BV.2009.00046

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 29. September 2009
in Sachen
X.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker
c/o Frick Hofer Hunziker, Haus zum Raben
Hechtplatz/Schifflände 5, Postfach 624, 8024 Zürich 1

gegen

Freizügigkeitsstiftung der Migrosbank
c/o Migrosbank
Seidengasse 12, 8001 Zürich
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Länzlinger
Bär & Karrer Rechtsanwälte
Brandschenkestrasse 90, 8027 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     Am 16. Juni 2003 verstarb A.___, geboren 1950, wohnhaft gewesen in Y.___. Sie war ledig und kinderlos. Mit letztwilliger Verfügung vom 22. September 2000 und Nachtrag vom 24. Juni 2001 hatte sie ihre Mutter, B.___, und die nicht mit ihr verwandte X.___ je zur Hälfte als (Vor-)Erbin bzw. als Erbin und Nacherbin eingesetzt. Zudem begünstigte sie X.___ mit einem Vermächtnis (vgl. Verfügung des Bezirksgerichts Z.___ vom 17. September 2003, Urk. 2/2).
1.2     Im Weiteren hatte A.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der Migrosbank (nachfolgend: Stiftung) ein Freizügigkeitskonto unterhalten. Nach ihrem Tod betrachtete die Stiftung die Mutter als einzige gesetzliche Erbin und damit gemäss Reglement als Begünstigte des Freizügigkeitskapitals (A.___ hatte die übrigen gesetzlichen Erben, d.h. ihr Geschwister, testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen, vgl. Anhang zu Urk. 2/2). Die Mutter der Verstorbenen gab am 19. Oktober 2003 eine Erklärung ab, worin sie zugunsten von X.___ auf die Hälfte des Freizügigkeitsguthabens verzichtete. Zugleich bevollmächtigte sie X.___ zur Vornahme der Erbteilung (Urk. 2/3 und Urk. 12/1). Auf Anweisung von X.___ (Urk. 12/2) überwies die Stiftung das Freizügigkeitskapital von Fr. 185'458.60 je hälftig an B.___ und an X.___ (Urk. 2/4).
1.3     Nach dem Ableben von B.___ am 12. März 2008 weigerte sich das mit deren Nachlass befasste Amtsnotariat W.___, den aus dem Freizügigkeitsguthaben von A.___ stammenden Betrag von Fr. 92'729.30 im Sinne einer Nacherbschaft an X.___ auszuzahlen, da das Freizügigkeitsguthaben nicht in den Nachlass von A.___ gefallen sei (Urk. 2/6, vgl. auch Urk. 2/7 und Urk. 2/8). Hierauf gelangte X.___ am 16. März 2009 an die Stiftung und erhob Anspruch auf die zweite Hälfte des Freizügigkeitsguthabens von A.___ im Betrag von Fr. 92'729.30. Dabei machte sie geltend, sie sei von A.___ unterstützt worden und daher die reglementarisch einzige begünstigte Person auf das Freizügigkeitsguthaben (Urk. 2/10). Die Stiftung lehnte am 28. Mai 2009 den Anspruch ab (Urk. 2/11).

2.       Mit Eingabe vom 9. Juni 2009 (Urk. 1) liess X.___ durch Rechtsanwalt George Hunziker, Zürich, Klage gegen die Freizügigkeitsstiftung der Migrosbank erheben und beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auch die zweite Hälfte des ihr zustehenden Guthabens, nämlich Fr. 92'927.30, zuzüglich gesetzmässige Verzinsung seit dem 14. Juni 2004, zu bezahlen. Weiter sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
         Die Beklagte ersuchte mit Klageantwort vom 9. September 2009 um Abweisung der Klage im Wesentlichen mit der Begründung, das Freizügigkeitsguthaben sei korrekterweise an die Mutter von A.___ als Begünstigte bzw. aufgrund deren Verzichtserklärung je zur Hälfte an die Mutter und an die Klägerin ausbezahlt worden. Von einer reglementarischen Begünstigtenstellung der Klägerin sei ihr nichts bekannt (Urk. 11).
         Am 18. September 2009 wurde die Klageantwort der Klägerin zugestellt (Urk. 13).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Das hier anwendbare, bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandene Reglement der Beklagten lässt als Begünstigte im Todesfall folgende Personen in absteigender Reihenfolge zu (Art. 10 lit. b des Reglements, Urk. 10/1):
         1.   Die Hinterlassenen gemäss BVG (d.h. überlebender Ehegatte und Waisen);
         2.   Natürliche Personen, die in erheblichem Masse unterstützt worden sind;
         3.   Die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.
         Unbestritten ist, dass keine Begünstigten der ersten Ranggruppe vorhanden sind. In Frage steht dagegen, ob die Klägerin, welche sich als Angehörige der zweiten Ranggruppe betrachtet (vgl. Urk. 1 S. 4), oder die der dritten Ranggruppe angehörende Mutter von A.___ als reglementarisch begünstigte Person zu betrachten ist.

