Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2009.00023
BV.2009.00023

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 17. November 2010
in Sachen
X.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel
Beklagte

vertreten durch Beatriz Avila
Rechtskonsulentin
St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 19.. (Urk. 15/36), erkrankte im Frühkindesalter an Poliomyelitis und musste sich in der Folge diversen Korrekturoperationen an den Knie- und Hüftgelenken sowie an den Achillessehnen unterziehen (Urk. 15/7/3). Da sie in ihrer Tätigkeit als Reisefachfrau über keinen Berufsabschluss verfügte und von einem höheren Invaliditätsgrad bedroht war, eine erwerbsmässige Umsetzung ihres Fachwissens in der freien Wirtschaft aber nicht möglich schien (Urk. 15/7/3), leistete ihr die Invalidenversicherung im Sinne beruflicher Massnahmen Kostengutsprache für die berufsbegleitende Grundausbildung zur Reiseberaterin SFR (7. Januar bis 25. Februar 1995 und 1. März bis 17. November 1995, Verfügung vom 17. Januar 1995, Urk. 15/20). Im September 1996 schloss X.___ mit der Helvetia Patria (heute: Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, nachfolgend: Helvetia) eine gebundene Vorsorgeversicherung ab (Police vom 11. September 1996, Kapital im Erlebensfall und Todesfall, Erwerbsunfähigkeitsrente, Prämienbefreiung; Urk. 10/6), wobei in Bezug auf die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit und die Erwerbsausfallrente ein Deckungsausschluss für Poliomyelitis erfolgte (Urk. 10/5).
1.2     Am 16. September 1999 stürzte X.___ während eines Ferienaufenthaltes in Y.___, wobei sie mit dem linken Knie an einer Türkante aufschlug und sich eine leicht dislozierte Patellaquerfraktur zuzog, welche vorerst konservativ therapiert wurde (Krankengeschichte der C.___ Klinik vom 17./21. September 1999, Urk. 15/47/5-6). Nach anfänglich guter Prognose (Bericht von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 31. August 2000, Urk. 15/58/3) wurde das linke Knie infolge anhaltender Beschwerden mehrfach operativ versorgt, und erfolgte am 26. Juni 2002 schliesslich eine Patellektomie (Urk. 15/43/8). Am 22. Juni 2005 zeigte X.___ der Helvetia eine seit dem 24. Mai 2004 andauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 %, gründend im Unfallereignis vom 16. September 1999, an (Urk. 10/7). Diese richtete ihr in der Folge ab Dezember 1999 für die Zeitabschnitte mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit Leistungen im Umfang von 50 % aus, für die (bereits) bestehende Erwerbsunfähigkeit von 50 %, bedingt durch die Poliomyelitis, verneinte die Helvetia indes eine Leistungspflicht (Abrechnung vom 16. September 2005, Urk. 10/8). Mit Schreiben vom 27. Juli 2006 (Urk. 10/9) hielt die Helvetia daran fest, dass bereits vor dem Unfallereignis vom 16. September 1999 aufgrund der in der Kindheit durchgemachten Poliomyelitis eine andauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 50 % bestanden habe, weshalb weitere Leistungen nicht geschuldet seien.

2.
2.1     Mit Eingabe vom 19. März 2009 liess X.___ Klage gegen die Helvetia erheben und beantragen, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr eine monatliche Erwerbsausfallrente in der Höhe von 50 % ab 20. Juni 2004, Fr. 9'000.-- jährlich, zuzüglich 5 % Zins seit mittlerem Verfall zu bezahlen. Zudem sei der Klägerin ab dem 20. Juni 2004 die Prämienbefreiung in Höhe von 50 % zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
2.2     Mit Klageantwort vom 13. Juli 2009 ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage (Urk. 9). Nach Beizug (Verfügung vom 14. Juli 2009, Urk. 12) der Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin (Urk. 15/1-112) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 16. November 2009, Urk. 19; Duplik vom 11. Februar 2010, Urk. 23).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden eine (monatliche) Erwerbsausfallrente sowie Prämienbefreiung in der Höhe von 50 %, welche nach Auffassung der Klägerin als vertragliche Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit von der Beklagten zu erbringen sind.
