Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 22. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
1. Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge
c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel
2. PREVAS Sammelstiftung
c/o Prevas AG
Jupiterstrasse 35, 8032 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, war vom 12. Februar 1996 bis am 31. Mai 1996 als Mitarbeiterin eines Temporärunternehmens sowie vom 1. Juni 1996 bis 31. August 1997 in fester Anstellung als Sekretärin für die Y.___ tätig und damit bei der Rechtsvorgängerin der PREVAS Sammelstiftung (nachfolgend: PREVAS) berufsvorsorgeversichert (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 26 S. 3 Ziffer 1).
Im Juni 1997 meldete sich die Versicherte erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung) an (Urk. 31/1). Mit Verfügung vom 12. Juni 1997 (Urk. 31/17) schrieb die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab, nachdem die Versicherte auf weitere berufliche Abklärungen durch die IV-Stelle verzichtet hatte.
Anschliessend arbeitete die Versicherte an verschiedenen Stellen (jeweils mit Teilzeitpensen). Vom 1. Februar 2001 bis Ende April 2005 war sie zu 80 % und ab 1. Mai 2005 zu 60 % als Sekretärin in einer Anwaltskanzlei tätig. Ab 1. Dezember 2006 war die Versicherte zu 100 % als Sekretärin bei Z.___ Rechtsanwälte angestellt und bei der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (nachfolgend: Helvetia) berufsvorsorgeversichert. Ab 27. Februar 2007 war die Versicherte vollständig arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende Mai 2007 gekündigt (zum Ganzen vgl. Urk. 1 S. 3 f., Urk. 8 S. 2 und Urk. 26 S. 3 ff.).
Nachdem sich die Versicherte am 4. Mai 2007 erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 31/18), sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügungen vom 17. März und 10. April 2008 (Urk. 31/44 und 31/47) mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine halbe Rente und mit Wirkung ab 1. Mai 2007 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu, wobei die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit auf das Jahr 1992 festlegte (vgl. Urk. 31/37).
1.2 In der Folge wandte sich die Versicherte an die Helvetia und die Vorsorgeeinrichtung der Y.___ und beantragte die Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge. Die angefragten Vorsorgeeinrichtungen lehnten jedoch die Ausrichtung von Leistungen ab (vgl. Urk. 1 S. 4 f.).
2. Mit Eingabe vom 9. Juli 2009 (Urk. 1) liess die Versicherte Klage gegen die Helvetia Sammelstiftung für die Personalvorsorge und die Vorsorgeeinrichtung der A.___ erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Der Klägerin sei von der Beklagten 1 rückwirkend auf 1. Mai 2006 eine Rente von 50 % und ab 1. Mai 2007 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100% zuzüglich 5 % Verzugszinsen auszurichten.
2. Eventualiter sei der Klägerin von der Beklagten 2 rückwirkend auf 1. Mai 2006 eine Rente von 50 % und ab 1. Mai 2007 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzüglich 5 % Verzugszinsen auszurichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der unterliegenden Beklagten.
Die Helvetia schloss in ihrer Klageantwort vom 14. September 2009 (Urk. 8) auf Abweisung der Klage. Der B.___ teilte dem Sozialversicherungsgericht mit Eingabe vom 22. Juli 2009 (Urk. 6) mit, dass nicht er, sondern die PREVAS die für die Y.___ zuständige Vorsorgeeinrichtung sei; das Rubrum sei entsprechend zu korrigieren. Replicando und duplicando hielten die Klägerin und die Helvetia an ihren Anträgen fest (Urk. 12 und 17). In der Folge wurde das Rubrum korrigiert und der PREVAS mit Verfügung vom 21. Januar 2010 (Urk. 20) Frist zur Stellungnahme angesetzt. Die PREVAS schloss in ihrer Klageantwort vom 3. Mai 2010 (Urk. 26) auf Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 30. September 2010 (Urk. 29) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin beigezogen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2010 (Urk. 33; vgl. auch Urk. 31/34/1-3) wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zu den beigezogenen Akten (Urk. 31/1-61) angesetzt. Es wurden jedoch keine weiteren Stellungnahmen ins Recht gereicht.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.4 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen). Dabei gilt, dass sich die Verbindlichkeit von vornherein nur auf solche Besserstellungen erstrecken kann, die für die Festlegung des Anspruchs auf eine IV-Rente konkret entscheidend waren, mit andern Worten auch im IV-Verfahren selbst verbindliche Wirkung hatten (Bundesgerichtsurteil 9C_1027/2006 vom 10. August 2009 Erw. 4.1 mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
Die angemessene Sanktion eines Eröffnungsfehlers lässt sich dabei nicht in allgemeiner Weise umschreiben, sondern hängt vom Einzelfall ab. Sie resultiert aus einer Interessenabwägung, deren Sinn und Ziel darin liegt, die Partei vor Nachteilen zu schützen, die sie infolge des Mangels erleiden würde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Oktober 2005 i.S. S., B 91/04, mit Hinweisen).
