aa; Urteil des BGer vom 16. Oktober 2008 [8C_253/2008] Erw. 4 und 5.3.2, mit weiterem Hinweis). Nun wird aber fachärztlich hinsichtlich der zu beurteilenden privatrechtlichen Vorkehr weder die Fähigkeit von †A.___ zur eigenen Willensbildung noch diejenige, gemäss dem eigenen Willen zu handeln, in Frage gestellt, sondern lediglich die Erkenntnis- und Wertungsfähigkeit hinsichtlich der einschneidenden finanziellen Konsequenzen der getroffenen und vollzogenen Entscheidung, das Arbeitsverhältnis als Buschauffeur aufzulösen. Diese Schlussfolgerung vermag im Lichte der echtzeitlichen Aufzeichnungen indessen nicht zu überzeugen, da †A.___ gegenüber Homöopath F.___ anlässlich des Telefonats vom 6. Januar 2004 die mit der damals gehegten Kündigungsabsicht verbundenen finanziellen Befürchtungen ausdrücklich thematisiert hatte. Zwar mag das Denken †A.___'s im massgeblichen Zeitraum auf momentane Entlastung eingeengt gewesen sein und mag †A.___ vor allem versucht haben, dem auf ihm lastenden Druck kurzfristig zu entgehen, doch hat er dabei die negativen finanziellen Konsequenzen offenbar durchaus erkannt und bedacht. Nachdem bis dahin anscheinend nichts auf eine nach aussen hin erkennbare Arbeitsunfähigkeit hingedeutet hatte (sowohl die B.___ AG als auch vormalige Arbeitgeber waren mit den erbrachten Arbeitsleistungen bis zuletzt stets zufrieden gewesen), ist davon auszugehen, dass †A.___ eine aufgrund früherer Erfahrungen als sinn- und zweckmässig sowie wirkungsvoll beurteilte "Befreiungsstrategie" verfolgt hat, ohne in seiner Erkenntnis- und Wertungsfähigkeit sowie in seiner Fähigkeit zur Willensbildung und -umsetzung in relevanter Weise eingeschränkt gewesen zu sein. Dass er den wohlmeinenden Ratschlägen seiner Vorgesetzten nicht gefolgt ist, ändert nichts daran, dass er die Aussenwelt intellektuell zu erfassen und die Informationen in rationaler Weise zu verarbeiten vermochte: Mangels stichhaltiger Anhaltspunkte ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er nicht in der Lage gewesen war, die Realität zumindest in ihren Grundzügen richtig zu erkennen und sich ein adäquates Bild davon zu machen sowie die Situation überlegt zu beurteilen und sich über die Tragweite und die Opportunität der in Frage stehenden Handlung aufgrund gewonnener Einsicht und eigener Motive ein einigermassen vernünftiges Urteil zu bilden. Dass die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführte "Erlösung" trotz der von Homöopath F.___ am 20. Januar 2004 konstatierten positiven Entwicklung nicht wie in früheren depressiven Episoden zu einer gesundheitlichen Erholung und Suche einer neuen (oder Wiederbewerbung um die alte) Arbeitsstelle führte, sondern am 25. Februar 2004 in einem Suizidversuch und schliesslich - trotz fachärztlicher Behandlung - am 22. März 2004 gar in einem vollendeten Suizid mündete, lässt noch nicht den triftigen Schluss zu, †A.___ habe sich (schon) in Bezug auf die Arbeitsvertragsauflösung in einem Zustand der völligen Urteilsunfähigkeit befunden. Nach dem Gesagten erweist sich die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG per 10. Januar 2004 als rechtswirksam. Dass der beklagtische Vertrauensarzt nicht über ausgewiesene psychiatrische Spezialkenntnisse verfügt, ist nicht entscheidwesentlich. Von einer weiteren psychiatrischen Beurteilung kann angesichts der wiederholten fachärztlichen Meinungsäusserungen der Verantwortlichen der Psychiatrischen Klinik E.___ abgesehen werden.
