BV.2009.00022

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 16. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Saner
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich

gegen

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beklagte

Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse Leben, Personenversicherung, PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich


         Nach Einsicht in
         die Klageschrift vom 18. März 2009 (Urk. 1), mit der X.___ Klage gegen die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Sammelstiftung), erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen liess:
„1.   Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Invalidenrentenleistungen nach BVG basierend auf einem koordinierten Lohn von Fr. 69'840.-- im Jahre 1997 für die Zeitperiode von Februar 2001 bis und mit September 2007 zuzusprechen, ohne dass auf den Rentenbetreffnissen eine Kürzung wegen Überentschädigung vorzunehmen sei.
2.   Es sei die Beklagte zu verpflichten, die nachzuzahlenden Invalidenrentenbetreffnisse mit Wirkung ab jeweiligem Fälligkeitstag mit 5 % p.a. zu verzinsen, frühestens ab Datum der ersten Klage vom 20. Februar 2006.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
         die auf Klageabweisung schliessende Klageantwort der Sammelstiftung vom 29. Mai 2009 (Urk. 7),
         die Replik vom 16. Juni 2009 (Urk. 11) und die Duplik vom 7. August 2009, in denen die Parteien an ihren Anträgen festhielten,
         sowie in die übrigen Verfahrensakten;
         mit dem Hinweis, dass
das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Dezember 2007 (Urk. 2/2), die Beklagte verpflichtete, dem Kläger ab 20. Februar 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge auszurichten (zuzüglich Verzugszins),
das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Juli 2008 (Urk. 2/3) das genannte Urteil des Sozialversicherungsgerichts (beziehungsweise dessen Dispositiv-Ziffer 1) dahingehend präzisierte und ergänzte, dass die zugesprochene Invalidenrente unter dem Vorbehalt einer Überentschädigung stehe und dass ab dem Jahre 1997 bis zum Rücktrittsalter des Versicherten die gesetzlichen Altersgutschriften auf einem koordinierten Lohn mit Obergrenze von Fr. 69'840.-- zu berücksichtigen seien;
         in Erwägung, dass
das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 31. Dezember 2007 (Urk. 2/2) festgehalten hat, dass alle vor dem 20. Februar 2001 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse verjährt seien (Erw. 5.7.2), und deshalb dem Kläger erst ab 20. Februar 2001 eine Invalidenrente zugesprochen hat (vgl. Dispositiv-Ziffer 1),
das Bundesgericht in seinem Urteil vom 23. Juli 2008 (Urk. 2/3) insoweit am Dispositiv keine Änderung vorgenommen hat,
es sich um eine rechtskräftig entschiedene Frage handelt, weshalb auf die Klage, soweit der Kläger Leistungen vor dem 20. Februar 2001 begehrt, nicht einzutreten ist;
         in weiterer Erwägung, dass
die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften neunzig Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]),
als anrechenbare Einkünfte Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung gelten, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie etwa Renten oder Kapitalleistungen von Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2), wobei Bezügern von Invalidenleistungen überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung) angerechnet wird,
das vorliegend anwendbare Vorsorgereglement der Beklagten (Urk. 8/7) folgende Bestimmungen enthält:
Ziffer 3.2.1 Abs. 1 und 2:
„Auf die Witwen-, Waisen-, Invaliden- und Invalidenkinderrenten entsteht vor Erreichen des Rücktrittsalters grundsätzlich kein Anspruch, wenn der Tod oder die Invalidität (Erwerbsunfähigkeit) durch einen Unfall oder eine Krankheit verursacht ist, für welche ein Unfallversicherer gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) oder die Militärversicherung gemäss Militärversicherungsgesetz (MVG) leistungspflichtig ist.
Soweit aber die entsprechenden Invaliden- bzw. Hinterlassenenleistungen 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Jahresverdienstes des Versicherten nicht erreichen, erbringt die Stiftung die Differenz im Rahmen der BVG-Mindestleistungen.“
Ziffer 3.2.4 Abs. 1:
„Treffen Hinterlassenen- und Invaliditätsleistungen mit von Gesetzes wegen anrechenbaren anderen Einkünften zusammen, so werden sie gekürzt, soweit sie mit diesen 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Anrechnungsbestimmungen.“
vorliegend - wie der Kläger selbst ausführen liess (Urk. 1 S. 4 Ziffer 7) - nur noch umstritten ist, ob die Beklagte ihre Rentenleistungen zu Recht während der Jahre 2001 bis 2003 wegen Überentschädigung gekürzt und in den Jahren 2005 bis 2007 gar keine Leistungen ausgerichtet hat,
der Kläger zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen liess, dass er 2001 von der Y.___ GmbH ein Salär von Fr. 32'000.--, 2002 Fr. 34'000.-- und ab 2003 jährlich Fr. 30'000.-- bezogen habe, dass von der zuständigen Unfallversicherung gleichzeitig UVG-Leistungen (zunächst Taggelder und danach eine UVG-Rente) ausgerichtet, diese Leistungen aber nicht an ihn, sondern an die Y.___ GmbH ausbezahlt worden seien,
der Kläger weiter vortragen liess, dass der von der Y.___ GmbH ausgerichtete Lohn nicht in die Überentschädigungsberechnung einbezogen werden dürfe, weil dieser Lohn praktisch vollumfänglich über die Firmeneinkünfte gedeckt worden seien, die wiederum aus den ausgerichteten UVG-Leistungen bestünden, so dass im Ergebnis dieselben Einkünfte doppelt gezählt würden, und dass das Reglement der Beklagten im Übrigen auch keine Bestimmung enthalte, die eine Anrechnung des erzielten Lohnes bei der Überentschädigungsberechnung erlaubte (Urk. 1 und 11),
