Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 16. September 2010
in Sachen
A.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Wittmann
Lenz & Staehelin Rechtsanwälte
Bleicherweg 58, 8027 Zürich
gegen
Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1959, arbeitete bei der A.___, Lausanne, und war damit seit 1. März 2005 bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (heute: BVG-Sammelstiftung Swiss Life; im Folgenden: Sammelstiftung) vorsorgeversichert. Für die überobligatorischen Versicherungsteile wurde eine Leistungspflicht seitens der Vorsorgestiftung bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit verursacht durch Herzerkrankungen ausgeschlossen (Vorbehalt bis 28. Februar 2010; Urk. 2/2). Am 28. September 2007 verstarb B.___ (Urk. 2/3). Mit Schreiben vom 13. Februar 2008 teilte die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt (heute: Swiss Life AG) der Arbeitgeberin des Verstorbenen mit, dass der Witwe eine jährliche Rente aus beruflicher Vorsorge von Fr. 7'397.-- oder eine einmalige Kapitalabfindung von Fr. 188'423.-- ausgerichtet werde (Urk. 16/5). Auf entsprechende Nachfrage vom 9. Mai 2008 hin erklärte sie, dass der Tod des Versicherten mit dem Gesundheitsvorbehalt korrespondiere, weshalb die überobligatorischen Leistungen ausgeschlossen seien (Urk. 16/6). An diesem Standpunkt hielt sie im Schreiben vom 5. Juni 2008 fest (Urk. 2/8).
2. Am 25. März 2009 leitete die A.___ durch Rechtsanwalt Alex Wittmann, Zürich, gegen die Swiss Life, Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Klage ein mit dem Rechtsbegehren, es sei diese zu verpflichten, C.___ Fr. 3'455'292.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 28. September 2007 und D.___ Fr. 68'194.15 nebst Zins zu 5 % - seit dem 28. September 2007 auf Fr. 371.65, seit dem 1. Oktober 2007 auf Fr. 11'303.75, seit dem 1. Januar 2008 auf Fr. 11'303.75, seit dem 1. April 2008 auf Fr. 11'303.75, sei dem 1. Juli 2008 auf Fr. 11'303.75, seit dem 1. Oktober 2008 auf Fr. 11'303.75 und seit 1. Januar 2009 auf Fr. 11'303.75 - zu bezahlen (Urk. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 30. März 2009 wurden die Klägerin und die Beklagte aufgefordert, zur Aktivlegitimation Stellung zu nehmen (Urk. 4). Die Klägerin reichte ihre Stellungnahme mit Eingabe vom 30. April 2009 (Urk. 6) ein, die Beklagte erstattete die ihrige am 7. Mai 2009 (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 28. Mai 2009 wurde die BVG-Sammelstiftung Swiss Life als Beklagte ins Rubrum aufgenommen (Urk. 10). Mit Klageantwort vom 12. Oktober 2009 schloss diese auf Abweisung der Klage (Urk. 15). Mit Replik vom 24. November 2009 (Urk. 21) beziehungsweise Duplik vom 25. Januar 2010 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 27).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich - auch im öffentlichrechtlichen Klageverfahren - nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert der materiell Verpflichtete, gegen den sich das Recht richtet. Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zur Rückweisung der - bzw. zum Nichteintreten auf die - Klage führt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 27. Januar 2010, 9C_40/2009, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen).
1.1.2 Ob eine Arbeitgeberin - hier die A.___ - im Rahmen einer nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom Berufsvorsorgegericht zu beurteilenden Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten konkret als Klägerin aufzutreten berechtigt ist (Aktivlegitimation), bestimmt sich nach dem Gesagten nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert (Erw. 1.1.1 hiervor). Im Zusammenhang mit Anschlussverträgen zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber im Besonderen ist Letzterer im Klageverfahren nach Art. 73 BVG aktivlegitimiert, sofern die Streitigkeit eine Frage betrifft, die Regelungsgegenstand des Anschlussvertrages zwischen ihm und der Vorsorgeeinrichtung bildet. Liegt die Streitigkeit nicht im Anschlussvertrag selber begründet, sondern in einem davon zu unterscheidenden anderen Vertragsverhältnis, wie beispielsweise einem Gesamtarbeitsvertrag, ist nicht das Berufsvorsorgegericht, sondern das Zivilgericht zuständig (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 27. Januar 2010, 9C_40/2009, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
1.2 Im Bereich der freiwilligen, der vor- und vorliegend interessierenden überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Säule 2b) wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen ist. So wie die Begünstigten ihren Anspruch gegenüber einer Lebensversicherungsgesellschaft aus eigenem Recht erwerben, haben Anspruchsberechtigte auch bei der Säule 2b einen eigenen Anspruch gegen die Vorsorgeeinrichtung. Dieser basiert auf Art. 112 Abs. 2 OR (BGE 129 III 305 Erw. 2.2).
Gemäss Art. 112 Abs. 2 OR kann der Dritte oder sein Rechtsnachfolger selbständig die Erfüllung fordern. Die Berechtigung, vom Promittenten die Erbringung der geschuldeten Leistung zu verlangen, steht deshalb in der Regel sowohl dem Promissar als auch dem Dritten einzeln zu, und keiner ist bei der Geltendmachung auf die Mitwirkung und/oder Zustimmung des Anderen angewiesen, sofern eine solche nicht vertraglich vorbehalten ist (Weber, Berner Kommentar, Art. 112 OR Rz 127). Ausnahmsweise vermag sich indessen aus Gesetz oder Parteivereinbarung eine Alleingläubigerschaft des Dritten zu ergeben. So ist beispielsweise im Rahmen einer Kollektiv-Krankenversicherung allein der Versicherte und nicht auch der Versicherungsnehmer Inhaber des Forderungsrechts (Weber, a.a.O, Arzt 112 OR Rz 130 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Klägerin schloss sich als Arbeitgeberin mit Vertrag vom 15. November 2005 dem Vorsorgewerk der Beklagten zum Zwecke der beruflichen Vorsorge ihrer Angestellten nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) an (Anschlussvertrag Nr. 65485; Urk. 7/20). In Art. 2 Abs. 1 dieses Vertrages beauftragt die Arbeitgeberin die Sammelstiftung, als Versicherungsnehmerin und Rechtsträgerin bei der Swiss Life AG (im Folgenden: Kollektivlebensversicherung) eine Kollektivlebensversicherung abzuschliessen. Hinsichtlich des Kreises der zu versichernden Lohnempfänger, der Natur, des Ausmasses und der Finanzierung der Versicherungsleistungen wird auf das Vorsorgereglement verwiesen (Art. 2 Abs. 1 zweiter Satz). Weiter regelt der Anschlussvertrag die Pflicht der Arbeitgeberin, die aufgrund des Vorsorgereglements geschuldeten Beiträge zu bezahlen, wobei die Kollektivversicherung zur direkten Einforderung berechtigt erklärt wurde (Art. 5). In Bezug auf Rechte und Pflichten der zu versichernden Arbeitnehmer ist im Anschlussvertrag lediglich die Verpflichtung des Kollektivversicherers enthalten, Versicherungsleistungen direkt an die Versicherten oder Anspruchsberechtigten auszuzahlen (Art. 7). Die Ansprüche der Versicherten oder ihrer Hinterbliebenen als solche sind im Vorsorgereglement der Beklagten definiert (vgl. Urk. 2/5).
Laut Art. 17 des Vorsorgereglements haben Witwen, deren Ehegatten vor dem Pensionsalter versterben, Anspruch auf eine Ehegattenrente oder eine einmalige Abfindung. Die Kinder des Verstorbenen haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 18).
2.2 Zwar hat die Arbeitgeberin den Anschlussvertrag abgeschlossen und ist damit Versicherungsnehmerin. Versichert sind jedoch die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese treten bei Abschluss des Arbeitsvertrages auch der Vorsorgeeinrichtung bei und erwerben erst dadurch ein - eigenes und unabgeleitetes - Forderungsrecht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung. Der strittige Anspruch auf eine Witwenabfindung beziehungsweise auf eine Waisenrente betrifft das reglementarisch geregelte Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und den Hinterbliebenen des Versicherten, nicht aber dasjenige zwischen der Beklagten und der Klägerin als Arbeitgeberin. Es liegt namentlich keine Streitigkeit zwischen Arbeitgeberin und Vorsorgeeinrichtung über eine Frage vor, die selbst Regelungstatbestand des Anschlussvertrages bildet. Die Klägerin hat sich zur Begründung ihres Standpunkts auch an keiner Stelle auf eine Bestimmung des Anschlussvertrages berufen. Dass der Arbeitgeber nicht Träger des fraglichen Rechtsanspruches sein kann, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass den Hinterbliebenen ein Wahlrecht (Rente oder Abfindung) zusteht (Art. 17 des Vorsorgereglements), das (ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung) auch nicht durch den Promissar ausgeübt werden kann. Steht der Anspruch auf die reglementarischen Leistungen dem versicherten Arbeitnehmer beziehungsweise dessen Hinterlassenen zu, folgt hieraus, dass diese auch das alleinige Forderungsrecht haben. Die Aktivlegitimation der klagenden Arbeitgeberin ist daher zu verneinen, und es besteht kein Raum für die Beurteilung der materiellrechtlichen Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs auf eine Witwenabfindung und eine Waisenrente.
3. Nach § 49 Abs. 2 der Zivilprozessordung (ZPO) ist ein Parteiwechsel, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Gesamtnachfolge, nur mit Zustimmung aller bisherigen Parteien zulässig. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall einem Parteiwechsel nicht zugestimmt, weshalb er nicht in Betracht kommt.
4. Nach dem Dargelegten ist die Klage mangels Aktivlegitimation abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
5.2 Vorliegend besteht kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alex Wittmann
- Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).