Unter Berücksichtigung der 1-monatigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG und Art. 26 VRegl dauerte die obligatorische Versicherung †A.___'s bei der Beklagten für die Risiken Tod und Invalidität mithin bis und mit 10. Februar 2004 (vgl. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR, analog). Die Errichtung einer Freizügigkeitspolice per 1. Februar 2004 (Urk. 8/3) ändern daran nichts. Dabei kommt namentlich auch bezüglich des Todesfallkapitals als reglementarischer Leistung aus weitergehender beruflicher Vorsorge die 1-monatige Nachdeckungsfrist zum Tragen: Denn analog Art. 10 Abs. 3 BVG (sowie Art. 331a Abs. 2 OR) sieht nämlich Art. 26 Abs. 1 VRegl eine unveränderte Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses, längstens jedoch während eines Monats (Nachdeckungsfrist) vor. Was darunter genau zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 26 Abs. 1 VRegl in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 VRegl: Der Arbeitnehmer scheidet grundsätzlich aus der Versicherung aus, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, wobei die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen bis zum Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch während eines Monats weiterversichert bleiben. Wird aus dieser Nachdeckung eine Versicherungsleistung beansprucht, so ist eine bereits erfüllte Freizügigkeitsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Erbringung von laufenden (sowie für die Versicherung von anwartschaftlichen) Leistungen erforderlich ist, wobei die Leistungen gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt. Art. 19 VRegl über das Todesfallkapital sieht (ebenso wenig wie Art. 17 f. VRegl über die Witwen- und Waisenrenten) nirgends vor, dass dieses nicht als Leistung aus Nachdeckung geschuldet wäre. Davon abgesehen wurde höchstrichterlich entschieden, dass die Vorsorgeeinrichtungen den während des Vorsorgeverhältnisses gewährten überobligatorischen Vorsorgeschutz gegen Tod und Invalidität für die Dauer der 1-monatigen Nachdeckung nicht auf die Mindestleistungen gemäss BVG herabsetzen dürfen (BGE 125 V 171; vgl. Urteil des EVG vom 5. Januar 2006 [B 74/05] Erw. 4). Es kann daher nicht angenommen werden, dass das hier anwendbare Reglement das Todesfallkapital (oder reglementarische Witwen- und Waisenrentenansprüche aus weitergehender Vorsorge) bei Eintritt des versicherten Ereignisses während der Nachdeckungsfrist nicht gewähren will.
4.3
4.3.1 Streitig und zu prüfen bleibt folglich die Frage, ob während der Versicherungszeit †A.___'s bei der Beklagten (bis 10. Februar 2004) eine mit dem Tod (am 22. März 2004) in einem (engen zeitlichen und sachlichen) Ursachenzusammenhang stehende Arbeitsunfähigkeit eingetreten war (Art. 18 lit. a BVG, Variante 2).
4.3.2 Der klägerischerseits behauptete Eintritt einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit ab Ende Dezember 2003 und vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 7. Januar 2004 wird seitens der Beklagten insoweit bestritten, als geltend gemacht wird, †A.___ habe bis zu seinem Ausscheiden aus der B.___ AG stets voll und zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin gearbeitet.
Für die Zeit vom Stellenantritt (1. Januar 2002) bis zur Arbeitsniederlegung (7. Januar 2004) und zum Austritt (10. Januar 2004) liegen weder echtzeitliche ärztliche Arbeitsunfähigkeitsatteste noch Arbeitsgeberhinweise auf plastisch in Erscheinung getretene Leistungsdefizite vor. Den Krankengeschichtseinträgen von Homöopath F.___ für die Zeit von 20. September bis 30. Oktober 2002 und für Januar 2004 lässt sich jedenfalls nichts dergleichen entnehmen (Urk. 2/7) und auch dessen Telefonnotiz vom 6. Januar 2004 (Urk. 2/6) enthält keine Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit. Laut Bericht der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 7. April 2004 (Urk. 2/8) war seitens der B.___ AG auf ärztliche Anfrage hin erklärt worden, man sei mit der Arbeit von †A.___ stets zufrieden gewesen und bereit, ihm wieder eine Stelle anzubieten (wobei der vormals innegehabte Arbeitsplatz allerdings bereits vergeben gewesen sei). Die von den Verantwortlichen der Psychiatrischen Klinik E.___ rückwirkend postulierte medizinisch-theoretische Teilarbeitsunfähigkeit (vgl. insbes. Urk. 2/11) ist als solche arbeitsrechtlich nicht in Erscheinung getreten und damit unbeachtlich. Etwaige Arbeitsunfähigkeiten †A.___'s während der früheren Tätigkeit als Fährarbeiter spielen von vornherein keine Rolle, da der enge zeitliche Bezug eines sachlich gegebenen Konnexes durch die von 1. Januar 2002 bis 7./10. Januar 2004 nach aussen hin unauffällig ausgeübte Chauffeurtätigkeit bei der B.___ AG jedenfalls als unterbrochen zu gelten hat.
