BV.2009.00045
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Gerichtssekretär Stocker
Beschluss und Urteil vom 21. April 2010
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Junker
Gloor & Partner
General Wille-Strasse 351,
gegen
1. Y.___
2. AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Zustelladresse: AXA Leben AG, c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
3. Z.___
Beklagte
Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Prachensky
Kloter Rechtsanwälte AG
Rietstrasse 50, Postfach 326, 8702 Zollikon
sowie
Y.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Prachensky
Kloter Rechtsanwälte AG
Rietstrasse 50, Postfach 326, 8702 Zollikon
gegen
X.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Junker
Gloor & Partner
General Wille-Strasse 351,
Sachverhalt:
1. Mit Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Meilen vom 11. Mai 2009 (Urk. 1) wurde die am 1. Oktober 1989 zwischen X.___ und Y.___ geschlossene Ehe geschieden und unter anderem die zwischen ihnen geschlossene Scheidungskonvention vom 17. September 2008 genehmigt. Ziffer 4 dieser Vereinbarung lautet wie folgt (vgl. auch Dispositiv Ziffer 3 lit. a des Scheidungsurteils):
„Der Beklagte [Y.___] verpflichtet sich, von seiner während der Ehe erworbenen Austrittsleistung die Hälfte auf das Vorsorgekonto der Klägerin [X.___] bei der BVK zu übertragen, und zwar ohne Berücksichtigung der der Klägerin aus ihrer Pensionskasse zustehenden Austrittsleistung. […]“
Das Scheidungsurteil erwuchs am 29. Mai 2009 unangefochten in Rechtskraft (Urk. 2/45). In der Folge wurde die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen überwiesen.
2. Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 (Urk. 4) holte das hiesige Gericht bei den Vorsorgeeinrichtungen von Y.___, der AXA Leben AG und der Z.___ per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (29. Mai 2009; vgl. Urk. 2/45) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen ein (vgl. auch die Verfügung vom 14. Juli 2009 [Urk. 7]). Die von den Vorsorgeeinrichtungen eingereichten Unterlagen wurden als Urk. 6 und 9 zu den Akten genommen. Mit Eingabe vom 27. Juli 2009 (Urk. 11) liess X.___ um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretein ersuchen. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 (Urk. 14) wurde Y.___ aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, wie hoch sein angespartes Freizügigkeitskapital zum Zeitpunkt der Eheschliessung war. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 (Urk. 16) liess er dazu Stellung nehmen, Dokumente nachreichen (vgl. Urk. 17/1-3) und ebenfalls ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters stellen. Mit Verfügung vom 11. November 2009 (Urk. 18) wurde X.___ Frist zur Stellungnahme zu dieser Eingabe angesetzt. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2009 (Urk. 20) liess X.___ die Berechnung der AXA Leben AG in Zweifel ziehen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2010 (Urk. 21) wurde die AXA Leben AG aufgefordert, ihre Berechnung zu substantiieren und zu begründen. Am 25. Januar 2010 (Urk. 23) erstellte die AXA Leben AG eine korrigierte Fassung ihrer Berechnung und erläuterte diese. Mit Verfügung vom 29. Januar 2010 (Urk. 24) wurde X.___ und Y.___ abermals Frist zur Stellungnahme angesetzt. Y.___ liess am 10. Februar 2010 auf Stellungnahme verzichten (Urk. 26). X.___ liess mit Eingabe vom 18. Februar 2010 (Urk. 27) die Berechnung der Z.___ und die korrigierte Berechnung der AXA Leben AG anerkennen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2 Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.
2. Den Akten lassen sich die notwendigen Eckdaten für die Teilung der relevanten Austrittsleistungen von Y.___ entnehmen:
- Datum der Eheschliessung: 1. Oktober 1989 (Urk. 1)
- Rechtskraft des Scheidungsurteils: 29. Mai 2009 (Urk. 2/45)
- Teilungsverhältnis: 50 : 50, wobei lediglich die von Y.___ während der Ehe erworbene Austrittsleistungen einzubeziehen sind und die von X.___ erworbenen Ansprüche nicht zu berücksichtigen sind (Urk. 1)
- Guthaben von Y.___ bei der Z.___ und der AXA Leben AG (vgl. etwa Urk. 2/37-39)
Nach Eintreffen der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben (wobei betreffend AXA Leben AG auf die korrigierte Berechnung zu verweisen ist) sowie der Erklärungen, dass die angeordnete Teilung durchführbar sei (Urk. 6, 9 und 23), sind die erforderlichen Angaben vollständig.
