Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2009.00047




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 15. April 2014

in Sachen

    Erbe des X.___, gestorben am 17. März 2012

nämlich:


    Y.___


Kläger und Widerbeklagter


gegen


Pensionskasse Stadt Zürich

Abteilung Pensionsberechtigte

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8026 Zürich


Beklagte und Widerklägerin





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1949, war seit dem 1. März 1991 als Tramführer bei den Z.___ tätig und dadurch bei der Versicherungskasse der Stadt Zürich (heute: Pensionskasse Stadt Zürich, PKZH; nachfolgend: Pensionskasse) vorsorgeversichert (Anstellungsverfügung vom 3. Dezember 1990, Urk. 17/155). Wegen Kopf- Nacken- und Rückenschmerzen als Folge eines im Juli 1997 erlittenen Treppensturzes war X.___ seit dem 1. September 1997 als Tramführer nicht mehr einsetzbar und bis auf Weiteres arbeitsunfähig geschrieben (vgl. vertrauensärztliches Gutachten von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie vom 20. April 1998, Urk. 17/146). Die Z.___ entliess den Versicherten per 31. August 1998 infolge Erlöschens des Besoldungsanspruchs (Austrittsverfügung vom 15. Juli 1998, Urk. 17/139). Die Pensionskasse richtete ab dem 1. September 1998 für zwei Jahre eine Berufsinvalidenrente gemäss Art. 48 Abs. 1 der damals gültigen Statuten (Urk. 18/1) sowie den Zuschuss für die fehlenden
IV-Leistungen gemäss Art. 54 der Statuten aus (Urk. 17/136-137). Da nach Ablauf dieser befristeten Rente noch kein Entscheid der Invalidenversicherung vorlag, zahlte die Pensionskasse die Rente provisorisch weiter (Schreiben vom 22. August 2000, Urk. 17/95).

1.2    Die IV-Stelle Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) ihrerseits, bei welcher sich X.___ am 17. Juli 1998 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, ermittelte in einem ersten Entscheid vom 5. Januar 2001 einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 33 %. Ein neues Leistungsbegehren führte schliesslich im Jahr 2007 (Verfügungen vom 2./3. Mai 2007, Urk. 17/28) für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis 30. April 2004 zur Zusprache einer Viertelsrente, für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 30. Juni 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 73 % und anschliessend bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu einer ganzen Rente (vgl. dazu Entscheid des hiesigen Gerichts vom 22. März 2013 [Verfahren IV.2011.00988; Urk. 38 Sachverhalt Ziff. 1; nachfolgend kurz: IV-Entscheid). Im Laufe eines im Jahr 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde die IV-Stelle davon in Kenntnis gesetzt, dass sich der Versicherte wegen des Verdachts auf Versicherungsbetrug seit April 2008 in Untersuchungshaft befinde und dass gegen ihn eine Strafuntersuchung eröffnet worden sei. Daraufhin verfügte die IV-Stelle die Sistierung der Rente. Sie nahm die Rentenzahlung auch nach Beendigung der Untersuchungshaft am 22. Oktober 2008 unter Hinweis auf weitere Abklärungen nicht wieder auf (Urk. 38 Sachverhalt Ziffer 2.2). Es folgte wiederum ein mehrjähriges IV-Verfahren, u.a. mit einer (weiteren) Begutachtung durch das B.___, welches mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der im Jahr 2007 zugesprochenen Rente und der Feststellung, dass zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestand, endete (Urk. 38 Sachverhalt Ziffer 3). Während des Beschwerdeverfahrens verstarb X.___ am 17. März 2012 (Urk. 21/1 und 21/3). Der Sohn und einzige Erbe führte den IV-Prozess weiter (Urk. 38 Sachverhalt Ziffer 4.2). Am 22. März 2013 wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab (Urk. 38).

1.3    Die Pensionskasse passte ihre Leistungen den Entscheiden der Invalidenversicherung an und reduzierte ihre Rente ab 1. Mai 2001 auf 33 % (Urk. 17/89-91). Nach Massgabe der Rentenzusprache durch die Invalidenversicherung erhöhte die Pensionskasse ihre Leistungen rückwirkend vom 1. Februar 2004 bis 30. April 2004 auf 40 % und ab dem 1. Mai 2004 auf 100 %. Gleichzeitig verrechnete sie die Nachzahlungen mit den bereits geleisteten Zuschüssen (Schreiben vom 14. Juni 2007, Urk. 17/23). Nachdem sie von der Invalidenversicherung über die Sistierung der Invalidenrente orientiert worden war (Verfügung der IV-Stelle vom 7. Mai 2008, Urk. 17/17-18), stellte die Pensionskasse ihre Leistungen ebenfalls ab Mai 2008 ein (Urk. 17/11). Mit Schreiben vom 2. März 2009 hielt die Pensionskasse fest, aufgrund der IV-Unterlagen könne davon ausgegangen werden, dass nie ein invalidisierender Gesundheitsschaden bestanden habe und die seit dem 1. September 1998 ausgerichteten Leistungen zu Unrecht erfolgt seien. Die Pensionskasse forderte deshalb ihre Zahlungen seit September 1998 im Gesamtbetrag von Fr. 376'182.-- zurück (Urk. 17/6). Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 18. Mai 2009 fest (Urk. 17/1). Im Weiteren erklärte X.___ am 24. April 2009, bis am 31. Dezember 2010 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten (Urk. 17/2).


