BV.2009.00042

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter O. Peter

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 8. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Ivo Baumann
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)
Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich
Beklagte




Sachverhalt:
1.       X.___, geboren am 10. April 1949, war ab 1. Januar 1987 bei der Y.___ AG, '___', vollzeitlich als Maurer tätig. Die Y.___ AG wurde auf dem Wege der Fusion von der Z.___ AG, '___', übernommen, welche ihrerseits in der A.___ AG, '___', mit Zweigniederlassung in '___' aufging. Bei den fraglichen Betriebsübergängen blieb der Arbeitsplatz von X.___ erhalten (Urk. 8/4 und 21/1-3).
Mit Gesuch vom 17. September 2008 (Urk. 8/4) verlangte X.___ bei der zuständigen Auszahlungsstelle der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR; nachfolgend: Stiftung FAR) im Hinblick auf den per 30. April 2009 (d.h. mit Vollendung seines 60. Altersjahres) geplanten vorzeitigen Altersrücktritt reglementarische Leistungen in Form der Ausrichtung einer ordentlichen Überbrückungsrente sowie des Ersatzes von BVG-Altersgutschriften, wobei er mit Begleitschreiben gleichen Datums (Urk. 2/2) auf eine 2007 hingenommene Lohnkürzung hinweisen liess. Die Stiftung FAR beschied ihm daraufhin mit Schreiben vom 30. Januar 2009 (Urk. 2/3 = 8/5), er habe mit Wirkung ab dem 1. Mai 2009 bis zum 30. April 2014 eine Überbrückungsrente in Höhe von Fr. 4'339.80 sowie jährliche BVG-Altersgutschriften im Betrag von Fr. 5'633.90 zugute. Mit Schreiben vom 24. Februar 2009 liess der mittlerweile durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG (vormals: Winterthur-ARAG Rechtsschutz AG; lic. iur. Ivo Baumann) vertretene Gesuchsteller die Leistungsberechnung beanstanden und auf starke Lohnschwankungen in der berechnungsrelevanten Zeitperiode hinweisen. Hierauf wurde ihm von der Stiftung FAR mit Schreiben vom 9. März 2009 (Urk. 2/5) mitgeteilt, es seien im massgebenden Zeitraum keine ausserordentlichen Lohnschwankungen zu verzeichnen, weshalb der vor Ablauf der Anmeldungsfrist im Oktober 2008 erzielte Lohn von monatlich Fr. 5'453.-- Basis der Leistungsberechnung bilde. Mit Schreiben vom 24. März 2009 (Urk. 2/6) liess X.___ beim Stiftungsrat der Stiftung FAR um Überprüfung der Angelegenheit und Leistungsberechnung nach Massgabe des in der Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31. Oktober 2008 erzielten anrechenbaren Durchschnittlohnes nachsuchen. Nach erfolgter Beurteilung durch den zuständigen Prüfungsausschuss ("Ausschuss Rekurse" des Stiftungsrates [SRARK]) teilte die Stiftung FAR X.___ am 20. Mai 2009 mit, dass aufgrund einer im Oktober 2006 erlittenen Lohneinbusse von über 5 % der in der Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 30. April 2009 erzielte Durchschnittslohn für die Leistungsberechnung massgebend sei (Urk. 2/7). In dem auf dieser Grundlage am 27. Mai 2009 ergangenen Rentenbescheid (Urk. 2/8) wurden die für die Zeitdauer von 1. April 2009 bis 31. März 2014 fälligen monatlichen Überbrückungsrentenleistungen mit Fr. 4'432.15 und die jährlichen BVG-Altersgutschriften mit Fr. 5'838.45 berechnet.