3. Die Parteien liessen nach Eingang der korrigierten Berechnung der AXA Leben AG (Urk. 23) die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihnen zugestellten Berechnungen nicht mehr in Zweifel ziehen. Y.___ liess auf eine Stellungnahme verzichten (Urk. 26). X.___ liess am 18. Februar 2010 in zustimmendem Sinne Stellung nehmen (Urk. 27).
Das von Y.___ während der Ehe angesparte und zu teilende Freizügigkeitskapital bei der Z.___ beträgt Fr. 32'621.45 (Urk. 6; von den Parteien anerkannt in Urk. 16 S. 2 und Urk. 27 S. 1). Das entsprechende Guthaben bei der AXA Leben AG beträgt Fr. 134'328.85. (= Fr. 212'187.70 ./. Fr. 77'858.85 [Urk. 23]; von X.___ anerkannt in Urk. 27 S. 2; Y.___ liess insoweit auf Stellungnahme verzichten [Urk. 26]). Insgesamt beträgt das zu teilende Guthaben somit Fr. 166'950.30.
Bei Anwendung des im bezirksgerichtlichen Scheidungsurteils vom 11. Mai 2009 (Urk. 1) angeordneten Teilungsschlüssels (50 : 50 der relevanten Austrittsleistung von Y.___) ergibt sich eine Transferleistung zu Gunsten von X.___ in der Höhe von Fr. 83'475.15 (= 1/2 x Fr. 166'950.30).
Wie bereits ausgeführt wurde, ist die Teilung gemäss den Mitteilungen der Z.___ und der AXA Leben AG durchführbar. Einer Teilung steht somit nichts entgegen. Da das Guthaben von Y.___ bei der AXA Leben AG (im Gegensatz zu demjenigen bei der Z.___) einen Übertrag in der oben genannten Höhe ohne Weiteres zulässt, ist die AXA Leben AG zu verpflichten, den Betrag von Fr. 83'475.15 zu Lasten von Y.___ auf das Vorsorgekonto von X.___ bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) zu überweisen.
4. Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2009 mindestens 2 % p.a. [Art. 12 lit. f BVV 2]) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).
Demzufolge ist die X.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar zu mindestens 2 % seit 29. Mai 2009 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.
5.
5.1 Da bei X.___ und Y.___ die Voraussetzungen zur Bestellung von unentgeltlichen Rechtsbeiständen gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht erfüllt sind (vgl. Urk. 13), werden ihnen Rechtsanwältin Junker beziehungsweise Rechtsanwalt Prachensky als unentgeltliche Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.
5.2 Mit Honorarnote vom 5. März 2010 (Urk. 28) machte Rechtsanwältin Junker einen Aufwand von 11,4 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) und Barauslagen von Fr. 57.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) geltend, mithin insgesamt Fr. 2'514.60, was angemessen erscheint. Rechtsanwältin Junker ist demzufolge mit Fr. 2'514.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Rechtsanwalt Prachensky machte mit Honorarnote vom 18. März 2010 (Urk. 29) einen Aufwand von 3,25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) und Barauslagen von Fr. 72.60 (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer), mithin insgesamt Fr. 777.50, was ebenfalls angemessen erscheint. Rechtsanwalt Prachensky ist demzufolge mit Fr. 777.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
1. In Bewilligung der Gesuche vom 27. Juli 2009 (Urk. 11) und 12. Oktober 2009 (Urk. 16) werden Rechtsanwältin Junker, Meilen, und Rechtsanwalt Prachensky, Zollikon, als unentgeltliche Rechtsbeistände für das vorliegende Verfahren bestellt.
2. Es wird auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.
und erkennt sodann:
1. Die AXA Leben AG wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 83'475.15 zu Lasten von Y.___ auf das Vorsorgekonto von X.___ bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 29. Mai 2009 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Rechtsanwältin Junker wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Fr. 2'514.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Rechtsanwalt Prachensky wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Fr. 777.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Rahel Junker
- Rechtsanwalt Tomas Prachensky
- AXA Leben AG
- Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).