Das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren wird namentlich dann gegenstandslos, wenn sich dieser im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten hält oder sich gar darauf abstützt. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Februar 2004 i.S. F., B 39/03, Erw. 3.1; 2. Dezember 2004 i.S. W., B 51/04, je mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Klägerin liess zur Begründung ihre Klagen im Wesentlichen ausführen, sie leide an einer paranoiden Schizophrenie. Eine erste paranoid-psychotische Störung, die zu einer Hospitalisation geführt habe, sei im Mai 1992 aufgetreten. Danach habe sie weitere psychotische Exazerbationen gehabt, die teilweise ambulant behandelt worden seien. Die Klägerin sei in dieser Zeit trotz ihrer Krankheit immer erwerbstätig gewesen und habe zusätzlich Recht studiert. Während der vom 12. Februar 1996 bis 31. August 1997 dauernden Anstellung als Sekretärin/Sachbearbeiterin bei der C.___ habe sie einen Krankheitsrückfall erlitten und sei längere Zeit arbeitsunfähig gewesen. Im Juni 1997 habe sie sich erstmals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet. Da sich ihr Gesundheitszustand aber noch während der Abklärungen verbessert habe, habe sie schliesslich auf Leistungen verzichtet. In der Folge habe die Klägerin während längerer Zeit keine Vollzeitstelle gefunden und sich deshalb mit Teilzeitstellen zufriedengeben müssen. Nach Antritt der Vollzeitstelle bei Z.___ Rechtsanwälte am 1. Dezember 2006 und mit guter Leistung bestandener Probezeit sei sie Ende Februar 2007 aber erneut erkrankt und habe diese Arbeit aufgeben müssen. Bei dieser Anstellung habe es sich nicht um einen Arbeitsversuch gehandelt. Die zeitliche Konnexität zu früheren Perioden von Arbeitsunfähigkeit sei damit unterbrochen worden. Zudem habe die Klägerin bereits vor der Anstellung bei Z.___ Rechtsanwälte zu 60 bis 80 % in einer Anwaltskanzlei gearbeitet; daneben habe sie auch noch Kinder betreut. Die Klägerin habe somit bewiesen, dass sie während langer Zeit eine volle Leistung erbringen könne. Sie sei voll belastbar gewesen. Daraus ergebe sich, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit Ende Februar 2007 eingetreten sei. Die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten 1 versichert gewesen; daraus ergebe sich deren Leistungspflicht.
Eventualiter sei die Beklagte 2 leistungspflichtig; das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ könne nicht als Arbeitsversuch qualifiziert werden. Dagegen spreche nur schon die lange Dauer dieses Arbeitsverhältnisses. Angesichts dessen, dass die Klägerin während vieler Jahre trotz ihrer schweren Krankheit ein volles Arbeitspensum versehen und auch Beiträge an die berufliche Vorsorge geleistet habe, wäre es äusserst störend, sie heute für ihren Einsatz zu bestrafen und ihr die ihr zustehenden Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zu verweigern. Sie dürfe nicht wegen des schubförmigen Krankheitsverlaufs diskriminiert werden (Urk. 1 und 12).
2.2
2.2.1 Die Beklagte 1 stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Klägerin aus medizinischer Sicht seit dem Jahr 1992 stets zu mindestens 20 % arbeitsunfähig gewesen sei. Dies werde durch die medizinischen Akten eindeutig belegt. Auch die Berichte der früheren Arbeitgeber der Klägerin passten in dieses Bild. Zur Unterbrechung des zeitlichen Konnexes werde die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit vorausgesetzt. Obwohl die Anstellung bei Z.___ Rechtsanwälte knapp drei Monate gedauert habe, sei aufgrund der gesamten Umstände bloss von einem (gescheiterten) Arbeitsversuch auszugehen. Aufgrund der medizinischen Prognose und der medizinischen Vorgeschichte sei der Arbeitseinsatz bei Z.___ Rechtsanwälte von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen. Die Klägerin habe sich dabei - wie vorauszusehen gewesen sei - überfordert (Urk. 8 und 17).