2.       Mit Eingabe vom 4. Juni 2009 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 2/1-10]) liess der - weiterhin durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG (lic. iur. Ivo Baumann) vertretene (Urk. 2/1 = 3) - X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Stiftung FAR erheben. Dies mit dem Rechtsbegehren um kosten- und entschädigungsfällige Verpflichtung derselben zur Ausrichtung der reglementarischen Leistungen, zuzüglich Verzugszinsen (S. 2), wobei das beanspruchte monatliche Rentenbetreffnis auf Fr. 4'556.20 beziffert wurde (S. 4).
Die Stiftung FAR schloss mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2009 (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-6]) auf kosten- und entschädigungsfällige Klageabweisung, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (S. 2). Mit Replik vom 31. August 2009 (Urk. 11; samt Beilagen [Urk. 12/11-14]) liess der Kläger sein eingangs gestelltes Begehren bekräftigen, wobei er die beanspruchte monatliche Überbrückungsleistung neu auf Fr. 4'559.27 beziffern liess (S. 3). Die Beklagte erneuerte mit Duplik vom 8. Oktober 2009 (Urk. 15; samt Beilagen [Urk. 16/1-2]) ihre früheren Anträge (S. 2), wobei sie ihre Leistungsberechnung im Einzelnen erläuterte. Mit Zuschrift vom 14. Oktober 2009 (Urk. 18) liess der Kläger auf diesbezügliche Stellungnahme verzichten.

3.       Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Stand der Akten als spruchreif und kann folglich ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden. Den Parteien war mit Gerichtsverfügungen vom 19. August 2009 (Urk. 9) und 4. September 2009 (Urk. 13) aufgegeben worden, die eigenen Leistungsberechnungen im Einzelnen darzulegen und beweismässig zu spezifizieren sowie zum ganzen Prozessstoff sämtliche Beweismittel zu bezeichnen (soweit noch nicht erfolgt) und soweit möglich einzureichen (soweit noch nicht aktenkundig). Der letzte gerichtlich aufgegebene (Verfügung vom 12. Oktober 2009 [Urk. 17]), auf Verzicht auf Stellungnahme zu den duplicando erfolgten quantitativen Erläuterungen lautende Schriftsatz des Klägers (Urk. 18) wurde der Beklagten mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 (Urk. 19) pflichtgemäss zur Kenntnisnahme zugestellt. Die als Urk. 21/1-3 zu den Akten genommenen Internet-Auszüge aus dem Handelsregister des Kantons Zürich enthalten allgemein zugängliche und im Übrigen nicht entscheidrelevante Informationen.
Auf die Parteivorbringen (Urk. 1, 7, 11 und 15; vgl. Urk. 18) und die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 2/2-10, 8/1-6, 12/11-14 und 16/1-2) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Beklagte ist zuständig für die Durchführung des am 12. November 2002 zwischen dem Schweizerischen Baumeisterverband (SBV) und der GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: UNIA) sowie der Gewerkschaft SYNA abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR; Urk. 8/2/1), der vom Bundesrat mit Beschluss vom 5. Juni 2003 über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR (AVE GAV FAR; BBl 2003 4039) teilweise allgemeinverbindlich erklärt wurde. Die Beurteilung vorsorgerechtlicher Leistungsstreitigkeiten zwischen Versicherten und einer die freiwillige Vorsorge im Sinne von Art. 331 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) und Art. 89bis des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) betreibenden nicht registrierten Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; vgl. Stiftungsurkunde vom 13. Mai 2003 [Urk. 8/3]) fällt in die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts (Art. 73 BVG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; vgl. etwa Urteile des Bundesgerichtes [BGer] vom 7. Mai 2008 [9C_211/2008], 6. Februar 2008 [B 106/06] und 18. April 2007 [B 39/06]).

2.       Soweit die Beklagte das klägerische Rechtsbegehren als unklar beziehungsweise unbeziffert bezeichnet und unter Hinweis auf BGE 129 V 450 auf Nichteintreten anträgt (Urk. 7 S. 2 und S. 4 Ziff. III.16-17), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn zum Einen erweist sich das nach seinem Sinngehalt und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie unter Berücksichtigung der Begründung auszulegende Rechtsbegehren (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, Rz 10 zu § 50, Rz 16 zu § 54 und Rz 15 zu § 100, mit Hinweisen) durchaus als hinreichend substantiiert (vgl. Urk. 1 S. 3 f. Ziff. II.3 bzw. Urk. 11 S. 2 f.). Zum Andern ist das Berufsvorsorgegericht im originären Klageverfahren (anders als im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) zwar nicht befugt, die Streitsache zu ergänzenden Abklärungen an die Vorsorgeeinrichtung zurückzuweisen, doch ist es praxisgemäss zulässig, einen lediglich dem Grundsatz nach im Streit liegenden Leistungsanspruch unter bestimmten Parametern festzustellen, ohne sich zur genauen Höhe der von der Vorsorgeeinrichtung geschuldeten Leistungen zu äussern (vgl. BGE 129 V 450 Erw. 3.1; Urteil des BGer vom 20. Mai 2010 [9C_208/2010] Erw. 4).

3.       Kontrovers und zu beurteilen ist der Leistungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit dem per 30. April 2009 vollzogenen vorzeitigen Altersrücktritt.
Unbestritten und erstellt ist dabei, dass die räumlichen (Art. 1 GAV FAR), betrieblichen (Art. 2 GAV FAR) und persönlichen (Art. 3 GAV FAR) Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und auch die weiteren Anforderungen zum Bezug einer (ordentlichen) Überbrückungsrente gemäss Art. 13 lit. a und 14 GAV FAR in Verbindung mit Art. 12 lit. a und 13 Reglement FAR (Regl FAR) sowie eines Beitrags zum Ersatz der BVG-Altersgutschriften im Sinne von Art. 13 lit. b und 19 GAV FAR in Verbindung mit Art. 12 lit. b und 20 Regl FAR gegeben sind und auch die Gesuchseinreichung im Sinne von Art. 22 GAV FAR in Verbindung mit Art. 25 Regl FAR fristgemäss erfolgt ist. Streitig und zu beurteilen ist allein die Berechnung der dem Kläger mit Wirkung ab 1. Mai 2009 zustehenden Überbrückungs- und Ersatzleistungen gemäss Art. 16 und 19 GAV FAR in Verbindung mit Art. 15 und 20 Regl FAR.

4.       Die Anspruchsbeurteilung richtet sich nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 131 V 109 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2 und 127 V 467 Erw. 1), im Falle der vorliegend zu beurteilenden Ansprüche mithin nach den am 1. Mai 2009 in Kraft stehenden Normen.
Die hier interessierenden, gestützt auf Art. 14 und 19 GAV FAR erlassenen Bestimmungen gemäss Regl FAR vom 4. Juli 2003, in der massgebenden, am 4. Mai 2006, 21. September 2007 und 28. November 2008 geänderten Fassung, lauten wie folgt (Urk. 8/2/2):
"Art. 15            Ordentliche Überbrückungsrente
  1   Die volle Rentenleistung besteht aus:
a)   einem Sockelbetrag von mindestens CHF 6'000.- pro Jahr und
b)   65 % des vereinbarten Jahreslohnes des letzten Beschäftigungsjahres ohne Zulagen, Überstundenentschädigung etc. (= Rentenbasislohn). Massgebend ist der Lohn vor Ablauf der Anmeldefrist. Vorbehalten bleibt Art. 17 Abs. 3 Regl FAR.
  2   [...]
  2bis [...]
  2ter  [...]
  3   Bei Schwankungen der Rentenbasislöhne in den letzten 3 Jahren vor dem Altersrücktritt von über 5 % pro Jahr ist für die Festsetzung der Rentenleistung auf den durchschnittlichen Rentenbasislohn abzustellen."
"Art. 20            Ersatz der BVG-Altersgutschriften
  1   Der Rentenbezüger hat ab Vollendung des 61. Altersjahres während des Rentenbezugs Anspruch auf einen Beitrag in der Höhe von 12 % des der Rentenbemessung zugrunde liegenden, um den im Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Koordinationsabzug nach BVG gekürzten Jahreslohnes, höchstens 12 % des nach BVG maximal obligatorisch zu versichernden Lohnes.
  2   [...]
  3   [...]"

5.       Die Parteien gehen darin einig, dass unbesehen darum, ob man - mit dem Kläger - eine 3-jährige Zeitperiode bis zum Ablauf der Anmeldefrist (30. September 2005 bis 31. Oktober 2008) oder aber - im Sinne der Beklagten - eine 3-jährigen Zeitspanne bis zum Altersrücktritt (1. Mai 2006 bis 30. April 2009) in Betracht zieht, jedenfalls berechnungsrelevante Lohnschwankungen von über 5 % pro Jahr zu verzeichnen sind, so dass nicht der letzte Rentenbasislohn, sondern ein über eine 36-monatige Zeitdauer hinweg zu ermittelnder Durchschnittswert herangezogen werden muss.
Was den unter den Parteien umstrittenen zeitlichen Anknüpfungspunkt angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Auslegung des Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages (welcher rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen ist) nach dem Vertrauensprinzip geschieht. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 132 V 278 Erw. 4.3, mit Hinweisen). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 131 V 27 Erw. 2.2, mit Hinweis; vgl. zum Ganzen auch: BGE 122 V 146 Erw. 4c, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Lehre). Analog der Vertragsauslegung kommt auch bei der Ermittlung des objektiven Sinnes von Vorsorgereglementen dem Wortlaut der Vorrang gegenüber den ergänzenden, sekundären Auslegungsmitteln zu. Zwar gibt es den sogenannten "klaren" oder eindeutigen Wortlaut, der keinerlei Auslegung zugänglich ist, nicht. Vom Wortlaut einer Reglementsklausel darf aber nur dann abgewichen werden, wenn ernsthafte Gründe dafür vorliegen, dass er nicht den objektiven Rechtssinn einer Bestimmung wiedergibt (BGE 135 III 295 Erw. 3.2; Urteile des BGer vom 5. März 2010 [9C_863/2009] Erw. 4.2 und 3. September 2008 [9C_237/2008] Erw. 2.2).
Während in Art. 15 Abs. 1 lit. b Regl FAR der sogenannte Rentenbasislohn als vereinbarter Jahreslohn des letzten Beschäftigungsjahres (ohne Zulagen, Überstundenentschädigung etc.) definiert und dabei - vorbehältlich des hier nicht interessierenden Ausnahmefalls einer erfolgten Reduktion der Arbeitstätigkeit im letzten Jahr vor FAR-Eintritt gemäss Art. 17 Abs. 3 Regl FAR - der (Rentenbasis-)Lohn "vor Ablauf der Anmeldefrist" als massgeblich bezeichnet wird, wird in Art. 15 Abs. 3 Regl FAR auf die Rentenbasislöhne beziehungsweise den durchschnittlichen Rentenbasislohn in den letzten 3 Jahren "vor dem Altersrücktritt" abgestellt. Vom Wortlaut her stellt dies eine klare und als solche an sich nicht weiter auslegungsbedürftige Unterscheidung dar. Der Sinn erscheint ebenfalls klar: Bei einigermassen stabilen Lohnverhältnissen soll die Leistungsberechnung auf der Grundlage des 6 Monate vor dem gewünschten Leistungsbeginn erzielten Rentenbasislohnes erfolgen (im Fall des Klägers: 31. Oktober 2008), während bei erheblichen Lohnschwankungen (5 %) während eines Beobachtungszeitraums von 3 Jahren vor dem Altersrücktritt (im Fall des Klägers: 30. April 2009), das heisst vor dem eigentlichen Leistungsbeginn (im Fall des Klägers: 1. Mai 2009), auf den auf diese Zeitspanne entfallenden Durchschnitt abgestellt werden soll. Mehrdeutige, im Zweifel zu Lasten der Beklagten auszulegende Wendungen liegen nicht vor. Ausgehend vom Wortlaut und Sinngehalt erweist sich die beklagtische Betrachtungsweise, wonach der berechnungswesentliche Rentenbasislohn im Falle des Klägers über die Zeitspanne vom 1. Mai 2006 bis zum 30. April 2009 zu ermitteln ist, demnach als zutreffend.