1.2     Der Anspruch der Klägerin stützt sich auf die im Rahmen der gebundenen Vorsorgeversicherung abgeschlossene Zusatzversicherung betreffend Rente bei Erwerbsunfähigkeit sowie Prämienbefreiung (Urk. 10/6). Gemäss Ziffer 2.5.1 der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, Ausgabe 1991) liegt Erwerbsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person zufolge medizinisch objektiv nachgewiesener Schädigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere ihrer Lebensstellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und sie dadurch gleichzeitig einen Erwerbsausfall oder einen diesem entsprechenden finanziellen Nachteil erleidet (Urk. 26 S. 4; Urk. 1 S. 5). Die Prämienbefreiung setzt nach einer Wartefrist von drei Monaten ein, es sei denn, eine Erwerbsausfallrente sei als Hauptleistung versichert. In diesem Fall gilt die für die Rente vereinbarte Wartefrist auch für die Prämienbefreiung (Urk. 26 S. 4).
1.3     Mit Erklärung vom 21. August 1996 erfolgte ein Deckungsausschluss für Poliomyelitis in Bezug auf die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit und eine Erwerbsausfallrente (Urk. 10/5).

2.         Verfahrensentscheidend ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang, die Klägerin seit dem Unfallereignis vom 16. September 1999 im Sinne der vorstehend erwähnten Vertragsbestimmungen aus gesundheitlichen Gründen erwerbsunfähig war und ist.
2.1     Die Klägerin stützt ihren Anspruch insbesondere auf das Privatgutachten von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 5. Februar 2008 (Urk. 2/6), welcher erklärt habe, das Unfallereignis vom 16. September 1999 habe ein äusserst labiles Gleichgewicht zerstört und zu einer Instabilität geführt, die vor dem Unfall kompensiert gewesen sei (Urk. 1 S. 4). Die heute vorliegende Ursache der Leistungseinschränkung falle demnach klarerweise nicht unter den Deckungsausschluss für Poliomyelitis (Urk. 19 S. 2-3). Was die Einschätzung von Dr. med. B.___, Leitender Arzt, C.___ Klinik, in seinem Bericht vom 8. September 1994 betreffe, so handle es sich dabei um eine Angabe zur medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vor deren Umschulung im Jahre 1995 (Urk. 19 S. 3). Es sei erstellt, dass diese, nachdem sie von der Invalidenversicherung erfolgreich zur Reiseberaterin umgeschult worden sei, mit einem Pensum von 100 % im Reisebüro ihres Ehemannes gearbeitet habe (Urk. 19 S. 4, 6). Eine dauerhafte Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit habe sie (erst) durch die Patellafraktur am linken Knie - trotz durchgemachter Poliomyelitis sei die Kniescheibe davor intakt gewesen (Urk. 19 S. 9) - und nachfolgende Entfernung der Kniescheibe erfahren (Urk. 19 S. 4).
2.2         Demgegenüber machte die Beklagte geltend, die Klägerin sei bereits seit dem Jahre 1992 halbwöchentlich arbeitsunfähig gewesen. Gestützt auf den Bericht von Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FHM, habe der Versicherungsvertrag nur mit einem Deckungsausschluss für Poliomyelitis abgeschlossen werden können (Urk. 9 S. 3). Zudem sei erstellt, dass die heutige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf die als Kind erlittene Kinderlähmung und die daraus resultierende Fehlbelastung zurückzuführen sei (Urk. 9 S. 8). Auf die als Parteigutachten zu qualifizierende Expertise von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden, habe dieser die Klägerin doch vor dem fraglichen Unfall nie untersucht, weshalb seine Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit wohl auf Aussagen der Klägerin beruhen dürften (Urk. 9 S. 9). Zusammengefasst bestehe damit weder Anspruch auf Prämienbefreiung noch auf eine Erwerbsausfallrente (Urk. 9 S. 11). In Bezug auf den Deckungsausschluss ergänzte die Beklagte, dieser habe den Ausschluss für bestehende und künftige Erkrankungen, welche auf die als Kind durchgemachte Poliomyelitis zurückzuführen wären, bezweckt. Es sei davon auszugehen, dass auch die Klägerin den Deckungsausschluss in diesem Sinne verstanden habe (Urk. 23 S. 3).