2.    Mit Eingabe vom 10. Juni 2009 liess X.___ Klage gegen die Pensionskasse erheben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die eingestellten Versicherungsleistungen seien weiter auszurichten und der Rückforderungsantrag (der Pensionskasse) sei abzuweisen (Urk. 1).

    Die Beklagte ersuchte mit Klageantwort vom 28. September 2009 um Abweisung der Klage und erhob ihrerseits Widerklage mit dem Antrag, der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten den Betrag von Fr. 376'182.-- zuzüglich Zins seit 1. September 1998 zu bezahlen. Zur Begründung machte sie geltend, der bereits früher von verschiedenen Ärzten geäusserte Verdacht der Aggravation oder gar Simulation sei durch die Ermittlungsergebnisse der Kantonspolizei C.___ bestätigt worden. Daraus sei zu schliessen, dass bereits bei Rentenbeginn kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen habe (Urk. 16). In der Folge wurde der Prozess mit Gerichtsverfügung vom 7. Dezember 2009 bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens sistiert (Urk. 19/1).

    Nach dem Tod von X.___ am 17. März 2012 erklärte dessen Sohn und einziger Erbe, Y.___ (nunmehr Kläger und Widerbeklagter; nachfolgend: Kläger), den Prozess weiterführen zu wollen (Urk. 28; Erbschein, Urk. 31), wovon das Gericht Vormerk nahm (Urk. 32). Am 12. Juni 2012 teilte der bisherige Rechtsvertreter, Milosav Milovanovic, mit, dass er Y.___ nicht mehr vertrete (Urk. 33). Mit Gerichtsverfügung vom 20. Juni 2013 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und dem nunmehr unvertretenen und im Ausland wohnhaften Kläger aufgegeben, eine Zustelladresse in der Schweiz zu benennen. Die zweimal eingeschrieben zugestellte Sendung wurde von der D.___ Post jeweils zurückgeschickt (Urk. 36 und 37).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die (obligatorische) berufliche Vorsorge ist in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) positivrechtlich verankert. Dies zeigt sich darin, dass sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) orientiert (Art. 23 lita BVG), die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG bestimmt wird und schliesslich für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-Invalidenrente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 29 IVG) gelten. Diese gesetzliche Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen und gilt bezüglich der Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im IV-Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

1.2    Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG (vgl. E. 3.1) zu definieren (SZS 1997 S. 557, B 40/93 E. 4a; BGE 120 V 106 E. 3c S. 108 f. mit Hinweisen). Während sie im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69 mit Hinweisen). Wird hingegen in der weitergehenden Vorsorge reglementarisch die Bindung an die Verfügung der Invalidenversicherung vorgenommen, hat sich die Vorsorgeeinrichtung an den IV-Entscheid zu halten (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl., Basel 2012, S. 317 Rz 873). Stellt umgekehrt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen (130 V 270 E. 3.1).

1.3    Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der hier anwendbaren Statuten (Urk. 18/1) sind für die Beurteilung der Erwerbsinvalidität und des zugehörigen Invaliditätsgrades die Entscheide der IV-Organe massgebend. Demnach entfaltet der Entscheid des hiesigen Gerichts vom 22. März 2013 (Verfahren IV.2011.00988), wonach X.___ zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hatte, auch in Bezug auf den Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten volle Wirkung. Analog der Invalidenversicherung bestand auch gegenüber der Beklagten nie ein Anspruch auf Invalidenleistungen. Soweit also der Kläger verlangt, die seit Mai 2008 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.3) eingestellten Leistungen seien wieder auszurichten (vgl. Urk. 1), ist die Klage abzuweisen.


2.    Weiter stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang sich die Rechtskraft des invalidenversicherungsrechtlichen Entscheides auch auf die Rückforderung der von der Beklagten ausgerichteten Leistungen aus beruflicher Vorsorge erstreckt. Allenfalls ist der Rückerstattungsanspruch unabhängig davon materiell zu beurteilen.

