Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 7. Dezember 2010
in Sachen
1. A.___
2. B.___
Klagende
beide vertreten durch Fürsprecher Herbert Schober
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Personalvorsorgestiftung der Schweizerischen Vereinigung D.___
Beklagte
Sachverhalt:
1. Am 16. Dezember 2006 starb die am 21. Juli 1942 geborene C.___ (Urk. 2/5). Als ehemalige Arbeitnehmerin der D.___ bezog sie seit 1. August 2005 eine Altersrente der Personalvorsorgestiftung der Schweizerischen Vereinigung D.___ (im Folgenden: Personalvorsorgestiftung) von Fr. 1'671.35 monatlich (Urk. 2/4). Sie hinterliess zwei erwachsene Kinder, A.___, geboren 1968, und B.___, geboren 1971 (Urk. 2/6).
2. Nachdem sich die Kinder der Verstorbenen und die Vorsorgestiftung bezüglich Ausrichtung eines Todesfallkapitals nicht einigen konnten, reichten A.___ und B.___ durch Fürsprecher Herbert Schober, Zürich, gegen die Personalvorsorgestiftung Klage ein und beantragten, es sei diese zu verpflichten, ihnen ein Todesfallkapital von Fr. 287'525.-- nebst Zinsen von 5 % pro Jahr seit 7. Februar 2007 auszuzahlen (Urk. 1). Die Personalvorsorgestiftung liess durch die E. mit Klageantwort vom 10. Juli 2009 die Abweisung der Klage beantragen (Urk. 7). Die Klageantwort wurde den Klägern am 14. Juli 2009 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Am 22. Juli 2009 reichte die Personalvorsorgestiftung eine überarbeitete Klageantwort (Urk. 11) ein (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beklagte reichte innert der ihr angesetzten Frist die Klageantwort vom 10. Juli 2009 ein (Urk. 7). Nach Ablauf der angesetzten Frist (vgl. Urk. 5), reichte sie am 22. Juli 2009 eine verbesserte Stellungnahme ein (Urk. 11). Da darin keine neuen Tatsachen geltend gemacht, sondern lediglich stilistische Änderungen vorgenommen worden sind, ist sie aus dem Recht zu weisen.
2.
2.1
2.1.1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung aufgezählten Vorschriften. Dies bedeutet indessen nicht, dass Vorsorgeeinrichtungen, die über das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen (umhüllende Vorsorgeeinrichtungen), in der weitergehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie von Verfassungs wegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 Erw. 6.4 mit Hinweisen).
2.1.2 Die Auslegung eines Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu BGE 122 V 146 Erw. 4c; BGE 132 V 149 Erw. 5). Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 116 V 222 Erw. 2; SZS 1995 S. 51 und 1994 S. 205 Erw. 3c; zu den Auslegungsregeln vgl. ferner Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Zürich 2003, Nr. 1222 ff.). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 120 V 452 Erw. 5a, 119 II 373 Erw. 4b mit Hinweisen; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, Bd. V/1b, N. 451 ff. zu Art. 18 OR).
2.2
2.2.1 Gemäss Leistungsübersicht in Ziff. 3.1.1. lit. c des Vorsorgereglements (Urk. 2/8) werden bei Tod folgende Leistungen gewährt:
- Ehegattenrente (vor und nach dem Pensionsalter)
- Waisenrente (vor und nach dem Pensionsalter)
- Todesfallkapital.
2.2.2 Die Todesfallleistungen werden in den Ziffern 3.9. bis 3.12. geregelt und tragen die Überschriften "Allgemeines" (Ziff. 3.9.), "Ehegattenrente" (Ziff. 3.10.), "Waisenrente" (Ziff. 3.11.) und "Todesfallkapital" (Ziff. 3.12.). Laut Ziff. 3.9. des Vorsorgereglements besteht ein Anspruch auf Todesfallleistungen u.a., wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt. Anspruch auf das volle Todesfallkapital haben die Kinder der versicherten Person, welche nicht gemäss Ziff. 7.4. rentenberechtigt sind (Ziff. 3.12.2. des Vorsorgereglements). Das Todesfallkapital entspricht dem vorhandenen Altersguthaben am Ende des Versicherungsjahres, in welchem der Tod eintritt (Ziff. 2.3.3. des Vorsorgeplans).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Kläger Anspruch auf ein Todesfallkapital haben, nachdem ihre Mutter beim Tod bereits Altersleistungen bezogen hatte.