Was die Zeit ab 10. Januar beziehungsweise 10. Februar 2004 angeht, findet sich in den Krankengeschichtseinträgen von Homöopath F.___ weiterhin kein eigentlicher Arbeitsunfähigkeitsvermerk (Urk. 2/7); als solcher kann sinngemäss erst der am 4. März 2004 vermerkte Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik E.___ nach Suizidversuch (am 25. Februar 2004) gelten. Dass der im Bericht der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 7. April 2004 (Urk. 2/8) erwähnte, von †A.___ angeblich Mitte Februar 2004 konsultierte Psychiater (Dr. N.___, '___') eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätte, lässt sich den Akten ebenfalls nicht entnehmen. Hingegen kann als unbestritten und erstellt angenommen werden, dass †A.___ ab dem Zeitpunkt seines Suizidversuches vom 25. Februar 2004 bis zu seinem Tod am 22. März 2004, als er in der Psychiatrischen Klinik E.___ hospitalisiert war, vollständig arbeitsunfähig gewesen ist (so denn auch das Attest gemäss Kurzbericht der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 22. September 2004 [Urk. 2/11]). Massgebend ist damit, ob die ab 25. Februar 2004 ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit schon vor Ablauf der Nachdeckungsfrist (10. Februar 2004) eingesetzt hat.
Gestützt auf die erwähnten Einschätzungen der Verantwortlichen der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 10. März 2004 (Urk. 2/17), 7. April 2004 (Urk. 2/8), 22. September 2004 (Urk. 2/11) und 31. Oktober 2007 (Urk. 2/18) ist davon auszugehen, dass sich die sicher ab 25. Februar 2004 zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit führende depressive Episode ab Dezember 2003 entwickelt hat. Die anamnestisch begründete fachärztliche Schlussfolgerung, wonach †A.___ bereits im Dezember 2003 zumindest teilweise arbeitsunfähig gewesen sein soll, erweist sich bis 7./10. Januar 2004 zwar als medizinisch-theoretisch, doch ist nach der allgemeinen Erfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge anzunehmen, dass sich bei †A.___ im Zuge der sich bis 25. Februar 2004 unter dem verschärften Eindruck der effektiven finanziellen Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einer schweren depressiven Episode mit Suizidversuch auswachsenden psychischen Krise noch im Laufe der bis 10. Februar 2004 dauernden Nachdeckungszeit eine erhebliche, mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. AHI 1998 S. 124; Urteile des BGer vom 8. Juli 2009 [9C_990/2009] Erw. 3.1 und 26. Februar 2008 [9C_772/2007] Erw. 3.2; Urteile des EVG vom 7. Oktober 1998 [B 48/97] Erw. 1 und 29. April 1998 [B 18/97] Erw. 4b; SVR 2008 BVG Nr. 34) eingestellt hat, wobei womöglich auch die von den ehemaligen Arbeitskollegen nach dem Ausscheiden †A.___'s verbreiteten und von der B.___ AG am 16. Februar 2004 abgemahnten "Unwahrheiten" eine Rolle gespielt haben dürften (Urk. 2/10). Der vertrauensärztlichen Aktenbeurteilung von Dr. M.___ vom 8. Mai 2008 (Urk. 8/1) ist jedenfalls nichts Gegenteiliges zu entnehmen; vielmehr wird darin ausdrücklich der nach medizinischer Erfahrung oftmals progressive Verlauf einer depressiven Erkrankung betont und die negative Wirkung der nach der Arbeitsvertragsauflösung entstandenen finanziellen Drucksituation eingeräumt. Wiewohl die Urteilsfähigkeit bezogen auf die rechtsgeschäftliche Arbeitsvertragsauflösung vom 7./10. Januar 2004 gewährleistet gewesen ist, ist demnach bezogen auf die verantwortungsvolle Tätigkeit als Chauffeur eines öffentlichen Verkehrsmittels mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer bereits vor Ablauf der Nachdeckung relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Damit ist die Anspruchsvoraussetzung gemäss Variante 2 von Art. 18 lit. a BVG erfüllt.