2.3     Am 20. Juli 1994 notierten die Ärzte der C.___ Klinik (Urk. 15/47/26-27), es bestehe bei der Klägerin ein Zustand nach Poliomyelitis als 11 Monate altes Kind. Seither seien zahlreiche Operationen am linken Bein durchgeführt worden. Seit einigen Jahren leide die Klägerin immer wieder an Kniegelenksergüssen beidseits, welche von starken Schmerzen begleitet seien und zu einem Flexions- und Extensionsdefizit führten. Die Ärzte hielten dafür, dass es sich höchstwahrscheinlich um eine Meniskusproblematik handle, welche durch die chronische Belastung bei Status nach Poliomyelitis bedingt sei (Urk. 15/47/27).
2.4         Nachdem die Klägerin am 12. August 1994 von seit etwa einem Jahr auftretenden rezidivierenden Kniegelenksergüssen beidseitig mit schmerzhaften Bewegungseinschränkungen berichtet hatte (Urk. 15/47/20), hielt Dr. B.___ am 8. September 1994 fest, mit dem linken Knie gehe es inzwischen gut. Dennoch sei die Klägerin effektiv nur zu 50 % arbeitsfähig. Dies sei so und werde auf Dauer sicher auch so bleiben, was gegenüber der Invalidenversicherung so deklariert werden müsse (Urk. 15/47/19).
2.5     Mit Bericht vom 23. September 1994 (Urk. 15/11) erklärte Dr. B.___ nach einer Arthroskopie beider Kniegelenke (rechts diagnostisch, links Teilmeniskusentfernung) am 21. Juli 1994 und Status nach Poliomyelitis in der Kindheit mit Befall der linken unteren Extremität, das linke Kniegelenk habe sich gut entwickelt und bereite nur noch wenig Beschwerden. Hingegen beklage die Klägerin nun Beschwerden am rechten Kniegelenk, wobei die genaue Genese der Ergussbildung nicht ganz habe geklärt werden können. Ungeachtet dessen sei die Klägerin immer nur höchstens während zweier oder dreier Tage arbeitsfähig gewesen, was einem Pensum von etwa 50 % entspreche. Es sei nicht zu erwarten, dass die Arbeitsfähigkeit durch die Arthroskopien vom 21. Juli 1994 verbessert werde. Vielmehr sei damit zu rechnen, dass die Klägerin auf Dauer nur zu 50 % arbeitsfähig bleibe. Eine Umschulung dränge sich insofern nicht auf, als die Klägerin ein eigenes Reisebüro betreibe und sich hier entsprechend organisieren könne. Um ihre Arbeitsfähigkeit aber auf dem Niveau von 50 % erhalten zu können, sei es für sie ausserordentlich wichtig, dass sie eine vollwertige Ausbildung erhalte, sei die Klägerin ohne diese Qualifikation doch von ihrem Ehemann abhängig. Dies sei umso mehr von Bedeutung, als eine mögliche Scheidung bevorstehe (Urk. 15/11/2). In Bezug auf einen Mehrverbrauch von Serienschuhen hielt Dr. B.___ zudem fest, es bestünden ein Hinken infolge Beinverkürzung links und eine Muskelschwäche links bei Status nach Poliomyelitis (Urk. 15/11/4).
2.6     Dem Fragebogen für Arbeitgeber, am 18. November 1994 vom (früheren) Ehemann der Klägerin ausgefüllt (Urk. 15/18), ist zu entnehmen, dass diese seit dem Jahre .... im Reisebüro als Sales Managerin tätig war. Das von ihr bewältigte Pensum habe seit dem Jahre 1993 an ungefähr drei Wochentagen etwa sieben Stunden und demzufolge etwa 50 % betragen. Damit habe die Klägerin ein monatliches Einkommen von Fr. 4'500.-- erwirtschaftet.