Nun geht der aktuelle Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 lit. b Regl FAR allerdings auf eine im Jahr 2006 erfolgte Revision zurück. Dass der umfassende Vorbehalt gemäss Art. 37 Reg FAR weitreichende und für die versicherten Arbeitnehmer gegebenenfalls auch nachteilige Reglementsänderungen durch den Stiftungsrat (im Einvernehmen mit den Stifterverbänden) zulässt, steht dabei nicht zur Diskussion. Wie aus dem von der Beklagten aufgelegten Protokollauszug der Stiftungsratssitzung vom 3. März 2006 (Urk. 8/6; in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 lit. b GAV FAR) zu schliessen ist, hatte zeitlicher Bezugspunkt im Regelfall der Leistungsbemessung ursprünglich ebenfalls der Termin des Altersrücktritts (bzw. des Leistungsbeginns) gebildet. Im Zuge der genannten Revision von Art. 15 Abs. 1 lit. b Regl FAR wurde der zeitliche Anknüpfungspunkt dann um 6 Monate auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Anmeldefrist vorverlegt, und zwar aus Praktikabilitätsüberlegungen: So sollte die Leistungsfestsetzung im Regelfall von etwaigen Lohnerhöhungen in der Zeit zwischen Leistungsanmeldung (bzw. Ablauf der Anmeldefrist) und -beginn abgekoppelt werden, um administrativ als zu aufwendig erachtete Korrekturen zu vermeiden. Dabei wurde erwogen, dass die Neuformulierung auch für die Gesuchsteller zu mehr Klarheit führe, was dahingehend zu verstehen ist, dass sich diese gestützt auf die (ihnen bekannten) lohnmässigen Gegebenheiten bei Ablauf der 6-monatigen Anmeldefrist ein Bild über die Höhe der auf den Rücktrittstermin hin zu erwartenden Leistungen machen können. Des Weiteren wurde zur Vermeidung von Missbräuchen der - hier nicht einschlägige - Vorbehalt von Art. 17 Abs. 3 Regl FAR ergänzend eingefügt. Dass anlässlich der fraglichen Revision Art. 15 Abs. 3 Regl FAR (anscheinend bewusst) unangetastet geblieben ist, heisst nicht, dass die dortige zeitliche Anknüpfung entgegen dem Wortlaut zwingend im Sinne der neu eingeführten Umschreibung gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b Regl FAR interpretiert werden müsste. Im Falle erheblicher Schwankungen der Rentenbasislöhne erscheint es durchaus sachgerecht, abweichend vom Regelfall (weiterhin) auf eine mehrjährige Beobachtungsperiode bis zum Rücktrittstermin respektive Leistungsbeginn abzustellen; denn so bleibt die erwünschte Nähe zwischen Versicherungsfall und zeitlichen Berechnungsparametern am Besten gewährleistet, zumal diesfalls ein administrativer Mehraufwand bei der Festsetzung der individuellen Leistung ohnehin nicht zu umgehen ist (vgl. zur Mitwirkungsverpflichtung der Gesuchsteller: Art. 26 Regl FAR [in Verbindung mit Art. 22 GAV FAR]). Mithin liegen keine ernsthaften Gründe dafür vor, vom vorrangigen und unzweideutigen sowie im Ergebnis sinnvollen Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 Regl FAR abzuweichen. Massgebend für die Ermittlung des der Bemessung von Überbrückungsrente wie Ersatzleistungen zugrunde zu legenden Jahreslohnes (Rentenbasislohn) ist im Falle des Klägers mithin die durchschnittliche arbeitsvertragliche Lohnhöhe im Zeitraum von 1. Mai 2006 bis 30. April 2009.
Wie von den Parteien insoweit übereinstimmend dargelegt, betrug der vereinbarte Monatslohn (ohne Zulagen, Überstundenentschädigung etc.) von 1. Mai bis 30. September 2006 Fr. 6'666.--. Ab 1. Oktober 2006 hatte der Kläger eine Lohnreduktion auf Fr. 5'300.-- pro Monat zu gewärtigen. In der Folge stieg der Monatslohn per 1. Januar 2007 auf Fr. 5'353.--, per 1. Januar 2008 auf Fr. 5'423.--, per 1. Mai 2008 auf Fr. 5'453.-- und schliesslich per 1. Januar 2009 auf Fr. 5'562.-- (Urk. 2/10/2-4, 12/12-14 und 16/2). Vertraglich geschuldet ist darüber hinaus unbestrittenermassen ein in die individuelle Leistungsberechnung mit einzubeziehender 13. Monatslohn. Im Sinne der zutreffenden beklagtischen Darlegungen (Urk. 15 S. 2 f. Rz 3 f. und Urk. 16/1) resultiert daraus ein anrechenbarer Rentenbasislohn von Fr. 72'593.95 (= Fr. 201'030.-- [= 5 x Fr. 6'666.-- + 3 x Fr. 5'300.-- + 12 x Fr. 5'353.-- + 4 x Fr. 5'423.-- + 8 x Fr. 5'453.-- + 4 x Fr. 5'562.--] : 36 x 13). Die massgebende Quote von 65 % beträgt Fr. 47'186.05 und führt nach Hinzurechnung des reglementarischen Sockelbetrags von Fr. 6'000.-- zu einem Rentenbetreffnis von Fr. 53'186.05 pro Jahr beziehungsweise Fr. 4'432.15 pro Monat. Der ab Vollendung des 61. Altersjahres (d.h. mit Wirkung ab 1. Mai 2010) für die Dauer des Rentenbezugs (d.h. bis längstens am 30. April 2014) geschuldete Ersatz der BVG-Altersgutschriften beläuft sich ausgehend vom Rentenbasislohn von Fr. 72'593.95 auf Fr. 5'838.45 (= Fr. 48'653.95 [= Fr. 72'593.95 - Fr. 23'940.--] x 12 %; vgl. Art. 9 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2], in der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 26. September 2008, in Kraft ab 1. Januar 2009 [AS 2008 4725]). Eine Grenzwertüberschreitung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Regl FAR liegt unbestrittenermassen nicht vor: 80 % des Rentenbasislohnes liegen bei Fr. 58'075.15 und das 2,4-fache der maximalen einfachen AHV-Altersrente liegt bei Fr. 65'664.-- (= Fr. 2'280.-- x 12 x 2.4; vgl. Verordnung 09 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 26. September 2008); alsdann belaufen sich 12 % des nach BVG maximal zu versichernden Lohnes auf Fr. 9'849.60 (= Fr. 82'080.-- x 12 %; vgl. Art. 5 BVV 2, in ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung).

6.       Zusammengefasst führt dies zur Abweisung der Klage. Da die Beklagte dem Kläger die vorgenannten Leistungen vorprozessual mit Bescheid vom 27. Mai 2009 (Urk. 2/8) ausdrücklich zugesichert hat, besteht kein Anlass zu einer gerichtlichen Feststellung des geschuldeten Quantitativs, sondern es kann bei der Abweisung der auf eine Mehrleistung abzielenden Klage sein Bewenden haben.
Das Verfahren ist kostenlos und entschädigungsfrei (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 f. GSVGer). Dem Antrag der obsiegenden Beklagten auf Zusprechung einer Prozessentschädigung kann nicht stattgegeben werden (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).