4.4
4.4.1 Alles in allem führt das Gesagte zum Schluss, dass ein anspruchsbegründender Bezug des Todes von †A.___ zum in Frage stehenden Versicherungsverhältnis mit der Beklagten zu bejahen ist. Aufgrund der materiellen Sach- und Rechtslage ist die Beklagte folglich gegenüber den Klägerinnen hinterlassenenleistungspflichtig. Ein schweres Verschulden †A.___'s oder ein schuldhaftes Verhalten der klägerischen Leistungsansprecherinnen im Sinne von Art. 35 BVG (in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 BVV 2; vgl. Art. 9 Abs. 1 VRegl) wird von der Beklagten nicht geltend gemacht.
4.4.2 Der beantragte Rentenbeginn mit Wirkung ab dem Todestag des versicherten †A.___ (22. März 2004) respektive die auf den gleichen Zeitpunkt anzusetzende Fälligkeit des Todesfallkapitals ergeben sich aus den anwendbaren reglementarischen Bestimmungen (s. oben Erw. 3.3), wobei zu diesem Zeitpunkt seitens der B.___ AG keine Lohnzahlungen mehr geflossen sind (zufolge Arbeitsvertragsauflösung per 10. Januar 2004). Vorbehalten bleibt die Leistungskoordination im Sinne von Art. 34a BVG in Verbindung mit Art. 24 f. BVV 2 sowie Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 VRegl. Bei der Leistungsverpflichtung ist antragsgemäss zu beachten, dass die zuzusprechenden fälligen Betreffnisse praxisgemäss zu verzinsen sind, wobei der gesetzliche Zinssatz 5 % beträgt (Art. 104 f. OR; vgl. BGE 119 V 131 ff.).
4.4.3 Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der Beklagten das in eine Freizügigkeitspolice bei der C.___ AG überführte Vorsorgeguthaben †A.___'s insoweit zurückzuerstatten ist, als dies zur Auszahlung der geschuldeten Hinterlassenenleistungen nötig ist, andernfalls mit einer entsprechenden Leistungskürzung zu rechnen wäre (Art. 3 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]; Art. 26 Abs. 3 VRegl). Es wird Sache der Beklagten sein, unter pflichtgemässer Mitwirkung der Klägerinnen die nötige (Rück-)Übertragung in die Wege zu leiten und die gesetzlichen und reglementarischen Hinterlassenenleistungen zu berechnen.
5.
5.1 Zusammenfassend führt dies zur Klagegutheissung und Verpflichtung der Beklagten, den Klägerinnen mit Wirkung ab dem 22. März 2004 Hinterlassenenleistungen der beruflichen Vorsorge in Form einer Witwen- und zwei (Halb-)Waisenrenten sowie eines Todesfallkapitals auszurichten, zuzüglich 5 % Zins auf den bis zur Klageeinleitung verfallenen Betreffnissen ab dem 13. Februar 2009 sowie auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
5.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 GSVGer).
5.3 Ausgangsgemäss ist die Beklagte zur Bezahlung einer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessenden Entschädigung an die anwaltlich vertretenen Klägerinnen zu verpflichten (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]; § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen mit Wirkung ab dem 22. März 2004 Hinterlassenenleistungen der beruflichen Vorsorge in Form einer Witwen- und zwei (Halb-)Waisenrenten sowie eines Todesfallkapitals auszurichten, zuzüglich 5 % Zins auf den bis zur Klageeinleitung verfallenen Betreffnissen ab dem 13. Februar 2009 sowie auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen zu gleichen Teilen eine Prozessentschädigung von total Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).