2.2.2 Die Beklagte 2 trug im Wesentlichen vor, dass die Klägerin von 1992 bis zu ihrer Anstellung bei der Y.___ im Jahr 1996 bereits mindestens fünf psychotische Schübe erlitten habe, die drei längere Spitalaufenthalte notwendig gemacht hätten. Neben den Exacerbationen habe sich die Krankheit als im Habitualzustand vorhandenes Residualsyndrom geäussert. Auch während der Anstellung bei der Y.___ seien aufgrund gesundheitlicher Probleme grosse Schwankungen in der persönlichen Stabilität sowie in der Arbeitsqualität und -quantität aufgetreten. Bereits nach kurzer Zeit habe der ausgerichtete Lohn nicht mehr der erbrachten Leistung entsprochen. Die Entscheidung der Invalidenversicherung, den Beginn der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit auf das Jahr 1992 festzulegen, sei korrekt. Durch die Anstellung bei der Y.___ sei der enge zeitliche Zusammenhang mit der bereits früher bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht unterbrochen worden. Schliesslich erhob die Beklagte 2 die Verjährungseinrede. Allfällige (aber nach wie vor bestrittene) Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten 2 seien auf jeden Fall verjährt (Urk. 26).
3.
3.1
3.1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte 1 oder eventualiter die Beklagte 2 zu verpflichten sind, der Klägerin Leistungen der beruflichen Vorsorge auszurichten. Streitentscheidend ist im vorliegenden Fall die Frage, wann die relevante Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG eingetreten ist (vgl. dazu Erw. 1.2). Es ist also zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache später zur Invalidität der Klägerin führte, eintrat als sie bei der Beklagten 1 beziehungsweise bei der Beklagten 2 vorsorgeversichert war.
3.1.2 Die IV-Stelle unterliess es, den Beklagten 1 und 2 ihre Verfügungen vom 17. März und 10. April 2008 (Urk. 31/44 und 31/47), mit denen sie der Klägerin mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine halbe Rente und mit Wirkung ab 1. Mai 2007 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zusprach (Eröffnung der Wartezeit im Jahr 1992 [vgl. Urk. 31/37]), zu eröffnen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit der Zustellung der Verfügungen an die Helvetia Patria Versicherungen AG - auch in Bezug auf die Beklagte 1 - keine formell korrekte Zustellung erfolgte, handelt es sich doch bei der Helvetia Patria Versicherungen AG und der Beklagten 1 um unterschiedliche juristische Personen.
Aus dem Gesagten folgt, dass der IV-Rentenentscheid für die Beklagten im Sinne des in Erw. 1.5 Ausgeführten nicht bindend ist. Da sich die Beklagten aber auf die genannten Verfügungen der IV-Stelle beziehungsweise auf die Festsetzung des Beginns der Wartezeit im Jahr 1992 berufen, ist dennoch von einer grundsätzlichen Bindungswirkung auszugehen (vgl. Erw. 1.5 a.E.). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass aufgrund der verspäteten Anmeldung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 IVG (bis Ende 2007 gültig gewesene Fassung) ohnehin erst ab Mai 2006 IV-Rentenleistungen erbracht werden konnten und die Ansetzung des Beginns der Wartezeit auf das Jahr 1992 durch die IV-Stelle somit von vornherein unverbindlich bleiben musste (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 Erw. 2.4 mit Hinweis). Die Klägerin hatte daher auch kein schützenswertes Interesse, um insoweit die Rentenverfügungen anzufechten und einen späteren Beginn der Wartezeit zu verlangen, so dass auf ihre etwaige Beschwerde nicht eingetreten worden wäre. Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, hinsichtlich des Beginns der invalidenversicherungsrechtlichen Wartezeit von einer Bindungswirkung des Rentenentscheids auszugehen, so dass der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Prozess selbständig zu prüfen ist.
