BV.2009.00020
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 5. Juli 2010
in Sachen
A.___
Klägerin
vertreten durch Gian A. Minghetti
Guyerstrasse 3, 8304 Wallisellen
gegen
Pensionskasse Stadt Zürich
Abteilung Pensionsberechtigte
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8026 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1979, arbeitete als Pflegeassistentin im B.___, Zürich, und war dadurch bei der Pensionskasse Stadt Zürich (im Folgenden: Pensionskasse) vorsorgeversichert, als sie am 9. November 2000 während der Arbeit einen Unfall erlitt. Die Unfallversicherung Stadt Zürich gewährte in der Folge Heilbehandlung und Taggeld, welche Leistungen sie mit Verfügung vom 5. Februar 2008, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2008, per 31. Januar 2008 einstellte und einen weiteren Leistungsanspruch (Rente/Integritätsentschädigung) verneinte (Urk. 7/86/3-7 im Proz. Nr. IV.2009.00189). Die Pensionskasse richtete zwischen dem 1. Dezember 2003 und 30. Juni 2008 eine provisorische Invalidenpension inklusive Kinderpensionen von insgesamt Fr. 74'410.70 aus (Urk. 2/2).
1.2 Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Januar 2009 den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hatte (Urk. 2/1), forderte die Pensionskasse von A.___ am 9. Februar 2009 die zwischen 1. Dezember 2003 und 30. Juni 2008 ausgerichteten Leistungen von Fr. 74'410.70 zurück (Urk. 2/2).
2. Gegen diese Rückforderung erhob A.___, vertreten durch Gian A. Minghetti, Wallisellen, mit Eingabe vom 23. Februar 2009 Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
" 1. Die Rückforderung sei aufzuheben.
2. Durch die PK soll ein interdisziplinäres Gutachten unter Mitwirkung eines Orthopäden (Wirbelsäulenspezialist) und Neurologen erstellt werden. Dies mit dem Vorsatz, einen möglichen Invaliditätsschaden festzustellen und aufgrund einer möglichen Restarbeitsfähigkeit eine behindertengerechte Umschulung und/oder Arbeit zu ermitteln.
3. Die Versicherte ist in der Folge umzuschulen.
4. Im Rahmen der neuen Gutachterergebnisse und der Umschulung sind der Versicherten Leistungen gemäss PK-Statuten auszurichten."
Mit Klageantwort vom 15. Juni 2009 reichte die Pensionskasse ihren Wiedererwägungsentscheid vom 26. Mai 2009 (Urk. 11/1) ein, wonach sie vorläufig auf eine Rückforderung verzichtet, und beantragte, Antrag 1 des Rechtsbegehrens der Klägerin sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Im Übrigen sei auf die Klage nicht einzutreten (Urk. 10).
3. Die von der Klägerin gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Januar 2009 (vgl. Ziff. 1.2 hiervor) erhobene Beschwerde vom 23. Februar 2009 wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Juni 2010 abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2009.00189).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der beantragten Rentenausrichtung ab dem 1. Dezember 2003 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist.
1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
1.5 Gemäss Art. 45 Abs. 1 des Vorsorgereglements richten sich Beginn und Grad der Erwerbsinvalidität, insoweit sie für die Bemessung der Leistungen der IV von Bedeutung sind, nach den Entscheiden der IV-Organe.
2.
2.1 Im Urteil vom 28. Juni 2010 in Sachen der Klägerin gegen die IV-Stelle (Prozess-Nr. IV.2009.00189) hat das hiesige Gericht erwogen, dass die Klägerin weder in somatischer noch psychiatrischer Hinsicht in der Arbeitsfähigkeit als Pflegeassistentin eingeschränkt ist, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
2.2 Ist die Klägerin in der bisherigen Tätigkeit voll arbeitsfähig, liegt keine Invalidität vor. Da der Invaliditätsbegriff in der beruflichen Vorsorge derselbe ist wie in der Invalidenversicherung (vgl. Erw. 1.4 f.) und sich vorliegend keine Fragen stellen, die invalidenversicherungsrechtlich nicht, berufsvorsorgerechtlich jedoch von Bedeutung sind, sind auch von weitergehenden medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Damit entfällt auch ein Anspruch auf eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge.
3.
3.1 Vorsorgeeinrichtungen kommt keine hoheitliche Gewalt zu. Sie haben daher nicht die Befugnis, über die Rechte und Pflichten von Versicherten Verfügungen zu erlassen, die formell rechtskräftig werden können. Ihre Entscheide im Einzelfall sind lediglich "Stellungnahmen". Decken sich die Rechtsauffassungen der Vorsorgebeteiligten nicht, muss die interessierte Partei, hier die Vorsorgeeinrichtung, zur Durchsetzung ihres Rückforderungsanspruchs beim kantonalen Vorsorgegericht Klage im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG einreichen. Dies gilt für privatrechtliche und öffentlichrechtliche Vorsorgeeinrichtungen gleichermassen (BGE 134 I 166 mit Hinweisen).
3.2 Die Feststellungsklage ist bundesrechtlich zulässig, wenn die Klägerin ein tatsächliches oder rechtliches Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses hat. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellungsklage besteht grundsätzlich, wenn die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die richterliche Feststellung behoben werden kann und die Fortdauer der Ungewissheit der klagenden Partei nicht zuzumuten ist. Es fehlt insbesondere, wenn eine Leistungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung steht (BGE 123 III 49 E. 1b S. 51; 120 II 20 E. 3a S. 22 je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 III 279).
3.3 Mit Entscheid vom 6. Februar 2009 forderte die Pensionskasse Stadt Zürich von der Klägerin Fr. 74'410.70 zurück (Urk. 2/2). Da die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 73 BVG praxisgemäss keine Kompetenz zum Erlass einer Verfügung haben, welche als Anfechtungsobjekt eines Rechtsmittels in Betracht fiele, ist für die allfällige rechtliche Durchsetzung des Rückerstattungsanspruches einzig die Beklagte aktivlegitimiert. Eine negative Feststellungsklage seitens der Klägerin, mit dem Inhalt, dass sie der Beklagten nichts schuldet, scheidet mangels der hierfür erforderlichen Voraussetzungen aus. Bezüglich Aufhebung der Rentenrückforderung ist daher auf die Klage nicht einzutreten.
4. Insoweit die Klägerin die Umschulung auf eine neue Tätigkeit beantragt (Urk. 1 Ziffer 3 des Rechtsbegehrens), sehen weder das BVG noch das Vorsorgereglement der Pensionskasse einen solchen Anspruch vor, weshalb Ziffer 3 des Rechtsbegehrens abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gian A. Minghetti
- Pensionskasse Stadt Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).