demgegenüber sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt stellte, dass sich der Kläger den erhaltenen Lohn - ebenso wie die UVG-Leistungen - vollumfänglich anrechnen lassen müsse, wobei es keine Rolle spiele, dass der Kläger diese Leistungen - aus welchen Gründen auch immer - an die Y.___ GmbH habe auszahlen lassen, und dass Ziffer 3.2.4 Abs. 1 des Reglements eine genügende Grundlage darstelle, um das erzielte Einkommen anzurechnen,
diese Bestimmung sogar genügen würde, auch das zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen zu berücksichtigen (was vorliegend jedoch keine Rolle spiele),
vorweg festzuhalten ist, dass die Y.___ GmbH wirtschaftlich vom Kläger beherrscht wird, ist er doch gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich Mehrheitsgesellschafter, einziger und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft, die bloss noch eine (nicht zeichnungsberechtigte) Minderheitsgesellschafterin (eine dem Kläger offensichtlich familiär verbundene Person) umfasst,
überdies die einschlägigen Bestimmungen im Reglement der Beklagten klar und eindeutig sind, weshalb - entgegen den Ausführungen des Klägers (Urk. 1 S. 8) - von vornherein kein Raum für die sogenannte Unklarheitsregel bleibt,
Ziffer 3.2.4 Abs. 1 des Reglements der Beklagten auf Art. 34a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beziehungsweise auf Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2 verweist, welche Bestimmung (sowohl in der bis zum 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung als auch in der derzeitigen) die Anrechnung des erzielten Erwerbseinkommens vorsieht,
der Einwand des Klägers, das Reglement verweise nur auf Gesetze im formellen Sinn (Urk. 1 S. 8), weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht stichhaltig ist, weil zum einen die Wendungen „von Gesetzes wegen“ und „gesetzliche Anrechnungsbestimmungen“ nach Treu und Glauben offensichtlich nicht derart eng auszulegen sind und zum anderen die genannte Reglementsbestimmung durchaus auch auf Art. 34a BVG (eine Gesetzesnorm im formellen Sinn) verweist, welche Bestimmung dann auf Art. 24 BVV 2 weiterverweist,
der Kläger aus Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), wonach Taggelder und ähnliche Entschädigungen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zukommen, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, weil vorliegend offensichtlich keine solche Fallkonstellation zu beurteilen ist,
aus der von der Beklagten vorgelegten Überentschädigungsberechnung (Anhang zu Urk. 8/6) vielmehr ersichtlich ist, dass die Leistungen der Unfallversicherung in sämtlichen Jahren zwischen 2001 und 2007 deutlich über den von der Y.___ GmbH ausgerichteten Lohnzahlungen lagen, ja in gewissen Jahren um mehr als das Doppelte überstiegen, weshalb die klägerische Begründung, es habe sich um eine blosse „Weiterleitung“ gehandelt, nicht zutreffend sein kann,
aus Urk. 8/6 vielmehr hervorgeht, dass zwischen den UVG-Leistungen und den Lohnzahlungen von der Y.___ GmbH offensichtlich kein relevanter Zusammenhang bestand,
vorliegend zwar nicht zu untersuchen ist, welchem Zweck es diente, dass die UVG-Leistungen an die Y.___ GmbH und nicht an den Kläger ausbezahlt wurden,
eine solche - gewillkürte - Konstruktion aber keinesfalls dazu dienen darf, die Überentschädigungsberechnung zu beeinflussen beziehungsweise zu manipulieren, zumal zwischen dem Kläger und der Y.___ GmbH sehr enge wirtschaftliche und juristische Beziehungen bestehen,
kein Grund ersichtlich ist, der dagegen spräche, in der Überentschädigungsberechnung neben der Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und den UVG-Leistungen auch den vom Kläger erzielten Lohn zu berücksichtigen,
es im Übrigen Sache des Klägers ist, die wirtschaftlichen und juristischen Abgrenzungen zwischen sich und der Y.___ GmbH vorzunehmen und insbesondere zu klären, ob die Y.___ GmbH zu seinen Lasten ungerechtfertigt bereichert ist, weil für die Vereinnahmung der UVG-Leistungen durch die Gesellschaft allem Anschein nach kein Rechtsgrund (iusta causa) bestand,
auch der Umstand, dass die Beklagte bei ihrer Überentschädigungsberechnung die jeweils erzielten Brutto-Löhne einsetzte, nicht zu beanstanden ist, weil auch beim mutmasslich entgangenen Verdienst von Brutto-Werten ausgegangen wurde (vgl. dazu Vetter-Schreiber, Kommentar Berufliche Vorsorge, Zürich 2009, S. 236, N 26 f. zu Art. 24 BVV 2: „Das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen bestimmt sich nach AHVG.“), weshalb auch insoweit kongruente Vergleichswerte vorliegen,
sich aus dem Gesagten ergibt, dass die Klage abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
         in weiterer Erwägung, dass
         nach Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG ein Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht ausgeschlossen wird, den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen aber in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG]) praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen wird,
         kein Grund besteht, bei der obsiegenden Beklagten - trotz ihres Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6),
dem Kläger eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zusteht;



erkennt das Gericht:
1.         Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Saner
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).