3.2
3.2.1 Aus medizinischer Sicht liegen folgende Berichte vor, die für die Beurteilung der streitgegenständlichen Fragen von Belang sind:
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinen Berichten vom 16. Juni und 14. Juli 1997 (Urk. 31/8) aus, dass die Klägerin seit dem Jahre 1992 in seiner Behandlung sei. Im Mai 1992 sei es zur ersten paranoid-schizophrenen Störung gekommen, die schliesslich zu einer Hospitalisation in der E.___ geführt habe. Die Klägerin, damals Studentin an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich, habe während der Prüfungsvorbereitung zunehmend verändert gewirkt. Sie habe unter Konzentrationsstörungen gelitten und sei immer mehr davon überzeugt gewesen, man wolle ihr ein Verbrechen anlasten und sie dafür mit dem Tode durch Erschiessen bestrafen. Die Klägerin beziehe fast jede Handlung oder jedes Gespräch in der Umgebung auf sich; sie höre Stimmen und sei in deutlicher Wahnstimmung. Von März bis April 1993 sei es zu einer weiteren Exacerbation der paranoiden Schizophrenie gekommen. Im September 1993 sei es während der Zwischenprüfungen zur dritten psychotischen Episode gekommen, die zu einer erneuten Hospitalisation geführt habe. Nach dem endgültigen Studienabbruch habe die Klägerin während eines halben Jahres als Sekretärin gearbeitet. Im Laufe des Jahres 1994 sei sie wiederholt einer Dekompensation nahe gewesen. Sie sei in wechselndem Ausmass depressiv gewesen und habe ein erhöhtes, oft wahnhaft anmutendes Misstrauen gezeigt. Zeitweise hätten Denkstörungen vorgelegen. Sie sei arbeitslos gewesen. Im Februar 1995 sei es zu einer erneuten psychotischen Exacerbation gekommen, die zwei kurze Hospitalisationen nötig gemacht hätten. Im August 1995 habe sie eine Stelle als Sekretärin/Sachbearbeiterin angetreten. Dieses Arbeitsverhältnis sei aber noch während der Probezeit wegen Konzentrationsproblemen, Überforderung, paranoiden Beeinträchtigungsideen und Schlaflosigkeit gekündigt worden. Im Dezember 1995 sei es während einer Auslandsreise wiederum zu einer paranoid-psychotischen Exacerbation gekommen. Im Februar 1996 habe die Klägerin ihre Stelle bei der Y.___ angetreten. Zunächst habe sie sich gut eingearbeitet. Psychopathologisch seien aber immer wieder paranoide Beeinträchtigungsideen feststellbar gewesen; es sei ihr jedoch gelungen, sich davon zu distanzieren. Nach dem Behandlungsabbruch Ende August 1996 (Enttäuschung über mangelnde Heilungsmöglichkeit durch die Psychiatrie) sei die Klägerin am 12. November 1996 wegen einer erneuten Exacerbation der paranoiden Schizophrenie notfallmässig wieder in seiner Praxis aufgetaucht. Eine Hospitalisation habe zwar verhindert werden können, seit November 1996 bestünden aber neben dem vorher schon vorhandenen Residualzustand (Konzentrations-, Denk- und Gedächtnisstörungen, allgemeine Erschöpfbarkeit und Leistungsschwäche sowie Stress-Intoleranz), das jetzt stärker ausgeprägt sei, die paranoiden Beeinträchtigungs-, Verfolgungs- und Schuldideen fort. Die Klägerin werde am Arbeitsort, auf dem Arbeitsweg oder zu Hause von plötzlich auftretenden panikartigen Ängsten überfallen. Dafür genügten meist geringfügige Auslöser, die von ihr falsch gedeutet würden. So werde etwa ein dunkelfarbiges Auto als Leichenwagen oder Gefängnisauto missdeutet. Immer wieder sei es zu krankheitsbedingten Arbeitsausfällen gekommen. Auch die Arbeitsleistung selbst sei vermindert gewesen.
