Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 17. August 2010
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik
Weinbergstrasse 24, 8001 Zürich
gegen
Pensionskasse W.___
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1951 geborene X.___ ist seit dem 1. November 1993 teilzeitlich bei der Polizei V.___ angestellt und bei der Pensionskasse W.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/3 S. 1, Urk. 2/8, Urk. 7/1-33).
1.2 Am 27. Juni 2001 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Beschwerden im Zusammenhang mit einem am 14. April 1999 zugezogenen Schleudertrauma zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr daraufhin mit - in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsener - Verfügung vom 21. Juni 2002 (Urk. 11/34 = Urk. 2/6) mit Wirkung ab 1. Juli 2000 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende halbe Rente zu; diese bestätigte sie im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens am 12. März 2007 (Urk. 11/53).
1.3 Unter Hinweis darauf, dass die Versicherte weiterhin mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % arbeitstätig sei, verneinte die Pensionskasse W.___ am 21. Mai 2008 auf entsprechende Anfrage (Urk. 2/7) den Anspruch auf Invalidenleistungen (Urk. 2/8). Daran hielt sie - auf X.___s Einsprache (Urk. 2/9, Urk. 2/10) hin - am 17. Juli 2008 fest (Urk. 2/11).
2. Am 25. März 2009 liess die Versicherte mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - zu verpflichten, der Klägerin die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen zuzüglich 5 % Verzugszins seit 14. April 2000 zu bezahlen, Klage gegen die Pensionskasse W.___ erheben (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte schloss am 7. Mai 2009 auf kostenpflichtige Abweisung der Klage, eventualiter auf Zusprechung von Invalidenleistungen frühestens ab 1. Juli 2003 und Gewährung von Verzugszins frühestens ab Datum der Klageeinreichung (vgl. Klagenantwort, Urk. 6 S. 2). Nachdem mit Verfügung vom 11. Mai 2009 (Urk. 8) die Akten der IV (Urk. 11/1-62) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk. 15) und duplicando (Urk. 19) an ihren Rechtsbegehren fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Die Übergangsbestimmungen zur 1. BVG-Revision sehen sodann unter lit. f vor, dass Invalidenrenten, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu laufen begonnen haben, dem bisherigen Recht unterstehen (Abs. 1). Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Klägerin für die Dauer vom 1. Mai 2000 bis 30. April 2002 Anspruch auf eine reglementarische Berufsinvalidenrente und für die Zeit ab dem 1. Mai 2002 Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente hat. Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität.
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist.
1.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
1.4 Im Rahmen von Art. 6 BVG und - mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge - von Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko (bereits im obligatorischen Bereich) abweichend von Art. 23 BVG zu definieren (SZS 1997 S. 557 ff. erw. 4a; BGE 120 V 108 f. Erw. 3c, mit Hinweisen). Allerdings verfügen sie bei der Interpretation des in ihren Urkunden, Statuten oder Reglementen verwendeten Invaliditätsbegriffs nicht über freies Ermessen, sondern haben darauf abzustellen, was in anderen Gebieten der Sozialversicherung oder nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen darunter verstanden wird, und sich an eine einheitliche Begriffsanwendung zu halten (vgl. BGE 120 V 108 Erw. 3c, mit Hinweisen). Während die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschriften des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsehen (vgl. BGE 123 V 264 Erw. 1b).
1.5 Gemäss Art. 46 der Statuten der Beklagten, Ausgabe 2000 (VKS; Urk. 7/34/1), haben die Arbeitgeber Versicherten, die ihre Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen können, wenn möglich eine andere zumutbare Tätigkeit zuzuweisen (Abs. 1). Versicherte, die wegen Invalidität eine Besoldungseinbusse erleiden, haben im Rahmen der in Art. 47 bis Art. 55 VKS enthaltenen Bestimmungen Anspruch auf eine Invalidenpension, wobei eine Invalidität nur bei einer während mindestens dreier Monate anhaltenden gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit vorliegt (Art. 46 Abs. 2 VKS).