2.7         Gegenüber der Ausgleichskasse hielt die IV-Kommission am 24. November 1994 (Urk. 15/17/1) fest, es gehe vor allem um eine 50%ige Arbeitsvermittlung. In diesem Rahmen sei der Klägerin die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht zumutbar. Das nachträgliche Schliessen von seit Jahren bestehenden beruflichen Lücken infolge derzeitiger Eheprobleme sei nicht Sache der Invalidenversicherung.
2.8     Zu Händen der Beklagten machte Dr. D.___ am 16. Februar 1996 (Urk. 10/2) eine Beinverkürzung und Reizknie beidseits als Folge der Poliomyelitis aktenkundig und notierte, seit 1992 bestehe eine halbwöchentliche Arbeitsunfähigkeit.
2.9     Nach der Ausbildung zur Reiseberaterin SFR notierte die IV-Stelle des Kantons Zürich am 22. Februar 1996 (Urk. 15/25), trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung durch die orthopädische Behinderung werde der Verdienst der Klägerin mit Fr. 4’500.-- pro Monat beziffert. Weil bei einer Anstellung in einem Reisebüro als erfahrene Reiseberaterin mit einem Einkommen von Fr. 4'200.-- bis Fr. 4'600.--, erzielt in einem Vollzeitpensum, zu rechnen sei, bestehe keine Einkommenseinbusse. Demgemäss sei die Klägerin rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 15/26).
2.10   Der Krankengeschichte der C.___ Klinik (Urk. 15/47/13) zufolge glitt die Klägerin am 24. Februar 1996 auf glatter Unterlage aus und erlitt eine Kontusion des linken Kniegelenkes. Das Knie zeigte einen massiven Kniegelenkserguss, eine tanzende Patella sowie eine deutliche Druckdolenz der Patella im distalen Drittel mit schmerzbedingter Einschränkung der Beweglichkeit. Radiologisch zeigte sich eine Pangonarthose links bei Status nach suprakondylärer Korrekturosteotomie ohne Hinweis auf eine frische Fraktur.
2.11         Nachdem der Klägerin im Oktober 1997 ein Hund ins linke Knie gesprungen war und sie eine deutliche Schmerzhaftigkeit verspürt hatte, diagnostizierte Dr. med. E.___, C.___ Klinik, am 27. Oktober 1997 (Urk. 15/47/10) ein deutlich destruiertes linkes Kniegelenk bei Status nach diversen Eingriffen; es bestünden deutliche arthrotische Veränderungen. Als Diagnose nannte er den Verdacht einer aktivierten Gonarthrose links bei Status nach Poliomyelitis vor 36 Jahren und diversen Gelenkseingriffen. Gemäss Eintrag vom 17. November 1997 in der Krankengeschichte zeigte sich das linke Knie reizlos bei atrophierter Ober- und Unterschenkelmuskulatur links. Das Gangbild erwies sich als hinkend (bei Status nach Poliomyelitis). Der Arzt hielt fest, der Vorzustand betreffend das linke Knie sei wieder erreicht. Weitere Abklärungen seien nicht von Nöten (Urk. 15/47/9).
2.12   Mit Bericht vom 17. November 1997 (Urk. 15/30) notierten die Ärzte der C.___ Klinik, es bestünden ein Status nach Poliomyelitis (vor 36 Jahren) sowie ein solcher nach diversen Kniegelenkseingriffen links mit deutlicher Gonarthrose. Die derzeitige Behandlung wegen aktivierter Gonarthrose nach Trauma im linken Knie sei heute abgeschlossen worden. Die Klägerin benötige bei Problemen mit dem linken Knie mit Restzustand nach Poliomyelitis intermittierend Gehstöcke. Zudem habe sie hier (linkes Knie) immer wieder stark schmerzhafte Schwellungszustände, welche im Rahmen der Überbelastung und ihrer Gonarthrose zu interpretieren seien und zu intermittierender Arbeitsunfähigkeit - bei ansonsten 0%iger Arbeitsunfähigkeit - als Angestellte im Reisebüro ihres Ehemannes führten.