Am 10. November 1997 äusserte sich Dr. D.___ dahingehend, dass die Klägerin seit Anfang Oktober 1997 wieder eine Stelle als Sekretärin und Sachbearbeiterin habe. Die ursprünglich für einen Monat vorgesehene Anstellung sei verlängert worden. Wie schon früher zeige sich, dass sich die Klägerin sehr einsetze und oft eine, manchmal zwei Überstunden pro Tag leiste, um ihre allgemeine Verlangsamung respektive ihre Konzentrationsschwächen wettzumachen. Bisher sei sie damit zurechtgekommen, fühle sich allerdings sehr erschöpft und auch unglücklich. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sei damit zu rechnen, dass es in nächster Zeit aufgrund der permanenten Überlastung zu einer erneuten psychotischen Dekompensation kommen werde. Der Klägerin sei das selbst klar, sie sehe aber keine andere Möglichkeit, wie sie das Dilemma lösen könne. Aus ärztlicher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Klägerin während des vergangenen Jahres auf 50 % reduziert gewesen. Die Klägerin habe entgegen seines Rates aber immer wieder zu 100 % gearbeitet. Die Arbeitsfähigkeit sei auf längere Sicht nicht beurteilbar. Falls es gelänge, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden (Pensum von 80 %), halte er es durchaus für möglich, dass eine Berentung umgangen werden könnte (Urk. 31/10).
Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 18. März 1998 (Urk. 31/14) fest, dass sich die Klägerin mit allerletzter Kraft noch bis Ende Dezember 1997 an ihrer Temporärstelle habe halten können, wobei sie in den letzten Tagen wieder psychotisch dekompensiert habe. Durch medikamentöse und stützende Behandlungen habe sie im Januar 1998 wieder aufgefangen werden können. Die Arbeitsfähigkeit sei sehr schwierig zu beziffern: Auf Dauer dürfte sie zwischen 50 und 80 % liegen. Die Klägerin selbst sei überzeugt, dass sie an einer idealen Stelle zu 80 % arbeiten könne.
Oberärztin Dr. med. G.___ und Assistenzärztin med. pract. H.___ von der Klinik I.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 18. Dezember 2000 (Urk. 31/24/9-11) eine Exacerbation einer chronisch paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.04) mit unvollständiger Remission. Der Zustand der Klägerin habe sich in den letzten Monaten kontinuierlich verschlechtert, so dass sie nicht mehr habe arbeiten können. Schliesslich sei eine Hospitalisation notwendig geworden. Der Zustand der Klägerin habe sich erfreulicherweise schnell gebessert, vor allem auch dank der neuen Medikation mit Solian.
Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 18. Mai 2007 (Urk. 31/24/1-6) aus, dass bei der Klägerin seit 1992 insgesamt zehn abgrenzbare paranoid-psychotische Episoden mit bisher sechs Hospitalisationen zu verzeichnen seien. Er gab folgende Prognose ab: Unter einigermassen guten Bedingungen (nicht allzu grosser Zeitdruck, günstiges Mitarbeiter-Umfeld sowie günstige Persönlichkeit der Vorgesetzen) sollte längerfristig eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sein. Die Klägerin habe sich 1998 geweigert, die bereits 1997 beantragten IV-Leistungen in Anspruch zu nehmen. Sie habe kein IV-Fall werden wollen; sie habe niemandem zur Last fallen wollen. Im Wissen um ihre eingeschränkte Belastbarkeit habe sie sich dann für eine reduzierte Arbeitstätigkeit (80 %, später 60 %) entschieden beziehungsweise entscheiden müssen.
Dr. med. J.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle führte am 21. Juni 2007 aus, dass die Klägerin seit etwa 1992 an einer paranoiden Schizophrenie leide. Sie habe nie eine volle Arbeitsleistung erbringen können. Darauf wiesen auch die Arbeitgeberberichte hin. Die Leistungsfähigkeit sei auch heute noch erheblich eingeschränkt (Stimmungseinbrüche, allgemeine Verlangsamung, Konzentrationsstörungen sowie Fehleinschätzungen der Realität). Den normalen Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes werde die Klägerin nicht genügen können. Auch beim letzten Arbeitgeber habe sie die Leistungen nicht vollumfänglich erbracht. Die Klägerin benötige einen besonders rücksichtsvollen Rahmen ohne wesentlichen Zeitdruck. Für die regulären Anforderungen im Arbeitsmarkt bestehe seit Februar 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Vorher sei die Klägerin zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, wobei diese Arbeitsunfähigkeit weit in die Neunzigerjahre (wahrscheinlich ins Jahr 1992) zurückreiche (Urk. 31/31/3).
3.2.2 Des Weiteren liegen folgende - relevant erscheinende - Berichte von früheren Arbeitgebern der Klägerin vor:
Die Y.___ äusserte sich am 23. Juni 1997 dahingehend, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme der Klägerin grosse Schwankungen in der persönlichen Stabilität und damit verbunden auch in der Arbeitsqualität und -quantität aufgetreten seien. Deshalb sei ihr gekündigt worden. Im November und Dezember 1996 habe die Klägerin während insgesamt neun Tage aus gesundheitlichen Gründen gefehlt. Von Februar bis April 1997 seien insgesamt 15 Tage krankheitsbedingte Absenzen zu verzeichnen gewesen (Urk. 31/6).
Rechtsanwalt Dr. K.___, bei dem die Klägerin vom 1. Februar 2001 bis 30. November 2006 gearbeitet hatte, führte in seinem Schreiben vom 18. Mai 2007 (Urk. 31/23/8-9) aus, dass sich die Klägerin - solange ihre Medikamente wirkten und sie seriös von ihrem Arzt betreut werde - mit viel Willen gut behaupten könne. Es sei ihr aber nicht möglich, zu 100 % zu arbeiten. Ideal wären 50 %. Im Laufe der Woche verschlechtere sich jeweils die Arbeitsleistung. Sie habe am Schluss zu 60 % gearbeitet und sich dann verschuldet, weswegen die Klägerin eine 100 %-Stelle gesucht habe.
3.3
3.3.1 Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass die Klägerin bereits seit dem Jahr 1992 an einer paranoiden Schizophrenie leidet und dass sie deswegen wiederholt hospitalisiert werden musste. Es steht weiter ausser Frage, dass die Klägerin aufgrund dieser psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung (aus medizinischer Sicht) nicht mehr in der Lage ist, einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ob die Klägerin tatsächlich je wieder zu (mindestens) 50 % arbeitsfähig sein wird, wovon sie selbst und der behandelnde Psychiater Dr. D.___ ausgehen, oder ob eher die Einschätzung von Dr. J.___, wonach die Klägerin auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeits- beziehungsweise erwerbsunfähig ist, zutreffend ist, kann im vorliegenden Kontext - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - offenbleiben.
3.3.2 Aufgrund der medizinischen Akten ist nicht nur erstellt, dass die Klägerin seit dem Jahre 1992 an dem Gesundheitsschaden (der paranoiden Schizophrenie) leidet, der später zur Invalidisierung führte, die oben wiedergegebenen Berichte von Dr. D.___, der die Klägerin seit dem Jahre 1992 fachärztlich betreut, zeigen auch deutlich und gut nachvollziehbar auf, dass die Klägerin aus medizinischer Sicht seit dem Jahr 1992 niemals wieder voll arbeitsfähig gewesen ist (vgl. Erw. 3.2.1). In dieses Bild fügen sich im Übrigen auch die Berichte der Y.___ und von Rechtsanwalt Dr. K.___ (vgl. Erw. 3.2.2).
Es ist zwar zutreffend, dass die Klägerin immer wieder versucht hat, zu 100 % zu arbeiten. Dabei ist es jedoch stets bei blossen Arbeitsversuchen geblieben, die bereits nach kurzer Zeit scheiterten. Dass diese Versuche zum Scheitern verurteilt waren, war sämtlichen Beteiligten, soweit sie eingeweiht waren, bewusst (vgl. dazu etwa Urk. 31/10: In diesem Bericht prognostiziert Dr. D.___, dass der damalige Arbeitsversuch der Klägerin scheitern werde, und hielt fest, dass das auch der Klägerin selbst klar sei. Vgl. dazu auch die Einschätzung und die Beobachtungen von Rechtsanwalt Dr. K.___ in Urk. 31/23/8-9.).
Unter diesen Umständen kann die Arbeitstätigkeit der Klägerin bei Z.___ Rechtsanwälte, die effektiv vom 1. Dezember 2006 bis 26. Februar 2007, mithin nicht ganz drei Monate, dauerte, lediglich als weiterer gescheiterter Arbeitsversuch angesehen werden, der die zeitliche Konnexität zur vorher bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht unterbrechen konnte (vgl. dazu Erw. 1.3 und 1.4). Daraus folgt, dass die Klage gegen die Beklagte 1 abzuweisen ist.