3.1 Zieht man, wie dies die Kläger tun, lediglich den Text aus Ziff. 3.9. des Vorsorgereglements zu Rate, könnte man in der Tat zum Schluss kommen, dass die Kläger Anspruch auf ein Todesfallkapital haben. Die Verstorbene hat, wie in der Norm vorausgesetzt, im Zeitpunkt des Todes eine Altersrente der Beklagten bezogen (Ziff. 3.9. alinea 4). Allerdings handelt es sich bei den in Ziff. 3.9. aufgezählten Voraussetzungen um allgemeine Voraussetzungen, die für die Ausrichtung von Todesfallleistungen erfüllt sein müssen. Die für die Ausrichtung eines Todesfallkapitals im Speziellen geforderten Voraussetzungen sind in der Begünstigtenordnung in Ziff. 3.12.2. geregelt.
3.2 In den allgemeinen Voraussetzungen unterscheidet das Vorsorgereglement zwischen Personen, die beim Tod versichert waren, und solchen, die im Zeitpunkt des Todes bereits Leistungen, sei es in Form einer Alters- oder Invalidenrente, bezogen haben. Damit unterscheidet das Vorsorgereglement zwischen Versicherten, die der Versicherungspflicht unterstehen, und Leistungsbezügern.
Aus der Unterscheidung zwischen Versicherten und Leistungsbezügern im Sinne von Ziff. 3.9. des Vorsorgereglements folgt, dass bereits die wörtliche Auslegung von Ziff. 3.12.2. lit. d des Vorsorgereglements einen Anspruch der erwachsenen Kinder der Verstorbenen auf ein Todesfallkapital ausschliesst: Laut dieser Bestimmung haben lediglich Kinder der versicherten Person einen solchen Anspruch. Im Zeitpunkt des Todes war der Versicherungsfall Alter bereits eingetreten, weshalb die Verstorbene nicht mehr zum Kreis der versicherten Personen, sondern zum Kreis der Leistungsbezüger gehörte.
3.3 Auch aus Ziff. 2.3.3. des Vorsorgeplans ergibt sich, dass ein Todesfallkapital nur ausgerichtet wird, wenn der Tod vor Eintritt ins Rentenalter eingetreten ist. Denn das Todesfallkapital entspricht dem vorhandenen Altersguthaben am Ende des Versicherungsjahres, in welchem der Tod eintritt. Als Versicherungsjahre gelten diejenigen Jahren, in welchen eine Beitragspflicht besteht und Beiträge geleistet werden. Jahre, in denen eine Altersrente bezogen wird, stellen nicht Versicherungsjahre dar. Überdies ist auch das Altersguthaben im Zeitpunkt, ab welchem eine Altersrente bezogen wird, nicht mehr vorhanden, wird dieses doch entsprechend dem Umwandlungssatz, welcher in Bezug steht zur allgemeinen Lebenserwartung, im Zeitpunkt des Versicherungsfalles Alter in einen Altersrentenanspruch umgewandelt.
3.4 Zusammenfassend ergibt die Auslegung des Vorsorgereglements ohne Weiteres, dass der Anspruch auf ein Todesfallkapital nicht mehr besteht, wenn der Tod erst nach Eintritt ins Pensionsalter eingetreten ist. Aus diesem Grund fehlt denn auch in Ziff. 3.1.1. lit. c alinea 3 des Vorsorgereglements die die Witwen- und Waisenrente präzisierende (alinea 1 und 2) Klammerbemerkung "vor und nach dem Pensionsalter".
4. Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Herbert Schober unter Beilage des Doppels von Urk. 11
- Personalvorsorgestiftung der Schweizerischen Vereinigung D.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).