Nach Art. 48 Abs. 1 VKS steht den Versicherten, die wegen Invalidität ihre bisherigen Aufgaben nicht mehr erfüllen können und deren Arbeitsverhältnis deshalb aufgelöst wird, zunächst eine auf zwei Jahre befristete volle Pension zu. Bei Versicherten, die die für eine unbefristete Pension geltenden Voraussetzungen nicht erfüllen (kumulativ Vollendung des 55. Altersjahrs und Erfüllung von mindestens zwei Beitragsjahren bei der städtischen Pensionskasse im Zeitpunkt des Pensionsbeginns [Art. 48 Abs. 2 VKS] beziehungsweise - ebenfalls kumulativ - Vollendung des 50. Altersjahrs und Erfüllung von mindestens fünf Beitragsjahren im Zeitpunkt des Pensionsbeginns [Art. 48 Abs. 4 VKS in Verbindung mit Art. 36 der Vollziehungsverordnung für die Versicherungskasse W.___, Urk. 7/34/2]), besteht nach Ablauf der befristeten Pension ein Pensionsanspruch nach Massgabe der Erwerbsinvalidität (Art. 48 Abs. 3 VKS).
2.
2.1 Die Klägerin führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, nachdem sie aufgrund der Folgen des am 14. April 1999 erlittenen Unfalls nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihrer bisherigen Arbeit im Aussendienst nachzugehen, sei ihr Arbeitsverhältnis aufgelöst worden. Es erscheine als stossend, wenn ihr nun aufgrund der Tatsache, dass sie in der Folge - ebenfalls bei der Polizei V.___ - eine neue Stelle im Innendienst angetreten habe, insofern ein Nachteil erwachse, als der Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente - anders, als wenn sie ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen wäre beziehungsweise in ein Anstellungsverhältnis mit einer neuen Arbeitgeberin eingetreten wäre - verneint werde (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 15 S. 2 f.). Angesichts des Umstands, dass sie im Gesundheitsfall nebst der Aussendiensttätigkeit noch - ebenfalls zu 50 % - eine zweite Beschäftigung ausüben würde, aufgrund ihrer Beschwerden indes nicht mehr in der Lage sei, ein 50 % übersteigendes Arbeitspensum zu erfüllen, habe sie für die Zeit nach Ablauf der befristeten Berufsinvalidenrente Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende Rente (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 15 S. 2 f.).
2.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Klägerin, die seit dem Antritt ihrer Stelle im Verkehrskontrolldienst bei der Polizei V.___ im November 1993 stets ein 50%-Pensum erfüllt habe, habe nach dem Unfall vom 14. April 1999 in den Innendienst wechseln können, ohne dass sie aufgrund dieses Funktionswechsels eine Lohneinbusse zu gewärtigen gehabt habe (Urk. 6 S. 2, Urk. 19 S. 2). Aufgrund dieser Gegebenheiten erfülle sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Berufsinvalidenrente nicht. Sämtliche vor Juli 2003 fällig gewordenen Forderungen - und damit auch ein allfälliger am 1. Mai 2000 entstandener und auf zwei Jahre befristeter Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente - seien im Übrigen ohnehin bereits verjährt (Urk. 6 S. 4 f.). Auch auf eine (Teil-)Erwerbsinvalidenpension bestehe kein Anspruch, gehe die Klägerin, die lediglich für ein Pensum von 50 % vorsorgeversichert gewesen sei, doch weiterhin in diesem Umfang einer Erwerbstätigkeit nach (Urk. 6 S. 5, Urk. 19 S. 2).
3.
3.1 Die IV-Stelle hat es unterlassen, die Verfügung vom 21. Juni 2002 (Urk. 11/34), mit der sie der Klägerin - ausgehend einerseits von der Unzumutbarkeit der angestammten Arbeit im Aussendienst und einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in der effektiv ausgeübten (leidensangepassten) Tätigkeit im Innendienst bei der Polizei V.___ sowie andererseits von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall (Urk. 11/19, Urk. 11/24 S. 2) - mit Wirkung ab 1. Juli 2000 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende halbe Rente zusprach, auch der Beklagten zuzustellen. Für diese sind die im fraglichen Entscheid getroffenen Feststellungen demnach nicht verbindlich.