2.13   Dr. B.___ diagnostizierte am 21. September 1999 (Urk. 15/47/5) eine leicht dislozierte Patellaquerfraktur links in osteoporotischer Patella bei Status nach Poliomyelitis und verschiedenen Voroperationen. Weil der Quadriceps infolge der durchgemachten Kinderlähmung so oder anders keine tragende oder stützende Funktion habe, entschied sich der Arzt für ein konservatives Vorgehen (Urk. 15/47/4).
2.14   Nach vorerst befriedigendem Heilungsverlauf und in Aussicht genommener Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit (Bericht vom 31. August 2000, Urk. 15/58/3) führte Dr. Z.___ bei in der Folge dennoch - seinen Angaben zufolge alleine durch die vorbestehende Poliomyelitis bedingtem (Verlaufs-Bericht vom 14. Februar 2000, Urk. 15/58/6) - langwierigem Verlauf (Bericht vom 22. Dezember 2000, Urk. 15/58/1) am 26. Juni 2002 eine Patellektomie am linken Knie durch (Urk. 15/43/8).
2.15   Mit Bericht vom 17. November 2004 (Urk. 15/43/1-4) notierte Dr. Z.___, die Klägerin zeige ein deutliches Schonhinken, weshalb sie gelegentlich auf eine Stockhilfe angewiesen sei. Im Bereich der entfernten Patella bestehe eine deutliche Delle. Die Streckmuskulatur sei gelähmt. Das Gangbild werde zusätzlich durch eine Hammerzehe gestört. Die Beweglichkeit des linken Knies sei deutlich eingeschränkt. Durch diese Beweglichkeitseinschränkung sei auch das längere Sitzen erschwert. Der Arzt hielt dafür, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 15/43/4). Betreffend die Prognose sei eher von einer Verschlechterung im Laufe der Zeit auszugehen (Urk. 15/43/2).
2.16   In Stellungnahme zu den aufliegenden Akten hielt Dr. med. F.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 7. Januar 2005 (Urk. 15/72/3) fest, die 50%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin dürfte im Grossen und Ganzen auf die in der Kindheit durchgemachte Poliomyelitis und die daraus resultierende Fehlbelastung zurückzuführen sein. Aufgrund des Gesundheitsschadens sei sie auf eine sitzende Tätigkeit angewiesen, welche allerdings glaubhaft nicht ganztags möglich sei.
2.17   Am 1. April 2004 [richtig: 2005] (Bericht vom 4. Mai 2005, Urk. 15/68) führte G.___ zu Händen der IV-Stelle eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit im Beruf durch. Ihr gegenüber beklagte die Klägerin ständige Schmerzen im Bein. Beim Sitzen müsse das Bein hochgelagert und gestreckt werden. Langes Sitzen sei nicht mehr möglich (Urk. 15/68/1). Ihren Angaben zufolge arbeitete sie bis zum Unfallereignis vom September 1999 unentgeltlich zu 100 % als Mitarbeiterin im Betrieb ihres Ehemannes. Aufgrund der Trennung des Ehepaares sei das Geschäft per 1. Januar 2005 auf die Klägerin übertragen worden (Urk. 15/68/2). Seit dem Unfallereignis arbeite sie nur noch 50 %. Für die anderen 50 % habe sie eine Verkäuferin einstellen müssen. Am Samstag bleibe das Geschäft behinderungsbedingt geschlossen (Urk. 15/68/3). Unter Zuhilfenahme der ausserordentlichen Methode kam G.___ zum Schluss, es liege ein Invaliditätsgrad von 52 % vor (Urk. 15/68/4).
2.18   H.___ führte - ebenfalls im Auftrag der IV-Stelle - am 29. Mai 2007 eine Abklärung für Selbständigerwerbende durch (Urk. 15/103), anlässlich deren die Klägerin das Betriebsergebnis aufgrund mangelnder Nachfrage als rückläufig bezeichnete. Sie sei sich bewusst, dass sie derzeit von ihren Reserven lebe, hoffe aber immer noch auf eine Aufwärtsbewegung (Urk. 15/103/6). Aus wirtschaftlichen Gründen beschäftige sie auch die im Vorbereich aus gesundheitlichen Gründen angestellte Reiseberaterin nicht mehr (Urk. 15/103/5). Mittels ausserordentlicher Bemessungsmethode ermittelte H.___ einen Invaliditätsgrad von 51 % (Urk. 15/103/7).
2.19   Zu Händen der Rechtsvertreterin der Klägerin erstattete Dr. A.___ am 5. Februar 2008 ein Gutachten (Urk. 2/6). Dazu stützte er sich auf die anlässlich der Untersuchungen der Klägerin vom 26. September 2007 und 25. Januar 2008 gemachten Angaben und Befunde sowie auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten und das Röntgendossier (Urk. 2/6 S. 1). Dem Gutachter gegenüber führte die Klägerin aus, vor dem Unfall immer zu 100 % gearbeitet zu haben. Seit der Patellektomie sei ihr nurmehr noch ein Pensum von 50 % möglich (Urk. 2/6 S. 6). Das Reisebüro führe sie alleine; es sei möglich, dass sie drei Tage am Stück arbeite, dann aber wegen dem linken Knie zu Hause bleiben müsse. Neu sei eine Instabilität im linken Knie, welche manchmal ein plötzliches Wegknicken bewirke. Daneben leide sie an Schmerzen im linken Knie, die limitierend seien und dazu führten, dass sie nur noch knapp fünf Stunden sitzfähig sei (Urk. 2/6 S. 7). Dr. A.___ hielt zusammenfassend fest, die Klägerin habe eine komplexe Anamnese bezüglich ihrer linken unteren Extremität. Es bestehe ein Zustand nach Kinderlähmung, welche zur Dysplasie des linken Beines geführt habe. Zusätzlich bestehe der Verdacht auf eine Rückenmarksaffektion posttraumatisch, ebenfalls im Kindesalter (Urk. 2/6 S. 12). Die genaue Anamnese bleibe unklar. Jedoch könnten alle Veränderungen der linken unteren Extremität mit einem sogenannten Postpoliosyndrom erklärt werden. Bis zum Unfallereignis (im Jahre 1999) sei die Klägerin trotz der speziellen Situation der linken unteren Extremität voll arbeitsfähig und muskulär so kompensiert gewesen, dass ihre Behinderung angeblich nicht augenfällig geworden sei (Urk. 2/6 S. 13). Dazu stehe die Angabe von Dr. B.___ im Widerspruch, welcher bei Barfussgang ein deutliches Trendelburghinken links bei ausgeglichener Beinlänge und Beckengeradstand festgehalten hatte (Urk. 2/6 S. 14). Dr. A.___ erklärte, durch die Fraktur und Patellektomie sei das Bein im Knie vermehrt instabil geworden, die ganze Gangsituation habe sich verändert und es würden neu Stürze beschrieben. Die vorher voll funktions- und arbeitsfähige Klägerin sei durch ein eigentlich recht banales Trauma, welches normalerweise keine grösseren Folgen für ein gesundes Knie habe, empfindlich aus dem Gleichgewicht gebracht worden. Ironischerweise sei die von Dr. B.___ am 8. September 1994 festgehaltene Einschätzung, die Klägerin sei effektiv nur zu 50 % arbeitsfähig, zur Realität geworden (Urk. 2/6 S. 16). Auf die Frage, ob der Unfall vom 16. September 1999 zu einer wesentlichen Verschlechterung des Vorzustandes bei Status nach Poliomyelitis geführt habe, notierte der Arzt, durch die Fraktur und nachfolgende Patellektomie sei ein äusserst labiles Gleichgewicht zerstört worden, wodurch es zu einer Instabilität gekommen sei, die vor dem Unfallereignis kompensiert gewesen sei. Damit sowie aufgrund einer richtunggebenden Verschlimmerung der Schmerzrezeption habe sich die gesundheitliche Situation der Klägerin durch das Unfallereignis massgeblich verschlechtert (Urk. 2/6 S. 19).

