Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2009.00043
BV.2009.00043

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer


Urteil vom 9. September 2011
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Suhr
Suhr Würgler Maag Bisang
Riesbachstrasse 57, Postfach 1071, 8034 Zürich

gegen

1.   Y.___
 

2.   Rendita Freizügigkeitsstiftung
Bremgartnerstrasse 7, Postfach 8629, 8036 Zürich

Beklagte

sowie

Y.___
 
Klägerin

gegen

1.   X.___
 

2.   Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Direktion
Birmensdorferstrasse 83, Postfach 8468, 8036 Zürich

3.   AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

4.   Sammelstiftung Vita
c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
Austrasse 46, 8045 Zürich

Beklagte

Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Suhr
Suhr Würgler Maag Bisang, Rechtsanwälte
Riesbachstrasse 57, Postfach 1071, 8034 Zürich

Beklagte 2 Zustelladresse: Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst, Dominique Follonier
Passage Saint-François 12, Case postale 6183, 1002 Lausanne

Beklagte 3 Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur


Sachverhalt:
1.         Nachdem die Ehe zwischen X.___ und Y.___ durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Oktober 2008 (Urk. 1) geschieden worden und das Scheidungsurteil am 10. März 2009 in Rechtskraft erwachsen war (Urk. 1 S. 35), wurden die Akten (Urk. 2/1-138) zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen.

2.       In der Folge wurden X.___ und Y.___ mit Verfügung vom 6. Juli 2009 (Urk. 6) aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob noch weitere als die in den Akten des Scheidungsverfahrens dokumentierten Vorsorgeguthaben vorhanden seien, was sie mit Eingaben vom 28. Juli 2009 (Urk. 12) beziehungsweise vom 31. August 2009 (Urk. 14) verneinten. Die von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, der AXA Leben AG und der Rendita Freizügigkeitsstiftung - auf entsprechende Aufforderung im genannten Entscheid (Urk. 6) hin - eingereichten Unterlagen wurden als Urk. 8-11 und Urk. 13 zu den Akten genommen. Nachdem einschlägige Abklärungen (Urk. 20, Urk. 22, Urk. 23, Urk. 24, Urk. 26) ergeben hatten, dass X.___ im Zeitpunkt der Eheschliessung bei der Sammelstiftung Vita berufsvorsorgeversichert gewesen war und per 13. November 1992 über eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 4'008.-- verfügt hatte, reichte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG am 28. Juli 2011 eine diesen Umstand berücksichtigende Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung ein (Urk. 29).
         Mit Verfügung vom 2. August 2011 (Urk. 31) wurden den Parteien die eingeholten Meldungen der Vorsorgewerke zur Kenntnis gebracht, die sich daraus ergebende Transferleistung beziffert und ihnen Gelegenheit gegeben, Anträge zu stellen. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen und der getroffenen Annahmen (namentlich betreffend Höhe der zu teilenden Austrittsleistungen) ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet werde.
         Die Parteien liessen sich in der Folge nicht vernehmen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2     Laut dem bis 31. Dezember 2010 in Kraft gestandenen Art. 142 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt (Abs. 1). Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.

2.       Aus dem Urteil des Bezirksgerichts W.___ vom 27. Oktober 2008 (Urk. 1) geht hervor, dass die am 13. November 1992 geschlossene Ehe am 10. März 2009 rechtskräftig geschieden und die Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge der Parteien hälftig auf diese aufgeteilt wurde. Nachdem die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen die Höhe der Guthaben der Scheidungsparteien mitgeteilt und erklärt haben, dass die angeordnete Teilung durchführbar sei (Urk. 8-11 und Urk. 29), sind die erforderlichen Angaben vollständig.

3.       Die Parteien liessen - wie erwähnt - keine Anträge stellen, weshalb angesichts des entsprechenden Hinweises in der Verfügung vom 2. August 2011 (Urk. 31) davon auszugehen ist, dass auch sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Erwägungen der genannten Verfügung getroffenen Annahmen (namentlich betreffend Höhe der zuteilenden Austrittsleistung) anerkennen.
         Somit ist auf die in der Verfügung vom 2. August 2011 (Urk. 31) genannten Zahlen abzustellen: das von Y.___ während der Ehe erworbene Freizügigkeitskapital beträgt Fr. 195.90; dasjenige von X.___ beläuft sich auf Fr. 228'698.13 (= Fr. 228'241.08 + Fr. 457.05). Bei Anwendung des im Urteil des Bezirksgerichts W.___ vom 27. Oktober 2008 (Urk. 1) angeordneten Teilungsschlüssels (50 : 50) ergibt sich eine Transferleistung zu Gunsten von Y.___ und zu Lasten von X.___ in der Höhe von Fr. 114'251.12 (= ½ x [Fr. 228'698.13 ./. Fr. 195.90]; die Hälfte der Differenz zwischen den beiden Guthaben).
         Da die Teilung gemäss den Meldungen der Vorsorgeeinrichtungen durchführbar ist, ist die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu verpflichten, den Betrag von Fr. 114'251.12 zu Lasten von X.___ auf das Konto von Y.___ bei der Rendita Freizügigkeitsstiftung zu überweisen.

4.         Rechtsprechungsgemäss ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 17/06 vom 6. Juni 2006 E. 4.2). Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2009 mindestens 2 % p.a. [Art. 12 lit. f BVV 2]) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).
         Demzufolge ist die Y.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar zu mindestens 2 % ab 10. März 2009 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.

5.         Angesichts des Umstands, dass Rechtsanwalt René Horlacher sein Mandat am 31. Mai 2010 niederlegte (Urk. 19) und am 12. Mai 2011 auf entsprechende Anfrage hin festhielt, angesichts der Geringfügigkeit des ihm entstandenen Aufwands darauf zu verzichten, diesen in Rechnung zu stellen (Urk. 21), erweist sich das von Y.___ am 31. August 2009 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des genannten Anwalts (Urk. 14) als gegenstandslos. Nämliches gilt aufgrund der Kostenlosigkeit dieses Prozesses (vgl. Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]) für das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 14).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 114'251.12 zu Lasten von X.___ auf das Konto von Y.___ bei der Rendita Freizügigkeitsstiftung zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 10. März 2009 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Suhr
- Y.___
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Rendita Freizügigkeitsstiftung
- AXA Leben AG
- Sammelstiftung Vita
- Bezirksgericht W.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).