3.2 Nach Lage der Akten ist die Arbeitsunfähigkeit, deretwegen die IV der Klägerin seit Juli 2000 eine Rente ausrichtet, während der Dauer des seit November 1993 bestehenden Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten. Aus den aktenkundigen medizinischen Beurteilungen geht im Wesentlichen übereinstimmend hervor (Urk. 11/16 S. 30, Urk. 11/16 S. 37 f., Urk. 11/33 S. 7, Urk. 11/44 S. 17, Urk. 11/47 S. 3, Urk. 11/51 S. 15), dass die Klägerin aufgrund der seit dem Unfall vom 14. April 1999 persistierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der angestammten Tätigkeit im Aussendienst zu 100 % arbeitsunfähig und einer leidensangepassten Tätigkeit, wie sie diejenige im Innendienst der Stadtpolizei darstellt, lediglich noch im Pensum von 50 % nachzugehen in der Lage ist.
Zwar erfuhr das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Polizei V.___ infolge der seit dem Unfall vom 14. April 1999 anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen insofern eine Änderung, als die Klägerin seit Oktober 2000 nicht mehr im Aussendienst arbeitet, sondern im Innendienst einer Bürotätigkeit nachgeht (Urk. 11/45 S. 2, Urk. 11/46 S. 1). Aufgelöst wurde es indes nicht (Urk. 1 S. 5). Auch war der (nahtlose) Wechsel vom Aussen- in den Innendienst mit keiner Lohneinbusse verbunden (Urk. 7/30 S. 2, Urk. 11/19 S. 2). Damit sind die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente nicht erfüllt (vgl. Art. 46 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VKS [Urk. 734/1]). Überdies wären die entsprechenden Rentenbetreffnisse, auf die gegebenenfalls während der Dauer vom 1. Mai 2000 bis 30. April 2002 (vgl. Art. 48 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VKS) Anspruch bestanden hätte, bereits verjährt gewesen, als die Beklagte am 17. Juni 2008 erstmals - unter Vorbehalt im Zeitpunkt ihrer einschlägigen Erklärung schon verjährter Forderungen - auf die Einrede der Verjährung zu verzichten erklärte (Urk. 7/27; vgl. Art. 41 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung; Urk. 6 S. 4).
3.3 Wie bereits dargelegt, erfüllte die Klägerin bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens am 14. April 1999 ein Arbeitspensum von 50 % (Urk. 7/5, Urk. 7/6, Urk. 7/8, Urk. 11/5 S. 2, Urk. 11/46 S. 2). Zwar erscheint als durchaus glaubhaft, dass sie, wäre sie gesund, im Umfang von 100 % statt von (weiterhin) 50 % (Urk. 11/46 S. 2) erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 15 S. 2), sind doch schon für die Zeit vor dem erlittenen Unfall Bemühungen, das Pensum zu erhöhen beziehungsweise eine zusätzliche Stelle anzunehmen, dokumentiert (Urk. 2/5). Die IV-Stelle ermittelte den Invaliditätsgrad denn auch unter Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Urk. 11/24). Im Unterschied zur Invalidenversicherung besteht im Rahmen der beruflichen Vorsorge indes ein Leistungsanspruch nur insoweit, als - im Zeitpunkt der für die Entstehung der Invalidität relevanten Arbeitsunfähigkeit - eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist (vgl. SZS 45/2001 S. 85 Erw. 2, Marc Hürzeler, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Diss. Basel 2006, Rz. 486, sowie etwa Urteile des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2008, 9C_634/2008 Erw. 5.1 und 5.1.1, und vom 6. September 2007, 9C_161/2007 Erw. 2, je mit Hinweisen). Da die vorhandenen Gesundheitsstörungen die Klägerin in ihrem versicherten Teilzeitpensum von 50 % nicht einschränken, besteht auch kein Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente. Der von der Klägerin vertretene Standpunkt (Urk. 1, Urk. 15) würde dazu führen, dass eine teilzeitbeschäftigte Person bei Eintritt einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit bei gleichem Arbeitspensum ihre zuvor nicht vorhandene Versicherteneigenschaft ausdehnen könnte, was dem auch in der beruflichen Vorsorge geltenden Versicherungsprinzip widerspräche (vgl. SZS 45/2001 S. 85 Erw. 2 mit Hinweisen).
3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Klage sowohl hinsichtlich des Anspruchs auf eine Berufs- als auch bezüglich desjenigen auf eine Erwerbsinvalidenrente als unbegründet.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthias Horschik
- Pensionskasse W.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).