Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
Erbengemeinschaft A.___
gestorben: ___ 2007
wohnhaft gewesen: ___
bestehend aus: B.___, C.___, D.___, E.___,
Klägerin
sowie:
1. B.___
2. D.___
3. E.___, geb. 1992
Kläger
Klägerin sowie Kläger 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden
Kläger 3 gesetzlich vertreten durch den Vater B.___
dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden
gegen
Kanton Zürich
Beklagter
vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
Tödistrasse 17, Postfach 2643, 8022 Zürich
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1963, war seit dem 1. Januar 2000 als Sportanlagewartin mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % bei der Gemeinde F.___ angestellt und dadurch bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich vorsorgeversichert (Urk. 11/5 und Urk. 20/104). Am 24. Juni 2000 erlitt die Versicherte bei einem Auffahrunfall ein Distorsionstraum der Halswirbelsäule (HWS), wofür die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Leistungen (Heilungskosten und Taggeld) erbrachte. In den folgenden Jahren war die Versicherte grösstenteils ganz- oder teilweise arbeitsunfähig, sodass sich die Gemeinde F.___ veranlasst sah, das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2003 aufzulösen (Urk. 20/104).
Am 10. Mai 2002 meldete sich A.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/3). Nach Abklärung der medizinischen und beruflichen Verhältnisse (vgl. u.a. Berichte von Frau Dr. med. G.___, FMH Arbeitsmedizin und Psychosomatik APPM, vom 30. Dezember 2003 [Urk. 15/35] und des Beruflichen Trainingszentrums H.___ vom 15. Mai 2004 [Urk. 15/56]) übernahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kosten der Umschulung zur Arztsekretärin an der I.___-Schule samt Vorbereitungskurs (Urk. 15/76 und Urk. 15/83). Im Rahmen dieser Ausbildung absolvierte sie auch ein halbjähriges Praktikum in einer Arztpraxis (Urk. 15/134/3). Die Versicherte schloss den einjährigen Lehrgang am 31. Oktober 2005 erfolgreich mit dem Diplom ab (Urk. 15/134/1-2). Anschliessend meldete sie sich nach Angaben ihres Rechtsvertreters mit einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % arbeitslos und bezog Taggelder (Urk. 15/139/5). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 15/136).
Im Dezember 2005 wurde bei der Versicherten ein bösartiger Magentumor entdeckt und am 16. Januar 2006 operiert (subtotale Gastrektomie), mit anschliessender Chemotherapie bis im Juni 2006 (vgl. Berichte von Dr. med. K.___ FMH Onkologie/Hämatologie, Onkozentrum L.___, vom 9. Februar 2006 [Urk. 15/146/4-5] und vom 13. März 2007 [Urk. 15/154/49]). Am 23. September 2007 verstarb die Versicherte (Urk. 15/155).
Mit Verfügungen vom 10. April 2008 (Urk. 15/178) sprach die IV-Stelle +A.___ rückwirkend folgende Renten nebst Ehegatten- und Kinderrenten zu (Qualifikation als Vollerwerbestätige seit 1. August 2002 [vgl. Urk. 15/156/9]): Vom 1. April 2003 bis 31. März 2004 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 %; vom 1. April 2004 bis 30. Juni 2004 und vom 1. Oktober 2005 bis 28. Februar 2006 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 %; vom 1. März 2006 bis 30. September 2007 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 80 %.
Die SUVA ihrerseits stellte ihre Leistungen zunächst per 1. März 2002 ein (Verfügung vom 27. März 2002 [Urk. 20/39] und Einspracheentscheid vom 2. November 2002 [Urk. 20/61]), kam aber später auf ihre Entscheidung zurück und erklärte sich zu weiteren Leistungen bereit (vgl. Urk. 20/77/1 und Urk. 20/206, Beiblatt Versicherungsleistungen).
2. Am 7. April 2009 liessen die Erbengemeinschaft A.___ sowie der Ehemann B.___ und die beiden im Zeitpunkt des Todes noch in Ausbildung stehenden Söhne D.___ und E.___ durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow Klage gegen den Kanton Zürich bzw. die BVK erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
"1. Der Erbengemeinschaft +A.___ sei eine Invaliden- und eine Kinderrente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, zuzüglich 5% Zins seit Klageeinreichung, zuzusprechen.
2. B.___, D.___ und E.___ sei eine Hinterlassenenrente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, zuzüglich 5% Zins seit Klageeinreichung, zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Mit Klageantwort vom 20. August 2009 (Urk. 10) anerkannte der Beklagte einen befristeten Anspruch der Klagenden auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge für die Zeit vom April 2003 bis Dezember 2005, unter Vorbehalt des Überentschädigungsverbots. Im Übrigen ersuchte er um Abweisung der Klage für die darüber hinausgehenden Ansprüche im Wesentlichen mit der Begründung, nach der Umschulung zur Arztsekretärin sei +A.___ wieder arbeitsfähig gewesen. Die Krebserkrankung, welche ab Dezember 2005 zu einer erneuten vollständigen Arbeitsunfähigkeit und schliesslich zum Tod geführt habe, stehe in keinem sachlichen Zusammenhang zum Unfall im Jahr 2000, weshalb eine Leistungspflicht des Beklagten entfalle.