2.
2.1     Selbst wenn man davon ausginge, dass die Klägerin die von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang entwickelten Voraussetzungen erfüllen würde, um als Begünstigte zu gelten (vgl. dazu Markus Moser, Die Lebenspartnerschaft in der beruflichen Vorsorge, AJP 12/2004 S. 1507 ff. mit zahlreichen Hinweisen), stellt sich vorab die Frage, ob die Beklagte mit befreiender Wirkung leisten konnte, wenn sie nachweist, dass sie bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Mutter von A.___ als alleinige Begünstigte betrachten durfte. Im Zusammenhang mit der unzulässigen Barauszahlung einer Austrittsleistung (fehlende Zustimmung des Ehegatten) hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) in BGE 130 V 108 Erw. 3.2 fest, dass eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge zwar Gefahr laufe, die Austrittsleistung zweimal erbringen zu müssen, wenn sie eine Barauszahlung trotz fehlender Voraussetzungen vornehme und sie dies bei sorgfältiger Prüfung des Sachverhalts hätte merken müssen. Andererseits bedeute dies aber auch, dass sie bei Erfüllung der gebotenen Sorgfalt trotz unzulässiger Barauszahlung mit befreiender Wirkung an den ausgetretenen Versicherten leisten könne.
2.2     Hätte die Beklagte die Klägerin als Begünstigte übergangen, hätte sie ihre Leistung nicht gehörig erbracht. Bei nicht gehöriger Erfüllung eines Vorsorgevertrags im Rahmen der Säule 2b gelangen, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im vorerwähnten BGE 130 V 103 entschieden hat, die in Art. 97 ff. des Obligationenrechts (OR) festgelegten Regeln zur Anwendung. Eine Vorsorgeeinrichtung hat daher nach Art. 97 Abs. 1 OR für den durch die fehlerhafte Barauszahlung entstandenen Schaden Ersatz zu leisten, sofern sie nicht beweist, dass sie keinerlei Verschulden trifft, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit genügt. Eine solche ist bei geringfügiger Verletzung der erforderlichen Sorgfalt gegeben, das heisst, wenn vom Sorgfaltsmassstab, den eine gewissenhafte und sachkundige Einrichtung der beruflichen Vorsorge in einer vergleichbaren Lage bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben beachten würde, abgewichen wird. Dies ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGE 130 V 109 Erw. 3.3 mit Hinweisen).
2.3     Nach Art. 8 des Reglements hat die begünstigte Person gegenüber der Stiftung den Nachweis ihres Verfügungsrechts zu erbringen (Abs. 1 Satz 2). Die Stiftung kann weitere Abklärungen treffen (Abs. 2).
         Nach dem testamentarischen Ausschluss der Geschwister verblieb die Mutter als einzige gesetzliche Erbin von A.___ (vgl. Urk. 2/2). Sie erbrachte damit ohne Weiteres den Nachweis ihrer Begünstigungsberechtigung gemäss Art. 10 lit. b Ziff. 3 des Reglements. Nach den Akten standen der Beklagten keine weiteren Unterlagen zur Verfügung, welche auf zusätzliche Begünstigte, insbesondere auf von der Vorsorgenehmerin unterstützte Personen schliessen liessen. Das Verhalten der Klägerin gab zu keiner anderen Beurteilung Anlass, zumal diese nicht nur keine Vorbehalte gegen die "Verzichtserklärung" von B.___ erhob, sondern als deren Vertreterin die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens veranlasste (vgl. Urk. 12/2). Die Beklagte hatte demnach keinen Grund, weitere Abklärungen zu treffen. Selbst wenn die Klägerin - wie nun Jahre nach der Liquidation des Freizügigkeitskontos geltend gemacht - im Irrtum über das Vorhandenseins eines Reglements bzw. über die Tragweite des Testaments oder vollkommen unerfahren in Banksachen gewesen sein sollte (vgl. Urk. 1 S. 4), musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass sie als Begünstigte in Frage käme, zumal die Vorsorgenehmerin A.___ keine Änderung der Begünstigungsordnung veranlasst, bzw. die Klägerin als Begünstigte bezeichnet hatte. Der Beklagten kann mithin keine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden.

3.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin keinen Anspruch auf das Freizügigkeitsguthaben hat, da die Beklagte anlässlich der Auszahlung ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat. Es erübrigen sich damit detaillierte Abklärungen zur tatsächlichen Unterstützung der Klägerin während der Jahre vor dem Tod von A.___. Dies führt zur Abweisung der Klage.

4.       Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235).
         Die Klägerin brachte ausser unsubstantiierten Behauptungen keine beweiskräftigen Unterlagen bei, welche eine andere Beurteilung der Situation anlässlich der Liquidation des Freizügigkeitskontos im Jahr 2003 nahe legen würden. Da es keine Anhaltspunkte gibt, dass die Auszahlung an die Mutter von A.___ unrichtig gewesen wäre, ist der Prozess als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist deshalb abzuweisen.


Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt George Hunziker
- Rechtsanwalt Dr. Andreas Länzlinger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).