3.
3.1     Die Aktenlage erhellt, dass die Klägerin aufgrund ihrer im Kindesalter erlittenen Poliomyelitis vielfältige operative Eingriffe über sich ergehen lassen musste. Anfangs der 90iger Jahre sind sodann beidseitige, rezidivierende Kniegelenksergüsse aktenkundig, welche zu starken Schmerzen und Bewegungseinschränkungen führten (Erw. 2.3, 2.4). Ebenso berichteten die Ärzte von einer Pangonarthrose links (Erw. 2.10), einem stark destruierten linken Kniegelenk (Erw. 2.11) und einem Restzustand am linken Knie nach Poliomyelitis, wobei die stark schmerzhaften Schwellungszustände im Rahmen der Überbelastung und Gonarthrose zu sehen seien (Erw. 2.12).
         Angesichts dieses Vorzustandes sowie der nach dem Unfallereignis vom 16. September 1999 aufliegenden medizinischen Aktenlage steht fest, dass die derzeitigen Beschwerden der Klägerin ihre Ursache in der Poliomyelitis finden. So traf der Sturz vom 16. September 1999 auf ein durch die Folgen der Krankheit bereits stark in Mitleidenschaft gezogenes linkes Kniegelenk mit osteoporotischer Patella (Erw. 2.13), wohingegen gemäss Einschätzung von Dr. A.___ das eigentlich recht banale Trauma bei einem gesunden Knie zu keinen grösseren Folgen geführt hätte (Erw. 2.19). Dr. Z.___ hatte denn bereits am 14. Februar 2000 ausdrücklich festgehalten, der langwierige Verlauf, welcher schliesslich im Juni 2002 zur Patellektomie führte, sei alleine durch die vorbestehende Poliomyelitis bedingt (Erw. 2.14). Auch Dr. F.___ vom RAD erachtete die Poliomyelitis für die Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin als ursächlich (Erw. 2.16). Und endlich hielt Dr. A.___ dafür, alle Veränderungen der linken unteren Extremität seien einer Erklärung mit dem Postpoliosyndrom zugänglich (Erw. 2.19).
3.2     Ist die derzeitige gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin auf die in der Kindheit erlittene Poliomyelitis zurückzuführen, so besteht mangels Versicherungsdeckung (Erw. 1.3) keine Leistungspflicht der Beklagten.
         Der Einwand der Klägerin, der Deckungsausschluss (Erw. 1.3) beziehe sich einzig auf die von Dr. D.___ festgehaltene Beinverkürzung und der Reizknie beidseits dauernd als Folgen der Kinderlähmung (Urk. 19 S. 3), vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagte jegliche Folgen der dannzumal bereits 36 Jahre zurückliegenden Erkrankung von der Versicherungsdeckung ausschliessen wollte. Die Auslegung des Vorbehaltes im Sinne der Klägerin entspräche weder dem mutmasslichen Willen der Beklagten, noch wäre eine solche sachgerecht, war doch die langfristige Entwicklung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin nicht abschätzbar (Urk. 10/2). Dass die Beklagte keine Erwerbsunfähigkeit versichern wollte, deren Grund in der vor Jahren durchgemachten Erkrankung zu suchen wäre, war damit augenfällig und musste von der Klägerin auch entsprechend erkennbar gewesen und verstanden worden sein.
3.3     Selbst wenn darauf abgestellt würde, die derzeitige Leistungsbeeinträchtigung der Klägerin wäre zumindest teilweise durch das Unfallereignis vom 16. September 1999 mitverursacht, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis.