Nach Beizug der IV- und der SUVA-Akten (Urk. 15/1-178 und Urk. 20/1-212) hielten die Parteien in einem zweiten Schriftenwechsel an ihren gestellten Anträgen fest (Replik vom 27. Oktober 2009 [Urk. 23], Duplik vom 18. Januar 2010 [Urk. 28]). Letztere wurde den Klagenden am 21. Januar 2010 zugestellt (Urk. 30).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
1.2 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.3 Nach höchstrichterlicher Praxis ist die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung zu verneinen, wenn jemand, der teilzeiterwerbend mit einem Pensum von 50 % arbeitet und später für 50 % invalid wird, weiterhin einer Erwerbstätigkeit im bisherigen Rahmen nachgeht. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht ging in seinem Urteil vom 15. März 1999 in Sachen L. gegen Pensionskasse Y. (zusammengefasst wiedergegeben in SZS/RSAS 45/2001, S. 85f.) davon aus, dass im erwerblichen Bereich keine Einbusse eingetreten sei und für die mit einer halben Rente der Invalidenversicherung abgedeckte Arbeitsunfähigkeit die Versicherteneigenschaft fehle.
Dass ein Anspruch auf Leistungen nur gegeben ist, soweit eine Versicherungsdeckung besteht - versichert die obligatorische als auch die weitergehende berufliche Vorsorge doch im Unterschied zur Invalidenversicherung nur die Erwerbstätigen -, hat das EVG bzw. das Bundesgericht in späteren Entscheiden bestätigt (Urteil in Sachen K. vom 8. Juni 2006, B 34/05, Erw. 4.2; Urteil in Sachen B. vom 19. Dezember 2008, 9C_634/2008, Erw. 5.1). Kann demzufolge ein Leistungsanspruch nur mit Bezug auf eine Einschränkung im versicherten Teilpensum entstehen, bleibt eine Arbeitsunfähigkeit berufsvorsorgerechtlich daher solange unbeachtlich, als dadurch die versicherte Teilleistung nicht beeinträchtigt ist (vgl. Urteil 9C_634/2008, Erw. 5.1).
2. Soweit der Beklagte den Anspruch der Klagenden auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge für die Zeit von April 2003 bis Dezember 2005 anerkannt hat (Urk. 10 S. 2), kann der Prozess als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben werden (Art. 241 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] in Verbindung mit § 28 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Die Frage einer allfälligen Überentschädigung (vgl. Urk. 10 S. 8 Ziff. 6) ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
3. Strittig und zu prüfen bleibt demnach, ob die Klagenden auch nach Dezember 2005 Anspruch auf Invalidenleistungen bzw. nach dem Tod der Versicherten auf Hinterlassenenleistungen haben.
3.1 Die Klagenden machen im Wesentlichen geltend, +A.___ sei seit dem Unfall vom 24. Juni 2000 durchgehend mindestens 50 % arbeitsunfähig gewesen. Ab Ende 2005 habe sich der Gesundheitszustand wegen des Magenkarzinoms verschlechtert, und die Arbeitsunfähigkeit habe sich auf 100 % erhöht. Für den nach wie vor bestehenden unfallkausalen Teil von 50 % sei der Beklagte weiterhin leistungspflichtig, soweit nicht eine Überentschädigung bestehe. Wohl wäre es +A.___ nach der Umschulung unter Umständen möglich gewesen, wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen, dieser Fall sei indessen (wegen der Krebserkrankung) nicht eingetreten (Urk. 1 S. 7 f.). Weiter habe die SUVA auch nach der Umschulung zur Arztsekretärin Taggelder bezahlt, womit erwiesen sei, dass weiterhin Beeinträchtigungen bestanden, welche adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen waren (Urk. 23 S. 4).
Demgegenüber geht der Beklagte davon aus, dass +A.___ mit der Umschulung zur Arztsekretärin die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hatte. Die erneute Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2005 infolge des Krebsleidens stehe in keinem sachlichen Zusammenhang zum vorsorgerechtlich versicherten Unfall im Jahr 2000, weshalb der Beklagte ab jenem Zeitpunkt nicht mehr leistungspflichtig sei (Urk. 10 S. 12).