2.1.     Nach Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. Art. 35a BVG ist auf die obligatorische und die weitergehende Vorsorgeversicherung anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG). Das Tatbestandsmerkmal der Unrechtmässigkeit ist erfüllt, sobald eine Leistung ohne rechtlichen Grund ausgezahlt wurde. Der Verstoss gegen ein gesetzliches Verbot durch die Vorsorgeeinrichtung oder subjektives Unrechtsbewusstsein auf Seiten des Leistungsempfängers sind nicht erforderlich (Bettina Kahil-Wolff, in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, Bern 2010, Art. 35a N 6).

2.2    Die Invalidenversicherung richtete ab dem 1. Februar 2004 Leistungen aus. Ab diesen Zeitpunkt gilt die Bindungswirkung des IV-Entscheides auch für die Berufsvorsorge. Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 1.2) muss sich der Kläger diese entgegenhalten lassen. Das bedeutet, dass die von der Beklagten seit dem 1. Februar 2004 ausgerichteten Leistungen zu Unrecht erfolgten und damit der Rückforderung zugänglich sind.

2.3    Ob auch die von der Beklagten vor diesem Zeitpunkt ausgerichteten Leistungen (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1 und 1.3) zu Unrecht erfolgten, wie die Beklagte geltend macht (vgl. Urk. 16), ist im Folgenden zu prüfen.

2.3.1    Dem IV-Entscheid ist, das massgebliche B.___-Gutachten vom 31. Dezember 2010 zusammenfassend, u.a. folgendes zu entnehmen (Urk. 38/2 E. 5.6
S. 14-15): "Die begutachtenden Ärzte führten weiter aus, dass sich in vielen ärztlichen Berichten Hinweise auf Simulation einer psychischen Störung fänden. Die Angaben des Versicherten seien widersprüchlich und würden teilweise so anmuten, als seien sie am Ziel der Zuerkennung einer Invalidenrente orientiert. Das in den vorliegenden medizinischen Unterlagen und in den Angaben der versicherten Person dokumentierte Beschwerdebild (mit ausgeprägten Funktionsdefiziten) sei mit den in den Video- und Ermittlungsunterlagen dokumentierten Feststellungen kaum vereinbar. So sei im Videomaterial festzustellen, dass der Versicherte keine schmerzbedingte Schonhaltung eingenommen habe und diverse Male beim Bücken, Waren tragen etcetera zu beobachten gewesen sei. Auch habe er grössere Distanzen ohne Gehstöcke zurücklegen können. Zudem sei es ihm möglich gewesen, über mehrere tausend Kilometer ein Fahrzeug zu lenken. Ferner habe sich gezeigt, dass er aktiv und sozial gut integriert sei und einen regen Kontakt zu seinem Bekanntenkreis pflege. Schliesslich sei er bei diversen Arbeitstätigkeiten observiert worden, die in erheblicher Diskrepanz zu den Behinderungen stünden, die er anlässlich der medizinischen Untersuchung aufgewiesen habe.

    Die Videodokumentationen respektive Berichte zeigten eindeutig ein widersprechendes Bild zu den bisherigen medizinischen Einschätzungen und den Deklarationen des Versicherten. Das Ausmass der Schmerzbekundung sei mit den objektivierbaren Befunden (vgl. rheumatologische Beurteilung) nicht erklärbar. Entsprechend seien die Untersuchungsbefunde ebenfalls nicht nachvollziehbar, sondern gemäss den multiplen non organic signs Ausdruck eines dysfunktionalen Krankheitsverhaltens. Dabei sei eine offensichtliche bewusstseinsnahe relevante Komponente nicht übersehbar, indem das Verhalten unbeobachtet und beobachtet divergiere. Man müsse ein deutlich demonstratives Verhalten erwähnen. Das Schmerzverhalten des Versicherten sei rheumatologisch-somatisch nicht zu erklären. Behinderungsangepasst sei er seit jeher voll arbeitsfähig gewesen. Die begutachtenden Ärzte kamen zum Schluss, dass die – unter anderem auch von ihnen im Gutachten vom 25. August 2006 gestellte – psychiatrische Diagnose einer schweren depressiven Episode aufgrund der in den Video- und Ermittlungsunterlagen dokumentierten Feststellungen eindeutig revidiert werden müsse.".