         Entgegen den Vorbringen der Klägerin (Erw. 2.1) sind keinerlei echtzeitlichen Unterlagen greifbar, welche eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit beziehungsweise einen Beschäftigungsgrad von 100 % vor dem fraglichen Unfallereignis belegen würden. Der nachträglich erstellten Bestätigung ihres Buchhalters vom 9. Februar 2005 (Urk. 15/59) fehlt es an aussagekräftigen, echtzeitlichen Belegen, wobei auch dessen Hinweis auf die Lohnmeldungen des Ehemannes nicht zur Klärung zu führen vermag. Demgegenüber attestierte Dr. B.___ bereits im September 1994 eine 50%ige Leistungseinschränkung (Erw. 2.4, 2.5) und hielt der Ehemann der Klägerin im Arbeitgeberfragebogen fest, deren Arbeitspensum betrage etwa 50 % (Erw. 2.6), während gemäss IV-Komission eine Arbeitsvermittlung im Umfang von 50 % in Frage stand (Erw. 2.7). Dass die Klägerin bereits vor dem Sturz, welcher zur Fraktur der Patella am linken Knie führte, zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, bestätigte schliesslich auch Dr. D.___ (Erw. 2.8). Daran ändert die Einschätzung der IV-Stelle, die Klägerin sei - trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung durch die orthopädische Behinderung - rentenausschliessend eingegliedert (Erw. 2.9), nichts, legte sie ihrer Einschätzung doch offensichtlich das vom Ehemann deklarierte Einkommen von Fr. 4'500.-- zugrunde. Angesichts dessen eigener Angabe, die Klägerin habe mit einem Pensum von 50 % ein Einkommen von Fr. 4'500.-- erwirtschaftet (Erw. 2.6), ist aber ein Soziallohn zu vermuten, welcher nicht der effektiven Leistungsfähigkeit der Klägerin entsprach. Ebenso wenig vermag das Vorbringen der Klägerin, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ sei vor der erfolgreichen Umschulung zur Reiseberaterin erfolgt (Erw. 2.1), nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Vor wie auch nach der Umschulung war die Klägerin als Reiseberaterin tätig. Die Eingliederungsmassnahme erfolgte damit nicht gesundheitsbedingt, sondern fand ihre Ursache in invalidenrechtlich fremden Kriterien, was die IV-Stelle vorerst denn auch korrekt festgestellt hatte (vgl. Erw. 2.7). Daraus, dass im Bericht der C.___ Klinik vom 17. November 1997 von einer 0%igen Arbeitsunfähigkeit die Rede ist (Erw. 2.12), vermag die Klägerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, scheinen die Ärzte diesbezüglich doch einzig auf ihre Angaben abgestellt zu haben. Aus der Krankengeschichte vom Oktober 1997 ergibt sich lediglich, dass die Schmerzepisode im linken Knie, ausgelöst durch den Zusammenstoss mit einem Hund, abgeklungen und der Vorzustand wieder erreicht war (Erw. 2.11). Jedenfalls lässt sich daraus nicht schliessen, dass der vorher mehrfach attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % nunmehr keinerlei Bedeutung mehr zukommt, war damit doch der Restzustand nach Poliomyelitis wieder erreicht. Hierbei ist ergänzend anzufügen, dass nicht erst nach dem Unfallereignis, sondern auch schon vorher ein Hinken links aktenkundig war (Erw. 2.5; 2.15). Dass der Sturz vom 16. September 1999 das zuvor labile Gleichgewicht zerstört und zu einer Instabilität der linken Extremität geführt hat (Erw. 2.19), ist zwar für die Lebensqualität der Klägerin von Bedeutung. Eine weitergehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin als bis zum Unfallereignis vom 16. September 1999 schon ausgewiesen (50 % in sitzender Tätigkeit) liesse sich aber so oder anders nicht begründen.
         Zusammengefasst ergibt sich, dass, selbst wenn das Unfallereignis vom 16. September 1999 als Teilursache der derzeitigen Leistungseinschränkung zu betrachten wäre, keine über die bereits vorbestehende, in der Poliomyelitis gründende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen wäre. Mithin resultierte auch aus dieser Sicht keine durch die Beklagte zu tragende Erwerbsunfähigkeit.
3.4     Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Klage.

4.       Der Vorsorgeeinrichtung als mit der Durchführung öffentlicher Aufgaben betrauten Institution kann im Obsiegensfall grundsätzlich keine Parteientschädigung beanspruchen (BGE 128 V 132 Erw. 5b), wovon abzuweichen vorliegend kein Anlass besteht.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Beatriz Avila
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).