3.2 Aus dem erst nach Auftreten des Krebsleidens erstellten Gutachten des Instituts M.___ vom 31. Mai 2007 - worauf sich sowohl die Klagenden (vgl. Urk. 1 S. 7 und Urk. 23 S. 3) wie auch die IV-Stelle (vgl. Urk. 15/156/7) berufen - geht hervor, dass im damaligen Zeitpunkt noch ein residuell zervikozephales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine rezidivierende depressive Störung und eine Anpassungsstörung mit Symptomen einer posttraumatischen Störung diagnostiziert werden konnten. Letztere beiden Störungen hätten sich durch das Magenkarzinom massgeblich verschlechtert. Weiter werden eine Reihe unfallfremder Ursachen für die anhaltenden Beschwerden festgehalten, so etwa ein chronischer Schmerzmittel-Überkonsum, die überlange Tragzeit des Halskragens trotz Aufklärung durch den Hausarzt, eine Ausweitungstendenz und die Verdachtsdiagnose einer vorwiegend sensiblen Polyneuropathie. Zudem sei anzunehmen, dass die Krebserkrankung die psychiatrischen Beschwerden massgeblich verstärkt habe (Urk. 15/154/26-28). Unter dem Gesichtspunkt der als unfallbedingt beurteilten Beschwerden erachteten die Experten die Versicherte auch im Beruf als Reinigungsangestellte zu 50 % arbeitsfähig. Zur Arbeitsfähigkeit als Arztsekretärin nahmen sie dagegen keine Stellung (obwohl in der Berufsanamnese aufgeführt, vgl. Urk. 15/154/20; Urk. 15/154/30-31).
Hierzu äusserten sich die RAD-Ärzte Dr. med. N.___ am 16. November 2005 (Urk. 15/137/2) und PD Dr. Dr. O.___ am 27. Juli 2007 (Urk. 15/156/8) dahingehend, als beide die Versicherte nach Abschluss der Umschulung (bis zur Krebserkrankung) voll arbeitsfähig erachteten.
3.3 Damit steht fest, dass +A.___ in ihrem neuen Beruf als Arztsekretärin mindestens 50 % arbeitsfähig war. Sie bestätigte dies auch selber, indem sie sich mit einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % bei der Arbeitslosenkasse meldete (Urk. 15/139/5). Für den vorliegend strittigen Anspruch auf vorsorgerechtliche Invalidenleistungen ist entscheidend, dass +A.___ bei der Beklagten nur für ein Teilzeitpensum von 50 % versichert war. Rechtsprechungsgemäss besteht dann kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge, wenn diese Erwerbstätigkeit trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung weitergeführt werden kann (vgl. Erw. 1.3). Dies ist vorliegend der Fall. Entgegen der Auffassung der Klagenden ist es irrelevant, ob die die Tätigkeit als Arztsekretärin allenfalls beeinträchtigenden Beschwerden noch auf den Unfall zurückzuführen oder gänzlich unfallfremd waren. Da die Versicherte - wie erwähnt - ihr ursprünglich berufsvorsorgerechtlich versichertes Pensum wieder hätte aufnehmen können, erübrigen sich weitere diesbezügliche Erörterungen.
4. Im Folgenden bleibt nur noch zu prüfen, ob die Versicherte in einer 50%igen Anstellung als Arztsekretärin ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielen können. Laut Angaben der SUVA betrug der Lohnausfall im hier massgebenden Jahr 2005 Fr. 31'005.-- (Urk. 20/206, Beiblatt: Versicherungsleistungen). Als Arztsekretärin hätte sie ziemlich genau denselben Lohn erwarten können, nämlich ebenfalls rund Fr. 31'000.-- für ein 50%-Pensum (Urk. 15/138/2). Der Beklagte erbringt eine Invalidenrente ab einer Erwerbsinvalidität von 25 % (§ 22 der BVK-Statuten, abrufbar unter www.bvk.zh). Selbst wenn man der Versicherten als Berufsanfängerin noch einen gewissen Abzug zugestehen wollte, wären deutlich weniger als 25 % gerechtfertigt, womit die Grenze für eine Rentenberechtigung nicht erreicht wird.
5. Zusammenfassend ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte einen befristeten Anspruch der Klagenden auf Invalidenleistungen vom April 2003 bis Dezember 2005 unter dem Vorbehalt der Überentschädigung anerkennt. Was einen weitergehenden Anspruch auf Invalidenleistungen anbelangt, ist die Klage abzuweisen, weil +A.___ nach der Umschulung mit Bezug auf das vorsorgerechtlich versicherte 50%ige Teilpensum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine rentenberechtigende Erwerbseinbusse erlitten hätte. Da sie schliesslich im Zeitpunkt ihres Todes weder beim Beklagten versichert war noch gegenüber diesem einen Anspruch auf Invalidenleistungen hatte, entfällt auch ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen (Art. 18 BVG).
6. Ausgangsgemäss ist der Beklagte zur Bezahlung einer reduzierten Prozessentschädigung an die anwaltlich vertretenen Klagenden zu verpflichten, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert, auf Fr. 1'500.-- festzusetzen ist (inkl. Barauslagen und MWSt; § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer).
Der teilweise obsiegenden Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
Von der Anerkennung des Anspruchs der Klagenden auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge für die Zeit von April 2003 bis Dezember 2005, unter dem Vorbehalt des Überentschädigungsverbots, wird Vormerk genommen, und es wird der Prozess in diesem Umfang als erledigt abgeschrieben,
und erkennt:
1. Im weitergehenden Umfang wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klagenden eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
- Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).