Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 29. Oktober 2010
in Sachen
X.___
Segantinisteig 4,
Kläger
gegen
1. Y.___
Trottenstrasse 29,
2. Z.___
Beklagte
Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt René Flum
Flum Schlegel Kempf, Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
sowie
Y.___
Trottenstrasse 29,
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt René Flum
Flum Schlegel Kempf, Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
1. X.___
Segantinisteig 4,
2. ASGA Pensionskasse
Rosenbergstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen
Beklagte
Sachverhalt:
1. Mit Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts "..." vom 21. Januar 2009 (Urk. 1) wurde die Ehe von X.___ und Y.___ geschieden. Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 10. Februar 2009 (vgl. Urk. 2/189-190) wurden die Akten an das Sozialversicherungsgericht überwiesen zwecks Teilung der während der Ehe erwirtschafteten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge (anzuwendender Teilungsschlüssel: 50 : 50; Dispositiv Ziffer 4 des Scheidungsurteils [Urk. 1]).
2. Mit Verfügung vom 24. Februar 2009 (Urk. 4) wurden die Z.___ und die ASGA Pensionskasse aufgefordert, dem Gericht per Datum der Rechtskraft der Scheidung (10. Februar 2009) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen einzureichen und sich über die Durchführbarkeit der Teilung auszusprechen. Die ASGA Pensionskasse meldete mit Schreiben vom 27. Februar 2009 (Urk. 6) für X.___ ein vorhandenes Altersguthaben per 10. Februar 2009 in der Höhe von Fr. 316'955.45, konnte aber keine Angabe betreffend vorhandenes Altersguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (19. Juni 1992) machen. Gleichzeitig bestätigte die ASGA Pensionskasse die Durchführbarkeit der Teilung. Die Z.___ meldete mit Schreiben vom 27. Februar 2009 (Urk. 7 und Urk. 8/1-2) für Y.___ eine während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung von Fr. 80'452.25 und bestätigte die Durchführbarkeit der Teilung. Zudem teilte die Z.___ dem Gericht mit, dass sie mit Valuta 30. März 2006 den Betrag von Fr. 16'154.75 als Teilaustrittsleistung - zufolge Reduktion des Beschäftigungsgrades von Y.___ von 100 % auf 80 % - auf ein Freizügigkeitskonto von Y.___ überwiesen habe.
Mit Eingabe vom 16. September 2009 (Urk. 12) nahm X.___ zu den eingeholten Unterlagen Stellung. Am 4. Januar 2010 liess Y.___ Stellung nehmen (Urk. 21). Mit Verfügung vom 4. August 2010 (Urk. 24) wurde den Parteien Frist zur freigestellten Stellungnahme zu den gesamten Prozessakten angesetzt. In der Folge wurden keine weiteren Stellungnahmen eingereicht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2 Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.
2.
2.1 Den Akten lassen sich die notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen entnehmen:
- Datum der Eheschliessung: 19. Juni 1992 (Urk. 1 Dispositiv Ziffer 4)
- Rechtskraft der Scheidung: 10. Februar 2009 (vgl. Urk. 2/189-190 und Sachverhalt Ziffer 1)
- Teilungsverhältnis: 50 : 50 (Urk. 1 Dispositiv Ziffer 4)
- zu teilendes Guthaben von X.___: Fr. 283'168.75 (vgl. Erw. 2.2)
- zu teilendes Guthaben von Y.___: Fr. 97'823.75 (vgl. Erw. 2.3)
2.2 Das zu teilende Guthaben von X.___ errechnet sich wie folgt: Auszugehen ist von dem per 10. Februar 2009 vorhandenen Altersguthaben. Gemäss Meldung der ASGA Pensionskasse betrug dieses Guthaben per 10. Februar 2009 Fr. 316'955.45 (Urk. 6). Davon ist das bereits im Zeitpunkt der Ehescheidung vorhanden gewesene Vorsorgeguthaben in Abzug zu bringen, wobei dieses bis zum 10. Februar 2009 (Datum der Rechtskraft der Scheidung) aufzuzinsen ist. Nach der Berechnung von X.___, der plausibel und nachvollziehbar erscheint, betrug dieses Kapital zum Zeitpunkt der Heirat Fr. 19'090.70 (Urk. 13/4; vgl. dazu auch Urk. 12 S. 2 Ziffer 2). Y.___ liess diesen Betrag nicht in Zweifel ziehen (vgl. Urk. 21), obwohl sie mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 (Urk. 14) ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Gericht diesfalls von der Richtigkeit dieses Betrages ausgehen werde. Angesichts dessen, dass die Ausführungen und Berechnungen von X.___ insoweit - wie ausgeführt - plausibel und nachvollziehbar sind, ist von dem genannten Betrag auszugehen.
Die Aufzinsung des zum Zeitpunkt der Eheschliessung am 19. Juni 1992 vorhandenen Vorsorgeguthabens von Fr. 19'090.70 ist bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung ist wie folgt vorzunehmen, wobei sich die Zinssätze nach Art. 12 lit. a-f der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) richten und die Zinsusanz (12 x 30 Tage; 360/360) zu beachten ist.
- Zins von 4 % vom 19. Juni 1992 bis 31. Dezember 1992 (191 Tage gemäss genannter Zinsusanz) auf Fr. 19'090.70: Fr. 405.15; addiert mit Fr. 19'090.70 = Fr. 19'495.85
- Zins von 4 % auf Fr. 19'495.85 für das Jahr 1993: Fr. 779.85; addiert mit Fr. 19'495.85 = Fr. 20'275.70
- Zins von 4 % auf Fr. 20'275.70 für das Jahr 1994: Fr. 811.05; addiert mit Fr. 20'275.70 = Fr. 21'086.75
- Zins von 4 % auf Fr. 21'086.75 für das Jahr 1995: Fr. 843.45; addiert mit Fr. 21'086.75 = Fr. 21'930.20
- Zins von 4 % auf Fr. 21'930.20 für das Jahr 1996: Fr. 877.20; addiert mit Fr. 21'930.20 = Fr. 22'807.40
- Zins von 4 % auf Fr. 22'807.40 für das Jahr 1997: Fr. 912.30; addiert mit Fr. 22'807.40 = Fr. 23'719.70
Zins von 4 % auf Fr. 23'719.70 für das Jahr 1998: Fr. 948.80; addiert mit Fr. 23'719.70 = Fr. 24'668.50
- Zins von 4 % auf Fr. 24'668.50 für das Jahr 1999: Fr. 986.75; addiert mit Fr. 24'668.50 = Fr. 25'655.25
- Zins von 4 % auf Fr. 25'655.25 für das Jahr 2000: Fr. 1'026.20; addiert mit Fr. 25'655.25 = Fr. 26'681.45
- Zins von 4 % auf Fr. 26'681.45 für das Jahr 2001: Fr. 1'067.25; addiert mit Fr. 26'681.45 = Fr. 27'748.70
- Zins von 4 % auf Fr. 27'748.70 für das Jahr 2002: Fr. 1'109.95; addiert mit Fr. 27'748.70 = Fr. 28'858.65
- Zins von 3,25 % auf Fr. 28'858.65 für das Jahr 2003: Fr. 937.90; addiert mit Fr. 28'858.65 = Fr. 29'796.55
- Zins von 2,25 % auf Fr. 29'796.55 für das Jahr 2004: Fr. 670.40; addiert mit Fr. 29'796.55 = Fr. 30'466.95
- Zins von 2,5 % auf Fr. 30'466.95 für das Jahr 2005: Fr. 761.65; addiert mit Fr. 30'466.95 = Fr. 31'228.60
- Zins von 2,5 % auf Fr. 31'228.60 für das Jahr 2006: Fr. 780.70; addiert mit Fr. 31'228.60 = Fr. 32'009.30
- Zins von 2,5 % auf Fr. 32'009.30 für das Jahr 2007: Fr. 800.25; addiert mit Fr. 32'009.30 = Fr. 32809.55
- Zins von 2,75 % auf Fr. 32809.55 für das Jahr 2008: Fr. 902.25; addiert mit Fr. 32809.55 = Fr. 33'711.80
- Zins von 2 % vom 1. Januar 2009 bis 10. Februar 2009 (40 Tage gemäss Zinsusanz) auf Fr. 33'711.80: Fr. 74.90; addiert mit Fr. 33'711.80 = Fr. 33'786.70
Somit ergibt sich ein per Datum der Rechtskraft der Scheidung aufgezinstes und von der Austrittsleistung per Ehescheidung von Fr. 316'955.45 abzuziehendes voreheliches Kapital von Fr. 33'786.70. Die zu teilende Austrittsleistung von X.___ beträgt demzufolge Fr. 283'168.75 (= Fr. 316'955.45 ./. Fr. 33'786.70).
2.3 Das zu teilende Guthaben von Y.___ besteht zum einen aus der von der Z.___ gemeldeten Summe von Fr. 80'452.25 (Urk. 7 und Urk. 8/1-2). Und zum anderen aus der auf ein Freizügigkeitskonto überwiesenen Summe von Fr. 16'154.75 (Wert per 30. März 2006; Urk. 7). Dieser Betrag ist bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils (10. Februar 2009) wie folgt aufzuzinsen:
- Zins von 2,5 % vom 1. April 2006 bis 31. Dezember 2006 (270 Tage gemäss genannter Zinsusanz) auf Fr. 16'154.75: Fr. 302.90; addiert mit Fr. 16'154.75 = Fr. 16'457.65
- Zins von 2,5 % auf Fr. 16'457.65 für das Jahr 2007: Fr. 411.45; addiert mit Fr. 16'457.65 = Fr. 16'869.10
- Zins von 2,75 % auf Fr. 16'869.10 für das Jahr 2008: Fr. 463.90; addiert mit Fr. 16'869.10 = Fr. 17'333.--
- Zins von 2 % vom 1. Januar 2009 bis 10. Februar 2009 (40 Tage gemäss Zinsusanz) auf Fr. 17'333.--: Fr. 38.50; addiert mit Fr. 17'333.-- = Fr. 17'371.50
Die auf das Freizügigkeitskonto überwiesene Summe ist somit aufgezinst mit Fr. 17'371.50 in der Ausgleichsrechnung zu berücksichtigen. Demzufolge beträgt die zu teilende Austrittsleistung von Y.___ Fr. 97'823.75 (= Fr. 80'452.25 + Fr. 17'371.50).
2.4 Die Z.___ als auch die ASGA Pensionskasse bestätigten - wie bereits erwähnt - die Durchführbarkeit der Teilung (Urk. 6-7).
3. Ausgehend von den in Erw. 2 genannten Faktoren ist die Teilung folgendermassen durchzuführen:
Das von X.___ während der Ehe angesparte Freizügigkeitskapital beträgt Fr. 283'168.75 (Erw. 2.2), dasjenige von Y.___ Fr. 97'823.75 (Erw. 2.3). Insgesamt beläuft sich das während der Ehe angesparte Kapital somit auf Fr. 380'992.50 (= Fr. 283'168.75 + Fr. 97'823.75). Davon steht bei Anwendung des im bezirksgerichtlichen Scheidungsurteil (Urk. 1) angeordneten Teilungsschlüssels (50 : 50) X.___ und Y.___ je die Hälfte zu, mithin Fr. 190'496.25. Daraus ergibt sich eine Transferleistung zu Gunsten von Y.___ und zu Lasten von X.___ in der Höhe von Fr. 92'672.50 (= Fr. 190'496.25 ./. Fr. 97'823.75). Demzufolge ist die ASGA Pensionskasse zu verpflichten, den Betrag von Fr. 92'672.50 zu Lasten von X.___ auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der Z.___ zu überweisen.
4. Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2009 mindestens 2 % p.a. [Art. 12 lit. f BVV 2]) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).
Demzufolge ist die Y.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar zu mindestens 2 % ab 11. Februar 2009 beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.
Das Gericht erkennt:
1. Die ASGA Pensionskasse wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 92'672.50 zu Lasten von X.___ auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der Z.___ zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 11. Februar 2009 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwalt René Flum
- Z.___
- ASGA Pensionskasse Genossenschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).