3.3.3 Die eventualiter erhobene Klage gegen die Beklagte 2 ist aus denselben Gründen abzuweisen. Zwar dauerte das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Y.___ vom 1. Juni 1996 bis Ende August 1997, also fünfzehn Monate. Dabei ist jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihren letzten effektiven Arbeitstag am 13. Juni 1997 hatte, weshalb insgesamt von einer tatsächlichen Arbeitsdauer von zwölfeinhalb Monaten auszugehen ist. Zum anderen ist festzuhalten, dass die Klägerin bereits nach wenigen Monaten wieder beträchtliche krankheitsbedingte Absenzen aufzuweisen hatte: im Oktober 1996 1,5 Tage, im November 1996 7,5 Tage, im Februar 1997 9,5 Tage, im März 1997 4,0 Tage und im April 1997 1,5 Tage (Urk. 31/6/2). Angesichts des oben umschriebenen Krankheitsbildes und den Besonderheiten des vorliegenden Falles (seit langem Bestehende psychische Erkrankung mit jeweils absehbaren Exacerbationen bei Belastungen) kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitstätigkeit der Klägerin bei der Y.___ den zeitlichen Zusammenhang mit der bereits zuvor bestehenden Arbeitsunfähigkeit unterbrochen hat. Demzufolge ist auch die Klage gegen die Beklagte 2 abzuweisen.
3.3.4 Die Klage gegen die Beklagte 2 wäre im Übrigen bereits deshalb abzuweisen, weil ein allfälliger Leistungsanspruch der Klägerin verjährt wäre.
Gesetzt den Fall, die Beklagte 2 wäre leistungspflichtig, wäre der Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit auf den 14. Juni 1997 (letzter effektiver Arbeitstag am 13. Juni 1997) festzusetzen. Nach der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung von Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BVG verjähren Forderungen auf periodische Leistungen nach fünf Jahren und andere Forderungen nach zehn Jahren. Das der Klägerin ab 1. Juni 1998 theoretisch zustehende Rentenstammrecht wäre somit am 1. Juni 2008 verjährt, weil bis dahin keine verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen wurde. Die Klage wurde erst am 9. Juli 2009 eingereicht (Urk. 1). Der Umstand, dass die Verjährung am 1. Januar 2005 noch nicht eingetreten war und die Verjährungsfrage daher nach der seit diesem Datum geltenden Fassung von Art. 41 BVG zu beurteilen ist (vgl. dazu Isabelle Vetter-Schreiber, Kommentar BVG, Zürich 2009, N 3 zu Art. 41 BVG und Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, N 9 zu Art. 41 BVG, jeweils mit Hinweisen), ändert nichts zu Gunsten der Klägerin. Auch nach der geänderten Bestimmung kann das Rentenstammrecht nach zehn Jahren verjähren (vgl. Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BVG). Nach Art. 41 Abs. 1 BVG verjähren zwar Leistungsansprüche nicht, sofern die versicherte Person im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen hat. Im vorliegenden Fall war die Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles, nämlich am 1. Juni 1998 (Beginn des allfälligen Rentenanspruchs), nicht mehr bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert. Damit wäre ihre Forderung (hätte sie denn bestanden) auf jeden Fall nicht unverjährbar im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BVG gewesen.
Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, bei Art. 41 Abs. 1 BVG sei von einem gesetzgeberischen Versehen auszugehen (vgl. Vetter-Schreiber, a.a.O., N 6 a.E. zu Art. 41 BVG), weshalb bei der Auslegung dieser Bestimmung bei Invaliditätsfällen ausnahmsweise der Zeitpunkt des Versicherungsfalles mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG gleichzusetzen sei, ist dem nicht zu folgen. In BGE 134 V 28 hat das Bundesgericht nämlich seine Rechtsprechung in Bezug auf den Versicherungs- oder Vorsorgefall Tod und zum Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität präzisiert. In Erw. 3.4.2 wurde diesbezüglich festgehalten, dass der Vorsorgefall Invalidität nicht mit der ihr zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeit, sondern erst mit Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenleistung (siehe Art. 26 Abs. 1 BVG) eintritt. Angesichts dieser klaren und eindeutigen höchstrichterlichen Präzisierung muss es damit sein Bewenden haben, dass unter dem Zeitpunkt des Versicherungsfalles im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BVG der Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenleistung zu verstehen ist und nicht der Zeitpunkt des Eintritts der nach Art. 23 BVG relevanten Arbeitsunfähigkeit.
4. Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei den Beklagten 1 und 2 - trotz ihrer entsprechenden Anträge - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6).
Der Klägerin steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge
- PREVAS Sammelstiftung
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).