2.3.2    Dr. A.___ diagnostizierte bereits im vertrauensärztlichen Gutachten vom 20. April 1998 (Urk. 17/146) wohl ein mögliches postcomotionelles Syndrom, aber auch eine massive Aggravation mit Symptomausweitung und Verdacht auf Rentenbegehrlichkeit. Dazu führte er weiter aus, nach einem Treppensturz am 16. Juli 1997 sei es nach einem beschwerdefreien Intervall von einem Monat (mit voller Arbeitsfähigkeit) zu einer plötzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. In ausführlichen und intensiven Abklärungen hätte sich keine organische Ursache der Beschwerden finden lassen und sämtliche Behandlungen seien völlig wirkungslos geblieben. Auffallend an diesem Verlauf sei das lange beschwerdefreie Intervall, die fehlende Mitarbeit und das demonstrative Verhalten. Bei der Untersuchung habe der Patient seine Beschwerden dermassen grotesk zur Schau gestellt, dass man mögliche organische Komponenten gar nicht habe beurteilen können. Zudem habe sich eine auffallende Diskrepanz des Verhaltens bei der Untersuchung und im sich unbeobachtet wähnenden Zustand gezeigt. Dr. A.___ hielt fest, die Beschwerden seien sicherlich massiv aggraviert. Er liess aber offen, ob das Verhalten auch als krankhaft angesehen werden müsse. Unter diesen Umständen sei er aber nicht mehr als Tramführer einsetzbar.

    Die Beklagte liess weiter ein psychiatrisches Gutachten (vom 14. Oktober 1998, Urk. 17/131) erstellen, worin der Experte keine psychiatrische Erkrankung wie Depression oder hirnorganische Störung diagnostizieren konnte und von einer unspezifischen Somatisierungsstörung ausging. Der Psychiater stimmte damals einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nur deshalb zu, weil der Versicherte mit seinem demonstrativ leidenden Verhalten keinem Arbeitgeber zuzumuten wäre.

2.3.3    Die beiden vorstehend erwähnten Gutachten aus dem Jahr 1998 zeigen, dass bereits damals keine somatische oder psychiatrische Erkrankung objektiviert werden konnte und eine Arbeitsunfähigkeit einzig aufgrund des aggravatorischen oder gar simulierenden Verhaltens attestiert wurde. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass vor Februar 2004, d.h. vor der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenzusprache, eine grundsätzlich andere gesundheitliche Situation vorgelegen hatte. Im Lichte des IV-Entscheides ergibt sich aus diesen medizinischen Unterlagen vielmehr, dass die damalige Rentenzusprache ebenfalls nicht auf einer objektiv nachvollziehbaren Grundlage und damit zu Unrecht erfolgte.


3.    Der Rückforderungsanspruch der Beklagten ist in masslicher Hinsicht ausgewiesen. Der geltend gemachte Betrag entspricht der Summe der vom 1. September 1998 bis 30. April 2008 ausbezahlten Leistungen (Urk. 17/6) und ist aufgrund der Akten belegt (vgl. die jährlichen Leistungsausweise von 1998 - 2008 gemäss Beilagenverzeichnis in Urk. 17 sowie Urk. 17/23). Da der Kläger seine Meldepflicht qualifiziert, das heisst im Sinne einer unentschuldbaren Unterlassung, verletzt hat, wird die Fälligkeit der einzelnen Rückforderungsbetreffnisse bis zum Zeitpunkt aufgeschoben, in welchem die Beklagte anrechenbares Wissen von den Grundlagen ihrer Forderung erhalten hat. Mit der Mitteilung der Verhaftung des Klägers durch die Kantonspolizei C.___ vom 24. April 2008 (Urk. 17/18) bzw. der Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 7. Mai 2008 betreffend die Rentensistierung (Urk. 17/17) erlangte die Beklagte Kenntnis vom unrechtmässigen Leistungsbezug des Klägers. Dieser Zeitpunkt liegt im Rahmen der in dieser Konstellation anwendbaren absoluten zehnjährigen Verjährungsfrist (Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.2.2 unter Hinweis auf BGE 136 V 73). Die Rückforderung ist demnach auch nicht teilweise verjährt. Art. 35a BVG enthält keine Regelung der Verzinsung von Rückforderungen. Art. 11 der Statuten (Urk. 18/1) sieht indessen vor, dass Rückerstattungen von zu Unrecht bezogenen Leistungen zu verzinsen sind. Mangels einer statutarischen Regelung ist von einem Verzugszins in der Höhe von 5 % auszugehen (Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR), geschuldet ab Erhebung der Widerklage am 28. September 2009 (Urk. 16).


4.    Zusammenfassend ist die Klage abzuweisen und ist der Kläger in Gutheissung der Widerklage zu verpflichten, der Beklagten Fr. 376'182.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 28. September 2009 zu bezahlen.


5.    Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zum Ausgang des Verfahrens zu Protokoll gegeben (Prot. S. 9 in Verbindung mit Urk. 39).





Das Gericht erkennt:


1.    Die Klage wird abgewiesen.

1.    In Gutheissung der Widerklage wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten Fr. 376'182.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 28. September 2009 zu bezahlen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein sowie unter Beilage einer Kopie des Minderheitsantrages (Urk. 39) an:

- Pensionskasse Stadt Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherungen

    sowie auf dem Weg der Rechtshilfe an:

- Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 39

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Sie muss zu dessen Handen spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 143 Abs. 1 ZPO).


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstMöckli