Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 2. März 2011
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Rechtsanwältin Christine Kessi
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Kanton Zürich
Beklagter
vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
Tödistrasse 17, Postfach 2643, 8022 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, arbeitete vom 16. August 2001 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen per 31. Dezember 2002 als Handarbeitslehrerin mit einem Pensum von 16 Wochenstunden (entsprechend einem Anstellungsgrad von 61,54 %) in der Schulgemeinde Y.___ und war damit bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (heute: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich) vorsorgeversichert (Urk. 13/34 und Urk. 9/5).
Am 15. Dezember 2004 meldete sich X.___ wegen verschiedenster gesundheitlicher Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/1). Im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___ vom 5. Februar 2007 (Urk. 13/49), worin bei den Diagnosen atypische Depression, langdauernde psychosoziale und schlussendlich finanzielle Belastungssituation und episodische Migräne eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % als Handarbeitslehrerin attestiert wurde, sprach die IV-Stelle St. Gallen der Versicherten mit Verfügungen vom 20. Dezember 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine halbe Rente zu (Urk. 13/80-82; vgl. auch Urk. 13/50-52).
1.2 In der Folge bemühte sich die Versicherte auch um eine Invalidenrente der BVK, welche ihre Leistungspflicht mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2008 definitiv verneinte mit der Begründung, bereits vor dem Eintritt in die BVK habe gesundheitlich bedingt eine reduzierte Arbeitsfähigkeit bestanden, weshalb sie für die nunmehr eingetretene Invalidität vorsorgerechtlich nicht zuständig sei (vgl. Urk. 2/3).
2. Mit Eingabe vom 31. März 2009 liess X.___ durch Rechtsanwältin Christine Kessi, procap Olten, Klage gegen den Kanton Zürich bzw. die BVK erheben und beantragen, es sei ihr spätestens ab 1. Dezember 2003 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen nebst Verzugszins zu 5 % spätestens ab Klageeinreichung auszurichten sowie Prämienbefreiung für die Sparbeiträge auf den frühest möglichen Zeitpunkt hin zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Mit Klageantwort vom 19. August 2009 ersuchte der Beklagte um Abweisung der Klage (Urk. 8). Anschliessend zog das Gericht die Akten der IV-Stelle St. Gallen bei (Urk. 13/1-87) und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an, worin beide Parteien an ihren ursprünglichen Rechtsbegehren festhielten (Replik vom 4. November 2009 [Urk. 17]; Duplik vom 14. Dezember 2009 [Urk. 20], der Klägerin am 16. Dezember 2009 zugestellt [Urk. 22]).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der beantragten Rentenausrichtung ab 1. Dezember 2003 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.
2.1 Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihres Anspruchs auf Invalidenleistungen des Beklagten in erster Linie auf die Rechtsprechungspraxis, wonach die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden sind, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (Urk. 1 S. 5; vgl. dazu BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine). Diese sogenannte Bindungswirkung gilt allerdings nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 Erw. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 23. Februar 2010, 9C_49/2010 Erw. 2.1).
Im vorliegenden Fall meldete sich die Klägerin am 15. Dezember 2004 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 13/1/7). Nach Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) konnte die Rente frühestens ab Dezember 2003 ausgerichtet werden. Die Invalidenversicherung hatte damit keinen Anlass, weitergehende Abklärungen über allfällige Arbeitsunfähigkeiten vor Dezember 2002 zu tätigen, da solche für den Beginn des Rentenanspruchs nicht mehr entscheidend waren. Die Festlegung des Beginns der Wartezeit auf den 13. November 2002 (vgl. Urk. 13/52/1 und Urk. 13/74/1) ist für den Beklagten somit nicht bindend (wie dieser auch zu Recht geltend macht, vgl. Urk. 20 S. 3), und die Klägerin kann daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
2.2 Der Beklagte seinerseits bringt im Wesentlichen vor, aus der medizinischen Aktenlage ergäben sich genügend Hinweise, dass die Klägerin bereits vor Stellenantritt beim Kanton Zürich bzw. vor Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung zu mindestens 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Insbesondere das (gemäss Angaben des Beklagten [Urk. 8 S. 8 Ziff. 4] von der Arbeitgeberin in Auftrag gegebene) Gutachten von Dr. med. A.___ vom 13. November 2002 (Urk. 9/9) zeige klar auf, dass die Klägerin seit Mitte der 90er Jahre zahlreiche krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten aufgewiesen habe und auch beim Stellenantritt in Y.___ im Sommer 2001 ernsthafte gesundheitliche Probleme bestanden hätten, weshalb bereits zu diesem Zeitpunkt von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 8 S. 6 f. und Urk. 20).
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist die Frage, ob und in welchem Umfang die Klägerin schon vor der Versicherungszeit beim Beklagten arbeitsunfähig war, vorliegend nicht entscheidend und kann offen bleiben, da die Klägerin bereits aus anderem Grund keinen Leistungsanspruch hat.
3.
3.1 Nach höchstrichterlicher Praxis ist die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung zu verneinen, wenn jemand, der teilzeiterwerbend mit einem Pensum von 50 % arbeitet und später für 50 % invalid wird, weiterhin einer Erwerbstätigkeit im bisherigen Rahmen nachgeht. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht ging in seinem Urteil vom 15. März 1999 in Sachen L. gegen Pensionskasse Y. (zusammengefasst wiedergegeben in SZS/RSAS 45/2001, S. 85f.) davon aus, dass im erwerblichen Bereich keine Einbusse eingetreten sei und für die mit einer halben Rente der Invalidenversicherung abgedeckte Arbeitsunfähigkeit die Versicherteneigenschaft fehle.
Dass ein Anspruch auf Leistungen nur gegeben ist, soweit eine Versicherungsdeckung besteht - versichert die obligatorische als auch die weitergehende berufliche Vorsorge doch im Unterschied zur Invalidenversicherung nur die Erwerbstätigen -, hat das EVG bzw. das Bundesgericht in späteren Entscheiden bestätigt (Urteil in Sachen K. vom 8. Juni 2006, B 34/05, Erw. 4.2; Urteil in Sachen B. vom 19. Dezember 2008, 9C_634/2008, Erw. 5.1). Kann demzufolge ein Leistungsanspruch nur mit Bezug auf eine Einschränkung im versicherten Teilpensum entstehen, bleibt eine Arbeitsunfähigkeit berufsvorsorgerechtlich daher solange unbeachtlich, als dadurch die versicherte Teilleistung nicht beeinträchtigt ist (vgl. Urteil 9C_634/2008, Erw. 5.1).
3.2 Hinsichtlich dem Teilzeitpensum der Klägerin von 61.54 % ist vorliegend von einer Leistungseinbusse von 11.54 % in der gewohnten Tätigkeit auszugehen, kann sie doch diese weiterhin zu 50 % ausüben (vgl. Urk. 13/57/2). Weil aber darauf abzustellen ist, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf die Erwerbstätigkeit konkret auswirkt (vgl. Urteil B 34/05 Erw. 4.2), ist die Leistungseinbusse bezogen auf das versicherte Pensum zu werten (vgl. Urteil 9C_634/2008, Erw. 5.1). Hiermit erleidet die Klägerin eine Einkommenseinbusse von 18.75 % (11.54 % von einem 61.54%-Pensum). Der Beklagte erbringt indessen eine Invalidenrente erst ab einer Erwerbsinvalidität von 25 % (§ 22 der BVK-Statuten, abrufbar unter www.bvk.zh). Selbst wenn der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in die Versicherungszeit beim Beklagten fallen sollte, hätte die Klägerin somit keinen Leistungsanspruch. Dies führt zur Abweisung der Klage.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).